Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 59/2001 (36/01) OLG Hamm
Leitsatz: Die gerichtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens dient nicht dem Zweck, im internationalen Rechtsverkehr den inländischen Strafrechtsnormen Geltung zu verschaffen.
Senat: 2
Gegenstand: Auslieferungssache
Stichworte: Zulässigkeit der Auslieferung; Geltung der inländischen Strafrechtsnormen; Strafrahmen; Jugendstrafe; Folter
Normen: IRG 73
Beschluss: Auslieferungssache
betreffend die rumänische Staatsangehörige C.I.,
wegen Auslieferung der Verfolgten aus Deutschland nach Rumänien zur Strafverfolgung, (hier: Einwendungen der Verfolgten gegen die Auslieferung (Petition der Verfolgten vom 24. April 2001).
Auf die in der Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2001 enthaltenen Einwendungen der Verfolgten gegen die Auslieferung der Verfolgten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung des Generalstaatsanwaltschaft am 15.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Die Einwendungen der Verfolgten werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Verfolgte befindet sich seit dem 20. Februar 2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16. Januar 1997 - 505 Gs 125/97 - in dem Ermittlungsverfahren 62 Js 544/96 StA Köln, in dem ihr zahlreiche Betrugstaten vorgeworfen werden, in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2001 aufgrund eines Auslieferungsersuchens der rumänischen Behörden gegen die Verfolgte einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen.
Die rumänischen Behörden haben die Auslieferung der Verfolgten zum Zweck der Auslieferung zur Strafvollstreckung der mit Straf-Urteil des Gerichts Galati vom 16. November 1995 festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren beantragt. Insofern besteht gegen die Verfolgte der Haftbefehl des Gerichts Galati vom 5. Dezember 1996. Die Verfolgte ist in dem genannten Urteil wegen eines Verstoßes gegen die Schusswaffenverordnung (Art 279/3/A des rumänischen Strafgesetzes) verurteilt worden, weil sie am 6. August 1993 in Besitz von 7 Armee-Patronen 9 mm Kal.-Parabellum für Schusswaffen gewesen ist, die in gutem und funktionsfähigem Zustand waren.
In einer an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Petition hat die Verfolgte Einwendungen gegen ihre Auslieferung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese Einwendungen zurückzuweisen.
II.
Die Einwendungen der Verfolgten gegen ihre beantragte Auslieferung nach Rumänien waren zurückzuweisen. Die von der Verfolgten erhobenen Einwendungen machen ihre Auslieferung nicht unzulässig.
Nach § 73 IRG ist die Auslieferung eines Verfolgten dann unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Das ist indes nicht der Fall.
Soweit die Verfolgte geltend macht, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren für die ihr zur Last gelegte Tat stehe ihrer Auslieferung entgegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslieferung nur dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht verstößt, wenn die im ersuchenden Staat verhängte Strafe als unerträglich schwere Strafe anzusehen ist (zu vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Rdnr. 60 zu § 73 IRG m.w.N.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die verhängte Strafe mag zwar "als in hohem Maße hart" anzusehen sein, sie ist aber nicht - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird (BVerfG NJW 1994, 2884; NJW 1987, 2155; vgl. u.a. auch OLG Zweibrücken StV 1996, 105 und die weiteren Nachweise bei Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 70 IRG Rn. 60 sowie Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 in (2) 4 Ausl. 124/00 (108/2000) - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen und unerträglich.
Nach deutschem Recht wäre - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 27 WaffG anwendbar. Diese Vorschrift sieht - ebenso wie das rumänische Recht - eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren vor. Angesichts dieses Strafrahmens erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für die in Rumänien abgeurteilte Tat nicht als unerträglich hart, zumal angesichts der Gefährlichkeit der Munition, in deren Besitz die Verfolgte war, nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass, wie die Verfolgte meint, auf ihre Tat nach deutschem Recht materielles Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn das der Fall wäre, ist das im Auslieferungsverfahren unerheblich. Die gerichtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens dient nämlich nicht dem Zweck, im internationalen Rechtsverkehr den inländischen Strafrechtsnormen Geltung zu verschaffen (OLG Hamm, Beschluss vom 16. 9. 1980 - (6) 4 Ausl. 29/80,[ Ls.] bei E/L U 34). Die Zulässigkeit der Auslieferung ist auch nicht davon abhängig, dass das ausländische Verfahren sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht dem einfachen bundesdeutschen Recht entspricht. Auch wenn insoweit Abweichungen gegeben sind, kann dem ausländischen Verfahren im Interesse einer funktionierenden internationalen Strafrechtspflege die Unterstützung nicht versagt werden (Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 IRG Rn. 3). Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo die sog. Mindeststandards nicht eingehalten sind. Diese sind/wären aber durch eine Nichtanwendung des materiellen Jugendstrafrechts nicht verletzt.
Nach Überzeugung des Senats lässt sich auch das von der Verfolgten geltend gemachte Auslieferungshindernis einer drohenden Folter (§ 73 IRG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 IRG analog; siehe dazu Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 6 Rn. 45 a, 46; § 73 IRG Rn. 90 f.) nicht feststellen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass die von der Verfolgten vorgelegten Berichte vom Amnesty International zwar Übergriffe und Misshandlungen durch rumänische Verfolgungsbehörden aufzeigen, den Berichten kann jedoch entnommen werden, dass es sich insoweit um Einzelfälle handelt und nicht um systematische von der Regierung geduldete Folterungen und Misshandlungen, mit denen auf jeden Fall zu rechnen wäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum gerade der Verfolgten die konkrete Gefahr der Folter oder Misshandlung drohen sollte.
Schließlich hindert auch die von der Verfolgten vorgelegte notarielle Erklärung ihre Auslieferung nicht. Die darin enthaltene Erklärung ihres Freundes, die Verfolgte heiraten zu wollen, ist rechtlich ohne Belang. Unabhängig davon, dass selbst eine bestehende Ehe die Auslieferung nicht hindert (vgl. Senat in NStZ-RR 2000, 158), kann nicht übersehen werden, dass der Freund der Verfolgten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht einmal von seiner Ehefrau geschieden war.
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