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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 324/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Revision ist auch dann nicht zulässig begründet, wenn zwar die "Sachrüge" formell erhoben wird, zu deren Begründung aber ausschließlich die Tatsachenfeststellungen angegriffen werden.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Zulässigkeit der Revision; Sachrüge; nur Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen

Normen: StPO 337

Beschluss: Strafsache gegen V.S.,
wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der
3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 31. Oktober 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.05.22001 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die insoweit dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 19. November 1999 von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers S.M. freigesprochen worden. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hat das Landgericht Siegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten. Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. In der Revisionsbegründung wird sodann zunächst zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen Stellung genommen. Im Übrigen wird gerügt, dass das Landgericht den Urteilsgründen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt habe, die nicht zwingend seien. Es folgt sodann die Wiedergabe der Ausführungen des Amtsgerichts im freisprechenden Urteil. Ferner wird ausgeführt, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Täter, der soeben mit schwerwiegenden Folgen eine Körperverletzung begangen habe, in dieser Situation öffentlich äußere, dass er der Täter sei. Letztendlich wird gerügt, dass das Landgericht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht in gebührender Weise berücksichtigt habe.

Die Revision erweist sich als unzulässig. Nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist. Dass das der Fall wäre, hat der Angeklagte nicht dargelegt.

Zwar erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Wirksamkeit der Sachrüge setzt indes voraus, dass sie auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt ist. Sie ist deshalb unzulässig bzw. unwirksam, wenn sie nach ihrer Begründung trotz gegenteiliger Angaben in Wirklichkeit gegen die Tatsachenfeststellungen gerichtet ist, die mit der Revision nicht angegriffen werden können (BGHR § 344 Abs. 2 S. 1, Revisionsbegründung 2; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 504). Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen in der Revisionsbegründung in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen und auf die Beweiswürdigung. So wird etwa die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Wahrscheinlichkeit einer richterlichen Schlussfolgerung angegriffen. Auch soweit der Angeklagte vorträgt, das Gericht habe gegen den Zweifelsatz "in dubio pro reo" verstoßen, ist darin keine zulässige Sachrüge zu erblicken. Zwar stellt ein Verstoß gegen diesen Zweifelsatz in der Regel einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung eines Urteils zur Folge haben kann. Der vorliegenden Begründungsschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Gericht diesen Grundsatz verletzt hätte. Dass die Strafkammer Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten gehabt und gleichwohl zu seinem Nachteil entschieden hätte, wird in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen. Vielmehr stellt sich die Revisionsbegründung letztlich lediglich als eine Kritik an der Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil dar. Diese ist indessen dem Tatrichter vorbehalten und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob insoweit Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen, oder ob die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Derartiges wird von der Verteidigung nicht geltend gemacht; vielmehr wird im Rahmen eines vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" erstrebt, eine eigene Beweiswürdigung des Angeklagten zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Auch soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht sei von einer nicht zwingenden Schlussfolgerung ausgegangen, erschöpfen sich die sodann folgenden Ausführungen lediglich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen Erfahrungssätze rügt, ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine von ihm selbst aufgestellte Lebenserfahrung handelt, die keine Allgemeingültigkeit besitzt.

Wird die Sachrüge, wie hier, nur mit Ausführungen gerechtfertigt, die nichts anderes enthalten als Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und darauf beruhende Feststellungen, so fehlt es an einer zulässigen Begründung (OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).

Bei dieser Sachlage war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.


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