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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 210/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Gegen die Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG getroffen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Strafvollzugsache, Kostenentscheidung, Zulässigkeit der Beschwerde

Normen: StVollzG 121

Beschluss: Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen D.P.
wegen Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden.

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 15.11.2000 gegen die
Kostenentscheidung in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene das Ziel verfolgt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einen Einzelhaftraum ohne Doppelbelegung zur Verfügung zu stellen. Diese Einzelzelle ist ihm am 11.09.2000 zugewiesen worden.

Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 festgestellt dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt ist und die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen dem Antragsteller auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, mit der er das Ziel verfolgt, die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Strafvollstreckungskammer hat eine Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG getroffen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (st. Rspr. vgl. Beschluss des Senats vom 17. September 1998 1 Vollz (Ws) 244/98; thüringisches OLG, NStZ 1997, 430; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432, OLG Karlsruhe NStZ 1994, 456; OLG Jena NStZ RR 96, 254; OLG Koblenz bei Matzke NStZ 1997, 430). Zwar wird durch den Verweis des § 121 Abs. 4 StVollzG auf die §§ 464 bis 473 StPO grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung eröffnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Grundentscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Diese Regelung ist auch sachgerecht. Nur so lässt sich der Widerspruch vermeiden, dass die vorliegend gesetzlich nicht mögliche Nachprüfung einer Hauptentscheidung im Wege der Anfechtung der Nebenentscheidung dennoch stattfindet.

Zudem besteht im Hinblick auf die gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gegebene Bindungswirkung bezüglich der von der StVK im Erledigungsbeschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Regel jedenfalls insoweit auch kein Bedürfnis einer erneuten Überprüfung der Entscheidung.

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO zu verwerfen.


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