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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 26-31/01 OLG Hamm

Leitsatz: Der die Ablehnung eines zur Entscheidung nach § 115 Abs. 1 StVollzG berufenen Richters zurückweisende Beschluss in Strafvollstreckungssachen ist entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zusammen mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Ablehnung eines Richters, Anfechtung der Entscheidung; Rechtsbeschwerde

Normen: StVollzG 115, StPO 28

Beschluss: Strafvollzugssache gegen E.A.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden, (hier: Ablehnung eines Richters).

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 25. Dezember 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 8. November 2000, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es deshalb nicht.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den von dem Betroffenen gestellten Antrag, den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit in allen bei der Strafvollstreckungskammer Aachen anhängigen Verfahren abzulehnen, zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist dem Betroffenen unter dem 23. November 2000 zugestellt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25. November, welche er mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbindet.

Das Wiedereinsetzungsgesuch brauchte nicht beschieden zu werden, da die sofortige Beschwerde unabhängig von ihrer fristgerechten Einlegung unzulässig ist.

Wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen (vgl. u.a. Senatsentscheidung in NStZ 1982, 352, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 Vollz (Ws) 28, 53, 63 und 70/94; Beschluss vom 15. Juni 1999 - 1 Vollz (Ws) 134/99 OLG Hamm) entschieden hat, ist der die Ablehnung eines zur Entscheidung nach § 115 Abs. 1 StVollzG berufenen Richters zurückweisende Beschluss in Strafvollstreckungssachen entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zusammen mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Denn auf das Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sind die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden, soweit das Strafvollzugsgesetz keine abweichenden Regelungen vorsieht (§ 120 Abs. 1 StVollzG). Daher gelten auch für die Richterablehnung die Bestimmungen der StPO. Zwar ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO der ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Betrifft die Entscheidung jedoch die Ablehnung des erkennenden Richters, so ist sie nur zusammen mit dessen Urteil anfechtbar (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, das keine mündliche Verhandlung und somit auch kein Urteil kennt, ist § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des abgelehnten Richters angefochten werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ RR 1996, 352; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 120 Rn. 2 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung und § 116 Rdn. 5). Eine isolierte sofortige Beschwerde, wie sie hier der Betroffene eingelegt hat, ist damit unzulässig.

Die vom Oberlandesgericht Hamburg in der Zeitschrift für Strafvollstreckung und Strafvollzug 1995, 184 vertretene Auffassung, dem Strafvollzugsgesetz sei der Begriff des erkennenden Richters fremd, weil es keine Hauptverhandlung vorsehe, insoweit könne auch § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Anwendung finden, vermag nicht zu überzeugen. Im Rahmen des § 28 Abs. 2 StPO beginnt die Eigenschaft als erkennender Richter mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Erkennender Richter ist mithin jeder Richter, dem auch die Endentscheidung in der Sache obliegt. Im Verfahren nach § 109 StVollzG ist dies nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der zur Bescheidung zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer (so auch OLG Frankfurt NStZ RR 1996, 352). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung auch für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BVerfG NStZ 1985, 91).

Soweit der Betroffene sofortige Beschwerde in Verfahren eingelegt hat, in denen er allein oder neben der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels daraus, dass gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht anfechtbar ist. Damit kann auch das Begehren auf Richterablehnung nicht in die nächste Instanz gebracht werden. Es hat vielmehr bei der Überprüfung des Gesuchs durch einen nach § 27 StPO berufenen Richter des erkennenden Gerichts sein Bewenden (so auch OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 134/99).

Da somit die sofortige Beschwerde des Betroffenen keine Aussicht auf Erfolg bietet, konnte auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auf § 8 GKG.


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