Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1011/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Anders als die Bußgeldkatalogverordnung, welche in Form einer Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden ist und somit die Qualität eines Rechtssatzes hat und deswegen für Gerichte verbindlich ist, enthalten die Bußgeldrichtlinien des Arbeitsamtes lediglich interne Weisungen der Verwaltungsbehörde. Sie sind daher lediglich für diese verbindlich.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Bußgeldbemessung, Richtlinien des Arbeitsamtes, Verbindlichkeit, Anforderungen an Urteilsgründe

Normen: OWiG 17 Abs. 3

Beschluss: Bußgeldsache gegen C.R.,
wegen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 6. Juni 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 31. Mai 2000 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.03.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2
Nr. 2 i.V.m. § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- DM verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Betroffene am 18. Februar 2000, 27. Februar 2000, an einem weiteren Tag zwischen dem 28. Februar und 9. März 2000, am 10. März 2000 und 11. März 2000 den jugoslawischen Asylbewerber A.K.
in seinem Imbiss- und Restaurantbetrieb "D.C." in Finnentrop-Bamenohl als Küchenaushilfskraft beschäftigt, obwohl er wusste, dass der Zeuge K. keine Arbeitserlaubnis hatte. Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, der Zeuge K. habe sich nur gelegentlich bei ihm aufgehalten und nur vereinzelte, unentgeltliche Botengänge durchgeführt, als widerlegt angesehen und hat hierzu eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Das Amtsgericht ist von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen und hat insoweit ausgeführt, dem Betroffenen sei bekannt gewesen, dass der Zeuge K. als Asylbewerber keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Damit habe er einen Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht folgende Ausführungen gemacht:

"Für den Verstoß ist eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 DM festzusetzen.

Bei der Bemessung der Geldbuße ist von den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeit auszugehen, wonach bei einer Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Arbeitserlaubnis von einem bis zu fünf Tagen bei einem fahrlässigen Verstoß für jeden Arbeitstag eine Geldbuße von 500,00 DM verhängt werden soll. Bei einem vorsätzlichen Verstoß ist der Betrag zu verdoppeln bis zu verdreifachen.

Da dem Betroffenen nachgewiesen werden konnte, dass er zumindest an insgesamt fünf Tagen den Zeugen K. beschäftigte, eine Vorsatztat vorliegt, der Verstoß des Betroffenen im übrigen keine Abweichungen von einer durchschnittlichen verbotswidrigen Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis zeigt und keine weiteren bußgelderhöhenden oder -mindernden Umstände erkennbar sind, war die Geldbuße von 5.000,00 DM tat- und schuldangemessen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

Soweit die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und tragen eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 404 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 284 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die Angriffe der Verteidigung gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung können der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatgerichts. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, d.h. wenn sie weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstößt und sich nicht als lückenhaft und unklar erweist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich hinreichend mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und ist rechtsbedenkenfrei zu dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Beweisergebnis gelangt.

Indessen hat die Rechtsbeschwerde, soweit der Rechtsfolgenausspruch in Rede steht, Erfolg.

Die Festsetzung der Geldbuße verstößt gegen § 17 Abs. 3 OWiG. Danach sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Diese Zumessungskriterien sind in der angefochtenen Entscheidung nicht genügend berücksichtigt. Vielmehr hat sich die Amtsrichterin im Wesentlichen an den "bundeseinheitlich geltenden Bußgeldrichtlinien des Arbeitsamtes" orientiert. Der Formulierung der Entscheidung: "... der Verstoß des Betroffenen im übrigen keine Abweichungen von einer durchschnittlichen verbotswidrigen Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis zeigt und keine weiteren bußgelderhöhenden oder -mindernden Umstände erkennbar sind ..." lässt sich entnehmen, dass die Richterin die Bußgeldrichtlinien - ähnlich wie die nach § 26 a StVG erlassene Bußgeldkatalogverordnung - als auch für die Gerichte verbindlich angesehen hat.

Dies ist nicht der Fall. Anders als die Bußgeldkatalogverordnung, welche in Form einer Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 26 a StVG) erlassen worden ist und somit die Qualität eines Rechtssatzes (vgl. BGH NJW 1992, 446, 447) hat und deswegen für Gerichte verbindlich ist, enthalten die Bußgeldrichtlinien des Arbeitsamtes lediglich interne Weisungen der Verwaltungsbehörde. Sie sind daher lediglich für diese verbindlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 Ss OWi 1230/00 -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 32). Sie können daher dem Gericht lediglich eine grobe Orientierungshilfe bieten. Bei einer Schematisierung der Geldbuße anhand eines solchen Kataloges ist eine gewisse Zurückhaltung geboten (vgl. Göhler, a.a.O.).

Es hätte daher einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum ein Bußgeld in der verhängten Höhe zur Ahndung des Sachverhalts erforderlich war. Hierzu hätte es weiterer, näherer Feststellungen zum Grad des Verschuldens des Betroffenen bedurft. Entsprechende Feststellungen fehlen in dem angefochtenen Urteil völlig - z.B. zu der Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Betroffene versucht hat, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers grundsätzlich genehmigungsfähig war. Darüber hinaus sind keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen worden. Bei einer verhängten Geldbuße in Höhe von 5.000,- DM wäre dies jedoch erforderlich gewesen.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils betrifft. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches war das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin mit den diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben. Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".