Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1027/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskenntnis des Fahrers
Senat: 3
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskenntnis des Fahrers; Ortskenntnisprüfung
Normen: FeVO § 48 Abs. 4 Nr. 7
Beschluss: Bußgeldsache gegen P.C.,
wegen Ordnungswidrigkiet
Auf den Antrag des Betroffenen vom 01.08.2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.07.2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.01.001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OwiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden.
Der Zulassungsantrag kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, weil die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch etwa deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 ff). Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998 Rdn. 2 zu § 80 OWiG m.w.N.).
Solche Rechtsfragen werden von dem Betroffenen nicht aufgezeigt.
§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeVO (Fahrerlaubnisverordnung) verlangt eine ausdrückliche Ortskenntnisprüfung für die Erlangung eines Personenbeförderungsscheins für Mietwagen. Die Erteilung des Beförderungsauftrages durch die Firma Job-Tours statt durch die Fahrgäste ist für die Annahme eines Mietwageneinsatzes irrelevant, weil keine Identität zwischen dem Mieter und dem zu befördernden Fahrgast erforderlich ist, denn die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unterscheidet zwischen beförderten Personen und Mietern. Ebenso ist die Vereinbarung eines Pauschalentgelts anstelle einer Kilometerabrechnung nicht maßgeblich, weil der Begriff des Mietwagenverkehrs lediglich Entgeltlichkeit voraussetzt. Schließlich kommt es auf den Zielort der Fahrt nicht an, so dass auch der Transfer von Busreisenden von dem Busbahnhof Essen zum Busbahnhof Recklinghausen die Annahme eines Mietwageneinsatzes nicht ausschließt.
Auch Rechtsfragen, die zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Anlass geben könnten, sind nicht erkennbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer unerträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 ff). Bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998, Rdn. 4 und 5 zu § 80 OWiG).
Die Feststellungen des Amtsgerichts Essen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 45 BoKraft, §§ 75 Nr. 12, 48 Abs. 8 FeVo.
Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung Stand und lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist weder gerügt noch sonst ersichtlich.
Dem tritt der Senat bei.
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