Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 235/00 OLG Hamm
Leitsatz: Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, dem Pflichtverteidiger eine höhere Pauschvergütung als beantragt, zu gewähren.
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, Antrag des Verteidigers, Überschreitung des Antrags
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache gegen S. und U.L.
wegen räuberischer Erpressung u.a.,
(hier: Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. C. aus O. vom 17. Dezember 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 750,00 DM eine Pauschvergütung von 1.400,00 DM (i.W.: Eintausendvierhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung. In seiner Antragsschrift regt er an, die normale Mittelgebühr in Höhe von 1.050,00 DM festzusetzen.
Der Vertreter der Landeskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, da das Verfahren sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich gewesen sei. Der Senat schließt sich diesen zutreffenden, die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen an und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
Dem Antragsteller steht danach gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu. Bei der Bemessung der Höhe der Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls, wie sie sich aus dem Antrag und den Akten ergeben, berücksichtigt, insbesondere die lange Dauer der Hauptverhandlung und den Besuch in der Justizvollzugsanstalt Bochum, die den Antragsteller mit neun Stunden zwanzig Minuten und sechs Stunden vierzig Minuten in Anspruch genommen haben.
Im Hinblick auf die schwierige Persönlichkeit des Angeklagten und die genannte erheblich überdurchschnittlich zeitliche Beanspruchung des Antragstellers erachtet der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400,00 DM für angemessen und hat sie demgemäss ungeachtet des niedriger bezifferten Antrags in dieser Höhe festgesetzt. Der Senat sah sich daran nicht gehindert. Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist das Strafverfahren nämlich nicht von dem Grundsatz der Parteiherrschaft geprägt. Dies gilt auch für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO. Zwar kann eine Pauschvergütung nur dann bewilligt werden, wenn ein entsprechender Antrag, der allerdings nicht notwendiger Weise zu beziffern ist, gestellt wird. Liegt aber ein solcher vor, so liegt die Festsetzung der Höhe im Ermessen des Gerichts, das sich nach dem besonderen Umfang oder der Schwierigkeit zu richten hat, wobei es nach oben nicht beschränkt ist (vgl. Riedel/Susbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 18; OLG Hamm, JurBüro, 1999, Seite 134). Daraus ergibt sich aber, dass das Gericht bei einem offensichtlichen Missverhältnis von Antrag und angemessener Pauschvergütung auch eine Pauschvergütung oberhalb des Antrags bewilligen kann. Anderenfalls stünde der Verteidiger, der - vielleicht in Unkenntnis der Höhe der üblichen Pauschvergütungen - einen moderaten Antrag gestellt hat, bei gleicher Sachlage schlechter als derjenige, der einen unbezifferten Antrag gestellt hat.
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