Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 10/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung durch das Tatgericht nach § 35 BtMG .

Die Verweigerung der Zustimmung war aufzuheben. Unter Abwägung

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung; Verweigerung der Zustimmung durch das Tatgericht; Anfechtbarkeit der Entscheidung; Therapie; Therapieabbruch

Normen: BtMG 35; EGGVG 23

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend A.K.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Februar 2001 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15. Dezember 2000 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 2. Februar 2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.04.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Die Verweigerung der Zustimmung durch das Landgericht Dortmund vom 07. Dezember 2000 und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15. Dezember 2000 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 2. Februar 2001 werden aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1994 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils konsumierte der Antragsteller seit Ende 1986 Haschisch und seit Ende 1988 Heroin. Der Heroinkonsum steigerte sich während der nächsten Jahre. Zunächst rauchte er das Heroin nur von der Folie, später ging er dazu über, es sich intravenös zu verabreichen. Nachdem der Antragsteller am 1. Oktober 1992 in der vorliegenden Sache festgenommen worden war, wurde er letztendlich mit Beschluss vom 18. Dezember 1992 von der Untersuchungshaft verschont. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Antragsteller seinen Heroinkonsum wieder auf. Vom 15. August bis zum 31. August 1992 machte er eine Entziehungskur mit medikamentöser Behandlung, an die sich eine stationäre Drogentherapie in Nissen/Allgäu anschloss, die allerdings nur vom 16. September bis zum 7. Oktober 1993 dauerte. Vom 2. November bis zum 14. November 1993 fand erneut eine Entgiftungsbehandlung in einer Klinik statt. Im Anschluss an diese Entgiftung nahm der Antragsteller vom 15. November 1993 bis zum 11. Juli 1994 an einer stationären Langzeittherapie in der Einrichtung "Grafschaft" teil. Von der Therapieeinrichtung "Grafschaft" wurde ihm eine für das zukünftige Leben ohne Drogen günstige Prognose gestellt. Seit dem 11. Juli 1994 wurde er durch die Nachsorgeeinrichtung "Hahnenholz e.V." in Marburg betreut. Diese Betreuung fand auch noch statt, als der Antragsteller in dieser Sache die Ladung zum Strafantritt erhielt. Ein seinerzeit gestellter Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung musste abgelehnt werden, da die zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe mehr als zwei Jahre betrug.

Mit Beschluss vom 1. August 1995 rechnete das erkennende Gericht die Zeit des Aufenthalts in den Therapieeinrichtungen in Nissen/Allgäu und "Grafschaft" auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Zugleich lehnte die Strafkammer die Anrechnung des Aufenthaltes in der Nachsorgeeinrichtung "Hahnenholz e.V." ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Maßgabe, dass über die Anrechnung der Nachsorgebehandlung in "Hahnenholz e.V." zu entscheiden sei, wenn der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht mehr überschreite. Die Betreuung in der Nachsorgeeinrichtung dauerte bis zum 15. Juli 1995. Am 12. Februar 1996 stellte sich der Antragsteller zur Verbüßung der -Restfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Gießen.

Mit Beschluss vom 26. Juni 1997 entschied das erkennende Gericht über die Anrechnung des Aufenthaltes in der Nachsorgeeinrichtung "Hahnenholz e.V.", der nun mit dem Zeitraum 13. Juni 1994 bis 15. Juli 1995 festgestellt wurde, in der Weise, dass die Zeit des Aufenthalts in dieser Einrichtung zu 1/4 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei.

Am 8. August 1997 wurde der Antragsteller aufgrund Beschlusses der zuständigen Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Gießen gemäß § 57 Abs. 1 StGB bedingt aus der Strafhaft entlassen. Ihm wurde u.a. aufgegeben, Kontakt zur örtlichen Drogenberatung zu halten.

Nachdem der Antragsteller am 4. März 1999 in Emmerich bei der Einfuhr von ca. 34 g Heroingemisch angetroffen und deswegen von der Staatsanwaltschaft Kleve angeklagt worden war, widerrief die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Gießen mit Beschluss vom 10. November 1999 die Aussetzung der Reststrafe. Nach Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde der Widerrufsbeschluss am 4. Februar 2000 rechtskräftig. Wegen der Straftat vom 4. März 1999 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Kleve zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 23. Februar 2000 rechtskräftig.

Der Verteidiger des Antragstellers beantragte am 17. März 2000 unter Hinweis darauf, dass sein Mandant sich in der "stationären Therapieeinrichtung Hagen-Vorhalle" befinde, eine erneute Zurückstellung der Vollstreckung, und zwar auch im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kleve. Die Staatsanwaltschaft Kleve stellte daraufhin mit Verfügung vom 13. März 2000 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15. Februar 2000 gemäß § 35 BtMG zurück. Obwohl die Strafkammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 13. April 2000 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund einer Zurückstellung der Vollstreckung in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die Therapie in Hagen-Vorhalle zustimmte, konnte eine entsprechende Zurückstellungsentscheidung nicht ergehen, da der Antragsteller die Behandlung nicht durch einen schriftlichen Nachweis der Therapieeinrichtung belegte. Der Verurteilte wurde daraufhin am 24. Mai 2000 zur Verbüßung der Reststrafe geladen.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2000 teilte der Antragsteller der Staatsanwaltschaft Dortmund mit, dass er nach einem Rückfall mit seiner Freundin die Therapie in Hagen-Vorhalle abgebrochen habe. Er bekundete aber seinen Wunsch, unbedingt an die bereits begonnene Therapie wieder anzuknüpfen. Insoweit führte er aus, er habe für die Therapieeinrichtung Ostberge Ende Juli/Anfang August einen festen Aufnahmetermin. Er stehe in festem Kontakt mit der Drogenberatung des Gesundheitsamtes. Unter Beifügung einer Aufnahmebescheinigung des Therapiezentrums Ostberge vom 6. Juni 2000 beantragte der Antragsteller am 6. Juni 2000 die erneute Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG. Das Landgericht Dortmund stimmte mit Beschluss vom 5. Juli 2000 einer erneuten Zurückstellung "angesichts der zahlreichen gescheiterten Therapieversuche" nicht zu. Der Zurückstellungsantrag wurde daraufhin mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17. Juli 2000 zurückgewiesen.

Aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls wurde der Antragsteller am 16. August 2000 festgenommen und zur Verbüßung des restlichen Strafdrittels der Justizvollzugsanstalt Kassel I zugeführt. Das Strafende in dieser Sache ist auf den 15. Dezember 2001 notiert. Sodann ist die Anschlussvollstreckung für das Verfahren 20 VRs 58/00 StA Kleve, in dem wohl die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen worden ist, vorgesehen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 27. November 2000 unter Beifügung einer Aufnahmebescheinigung für das "Haus Germerode" beantragte der Verurteilte erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat das Landgericht Dortmund der Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht zugestimmt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Verurteilte habe bereits eine Langzeittherapie mit einjähriger Nachsorge bis zum 15. Juli 1995 hinter sich. Gleichwohl sei er rückfällig geworden und habe deshalb erneut verurteilt werden müssen. Die ihm dennoch
wiederum eingeräumte Chance einer Therapie in der Einrichtung Hagen-Vorhalle habe er nicht zu nutzen vermocht. Weitere Therapieversuche versprächen danach keinen hinreichenden Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Dortmund lehnte daraufhin den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 ab. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass das Landgericht Dortmund einer erneuten Zurückstellung angesichts der zahlreichen gescheiterten Therapieversuche in der Vergangenheit nicht zugestimmt habe. Die Auffassung, dass aufgrund des früheren Vollstreckungsverlaufes nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht weiterer Therapieversuche auszugehen sei, werde von der Staatsanwaltschaft geteilt. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Einwendungen wurden mit Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 2. Februar 2001 zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt, die Staatsanwaltschaft Dortmund habe zutreffend darauf verwiesen, dass bereits die formellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 35 BtMG nicht vorlägen, weil das Landgericht Dortmund als erkennendes Gericht dieser Maßnahme nicht zugestimmt habe. Da die Kammer die Zustimmung ermessensfehlerfrei und mit nachvollziehbarer Begründung verweigert habe, sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund von einer Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 BtMG abgesehen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich der beim Oberlandesgericht Hamm am 23. Februar 2001 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Februar 2001.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, sowohl soweit er sich gegen die ablehnenden staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, als auch gegen die Ablehnung der Zustimmung zur Zurückstellung durch das Landgericht Dortmund richtet. Die Vollstreckungsbehörden haben allerdings bisher zu Recht die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt, weil sie gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG insoweit dadurch gebunden waren, als das Landgericht Dortmund der Zurückstellung nicht zugestimmt hatte.

Diese Verweigerung der Zustimmung des Tatgerichts ist nunmehr durch die nach der durch das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1593) getroffene Neuregelung des § 35 Abs. 2 BtMG zusammen mit dem gegen die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen gerichteten Antrag auf Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.

Die Verweigerung der Zustimmung war aufzuheben. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erscheint die Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft. Die dafür vom Landgericht angeführten Gründe rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht.

Der Antragsteller hat in der Zeit vom 15. November 1993 bis zum 11. Juli 1994 erfolgreich eine Therapie in der Therapieeinrichtung "Grafschaft" absolviert. Die Therapieeinrichtung hat ihm für das zukünftige Leben ohne Drogen eine günstige Prognose gestellt. Anschließend ist er vom 13. Juni 1994 bis zum 15. Juli 1995 in der Nachsorgeeinrichtung "Hahnenholz e.V." betreut worden. In der gesamten Zeit ist ein erneuter Drogenkonsum des Antragstellers jedenfalls nicht bekannt geworden, so dass von einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie auszugehen ist. Erst nach Verbüßung eines Teiles der verhängten Strafe und nach der bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB ist es zu einem Rückfall gekommen. Am 4. März 1999 ist der Betroffene in Emmerich bei der Einfuhr von ca. 34 g Heroingemisch angetroffen und dieserhalb vom Amtsgericht Kleve am 15. Februar 2000 verurteilt worden. Eine nunmehr begonnene Drogentherapie in Hagen-Vorhalle hat der Antragsteller abgebrochen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, weitere Therapieversuche versprächen keinen hinreichenden Erfolg. Das Therapieversagen
in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit schließen eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht aus. Vielmehr kann die Zurückstellung der Strafvollstreckung gerade auch dann in Betracht kommen, wenn dem Verurteilten aufgrund von gescheiterten Therapien keine uneingeschränkt günstige Prognose gestellt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es ein wesentlicher Grundgedanke des heutigen Betäubungsmittelrechts ist, drogenabhängige Straftäter nach Möglichkeit durch Therapie zu resozialisieren. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass in der Regel auch mehrere Therapieversuche erforderlich sind, um einen Therapieerfolg zu erzielen. Deshalb kann die wiederholte Zurückstellung gemäß § 35 BtMG auch dann erneut gewährt werden, wenn der Täter sich therapiewillig zeigt und die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2000 - 1 VAs 19/2000 -). Der Weg aus der Sucht verläuft niemals geradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben (vgl. Körner, NStZ 1998, 227, 232). Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Antragsteller derzeit erneut therapiewillig ist. Dies kann aber nicht allein im Hinblick auf einen Rückfall nach zunächst erfolgreicher Therapie und einem Therapieabbruch verneint werden. Insoweit wäre es hier zwingend erforderlich gewesen, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kassel einzuholen, zumal der Betroffene dort nach seinen Angaben an einer Gesprächsgruppe über Drogenprobleme teilnimmt. Sollte die Justizvollzugsanstalt die Therapiewilligkeit und die Erfolgsaussicht einer Therapie bescheinigen, so lässt die von dem Betroffenen angestrengte Drogentherapie zwar zweifellos keinen sicheren Erfolg erwarten, sie bietet aber eine vernünftige Chance, den Antragsteller von seiner Abhängigkeit zu befreien. Darüber hinaus ist auch die Aufnahmebereitschaft des Therapieträgers bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese deutet darauf hin, dass jedenfalls auch die Therapieeinrichtung von einer entsprechenden Motivation des Verurteilten ausgeht.

Diese Erwägungen haben den Senat veranlasst, die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Dortmund aufzuheben. Da somit die Begründung, mit der die Strafvollstreckungsbehörde die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, hinfällig ist, waren auch deren Entscheidungen aufzuhaben.

Der Senat hat davon abgesehen, die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung selbst auszusprechen und in der Sache selbst zu entscheiden, da das Ergebnis der nunmehr durchzuführenden Ermittlungen noch offen ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG um eine Ermessensentscheidung handelt, die gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist, haben nach Abschluss der durchzuführenden Ermittlungen zunächst die Vollstreckungsbehörden ihr Ermessen auszuüben.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zurückstellung der Strafvollstreckung in vorliegender Sache nicht gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG analog abgelehnt werden kann, da bei mehreren zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen bereits die Möglichkeit, dass sämtliche Freiheitsstrafen einer Zurückstellung zugänglich sind, eine Maßnahme nach § 35 BtMG zulässt. Die Ablehnung einer Zurückstellung kann nur dann mit dem Vorliegen einer weiteren Verurteilung begründet werden, wenn endgültig feststeht, zumindest aber offensichtlich ist, dass diese mangels dort gegebener Zurückstellungsmöglichkeit zu vollstrecken ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 - 1 VAs 7/2000 -). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Insoweit wird sich die Staatsanwaltschaft Dortmund nach entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen ggf. mit der Staatsanwaltschaft Kleve ins Benehmen setzen müssen, um eine einheitliche Entscheidung nach § 35 BtMG zu treffen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".