Aktenzeichen: 5 Ws 156/01 OLG Hamm
Leitsatz: Bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nacheinander, liegt der Zeitpunkt des Eintretens der Führungsaufsicht bei der Entlassung aus der letzten Strafe. Deshalb steht die Entscheidung über die Führungsaufsicht erst an, wenn diese Entlassung bevor steht.
Senat: 5
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Führungsaufsicht; Zeitpunkt der Entscheidung bei Vollstreckung mehrerer Strafen
Normen: StGB 68 f
Beschluss: Strafsache gegen R.P.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz ((hier: Eintreten der Führungsaufsicht gemäß § 68 f. Abs. 1 StGB).
Auf die am 7. März 2001 bei dem Landgericht Essen eingegangene, als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 23. Februar 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Verurteilte hat in dem Verfahren 42 VRs 1297/91 StA Bochum die Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 1991 bis zum 30. Juli 2000 vollständig verbüßt. Seit dem 31. Juli 2000 werden gegen ihn in anderweitigen Verfahren verhängte Freiheitsstrafen vollstreckt. Ausweislich des - laut Auskunft des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg auch heute noch aktuellen - Vollstreckungsplans vom 31. Januar 2001 (vgl. Bl. 199/200 VH) ist das Ende der Vollstreckung sämtlicher Strafen auf den 24. Juni 2005 berechnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Juli 1991 Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f. Abs. 1 StGB). Zwar ist diese Entscheidung nach dem damaligen Sachstand zu Recht ergangen, denn nach Aktenlage stand nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in dem Verfahren 80 Js 1267/95 (= 180 VRs 123-0/97) StA Essen die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug am 27. Februar 2001 an. Im nachhinein stellt sich die Entscheidung allerdings als verfrüht dar, da es zu einer Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nicht gekommen ist, vielmehr gegen ihn für längere Zeit (vgl. oben) noch Freiheitsstrafe vollstreckt werden wird. Bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nacheinander, wie im vorliegenden Fall, liegt der Zeitpunkt des Eintretens der Führungsaufsicht bei der Entlassung aus der letzten Strafe (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 68 f. Rdnr. 5 und 9; OLG Schleswig, SchlHA 81, 161; OLG Hamm, MDR 80, 597). Deshalb steht die Entscheidung über die Führungsaufsicht erst an, wenn diese Entlassung bevor steht. Das ist derzeit nicht der Fall.
Demgemäss war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.
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