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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 187/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zulassungsantrag, Begründung, Angriffe gegen die Beweiswürdigung

Normen: OWiG 79, OWiG 80, StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache gegenM.L.
wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. November 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30.03.2001 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe:
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus seiner Begründung. Mit seinen Einzelausführungen greift der Betroffene nicht die unzutreffende Anwendung von Rechtsnormen an, sondern beanstandet lediglich unzulässig die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, indem er die eigene Wahrnehmung zum Gegenstand einer eigenständigen Beweiswürdigung macht. Die Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, § 337 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG.

Eine Rüge in der Art, wie sie geltend gemacht wird, ist auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da auch diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigt, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. RGSt 67, 197; BGHSt 15, 347). Da Lücken in der Beweiswürdigung nicht erkennbar sind und auch nach der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen ein Verstoß nach §§ 77, 77 a OWiG nicht in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zulässig begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, so ist auch der Zulassungsantrag unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.


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