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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 945/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB setzt nicht die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zum Fälligkeitstermin.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Vorenthalten von Arbeitsentgeld, Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers

Normen: StGB 266 a Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen M.W.,
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 25. Mai 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Der Senat teilt die Rechtsauffassung. des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle, nach der die Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB nicht die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zum Fälligkeitstermin voraussetzt (Urteil vom 20. Februar 1996, NJW RR 1997, 324 (325) und Urteil vom 4. Juni 1997, NStZ 1998, 303 (304) = JR 1997, 478 (479)). Das Oberlandesgericht Celle hat sich in der zuletzt genannten Entscheidung auch mit den abweichenden Auffassungen von Zivilsenaten (des BGH: NJW 1997, 1237 ff. = wistra 1997, 66 ff. bzw. Des OLG Celle: NJW-RR 1996, 481 f.) auseinandergesetzt. Der Argumentation schließt sich der Senat ebenfalls an.
Das von § 266 a Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut wird auch in Fällen wie dem vorliegenden beeinträchtigt und rechtfertigt daher die hier vorgenommene Auslegung der Norm. Da sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bereits zu Beginn des Monats April bewusst war, dass er die für diesen Monat anfallenden Sozialabgaben weder seinerzeit noch zum Fälligkeitszeitpunkt würde zahlen können, ist die erfolgte Verurteilung auch wertungsgerecht, zumal besonderen Umständen in der Motivation seiner Betriebsfortführung über § 266 a Abs. 5 StGB im Falle einer - hier ganz unterbliebenen - frühzeitigen Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern hätte Rechnung getragen werden können. Da die Verurteilung überdies auch an das Unterlassung einer gebotenen Handlung, - Betriebseinstellung oder zumindest Anzeige entsprechend § 266 a Abs. 5 StGB - anknüpft, steht auch die Deliktsnatur der Norm als echtes Unterlassungsdelikt der erfolgten Verurteilung nicht entgegen.


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