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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 37/01 OLG Hamm

Leitsatz: Dem Nebenkläger steht gegen ein Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ein Rechtsmittel nicht zu. Er kann daher auch die Kostenentscheidung dieses Urteils nicht anfechten.

[
Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde; Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten]

Normen: StPO 400; StPO 329; StPO 464

Beschluss: Strafsache gegen S.S.,
wegen sexueller Nötigung u.a. (hier: Kostenbeschwerde).

Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 28. Dezember 2000 gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Juni 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.

G r ü n d e :
I.
Die Staatsanwaltschaft Hagen führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin, die durch Beschluss des Amtsgericht Hagen vom 1. Oktober 1999 unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. als Nebenklägerin zugelassen worden ist.

Das Amtsgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 2000 wegen „sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legten die Nebenklägerin und der Angeklagte Rechtsmittel ein. Durch Schriftsatz vom 17. April 2000 bezeichnete die Nebenklägerin das eingelegte Rechtsmittel als Sprungrevision und nahm diese Revision zurück.

Die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hagen wurde am 9. Juni 2000 durchgeführt. In der Hauptverhandlung wurde Rechtsanwalt D. der Nebenklägerin auch für das Berufungsverfahren als Beistand beigeordnet. Da der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen war, verwarf das Landgericht die Berufung gemäß § 329 StPO. Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:

„Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des erweiterten Schöffengerichts IV in Hagen vom 24.01.2000 wird verworfen.

Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung zu tragen.“

Gegen diese Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juni 2000, wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28. Dezember 2000, mit der sie gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden sei.

II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 464 Abs. 3 Satz 1 2.Hs StPO. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen dann unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nicht statthaft ist die Anfechtung einer das Verfahren abschließenden Hauptsacheentscheidung, wenn sie schon nach der Art der Hauptsacheentscheidung nicht zulässig ist oder wenn der Beschwerdeführer unabgängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 464 Rdnr. 17 m.w.N.)

Dies ist vorliegend der Fall. Die Nebenklägerin hatte gegen das Verwerfungsurteil des Landgericht Hagen kein statthaftes Rechtsmittel. Dem Nebenkläger steht nach § 400 Abs. 1 StPO nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Er kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich darüber hinaus, dass er auch ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO nicht anfechten kann. Die Prüfung des Rechtsmittelgerichtes erstreckt sich bei zulässiger Berufung oder Revision des Nebenklägers lediglich auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt (vgl. BGHSt 41, 140, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 400 Rdnr. 7 m.w.N.). Eine solche Prüfung wird aber bei der Revision auf ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO nicht vorgenommen, da in diesem keine neue Sachentscheidung getroffen wird, wenn nicht gleichzeitig die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger ebenfalls Berufung eingelegt haben.

Nachdem die Nebenklägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist die Berufung mit dem Urteil des Landgerichts Hagen ohne eine Sachentscheidung verworfen und das Urteil des Amtsgerichts Hagen ohne erneute Sachprüfung rechtskräftig geworden. Gegen dieses Urteil hätte deshalb allein der Angeklagte Revision einlegen können, wobei die Revision allein auf die Rüge der Verletzung des § 329 StPO hätte gestützt werden können.

Die Nebenklägerin hatte somit kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache, so dass sie nach § 464 Abs. 3 StPO auch die Kosten- und Auslageentscheidung nicht anfechten kann. Deshalb lief auch keine Rechtsmittelfrist, die sie versäumen konnte und in der ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden können. Der Wiedereinsetzungsantrag geht somit ins Leere und ist gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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