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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 219, 220/00 OLG Hamm

Leitsatz: Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Zeugenbeistand, bsondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Fahrzeit

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen W.F.,
wegen Steuerhehlerei u.a.,
(hier: Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger und den Zeugenbeistand gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung

1. des Rechtsanwalts C. in Soest vom 5. Juni 2000 für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten F. und

2. des Rechtsanwalts Erich K. in Bochum vom 14. August 2000 für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand für den Zeugen Z.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht Burhoff und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Den Antragstellern werden für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt und zwar

1.
Rechtsanwalt C. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 2.040,00 DM in Höhe von 2.600,00 DM (i.W.: Zweitausendsechshundert Deutsche Mark) und

2.
Rechtsanwalt K. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 300,00 DM in Höhe von 600,00 DM (i.W.: Sechshundert Deutsche Mark).

Der weitergehende Antrag des Rechtsanwalts C. wird abgelehnt.

Gründe:
Gegen den früheren Angeklagten sowie einer Reihe weiterer Beschuldigter wurde wegen Steuerhehlerei und schwerer räuberischer Erpressung ermittelt. Gegen den Zeugen Z. wurde ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei durchgeführt. Im Übrigen war er das Opfer der unter anderem dem früheren Angeklagten zur Last gelegten schweren räuberischen Erpressung.

Die Hauptverhandlung gegen den früheren Angeklagten fand unter gesteigerten Sicherheitsvorkehrungen statt, die anlässlich der Vernehmung des Zeugen Z. noch erheblich ausgeweitet wurden, da Anschläge, insbesondere auf das Leben des Zeugen, befürchtet wurden. In der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2000 wurde der frühere Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren als gerichtlich bestellte Verteidiger des früheren Angeklagten bzw. als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand Pauschvergütungen, die Rechtsanwalt C. mit 11.400,00 DM und Rechtsanwalt K. mit 600,00 DM beziffert haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Antragsschriften verwiesen.

Der Vertreter der Landeskasse hat zu den Anträgen dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen und die den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Prozesstaten zutreffend wiedergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch auf die den Antragstellern bekannt gegebene und die die Senatsrechtsprechung berücksichtigende ausführliche Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 30. November 2000 Bezug genommen.

Danach steht auch für den Senat fest, dass es sich für den Angeklagten und insbesondere für den Zeugen Z. auf Grund der besonderen Gefährdungssituation um ein besonders schwieriges Verfahren gehandelt hat. Den Antragstellern war daher gemäß § 99 bzw. § 99 BRAGO analog eine Pauschvergütung zu bewilligen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung im Sinn des § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 135/00; HansOLG in StraFo 2000, Seite 142).

Bei der Bemessung der dem Verteidiger zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat die besondere Gefahrensituation berücksichtigt. Die Fahrzeiten von Soest nach Bochum konnten demgegenüber nicht erhöhend Berücksichtigung finden, da im Hinblick auf die unterdurchschnittlich kurze Verhandlungsdauer die zeitliche Beanspruchung des Verteidigers als normal anzusehen ist. Darüber hinaus waren im Rahmen der Pauschvergütung auch nur die Tätigkeiten berücksichtigungsfähig, die der Antragsteller nach seiner Bestellung im zweiten Hauptverhandlungstermin erbracht hat.

Bei der Bemessung der Höhe des dem Zeugenbeistand zu bewilligenden Pauschvergütung war die besondere Gefährdungslage des Zeugen Z. sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass das den Zeugen selbst betreffende Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum noch nicht abgeschlossen war, so dass dem Zeugenbeistand eine besondere Beratungspflicht oblag.

Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und des gesamten Vorbringens der Antragsteller erschien dem Senat die aus dem Tenor ersichtlichen Pauschvergütungen angemessen, so dass sie unter Ablehnung des weitergehenden Antrags des Antragstellers zu 1) in den genannten Höhen festgesetzt worden sind.

Der weitergehende Antrag, mit dem der Antragsteller zu 1) eine Pauschvergütung begehrt, die die Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren um mehr als das Doppelte übersteigt, war zurückzuweisen. Mit der zuerkannten Pauschvergütung ist dem Gesetzeszweck des § 99 BRAGO, wonach eine unzumutbare Belastung des bestellten Verteidigers im Verhältnis zu seiner Vergütung verhindert werden soll, ausreichend Rechnung getragen. Demgegenüber setzt die Bewilligung eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr oder darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Arbeitskraft eines Antragstellers durch fragliche Pflichtverteidigertätigkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum nahezu ausschließlich in Anspruch genommen und dem dadurch ein Sonderopfer abverlangt wird. Davon ist im vorliegenden Fall bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten auch unter Berücksichtigung der Fahrzeiten nicht auszugehen.


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