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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 48/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zum ordnungsgemäßen Verfahren bei Festsetzung eines Ordnungsmittels in der Hauptverhandlung

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Ungebühr in der Hauptverhandlung; rechtliches Gehör

Normen: GVG 178

Beschluss: Strafsache gegen R.B. und F.D.,
wegen Diebstahls, (hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 178 GVG).

Auf die Beschwerde des Angeklagten D. vom 28. November 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24. November 2000, durch den gegen ihn ein Ordnungsgeld von 200,- DM festgesetzt worden ist, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Angeklagten insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Mitangeklagten ist ein Strafverfahren wegen Diebstahls anhängig, welches sich derzeit in der Berufungsinstanz befindet. Im erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hagen wurde nach dem Plädoyer der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft folgender Beschluss verkündet:

„Gegen den Angeklagten F.D., der durch bereits mehrfache Störung die Verhandlung unterbrach, wird ein Ordnungsgeld von 200,00 DM, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, festgesetzt.“

Sodann wurde die Verhandlung mit den Anträgen der Angeklagten, der Gewährung des letzten Wortes und Urteilsverkündung fortgesetzt.

Mit der am 28. November 2000 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss.

Die gemäß §§ 181 GVG, 311 StPO statthafte und befristete Beschwerde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 1 zu § 181 GVG) ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2001, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, u.a. folgendes ausgeführt:

„Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, da er rechtsfehlerhaft ergangen ist. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger vor Erlass des Beschlusses gehört worden. Das rechtliche Gehör muss jedoch grundsätzlich vor Verhängung von Ordnungsmitteln gewährt werden (zu vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 34 zu § 178 GVG
m. w. N.).

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht von der Gewährung rechtlichen Gehörs absehen, wenn neben dem äußeren Tathergang auch der Ungebührwille außer Zweifel gestanden und eine Anhörung nicht nur zur Klärung des Falles beigetragen haben würde, sondern nach dem bisherigen Verhalten des Täters bei Gewährung des rechtlichen Gehörs mit weiteren groben Ausfällen hätte gerechnet werden müssen (zu vgl. OLG Hamm, MDR 78, 87).

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann schon deswegen nicht beurteilt werden, weil sich dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen lässt, auf welche Weise der Angeklagte die Hauptverhandlung gestört und zu ihrer Unterbrechung gezwungen hat.“

Diesen zutreffenden Ausführungen, die der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der der Straf- bzw. Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 178 GVG und Rdnr. 6 zu § 181 GVG), tritt der Senat nach eigener Prüfung unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 28. November 2000 in 2 Ws 292 u. 296/2000 bei. Richtigzustellen ist insoweit lediglich, dass an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Verteidiger gar nicht teilgenommen hat.

Der angefochtene Beschluss war danach mit der Folge aufzuheben, dass die Verhängung des Ordnungsmittels gegen den Beschwerdeführer endgültig entfällt. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 178 GVG an das Amtsgericht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Strafgewalt nach Beendigung der Sitzung nicht mehr besteht.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473, 467 Abs. 1 StPO (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 181 GVG).


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