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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 484/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Auswechselung des Pflichtverteidigers bei Störung des Vertrauensverhältnisses

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Auswechselung des Pflichtverteidigers, keine Kosten, Vertrauensverhältnis gestört, Störung des Vertrauensverhältnisses, Pflichtverteidiger, notwendige Verteidigung

Normen: StPO 142 Abs. 1 S. 2

Beschluss: Strafsache gegen D.J.,
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall,
hier: Auswechselung des Pflichtverteidigers.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. November 2000 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer XIII des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwältin v.B. wird zurückgenommen.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt P. in Düsseldorf als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I. Mit seiner Beschwerde vom 7. November 2000 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 2000, mit dem sein Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin v.B. in Düsseldorf und auf Beiordnung von Rechtsanwalt P. in Düsseldorf als Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist.

II. Die Generalstaatsanwaltschaft, die beantragt zu entscheiden wie erkannt, hat in der Sache wie folgt Stellung genommen:

"Die gem. §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO ersichtlich für den Angeklagten von Rechtsanwalt P. eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Antrag des Angeklagten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, weil ein Vertrauensverhältnis zwischen der bisherigen Pflichtverteidigerin und dem Angeklagten nicht mehr gegeben ist.

Dem Angeklagten ist zu Beginn des Ermittlungsverfahrens die bisherige Pflichtverteidigerin als Anwältin seines Vertrauens beigeordnet worden. Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verteidigung ist, dass zwischen dem Verteidiger, auch dem von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt, und dem Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Wird dieses Vertrauensverhältnis im Laufe des Verfahrens gestört, so ist dies in der Regel ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Beiordnung und zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Angeklagte bei sachlicher Betrachtungsweise einen grundlosen, nicht gebotenen Verteidigerwechsel erzwingen will. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus, ist davon auszugehen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischenzeitlich ernsthaft gestört ist. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19.09.2000 (Bl.249 d.A.) seiner bisherigen Pflichtverteidigerin das Mandat entzogen und diese gebeten, ihre Entpflichtung bei dem Amtsgericht in Münster zu beantragen (Bl.249 d. Zweitakten). Die Pflichtverteidigerin selbst hat ihr überlassene Unterlagen an den Angeklagten zurückgereicht und angekündigt, im Falle einer schriftlichen Bestätigung das Mandat niederzulegen (Bl.248 d. Zweitakten). Unter Berücksichtigung dieser Schreiben ist der subjektive Eindruck des Angeklagten, seine bisherige Pflichtverteidigerin habe nicht genug getan, nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte diesen Eindruck zu Recht hatte und ob die "Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - "quasi von außen an die Sache herangetragen" worden ist, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 142 Abs. 1 S. 2 u. 3 StPO der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagten und Wahlverteidiger Rechnung trägt und die Wünsche des Angeklagten bei der erstmaligen Auswahl des Pflichtverteidigers zu berücksichtigen sind. Zwar ist eine vergleichbare Regelung nicht für die Fälle des Widerrufs der Bestellung oder der Auswechselung des Pflichtverteidigers im Gesetz festgelegt worden. Grund dieser fehlenden Regelung ist jedoch die Vermeidung von Verzögerungen und zusätzlicher Kosten die durch einen Pflichtverteidigerwechsel entstehen könnten.

Im vorliegenden Fall sind jedoch beide Gesichtspunkte nicht maßgeblich berührt, so dass an die Darlegung der Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Angeklagten geringere Anforderungen zu stellen sind.

Das Vorbringen des Angeklagten genügt diesen Anforderungen.

Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Rechtsanwalt P. in Düsseldorf ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidigerin beizuordnen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467, 473 StPO.


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