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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 240/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entscheidet über den Pauschvergütungsantrag des Pflichtverteidigers das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei dem Verfahren, in dem eine Pauschvergütung beantragt wird, um ein Verfahren handelt, das nach § 74 a GVG in die besondere Zuständigkeit der sog. Staatsschutzkammer fiel.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Gewährung einer Pauschvergütung; Zuständigkeit; Staatsschutzkammer

Normen: BRAGO 99, StPO , GVG 74 a

Beschluss: Strafsache gegen C.S.
wegen Brandstiftung u.a.
(hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts D. aus W. vom 10. März 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2001 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 6.180 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 10.000 DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem gemeinsam mit weiteren Angeklagten die Bildung einer kriminellen Vereinigung mit rechtsradikalem Hintergrund vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger seit dem 12. Juli 1996 beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für seine für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Angeklagten hat an insgesamt 17 Tagen im Zeitraum vom 10. November 1997 bis zum 18. Februar 1998 stattgefunden, an 17 dieser Hauptverhandlungstage hat der Antragsteller teilgenommen. Zu den Hauptverhandlungen ist der Antragsteller jeweils aus Witten, wo seine Kanzlei ihren Sitz hat, nach Dortmund zur dortigen Staatsschutzkammer angereist. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug rund 2 Stunden 12 Minuten. Von den 16 Hauptverhandlungsterminen haben drei länger als 3 Stunden und die übrigen zwischen 30 Minuten und 2 Stunden 55 Minuten gedauert. Die Hauptverhandlungen waren locker terminiert

Der Antragsteller hat zudem mehrmals Akteneinsicht in das Aktenmaterial, das aus 18 Bänden Akten, 1 Protokollband und 1 Urteilsband bestand genommen. In der Hauptverhandlung sind 31 Zeugen vernommen und ein Sachverständiger gehört worden.

Wegen des weiteren Umfangs des für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird auf die der Antragstellerin bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 4. Januar 2001 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 6.180 DM. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt 12.920 D: Der Antragsteller hat eine Pauschvergütung in Höhe von 16.160 beantragt.

Der Vorsitzende der Staatsschutzkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch schon "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen ist.

II.
Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über den Pauschvergütungsantrag des Antragstellers zuständig. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entscheidet über den Pauschvergütungsantrag des Pflichtverteidigers das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört. Das ist vorliegend, da das Verfahren vor einer Strafkammer des Landgerichts Dortmund verhandelt worden ist, das OLG Hamm. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren gehandelt hat, das nach § 74 a GVG in die besondere Zuständigkeit der sog. Staatsschutzkammer fiel. Zwar ist für von dieser getroffene Nebenentscheidungen nach § 120 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 73 GVG das OLG Düsseldorf als das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, zuständig (§ 120 Abs. 1 GVG). Das gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht für die nach § 99 BRAGO zu treffende Entscheidung. Dagegen spricht einmal schon der eindeutige Wortlaut des § 99 Abs. 2 BRAGO, der eine entsprechende Einschränkung bzw. Änderung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur für den Fall der Bestellung des Pflichtverteidigers durch den BGH enthält (vgl. dazu BGH MDR 1971, 676). Zudem ist in § 73 GVG die Entscheidung nach § 99 BRAGO nicht genannt. Schließlich spricht auch der der Konzentrationszuständigkeitsregelung des § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zugrunde liegende Sinn und Zweck gegen eine Zuständigkeit des OLG Düsseldorf. § 99 Abs. 2 BRAGO bezweckt nämlich eine Gleichbehandlung der im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts tätigen Pflichtverteidiger. Diese ist aber auch in Staatsschutzsachen nur durch die Zuständigkeit des allgemein zu Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berufenen Oberlandesgerichts gewährleistet.

III.
Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen

1.
Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend der Fall. Insoweit tritt der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer bei; ein Grund, dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Allein das Urteil gegen den Angeklagten umfasst einen Aktenband und enthält eine umfangreiche schwierige Beweiswürdigung. Zudem haben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten vorgelegen.

2.
Das Verfahren war für den Antragsteller auch schon "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO.

Bei den insoweit zu berücksichtigenden Tätigkeiten hat der Senat nicht übersehen, dass der durch die Teilnahme des Antragstellers an den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen entstandene Zeitaufwand, unterdurchschnittlich war. Allerdings hat der Antragsteller mehrmals in das umfangreiche Aktenmaterial Einsicht genommen. Auch waren die Fahrtzeiten des Antragstellers vom Sitz seiner Kanzlei in Witten nach Dortmund zu berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats vom 14. 1. 1999, u.a. veröffentlicht in StV 2000, 441 mit weiteren Nachweisen).

3.
Bei der Bemessung der nach allem damit der Antragstellerin sowohl wegen der "besonderen Schwierigkeit" als auch wegen des "besonderen Umfangs" zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Besonderes Gewicht hatte insbesondere die nur unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlungstermine. Von Belang war auch der Umstand, dass es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat. Schließlich hat der Senat pauschvergütungserhöhend auch noch darauf abgestellt, dass der Antragsteller vorliegend den Pauschvergütungsantrag vor fast drei Jahren gestellt, ohne dass bisher über seinen Antrag entschieden worden ist (zur Berücksichtigung dieses Umstandes siehe den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Senats vom 9. Januar 2001 - 2 (s) Sbd. 6-231, 232 u. 233/2000 = http://www.burhoff.de).

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat der Senat bei dem Antragsteller eine Pauschvergütung von 10.000 DM als angemessen und erforderlich angesehen. Damit wird die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers, die 7.420 DM betragen hätte, deutlich überschritten. Die Bewilligung einer höheren Pauschvergütung, ggf. sogar über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehend - wie vom Antragsteller beantragt - kam hingegen nicht in Betracht. Auf eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann zu erkennen, wenn die Tätigkeit für den ehemaligen Angeklagten den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist aber vorliegend schon wegen der nur unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlungen nicht der Fall. Der weitergehende Antrag war demgemäss abzulehnen.


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