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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 159/2001 OLG Hamm

Leitsatz: StGB 318.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung; ausreichende tatsächliche Feststellungen

Normen: Zur (Un)Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs, wenn jegliche Bezugnahme auf die amtsrichterlichen Feststellungen fehlt

Beschluss: Strafsache gegen D.M.,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in einem nachgereichten Schriftsatz auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate herabgesetzt wird.

Das Landgericht hat ausgeführt:

"Die Beschränkung ist wirksam, da das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zur Tat enthält. Damit steht - für die Kammer bindend - fest, dass sich der Angeklagte in Dortmund an nicht mehr genau feststellbaren Tagen in den Jahren 1994 und 1995 in drei Fällen des Kindesmissbrauchs gem. § 176 Absatz 1 StGB alte Fassung zum Nachteil der damals 12 bzw. 13 Jahre alten Tochter seiner Noch-Ehefrau, der heute 16 Jahre alten Zeugin und Nebenklägerin A.W., schuldig gemacht hat sowie in einem weiteren Fall in Brilon am 21.12.1998 einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil ebenfalls dieser Tochter seiner Noch-Ehefrau schuldig gemacht hat."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das angefochtene Urteil ermöglicht dem Senat nicht die ihm obliegende rechtliche Überprüfung. Die Urteilsgründe sind nämlich lückenhaft. Urteilsgründe müssen klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 267 Rdnr. 1 m.w.N.). Bezugnahmen sind grundsätzlich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe darunter nicht leidet. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass für Berufungsurteile etwas anderes gelten kann, wenn durch die Bezugnahme die Gesamtdarstellung nicht unklar wird und genau angegeben wird, in welchem Umfang der Inhalt des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (vgl. BGHSt 33, 59; OLG Celle Nds. Rpfl. 1992, 240; OLG Oldenburg, StV 1989, 55; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369). Dies erfordert aber eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der Bezugnahme, wobei nicht ganz unstreitig ist, welche Anforderungen an eine "genaue Bezeichnung" zu stellen sind.

Diese Frage kann hier indes dahinstehen. Vorliegend ist nämlich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts überhaupt nicht erfolgt, so dass der Senat in keiner Weise überprüfen kann, ob und wenn ja welches Tatgeschehen das Landgericht seiner (Rechtsfolgen-)Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch in den weiteren Urteilsgründen ist eine Beschreibung des Tatgeschehens nicht erfolgt. So sind die Strafzumessungserwägungen in den einzelnen Fällen lediglich mit Überschriften (Abtasten von Brust und Unterleib; Auto; Wohnzimmer; Körperverletzung) versehen. Welcher Sachverhalt den einzelnen Vorwürfen zugrunde liegt, kann vom Senat nicht festgestellt werden.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.


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