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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1179/00 OLG Hamm

Leitsatz: Der Widerspruch des Betroffene bereits in der Einspruchsschrift ist nicht deshalb unwirksam, wenn er mit dem Zusatz „zunächst“ versehen war.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: OWi-Verfahren; Widerspruch; Entscheidung ohne Hauptverhandlung; Wirksamkeit

Normen: OWiG 72

Beschluss: Bußgeldsache gegen F.H.
Wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 8. August 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 21. Juli 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:
Die Kreisordnungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein hatte gegen den Betroffenen wegen einer am 28. Februar 2000 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM festgesetzt und darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Hiergegen hat der Betroffene über seinen Verteidiger in zulässiger Weise Einspruch eingelegt und ergänzend ausgeführt: „Einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung wird zunächst widersprochen“.

Nach Vorlage der Akten gemäß § 69 Abs. 4 OWiG an das Amtsgericht hat dieses eine Beschlussanfrage an den Betroffenen gerichtet und darin angekündigt, gemäß § 72 Abs. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls der Betroffene nicht dieser Verfahrensweise innerhalb von zwei Wochen widerspreche. Abgesehen von einem Antrag des Verteidigers auf Verlängerung dieser Erklärungsfrist ist eine Stellungnahme des Betroffenen nicht mehr eingegangen. Das Amtsgericht hat darauf hin mit Beschluss vom 21. Juli 2000 im Verfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM festgesetzt und darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Bereits die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Davon ist hier nicht auszugehen. Bereits in der Einspruchsschrift vom 5. April 2000 hat der Betroffene über seinen Verteidiger ausführen lassen, dass er eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung (zunächst) widerspreche. Dieser Widerspruch war nicht deshalb unwirksam, weil er mit dem Zusatz „zunächst“ versehen war. Allenfalls war ihm die Erklärung zu entnehmen, dass der Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung möglicherweise später zurückgenommen werde. Eine solche Rücknahme ist hier nicht erklärt worden. Sie kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass der Betroffene auf die spätere Beschlussanfrage des Amtsgerichts geschwiegen hat. Durch diesen Hinweis konnte der Betroffene nicht gezwungen werden, seinen schon vorher durch seinen Verteidiger erklärten Widerspruch nochmals zu wiederholen; vielmehr ging der Hinweis deshalb, weil der Betroffene einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung bereits widersprochen hatte, ins Leere (einhellige Rechtsprechung: vgl. u.a. OLG Celle VRS 43, 133; OLG Hamm JMBl. 72, 97; BayObLG VRS 51, 57).

Da hiernach der Betroffene gegen eine solche Entscheidung wirksam Widerspruch erhoben hatte, durfte das Amtsgericht nicht gemäß § 72 Abs. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung entscheiden. Gegen den gleichwohl in dieser Verfahrensart erlassenen Beschluss ist nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde gegeben, die aufgrund der dargelegten Erwägungen einen zumindest vorläufigen Erfolg hat.


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