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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 57/01 OLG Hamm

Leitsatz: Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist bei der nachträglichen Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist nicht anders zu beurteilen, als bei anderen Nachtragsentscheidungen, bei denen die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO in diesen Fällen ebenfalls zurücktritt.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit; Befasstsein

Normen: StPO 462

Beschluss: Strafsache gegen M.D.,
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a., (hier: Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 9. Januar 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 29. Dezember 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Gründe:
Der Beschwerdeführer ist durch seit demselben Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Unna vom 22. September 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 16 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war, verurteilt worden. Ferner war gegen ihn gemäß § 69 a StGB eine isolierte Sperrfrist von vier Jahren, vor deren Ablauf ihm keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, festgesetzt worden. Einen Teil der Strafe hat der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 17. September 2000 verbüßt. Die Vollstreckung des Strafrestes ist durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 23. August 2000 zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Verurteilte verblieb jedoch zur Verbüßung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen weiterhin in Strafhaft, und zwar seit dem 18. September 2000 in der JVA Castrop-Rauxel. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000, welches am 18. Oktober 2000 beim Amtsgericht Unna einging und an dieses gerichtet war, begehrt der Verurteilte gemäß § 69 a Abs. 7 StGB die Abkürzung der festgesetzten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Durch den angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum diesen Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO statthaft ist, ist zulässig und hat jedenfalls vorläufig Erfolg.

In ihrer Stellungnahme hat die Generalstaatsanwaltschaft dazu folgendes ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses unzuständig. Vielmehr bestand die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund gem. § 462 a Abs. 1 StPO. Die Strafvollstreckungskammer ist zumindest bis zur vollständigen Verbüßung der Strafhaft sachlich für die gem. § 69 a Abs. 7 StGB zu treffende Entscheidung zuständig (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 69 a Rdnr. 13 m.w.N.). Auch wäre die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gem. § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO für den Fall örtlich zuständig geblieben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dort gem. § 57 Abs. 1 StGB mit Beschluss vom 23.08.2000 getroffenen Entscheidung in Freiheit gelangt wäre. Hier befand sich der Verurteilte jedoch zum Zeitpunkt des Befasstseins mit der vorliegenden Sache, die frühestens im Zeitpunkt der Antragstellung an das unzuständige Amtsgericht Unna am 18.10.2000 (Bl. 174 VH) erfolgte (wie auch im gegenwärtigen Zeitpunkt) in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel zur Verbüßung der noch nicht vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen (Bl. 158 - 160 VH), bei denen es sich um Freiheitsstrafen im Sinne des § 462 a StPO handelt (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 462 a Rdnr. 4). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht anders zu beurteilen, als bei anderen Nachtragsentscheidungen, bei denen die Fortwirkungszuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO in diesen Fällen ebenfalls zurücktritt (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdnr. 34)."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, die im übrigen auch für die Bewährungsüberwachung im vorliegenden Verfahren örtlich zuständig geworden ist, wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben, da der Senat keine in der Sache abschließende Entscheidung getroffen hat.


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