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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1029/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Ist in der Hauptverhandlung beantragt worden, nach § 59 StGB zu verfahren, muss sich das tatrichterliche Urteil damit auseinandersetzen .

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwarnung mit Strafvorbehalt, lückenhafte Urteilsgründe

Normen: StPO 267, StGB 59

Beschluss: Strafsache gegen P.Z.
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 14.07.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den sich darauf beziehenden getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 14.07.2000 wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes - eines sogenannten „Nun Chaku“ - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Mit Schriftsatz vom 19.01.2001 hat der Verteidiger des Angeklagten die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Zur Begründung der erhobenen formellen Rüge, mit der ein Verstoß gegen §§ 59 StGB, 267 Abs. 3 StPO geltend gemacht worden ist, wird in der Revisionsbegründung ausgeführt, der Verteidiger des Angeklagten habe in der Hauptverhandlung beantragt, nach § 59 StGB zu verfahren. Diesem Antrag habe sich der Angeklagte angeschlossen. In den Urteilsgründen sei § 59 StGB aber nicht erwähnt, obwohl dies gemäß § 267 Abs. 3 StPO erforderlich gewesen wäre.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zu einer Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Herford vom 14.07.2000 hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragt, nach § 59 StGB zu verfahren und hat sich der Angeklagte diesem Antrag angeschlossen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO müssen im Fall eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Erteilung einer bloßen Verwarnung mit Strafvorbehalt die Urteilsgründe ergeben, weshalb entgegen diesem Antrag entschieden worden ist. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Ausführungen dazu, warum entgegen dem gestellten Antrag von der Vorschrift des § 59 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist.

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers (vgl. BayObLG MDR 1980, 951; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1997, 123), auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, war dieses im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.


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