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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 441 - 443/00 OLG Hamm

Leitsatz: Ein bloß telefonische Anhörung genügt den an die in § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung zu stellenden Anforderungen nicht .

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Weisungsverstoß, mündliche Anhörung, telefonische Anhörung

Normen: StPO 453 Abs. 1 S. 3, StGB 56 f

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen R.E.,
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.,
hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung von drei Strafresten.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. September 2000 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 31. August 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Essen sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückgegeben.

Gründe:
Der Verurteilte wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 31. August 2000, durch den die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. Dezember 1999 gewährte Aussetzung zur Bewährung der drei Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom 24. Juni 1993 - 50 Ls 15 Js 686/92 (49/93) - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1993 - 24 (157/93) -, des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 12. Januar 1998 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 1998 - 28 (96/98) - und des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 20. Januar 1999 - 3 Ds 40 Js 390/98 (412/98) - widerrufen worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel des Verurteilten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Soweit der Widerruf der Aussetzung der Strafreste darauf gestützt ist, der Verurteilte sei in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden, denn er habe 13 Fahrzeuge auf seinen Namen und drei Fahrzeuge auf den Namen seiner Freundin C.F. zum Schein für 50,00 DM pro Fahrzeug zugelassen, rechtfertigt dies den Widerruf zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Aufgrund des vom Verurteilten eingeräumten Verhaltens ist nicht hinreichend sicher zu beurteilen, ob und ggfls. gegen welche Strafvorschriften er verstoßen hat. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich nach dem Akteninhalt das Zustandekommen der Aussage des Verurteilten nicht verlässlich beurteilen lässt, zumal er noch am Morgen des Tages seiner polizeilichen Vernehmung und fernmündlichen Anhörung Heroin injiziert haben soll.

Soweit der Widerrufsbeschluss darauf gestützt ist, der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen die Weisung verstoßen, unmittelbar nach seiner Haftentlassung eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie in der Einrichtung An der Meisenburg aufzunehmen, kann der angefochtene Beschluss schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Verurteilte hierzu nicht wirksam gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO angehört worden ist. Nach dieser Vorschrift soll dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn - wie hier - über einen Widerruf wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden ist. Diese Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Tröndle in: Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 56 f Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 453 Rdnr. 7 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Frage des Weisungsverstoßes ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31. August 2000 (Bl. 101 ff. BewH 1 StVK E 670/99) allenfalls am Rande erörtert worden sein dürfte, genügt eine fernmündliche Befragung des Verurteilten den an eine mündliche Anhörung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 453 Rdnr. 7 i.V.m. § 454 Rdnr. 34). Dies folgt schon daraus, dass durch die mündliche Anhörung ein unmittelbarer Kontakt zum Verurteilten hergestellt werden soll, durch den sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdnr. 16 m.w.N.). Es sind auch keine Gründe vorhanden, die es rechtfertigen, eine mündliche Anhörung des Betroffenen zum Weisungsverstoß ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen.

Bei dieser Sachlage hat der Senat von einer abschließenden
Sachentscheidung abgesehen, denn dies hätte die Wirkung, dass dem Verurteilten eine Instanz verlorenginge.


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