Aktenzeichen: 3 Ss 1223/00 OLG Hamm
Leitsatz: Wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, kann das Urteil auch schon vor der wirksamen Zustellung aufgehoben werden.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Revisionsgrund, absoluter, Aufhebung vor Zustellung
Normen: StPO 275; StPO 338
Beschluss: Strafsache gegen T.O.,
wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Bielefeld vom 26. Juli 2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht - Jugendgericht - den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Revision.
Mit der Revision wird in zulässiger Weise ein Verstoß gegen § 338 Ziffer 7 StPO geltend gemacht und ausgeführt, dass das am 26. Juli 2000 verkündete Urteil unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erst am 5. September 2000 und damit später als fünf Wochen nach Verkündung zu den Akten gelangt sei. Diese Rüge greift durch. Der Vortrag der Verteidigung erweist sich als zutreffend. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 7 StPO vor.
Dass das angefochtene Urteil dem Angeklagten bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weil sich eine Zustellungsvollmacht des Verteidigers nicht bei den Akten befindet und auch eine Zustellung an den Angeklagten persönlich nicht erfolgt ist, hindert eine Senatsentscheidung nicht. Mit der bisherigen Revisionsbegründung wird bereits zutreffend ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung anheim fällt, unabhängig davon, ob nach wirksamer Zustellung des Urteils gegebenenfalls eine weitere Revisionsbegründung zu den Akten gelangt.
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