Aktenzeichen: 3 Ws 72/01 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Bemessung der Höhe der als Bewährungsauflage festgesetzten Geldbuße
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Bewährungsauflage; Höhe der Geldbuße; Ermessensfehler; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Beschwerde gegen Bewährungsauflagen
Normen: StGB 56 b
Beschluss: Strafsache gegen S.H.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Beschwerde gegen Bewährungsauflagen).
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 15. Januar 2001 gegen Ziffer 5 des Bewährungsbeschlusses der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Verurteilte ist vom Amtsgericht - Schöffengericht - in Herford am 23. Juni 2000 wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon einmal in nicht geringer Menge und einmal in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr sowie einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten belegt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Zugleich hat das Amtsgericht dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 10 Monaten festgesetzt. Die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Urteil vom 28. November 2000 die Berufung des Verurteilten verworfen; sie hat lediglich die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der zwischen beiden Instanzen verstrichenen Zeit auf drei Monate herabgesetzt.
Die Bewährungszeit hat die Strafkammer auf drei Jahre festgesetzt. Unter anderem hat sie dem Verurteilten mit Ziffer 5 des Bewährungsbeschlusses aufgegeben, einen Geldbetrag von 3.000,- DM an den Wittekindshof, Diakonische Einrichtung für geistig Behinderte ... zu zahlen. Sie hat ihm gestattet, die Zahlung in monatlichen Raten von jeweils 150,- DM zu erbringen. Die erste Rate war fällig bis zum 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Das Urteil ist am 28. November 2000 rechtskräftig geworden.
Gegen die genannte Ziffer 5 des Bewährungsbeschlusses richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der im Einzelnen geltend gemacht wird, dass eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- DM unverhältnismäßig hoch sei. Der Verurteilte hat durch seinen Verteidiger vortragen lassen, dass er von seinem monatlichen Nettoverdienst von 1.900,- DM bis 2.000,- DM neben hälftiger Kaltmiete sowie hälftigem Nebenkostenanteil (seine Ehefrau ist berufstätig und verdient 1.600,- DM netto im Monat) Beträge für Lebensversicherung, für einen Bausparvertrag, für Studiengebühren betreffend ein Fernstudium, für monatliche Raten eines Mobil-Com Vertrages, für einen Verbraucherkredit und für bisherige Gerichtskosten aufbringen müsse, so dass die ihm auferlegte Geldbuße ihn unverhältnismäßig hart treffe.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2001 folgendes ausgeführt:
"Ein Ermessensfehler der Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße lässt sich nicht feststellen. Die Höhe der Geldbuße hat sich an dem Gedanken der Genugtuung für das begangene Unrecht zu orientieren. Bei der Bemessung der Geldbuße sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen, wobei die Grundsätze zur Errechnung des Nettoeinkommens wie bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes einer Geldstrafe herangezogen werden können (zu vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 56 b StGB, Rdnr. 7 m. w. N.). Danach sind die vorgetragenen Verpflichtungen für einen Bausparvertrag, für Studiengebühren, für einen Mobil-Com Vertrag und einen Verbraucherkredit nicht abzugsfähig, auch nicht, weil der Verurteilte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, die Beiträge für eine Lebensversicherung. Ferner sind auch die vorgetragenen Gerichtskosten nicht abzugsfähig, von denen ohnehin nicht mitgeteilt worden ist, in welcher Höhe dadurch monatliche Belastungen eintreten.
Soweit der Verurteilte gegenwärtig bestehende monatliche Belastungen nicht sofort zurückführen kann, muss er auf die Möglichkeit verwiesen werden, bei dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht um einen späteren Beginn oder um eine andere Art der Milderung der Folgen der ihm durch den angefochtenen Bewährungsbeschluss auferlegten Geldbuße im Rahmen des § 56 e StGB nachzusuchen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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