Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 6/01 OLG Hamm
Leitsatz: Zum besonderen Umfang im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, besonderer Umfang
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache gegen P. in Esslingen, z.Zt. in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a., (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. in D. vom 6. September 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung der früheren Angeklagten P. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 5.800,00 DM eine Pauschvergütung von 7.800,00 DM (i.W.: siebentausendachthundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger der früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, die er mit 12.670,00 DM beziffert hat.
Zu diesem Antrag hat sich der Vertreter der Staatskasse unter Verneinung der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs des Verfahrens insgesamt ablehnend geäußert. Auf diese Stellungnahme vom 23. Januar 2001, die dem Antragsteller bekannt ist und in der die Prozessdaten sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt sind, wird insoweit ebenfalls Bezug genommen.
Der Antragsteller ist in einem bereits "besonders schwierigen" Verfahren im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO tätig geworden. Soweit der Vertreter der Staatskasse dies in seiner Stellungnahme verneint hat, hat er den diesbezüglichen Vermerk des Strafkammervorsitzenden möglicherweise missverstanden. Dieser hat nämlich dargelegt, dass nicht zu verkennen ist, dass sich der Antragsteller sehr viel Mühe gegeben habe und das Verfahren im Ergebnis langwierig und schwierig gewesen sei, auch wenn dies insbesondere mit auf die Tätigkeit des Verteidigers zurückzuführen sei.
Hinzu kommt, dass eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme stattgefunden hat und der Antragsteller während der Hauptverhandlung verschiedene Beweisanträge vorbereitet und gestellt hat.
Schließlich ist bei einer Gesamtschau des Verfahrens hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit auch zu berücksichtigen, dass in der insgesamt 223 Seiten umfassenden Revisionsbegründung neben der zum Teil näher ausgeführten Sachrüge auch mehrere Verfahrensrügen erhoben worden sind. Die Schwierigkeit dieser Arbeit wird auch nicht dadurch wesentlich reduziert, dass insbesondere bei Ausführung der Verfahrensrügen in den selbst verfassten Text des Antragstellers zahlreiche Kopien aus den Akten eingefügt worden sind. Auch auf den Umstand, dass die Rügen letztendlich nicht zum Erfolg geführt haben, kommt es bei der Beurteilung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers nicht an.
Unter Berücksichtigung der gesamten Tätigkeit des Antragstellers als Pflichtverteidiger war das Verfahren für diesen auch bereits "besonders umfangreich" im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO. Daran ändert vorliegend auch die besonders kurze durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, auf die unten noch einzugehen ist, nichts.
Bei einer Gesamtschau ist insoweit nämlich nicht nur der Umfang der Akten des vorliegenden Verfahrens, sondern auch derjenige der vielbändigen Beiakten, die der Antragsteller durchgearbeitet und großenteils auch kopiert hat, von Bedeutung. Der Umstand, dass der Vorsitzende der Strafkammer nach seinem Vermerk die Kenntnis und das Kopieren der gesamten Beiakten nicht für erforderlich erachtet, vermag für das vorliegende Pauschvergütungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die besonders umfangreiche Tätigkeit in der Revisionsinstanz sowie die Teilnahme des Antragstellers als Pflichtverteidiger an einem Haftprüfungstermin sowie seine mehrfachen Besuche der nicht am Ort des Kanzleisitzes inhaftierten Mandantin zu berücksichtigen.
Andererseits fiel bei der Bemessung der Höhe der im Ergebnis zu bewilligen Pauschvergütung jedoch ins Gewicht, dass die durchschnittliche Dauer der vom Antragsteller wahrgenommenen 13 Hauptverhandlungstermine mit 2 Stunden 49 Minuten für ein Verfahren vor der Strafkammer weit unterdurchschnittlich war. Von diesen Hauptverhandlungstagen hat nur einer mit 5 Stunden 25 Minuten länger als 5 Stunden gedauert, hingegen ist an zwei Tagen weniger als 1 Stunde und an zwei weiteren Tagen weniger als 2 Stunden verhandelt worden.
Unter Berücksichtigung des gesamten Antragsvorbringens sowie aller Umstände des Einzelfalles hat der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 7.800,00 DM, die noch leicht über der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers liegt, für angemessen aber auch ausreichend erachtet.
Der weitergehende - deutlich übersetzte - Antrag, mit dem eine den Wahlverteidigerhöchstgebühren entsprechende Pauschvergütung beantragt worden ist, war demgemäss abzulehnen.
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