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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 253/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Durchsuchung, Beschlagnahme, Anforderungen an Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, Beschreibung des Tatvorwurfs

Normen: StPO 94, StPO 98

Beschluss: Strafsache gegen W.H.,
wegen Betruges (hier: Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 30. Oktober 2000 gegen den Beschluss der 21. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. August 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
Das Schöffengericht Unna hat den Angeklagten am 27. Dezember 1999 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 18. August 2000 hat die für die Entscheidung über die von dem Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung zuständige Strafkammer die Durchsuchung der Wohn- und Büroräume des Angeklagten sowie die Beschlagnahme dabei aufgefundener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 26. Oktober 2000 erfolgt. Dabei sind 264 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthaft und im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 und zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung von durch Vollzug erledigten Verfolgungsmaßnahmen auch Senatsbeschluss vom 26. September 2000 - 5 Ws 201/00 - m.w.N.). auch insoweit zulässig, als es sich gegen die bereits vollzogene Durchsuchungsanordnung richtet.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar begegnet der angefochtene Beschluss entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht deswegen rechtlichen Bedenken, weil er die erneute Beschlagnahme von bereits zuvor von dem Schöffengericht Unna und den Finanzbehörden in Beschlag genommenen Beweismitteln anordnet. Durch die Anordnung der erneuten Durchsuchung und Beschlagnahme ist weder gegen die §§ 94, 98, 102 und 105 StPO noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der Strafkammer war vielmehr der Sache nach deswegen erforderlich, weil im Berufungsverfahren, das eine neue Tatsacheninstanz darstellt, nicht lediglich auf die in erster Instanz durch das Schöffengericht Unna gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden durfte. Die Strafkammer war gehalten, eigene Feststellungen zu treffen. Hierzu war der Zugriff auf im Besitz des Angeklagten befindliche Geschäftsunterlagen auch erforderlich.

Allerdings genügt der angefochtene Beschluss, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die an den Inhalt einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu stellen sind. Der angefochtene Beschluss lautet wie folgt:

"In der Strafsache

gegen .....

wegen Betruges,

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet:

a) gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des
Angeklagten in 59174 K., A.-Str.
einschließlich sämtlicher Nebengelasse und der Büro
räume der Firmen H., Inhaber A. bzw. W.H. in Kamen,

b) hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen
Beweismittel, nämlich von Ein- und Ausgangsrechnungen,
Kontoverbindungen und anderen Unterlagen der Firmen
H. gemäß § 98 deren Beschlagnahme.

GRÜNDE:

Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung am 16. August 2000 angegeben, nicht im Besitz der Rechnungen über die Umsätze der von ihm persönlich geführten Firmen H. zu sein. Diese seien von den Steuerbehörden sichergestellt worden. Die von der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Ermittlungen haben indes ergeben, dass wesentliche Teile der Unterlagen an den Angeklagten zurückgegeben worden sind. Die angeordneten Maßnahmen sind deshalb zur Auffindung von Beweismitteln erforderlich."

Diese - keinerlei Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthaltende - Fassung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 3281 f), stellt eine Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit allein ist ein ausreichender Schutz des Betroffenen gegen Übergriffe der Behörden bei Durchsuchungsmaßnahmen allerdings nicht gewährleistet. Selbst wenn die Anordnung der Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Schwere des Tatverdachts steht, zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich ist und Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, so ist damit nicht sichergestellt, dass auch die Durchführung der an sich zulässigen Zwangsmaßnahme mit der Verfassung und den Vorschriften der StPO im Einklang steht. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig dem Richter vorbehalten ist, trifft ihn als Kontrollorgan der Strafverfolgungsmaßnahmen zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt, kurz, dass die Ermächtigung der rechtsstaatlichen Mindestanforderung genügt.

Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Durchsuchungsanordnung schon deshalb nicht gerecht, weil sie keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält. Die Beschreibung des Tatvorwurfs steckt aber den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist, ab. Sie hat bei richtiger Handhabung eine begrenzende, die Privatsphäre des Betroffenen schützende Funktion. Zugleich versetzt sie ihn in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten. Dieses Versäumnis der inhaltlich genauen Wiedergabe des Tatvorwurfs wird auch nicht durch die Nennung des bloßen gesetzlichen Tatbestandes ("wegen Betruges") aufgefangen. Denn damit wird nicht hinreichend deutlich, durch welche konkreten Handlungen der Angeklagte in den Verdacht des Betruges geraten ist. Auch der Umstand, dass dem Angeklagten aufgrund des bisherigen Verlaufs des gegen ihn geführten Verfahrens die gegen ihn erhobenen Vorwürfe näher bekannt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass den Beamten, denen die Ausführung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung obliegt, insoweit die erforderliche Kenntnis fehlt und sich aus dem Beschlussinhalt auch nicht erschließt. Neben einer sehr allgemein gehaltenen Beschreibung der zu beschlagnahmenden Beweismittel enthält der angefochtene Beschluss nämlich insbesondere keinerlei zeitliche Begrenzung. Obwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Betrugstaten in den Jahren 1993 und 1994 begangen haben soll, eröffnet der angefochtene Beschluss den Beamten, denen die Ausführung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung obliegt, seinem Wortlaut nach etwa die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsunterlagen seit Gründung der Firma Möbel H. bis zum Erlass des Beschlusses (18. August 2000) zu beschlagnahmen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 467, 473 StPO.


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