Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 218/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Anordnung der körperlichen Durchsuchung durch den Abteilungsleiter

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Körperliche Durchsuchung; Anordnung; Abteilungsleiter; Anstaltsleiter; Anforderungen an Beschlussbegründung

Normen: StVollzG § 156 Abs. 3; StVollzG 84

Beschluss: Strafvollzugssache betreffend den D.H.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörde

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 5. Dezember 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 7. November 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamts Rheinland einstimmig beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

G r ü n d e :
Der Betroffene befindet sich zur Zeit im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Nachdem bei einer Durchsuchung des Haftraumes des Betroffenen am 8. Juli 2000 selbst hergestellte alkoholische Getränke gefunden worden waren, ordnete der zuständige Abteilungsleiter am 10. Juli 2000 die körperliche Durchsuchung des Betroffenen an, die im Ergebnis negativ verlief. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Dabei führte er u.a. aus, dass es keinen vernünftigen Grund für die körperliche Durchsuchung gegeben habe und im Übrigen der Abteilungsleiter zur Anordnung der Durchsuchung gemäß § 156 Abs. 3 StVollzG auch nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden könne.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Betroffenen als nicht begründet zurückgewiesen und dabei u.a. folgendes ausgeführt:

„Nach § 84 Abs. 2 S. 1 StVollzG ist bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall die mit einer Entscheidung verbundene körperliche Durchsuchung eines Gefangenen zulässig. Diese Vorschrift gilt gemäß § 130 StVollzG auch für Sicherungsverwahrte. ... Gemessen an diesen Grundsätzen durfte der zuständige Abteilungsleiter die mit einer Entkleidung verbundene Untersuchung des Antragstellers am 10. Juli 2000 anordnen. Bei dem Antragsteller war - wie er selbst einräumt - selbst hergestellter Alkohol gefunden worden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen war daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung zu vermeiden.“

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - einen zumindest vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Der von dem Betroffenen angefochtenen Beschluss leidet an einem Darstellungsmangel. Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 StVollzG darf eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Untersuchung nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall durchgeführt werden. Dabei darf die Befugnis zur Durchsuchung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

Daraus folgt: Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses kam eine mit dem Entkleiden verbundene körperliche Durchsuchung des Betroffenen wegen Gefahr im Verzuge am 10. Juli 2000 nicht mehr in Betracht, nachdem die alkoholischen Getränke bereits zwei Tage zuvor bei ihm aufgefunden worden waren. Danach bedurfte es jedoch zur Durchführung dieser Maßnahme der Anordnung des Anstaltsleiters. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob diese Befugnis entsprechend der durch § 156 Abs. 3 StVollzG eingeräumten Möglichkeit mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf den hier die Durchsuchung anordnenden Abteilungsleiter übertragen wurde.

Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".