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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 112/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle ist die bloße Bezugnahme auf ein dem Protokoll als Anlage beigefügtes Schriftstück des Angeklagten unzulässig.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Revision

Normen: StPO 345

Beschluss: Strafsache gegen A.C.,
wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage, (hier: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO).

Auf den Antrag des Angeklagten vom 13. Dezember 2000 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss der
2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 25. August 1999 in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2000 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am 6. Oktober 2000 Revision eingelegt. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 27. Oktober 2000 hat der Angeklagte am 2. November 2000 zu Protokoll des Rechtspflegers des Landgerichts Arnsberg folgende Erklärung abgegeben:

"Ich reiche nunmehr meine Revisionsbegründung zu meiner am 6. Oktober 2000 eingelegten Revision nach. Ich bin vom Rechtspfleger über die Formvorschriften einer Revisionsbegründung belehrt worden. Dennoch mache ich den Inhalt meines Schreibens vom 8. Oktober 2000 zum Gegenstand meiner Revisionsbegründung.

vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

Arnsberg, den 2. November 2000

A.C.."

Dieser Erklärung hat der Angeklagte ein von ihm privatschriftlich gefertigtes Schreiben vom 8. Oktober 2000 beigefügt, mit der er im Wesentlichen weiterhin seine Unschuld beteuert.

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat daraufhin mit Beschluss vom 28. November 2000 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag ist nach hiesigem Dafürhalten nicht begründet. Das Landgericht Arnsberg ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form gestellt bzw. ausgeführt hat. Zwar kann bereits mit der Revisionseinlegung, das heißt vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, das Rechtsmittel begründet werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 345 Rdnr. 3); auch kann sich das Revisionsvorbringen auf eine nicht näher ausgeführte, allgemeine Sachrüge beschränken (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 344 Rdnr. 18). Eine solche allgemeine Sachrüge lässt sich jedoch der zu Protokoll der Geschäftsstelle am 06.10.2000 abgegebenen Erklärung des Angeklagten nicht entnehmen, auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang. Wie sich aus seiner Erklärung vom 12.10.2000 ergibt, hat er sich eine gesonderte Revisionsbegründung ausdrücklich vorbehalten und diese auch in einem gesondert beigebrachten Schreiben zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Arnsberg am 02.11.2000 eingereicht. Jedoch ist die bloße Bezugnahme auf ein dem Protokoll als Anlage beigefügtes Schriftstück des Angeklagten unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O.,
§ 345 Rdnr. 31, m. w. N.). Das Landgericht Arnsberg hat damit die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen."

Dem tritt der Senat bei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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