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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 109/01 OLG Hamm

Leitsatz: Das erkennende Gericht ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft für einen Anordnung nach dem DNA-Identitätsfeststellung zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft ist (wieder) der Ermittlungsrichter zuständig.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung, Zuständigkeit nach Rechtskraft

Normen: DNA-IdentitätsfeststellungsG

Beschluss: Strafsache gegen M.Z.

wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung).

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 10. Oktober 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Hagen hatte gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung fand am 9. Oktober 2000 statt. In seinem Schlussvortrag beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Erlass einer Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung. Die Strafkammer verurteilte den ehemaligen Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Dieses Urteil wurde noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig. Am 10. Oktober 2000 erließ die Strafkammer dann den angefochtenen Beschluss, durch den die DNA-Identitätsfeststellung gegen den ehemaligen Angeklagten angeordnet wurde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend macht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde des ehemaligen Angeklagte ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil die Strafkammer des Landgerichts nach Rechtskraft des Urteils vom 9. Oktober 2000 für die Entscheidung über die Identitätsfeststellung nicht (mehr) zuständig war. Die Obergerichte haben in der Vergangenheit schon wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anordnungen nach dem Identitätsfeststellungsgesetz Lücken gelassen hat (vgl. dazu u.a. OLG Celle NStZ-RR 2000, 374 = StraFo 2000, 381; NStZ-RR 2001, 145; BGH StV 1999, 302). Diese sind in der Vergangenheit von den Obergerichten weitgehend übereinstimmend dahin geschlossen worden, dass bis zur Anklageerhebung der Ermittlungsrichter (vgl. dazu OLG Celle NStZ-RR 2000, 374 = StraFo 2000, 381; siehe auch BGH, a.a.O.; KG NStZ-RR 1999, 145; LG Berlin NJW 1999, 302; OLG Jena StV 1999, 198) und nach Anklageerhebung das erkennende Gericht (vgl. dazu OLG Celle NStZ-RR 2001, 145, Senat in StV 2000, 606), zuständig sind. Nach Rechtskraft ist dann wieder der Ermittlungsrichter zuständig. Dies ist einerseits mit den durch die Anklageerhebung und die Rechtskraft eintretenden Verfahrenseinschnitten und dem sich daraus ergebenden Wechsel der Rechtsmittelinstanzen und andererseits mit einem Vergleich zu anderen Verfahrenshandlunge, wie z.B. für haftrichterliche Maßnahmen, begründet worden (siehe insbesondere OLG Celle, a.a.O.). Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich der Senat an. Es besteht kein Grund, die Zuständigkeitsfrage nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz anders als z.B. den Zuständigkeitswechsel für haftrichterliche Maßnahmen zu entscheiden.

Danach war vorliegend die Strafkammer am 10. Oktober 2000 für den Erlass der angeordneten DNA-Identitätsfeststellung nicht mehr zuständig, da das gegen den ehemaligen Angeklagten am 9. Oktober 2000 ergangene Urteil unmittelbar nach seiner Verkündung rechtskräftig geworden ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antrag noch in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 2000 gestellt worden ist. Dieser - zufällige - Zeitpunkt der Antragstellung kann auf die (nachfolgende) Frage des Fortbestands der Zuständigkeit keinen Einfluss haben. Die Strafkammer hätte, wenn sie über den Antrag hätte entscheiden wollen, dies sogleich in der Hauptverhandlung zusammen mit der Entscheidung über die Haftfrage tun können und müssen.

Der Wegfall der Zuständigkeit führt vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verfahren war nicht - zusätzlich - an den zuständigen Ermittlungsrichter zu verweisen. Die vorliegende Verfahrensgestaltung ist mit der, die der Entscheidung des OLG Celle (a.a.O.) zugrunde gelegen hat, nicht vergleichbar. Dort hatte nämlich die Strafkammer den Erlass einer DNA-Identitätsfeststellungsanordnung abgelehnt; damit war für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des zwischen zeitlich eingetretenen Zuständigkeitswechsels kein Raum mehr. Vorliegend hat die Strafkammer jedoch über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden; damit ist der Antrag nach Überzeugung des Senats "verbraucht". Die Staatsanwaltschaft wird bei dem - nunmehr örtlich - zuständigen Ermittlungsrichter (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1204 = NStZ 2000, 494[ Ls.]) einen neuen Antrag stellen müssen.

III.
In der Sache weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung kaum den Grundsätzen und Anforderungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. und 20. Dezember 2000 (NJW 2001, 879, 882), die allerdings nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen sind, entsprechen dürfte.


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