Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus ZAP Heft 172019, F. 24, S. 1705

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) 

Die Vergütung des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Teil 1: Allgemeine Fragen

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Allgemeines

In der täglichen Praxis spielt die Verteidigung im Bußgeldverfahren eine nicht unerhebliche Rolle. Dabei stehen die straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren sicherlich im Vordergrund. Diese machen häufig relativ viel Arbeit und sind nicht selten auch schwierig. Andererseits sind gerade die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vom Gesetzgeber bei Erlass des RVG in Teil 5 VV RVG durch die Anknüpfung der Höhe der anwaltlichen Gebühren an die Höhe der Geldbuße gebührenrechtlich benachteiligt worden.

Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass der Rechtsanwalt sich gerade über die Vergütung im Bußgeldverfahren informiert, um hier nicht noch mehr gebührenrechtliche Nachteile zu erleiden. Die nachfolgenden Ausführungen wollen dazu einen ersten Überblick geben. Dargestellt werden die wichtigsten mit der anwaltlichen Vergütung im OWi-Verfahren zusammenhängenden Fragen nach Teil 5 VV RVG. Dabei beschränkt sich dieser Beitrag auf allgemeine Fragen. Ein zweiter Teil wird sich mit den besonderen Fragen der Abrechnung von Bußgeldverfahren beschäftigen.

II. Geltungsbereich von Teil 5 VV RVG

1. Persönlich

Teil 5 VV RVG regelt die Vergütung des Rechtsanwalts sowohl als (Wahl-) Verteidiger sowie als Vertreter eines Einziehungs- und Nebenbeteiligten bzw. als Pflichtverteidiger des Betroffenen als auch als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 5 VV RVG bestimmen.

Im Einzelnen:

Mit „Verteidiger“ meint das RVG den Vollverteidiger, also denjenigen Rechtsanwalt, dem die Verteidigung als Ganzes übertragen ist. Er erhält seine Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Sind dem Rechtsanwalt nur Einzeltätigkeiten übertragen, wird seine Tätigkeit nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG vergütet, also nach der Nr. 5200 VV RVG (vgl. dazu die Kommentierung zu Nr. 5200 VV RVG bei Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 5200 VV Rn 1 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Volpert/Bearbeiter, RVG] und Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV Nr. 5200 Rn 1 ff. [im Folgenden kurz: Gerold/Schmidt/Bearbeiter]) Hat der Betroffene im Bußgeldverfahren einen Pflichtverteidiger (vgl. § 60 OWiG), was in der Praxis nicht häufig der Fall sein dürfte, erhält dieser seine Vergütung ebenfalls nach Teil 5 VV RVG (zum Pflichtverteidiger in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren s. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn 1225 ff.). Auch ist in Teil 5 VV RVG, in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich geregelt, dass der Rechtsanwalt auch als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die Gebühren wie ein Verteidiger erhält, und zwar entweder die des Vollverteidigers oder die des Pflichtverteidigers, wenn er beigeordnet worden ist (vgl. § 46 OWiG; § 68b StPO). Im Bußgeldverfahren kann sich allerdings nicht die für das Strafverfahren nach Teil 4 VV RVG strittige Frage stellen, ob der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet (s. zu der Problematik für das Strafverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Rn 2557; Burhoff RVGreport 2016, 122). Die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG ist nämlich anders formuliert als die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 6).

2. Sachlich

Im RVG ist der Begriff der „Bußgeldsache“ nicht ausdrücklich definiert. Gemeint sind damit alle Verfahren, die sich verfahrensmäßig nach dem OWiG richten. Die Abgrenzung zum Strafverfahren (vgl. zum Begriff insoweit Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 7) richtet sich danach, in welcher Richtung ermittelt wird. Liegt also materiell-rechtlich eine Straftat vor, wird diese jedoch nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach Teil 5 VV RVG. Ermitteln die Ermittlungsbehörden hingegen wegen einer Straftat, obwohl tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist für die anwaltliche Vergütung Teil 4 VV RVG maßgebend. Steht nicht fest, ob wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat ermittelt wird, wird im Zweifel auch wegen einer Straftat ermittelt, so dass (zunächst) Teil 4 VV RVG anzuwenden ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 4).

III. Begriff der Angelegenheiten

1. Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren

Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 24.7.2013 war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Dies ist in § 17 Nr. 11 RVG jetzt jedoch ausdrücklich dahin klargestellt, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt (Nachweise zum früheren Meinungsstreit bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 144 ff.). Bedeutung hat(te) diese Frage hinsichtlich des Anfalls der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG. Diese kann nun nach der Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG auf jeden Fall sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das gerichtliche Verfahren abgerechnet werden.

Nach ggf. erfolgter Zurückverweisung des Verfahrens durch das OLG steht dem Rechtsanwalt für das weitere Verfahren beim AG auch eine weitere Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG zu. Das Verfahren nach Zurückverweisung bildet nämlich nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem alle Gebühren noch einmal entstehen (LG Dresden AGS 2006, 169).

2. Verwarnungsverfahren

Das sog. Verwarnungsverfahren nach den §§ 56 ff. OWiG gehört zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“. Das wird in Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich festgestellt. Wird in diesem Verfahren vom Betroffenen die Verwarnung in dem beschränkt zulässigen Umfang angefochten (dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 56 Rn 31 ff.), richtet sich das Verfahren nach §§ 62 ff. OWiG. Der danach zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört noch mit zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ und leitet nicht etwa schon das gerichtliche Verfahren nach Unterabschnitt 3 VV RVG ein (Zum Verwarnungsverfahren eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2453 ff.; Volpert VRR 2008, 232; Burhoff RVGreport 2016, 362 ff.)

3. Zwischenverfahren

Auch das sich an den Einspruch anschließende Zwischenverfahren gehört nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG noch zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“. Dieses endet erst mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 4 S. 2 OWiG). Das bedeutet, dass alle anwaltlichen Tätigkeiten im Zwischenverfahren durch die nach Unterabschnitt 2 entstehenden Gebühren abgegolten sind/werden. Das gilt also z.B. für einen „Zwischenstreit“ über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs (§ 69 Abs. 1 OWiG) oder, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund des Einspruchs weitere Ermittlungen anordnet oder selbst vornimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) (Vgl. dazu eingehend auch N. Schneider AGkompakt 2018, 86).

4. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Das gilt zudem auch für ein gerichtliches Zwischenverfahren aufgrund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen eine die Einsicht des Verteidigers in Messunterlagen ablehnende Maßnahme der Verwaltungsbehörde (Burhoff VRR 2013, 213; ders., RVGreport 2013, 212; ders., RVGprof. 2018, 88; ders., StRR 2013, 294; LG Wuppertal RVGprof. 2019, 21; a.A. AG Senftenberg AGS 2013, 231 = VRR 2013, 239). Die vom Rechtsanwalt insoweit erbrachten Tätigkeiten sind über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der Bemessung der konkreten Gebühr zu berücksichtigen.

5. Strafverfahren/Bußgeldverfahren

Ausdrücklich geregelt ist in § 17 Nr. 10b RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach dessen Einstellung sich ggf. anschließende Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt auf jeden Fall durch die Einstellung des Strafverfahrens auch die zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG verdient. Der frühere Streit ist durch die Änderung in dieser Vorschrift – „Strafverfahren“ anstelle „Verfahren“ – erledigt (vgl. die Nachweise zum früheren Streit bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 138 ff.).

Der umgekehrte Fall – zunächst OWi-Verfahren und sich dann anschließendes Strafverfahren –, der ebenfalls zur BRAGO streitig war, wird vom RVG nicht geregelt. Er ist aber mit der zur BRAGO insoweit wohl schon h.M. ebenso zu behandeln (s. auch Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 26 Rn 13). Das gilt vor allem auch deshalb, weil in § 17 Nr. 10b RVG für den anderen Fall eine ausdrückliche Regelung vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, warum die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden sollten (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 47; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Teil 5 VV RVG Rn 8; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Einl. 5 Rn 4). Zudem wäre die Anrechnungsregelung hinsichtlich der im OWi-Verfahren entstandenen Grundgebühr in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG sonst nicht verständlich.

6. Wiederaufnahmeverfahren

Das OWiG sieht in den § 85 OWiG für Bußgeldverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Die anwaltlichen Gebühren für dieses Wiederaufnahmeverfahren sind in Vorb. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG geregelt. Danach gilt der Unterabschnitt 3 des Teil 5 Abschnitt „Verteidiger“ auch für das Wiederaufnahmeverfahren. Das RVG hat also in Bußgeldsachen auf eine eigenständige Regelung wie für das Strafverfahren in den Nrn. 4136 ff. VV RVG verzichtet. Im Bußgeldverfahren verdient der Rechtsanwalt höchstens bis zu zwei Gebühren, und zwar eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Terminsgebühr. Im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (nicht unstr., vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 5.1.3 Rn 7).

IV. Allgemeine Struktur der Gebühren im OWi-Verfahren

1. Verfahrensabschnitte

In Teil 5 VV RVG ist – anders als früher in der BRAGO – eine eigenständige Regelung der Gebühren des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren erfolgt. Die Gebühren in Bußgeldsachen sind in Teil 5 VV RVG weitgehend ähnlich gestaltet wie die in Strafsachen.

Teil 5 VV RVG enthält zwei Abschnitte:

  • Abschnitt 1 regelt in vier Unterabschnitten die allgemeinen Gebühren des Verteidigers sowie die Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (Nrn. 5113, 5114 VV RVG) (dazu Burhoff RVGreport 2012, 448) und schließlich die sog. zusätzlichen Gebühren des Verteidigers.
  • In Abschnitt 2 sind die Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger oder Vertreter ist, in der Nr. 5200 VV RVG geregelt. Einen besonderen Unterabschnitte für das Wiederaufnahmeverfahren gibt es, anders als im Strafverfahren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG, nicht. Die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren richten sich vielmehr gem. Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG nach Unterabschnitt 3 (Verfahren vor dem AG) (zu den Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren Burhoff RVGreport 2013, 2).

Das RVG kennt in Bußgeldsachen anders als in Strafsachen nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG auch keine (besonderen) Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der (Straf-)Vollstreckung. Tätigkeiten in der Vollstreckung sind ggf. über Nr. 5200 VV RVG als Einzeltätigkeit abzurechnen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5200 VV RVG Rn 6 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Einleitung Teil 5 Rn 23.) Auf diese Tätigkeit ist also nicht etwa Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG entsprechend anwendbar; die dort enthaltenen Gebührenvorschriften gelten nur für das Strafverfahren. Eine analoge Anwendung ist nicht möglich.

2. Pauschalgebühren

Die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach Teil 5 VV RVG erhält, sind – wie die Gebühren in Strafsachen – Pauschalgebühren. Durch die Gebühren wird also die gesamte von dem Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit abgegolten (vgl. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG) (s. wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 7 ff. m.w.N). Der Wahlverteidiger erhält Betragsrahmengebühren, deren Höhe abhängig ist vom Verfahrensabschnitt und ggf. von der Höhe der Geldbuße (vgl. wegen der Einzelheiten unten unter V.). Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt sind als Festgebühren ausgebildet. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Grundlage der Gebühren ist die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 % (so ausdrücklich BT-Drucks. 15/1971, 220).

3. Gebühren im Bußgeldverfahren

Der Rechtsanwalt kann im OWi-Verfahren – ebenso wie im Strafverfahren – grds. nur die Verfahrens- und die Terminsgebühren verdienen. Zusätzlich entsteht noch die Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG:

Auch in Bußgeldsachen sind für (Vernehmungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung Terminsgebühren vorgesehen. Entstehen können diese im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht nur für gerichtliche Vernehmungstermine (vgl. die Nrn. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG), sondern nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG auch für Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, und zwar nach Vorbem. 5.1.3 VV RVG auch für solche außerhalb der Hauptverhandlung (Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV RVG Rn 11; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 5.1.2, Rn 11 ff.). Auch im OWi-Verfahren entsteht bei einem „geplatzten“ Termin nach Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG eine Terminsgebühr (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 43 und Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff).

Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebührfür das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Durch die (jeweilige) Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (BT-Drucks. 15/1971, 279). Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr auch die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Dafür entstehen die Terminsgebühren. Zu deren Abgeltungsbereich gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des jeweiligen Termins (für das Strafverfahren u.a. OLG Jena RVGreport 2006, 423 = StV 2006, 204 = JurBüro 2005, 476; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2016, 174 = StRR 2014, 271; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG, Rn 67 m.w.N.).)

Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 5100 VV RVG geregelte Grundgebühr. Diese honoriert „die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“. Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG entsteht die Grundgebühr immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (für die Nr. 4100 VV RVG s. BR-Drucks. 517/12, 439 = BT-Drucks. 17/11471, 281; s. auch die Rechtsprechung OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; LG Saarbrücken, RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 389; a.A.: ohne nähere Begründung OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 379; StRR 2015, 119 = AGS 2015, 388).

Schließlich sind in Nrn. 5115, 5116 VV RVG sog. zusätzliche Verfahrensgebühren vorgesehen. Die sog. Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, wenn das Verfahren unter seiner Mitwirkung eingestellt worden ist (siehe dazu u.a. Burhoff RVGreport 2015, 82). Die zusätzliche Gebühr Nr. 5116 VV RVG fällt an für Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen (eingehend Burhoff RVGreport 2019, 82).

4. Zuschläge

Die Vorbem. 5 VV RVG enthält – anders als die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG für das Strafverfahren – keine Regelung für Gebühren mit Zuschlag für den Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Der Rechtsanwalt erhält also im OWi-Verfahren keine erhöhten Gebühren, wenn der Mandant inhaftiert ist. Eine entsprechende Anwendung der strafverfahrensrechtlichen Zuschlagsregelungen auf das Bußgeldverfahren scheidet wegen der eigenständigen Regelung in Teil 5 VV RVG aus. Der Umstand der Inhaftierung muss daher bei der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (zur Bemessung der Rahmengebühr allgemein s. bei VI.). Entfallen ist auch der früher in den §§ 105, 88 Satz 3 BRAGO enthaltene Zuschlag von 25 %, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf das Fahrverbot erstreckt. Die entsprechenden Tätigkeiten können bei der Abrechnung nach dem RVG ebenfalls nur innerhalb des Gebührenrahmens bei der Bestimmung der konkreten Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) berücksichtigt werden (Vgl. für die vergleichbare Problematik im Strafverfahren bei Einziehung der Fahrerlaubnis OLG Koblenz RVGreport 2006, 192 = AGS 2006, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238).

V. Anknüpfung der Gebühren an die Höhe der Geldbuße

1. Allgemeines

Die Gebühren für die Tätigkeit in Ordnungswidrigkeiten-Sachen sind der Höhe nach von der Höhe der Geldbuße des Bußgeldverfahrens abhängig. Hintergrund dieser durch das RVG eingeführten Regelung ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass insbesondere die anwaltlichen Gebühren bei Bagatellgeldbußen als zu hoch angesehen worden sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, 230). Deshalb ist eine Dreiteilung der Gebühren vorgenommen worden. Dazu gilt (vgl. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 11 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 5.1 Rn 5 ff). Vorgesehen sind drei Stufen:

  • Stufe 1: Geldbuße weniger als 60 €,
  • Stufe 2: Geldbuße von 60 € bis 5.000 €,
  • Stufe 3: Geldbuße von mehr als 5.000 €.

Diese Stufen finden Anwendung sowohl im „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ (Nrn. 5101 ff. VV RVG) als auch im „Gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug“ (Nrn. 5107 ff. VV RVG). Sie gelten für alle dort ggf. anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren.

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Vergütung im „Verfahren über die Rechtsbeschwerde“ (Nr. 5113 VV RVG) sind von der Höhe der Geldbuße unabhängig. Das bedeutet, dass bei der Bemessung dieser Gebühren die Höhe der Geldbuße auch nicht über § 14 Abs. 1 RVG Bedeutung erlangt. Denn der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Gebühren eingeführt hat, ohne sie von der Höhe der Geldbuße abhängig zu machen, zeigt, da es andere geldbußenabhängige Gebühren gibt, deutlich, dass bei der Bemessung dieser Gebühren die Höhe der Geldbuße eben keine Rolle spielen soll.

2. Anwendung der Regelung im Einzelnen

Welche Geldbuße für die Bemessung der Gebühren maßgebend ist, regelt Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG. Der Grundsatz ist in Satz 1 dieser Vorbem. enthalten. Nach dessen Wortlaut ist Anknüpfungspunkt die zum Zeitpunkt des Entstehens der anwaltlichen Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße. Anknüpfungspunkt ist also nicht etwa die später oder sogar bei Abschluss des Verfahrens letztlich rechtskräftig festgesetzte Geldbuße. Spätere Änderungen hinsichtlich der Gebührenhöhe in einem Verfahrensabschnitt sind daher für die Höhe der anwaltlichen Vergütung ohne Belang. Wird der Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 230).

Vorbem. 5 Abs. 1 S. 2 und 3 VV RVG regeln den Fall, dass eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Betroffenen bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden ist. Dann richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach der in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Das gilt also z.B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BKatV (wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5. 1 VV RVG Rn 20 ff.).

Mehrere Geldbußen werden nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 4 VV RVG zusammengerechnet.

Beispiel:

Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Es wird gegen ihn nach der lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 zur BKatV eine Geldbuße i.H.v. 80 € festgesetzt. Der Betroffene legt Einspruch ein. Die Akten werden dem AG vorgelegt. Dort wird Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene beauftragt nun Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass das Messgerät, mit dem die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist, zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gültig geeicht war. Der Amtsrichter nimmt daher einen höheren Sicherheitsabschlag vor. Es ergibt sich für den Betroffenen nun nur noch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 20 km/h. Demgemäß verhängt das AG nach der lfd. Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 zur BKatV nur eine Geldbuße von 35 €. Der Betroffene lässt das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden (weitere Beispiele bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 34 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 380).

Lösung:

Die Gebühren von Rechtsanwalt R, der erst nach Eingang der Akten, also nur im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist (vgl. Vorbem. 5.1.2 VV RVG), richten sich nach folgender Stufe:

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist unabhängig von der Höhe der Geldbuße.

Maßgebend für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren ist die Stufe 2 (von 60 € bis 5.000 €), obwohl letztlich nur eine Geldbuße von 35 € verhängt worden ist. Das hat jedoch auf die maßgebliche Stufe keinen Einfluss. Es kommt auf die „zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße“ und nicht auf die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße an. Zum Zeitpunkt des Entstehens der gerichtlichen Verfahrensgebühr und der gerichtlichen Terminsgebühr, die mit Aufruf der Sache entsteht (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5108 VV RVG Rn 6 i.V.m. Nr. 4106 VV RVG Rn 8 ff) betrug die „zuletzt festgesetzte Geldbuße“ aber noch 80 €. Die 35 € sind erst im Urteil festgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren Verfahrens- und Terminsgebühr bereits entstanden (vgl. AG Stuttgart RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547).

Eine während des Abgeltungsbereichs der Gebühr eingetretene Erhöhung der Geldbuße, die zum Überschreiten der Grenze zur nächsten Stufe führt, wird von der Regelung in Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG nicht erfasst. Hier bleibt nur die Möglichkeit, diesen Umstand beim Wahlanwalt über § 14 Abs. 1 RVG im Rahmen der Bemessung der konkreten Gebühren zu berücksichtigen (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn15, 23, 38 27; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Vorb. 5.1 Rn 8; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor Nr. 5107 ff. VV RVG Rn 8: entsprechende Anwendung der Vorb. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG). Deshalb ist für die gerichtlichen Gebühren in diesen Fällen i.d.R. dann mehr als nur die Mittelgebühr angemessen. Angemessen dürfte es sein, die Mittelgebühr um mindestens 30 % zu überschreiten. Beim Pflichtverteidiger besteht diese Möglichkeit allerdings nicht.

VI. Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

1. Allgemeines

Auch im Bußgeldverfahren erhält der Verteidiger für seine Tätigkeit als Wahlanwalt Rahmengebühren. Die Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Kriterien. Auch andere Umstände können bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden. Diese anderen Kriterien stehen dann gleichwertig neben den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erwähnten (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1688 ff. m.w.N.; a.A. AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, 8. Aufl., § 14 Rn 21 ff.).

Die Regelungen im RVG lassen deutlich erkennen, dass die vom Rechtsanwalt aufgewendete Zeit angemessen(er) honoriert werden soll. Das wird für das Strafverfahren z.B. durch die Einführung der sog. Längenzuschläge des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlungsterminsgebühr, u.a. in den Nrn. 4110, 4111 VV RVG, sowie auch durch die Terminsgebühr für den "geplatzten Termin" deutlich (vgl. Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Der Rechtsanwalt muss daher bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens insbesondere mit der von ihm aufgewendeten Zeit argumentieren. Es empfiehlt sich, die im Laufe des Mandats aufgewendete Zeit in einem Vergütungsblatt festzuhalten, damit keine der für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten verloren geht (s. auch Enders JurBüro 2005, 460; zum Muster eines "Vergütungsblatts" s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1758).

Bei der Bemessung der konkreten Gebühr sind vom Verteidiger die nachstehend aufgeführten Kriterien zugrunde zu legen und zu bestimmen, welche Gebühr seine Tätigkeit angemessen entlohnt. Die Bestimmung wird (nur) vom „billigem Ermessen" und dem Betragsrahmen begrenzt (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1723 ff.). Auszugehen ist von der Mittelgebühr (s. auch unten VI. 3.) (s. auch KG RVGreport 2007, 180 = StV 2006, 198 = AGS 2006, 278; OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523; OLG Köln RVGreport 2008, 55 = AGS 2008, 32; OLG Köln AGS 2008, 76; OLG Naumburg RVGreport 2018, 296 für das Strafverfahren; für das Bußgeldverfahren u.a. LG Chemnitz RVGreport 2016, 297 = RVGprofessionell 2016, 219; LG Chemnitz RVGreport 2016, 371; LG Cottbus RVGreport 2018, 10; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39 = StRR 2013, 315). Die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt wird – wie im Strafverfahren – dann als unbillig angesehen, wenn die Gebührenbestimmung um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (KG, a.a.O.; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Dresden, Beschl. v. 16.9.2014 – 3 Ws 27/14; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119 u. RVGreport 2013, 233 = JurBüro 2012, 358; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309; StRR 2012, 438 = RVGreport 2013, 71 [Hansens]; RVGreport 2017, 468, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 360 LS; OLG Jena RVGreport 2008, 56; OLG Karlsruhe RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.9.2007 – 1 Ws 191/07; OLG Köln AGS 2008, 32 u. AGS 2008, 76; LG Saarbrücken AGS 2005, 245; AG Bensheim NZV 2008, 108).

2. Berücksichtigung allgemeiner Kriterien

Allgemeine Erwägungen bleiben bei der Bestimmung der konkreten Gebühr unberücksichtigt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1691 ff. m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Bemessung der Gebühren in Bußgeldsachen nach Teil 5 VV RVG. Insoweit galt schon zu § 105 BRAGO, dass die Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften, weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt (vgl. Gebauer/Schneider (Hrsg.), BRAGO, § 105 Rn 137 ff. m.w.N.). Das gilt, nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, bei Anwendung des RVG erst recht (vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG, Rn 31, 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Einleitung Vorb. Teil 5, Rn 19 ff.). Es sind in Teil 5 VV RVG eigene Gebührentatbestände mit eigenen – zum Teil niedrigeren – Gebührenrahmen enthalten, die nicht mit dem Argument, die Angelegenheit sei von geringerer Bedeutung, noch weiter abgesenkt werden dürfen. Das würde gegen ein "gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot" verstoßen.

Das gilt vor allem, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Kriterium für die Anknüpfung, aus welcher Stufe des Teil 5 VV RVG sich die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (noch weiter) abzusenken. Auch der Hinweis auf den weiten Rahmen insbesondere in der Stufe 2 (Geldbuße von 60 € bis 5.000 €) ist unberechtigt. Das gilt insbesondere für die Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Denn gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt. Insoweit handelt es sich also um durchschnittliche Fälle, in denen von der Mittelgebühr auszugehen ist. Alles andere verschiebt und verkennt im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Deshalb ist auch in OWi-Sachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die angemessene Gebühr zu bestimmen (s. auch Burhoff RVGreport 2007, 262; ders., VRR 2005, 333; eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. mit „Rechtsprechungs-ABC“; Jungbauer DAR 2007, 56; s. dazu aus der Rspr. u.a. LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = StRR 2013, 315 = VRR 2013, 39 u. RVGreport 2014, 387 = VRR 2014, 358 = zfs 2014, 586 m. Anm. Hansens; AG Bitterfeld-Wolfen, Beschl. v. 13.7.2014 – 7 C 306/13; AG Bottrop RVGreport 2018, 172; AG Meißen RVGreport 2015, 136; AG München DAR 2013, 733; AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005 – 72 OWi (87/05); AG Saarbrücken 19.5.2006 – 42 C 377/05; AG Tauberbischofsheim RVGreport 2014, 62 = VRR 2014, 397; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 u. Beschl. v. 4.4.2007 – 6 II OWi 00467/07; RVGreport 2019, 57; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653; LG Dortmund RVGreport 2005, 465; LG Deggendorf RVGreport 2006, 341; LG Göttingen VRR 2006, 239).

3. Konkrete Bemessung der Rahmengebühren

Wegen der allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen wird verwiesen auf die Kommentarliteratur (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1687 ff., s. auch Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 RVG Rn 18 ff.; Enders JurBüro 2004, 459.).

a) In § 14 Abs. 1 RVG aufgeführte Kriterien

Zunächst sind die in § 14 Abs. 1 RVG ausdrücklich aufgeführten Kriterien für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen.

Mit „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsanwalt/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auch im OWi-Verfahren auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG, Rn 93 ff. und Vorbem. 5 VV RVG, Rn 36).

Bei der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1701 ff.). Die Schwierigkeit muss allerdings nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist. Müsste die Schwierigkeit nämlich erheblich über dem Normalfall liegen, wäre damit bereits die Voraussetzung einer Pauschvergütung/Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 RVG gegeben. Das ist für die Berücksichtigung der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung.

Bei der Bewertung der „Bedeutung der Angelegenheit“ ist auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen. Die Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die Allgemeinheit. Die individuelle Bedeutung für den Verteidiger erlangt ggf. nur darüber Gewicht, dass sie sich in einem besonderen Zeitaufwand niedergeschlagen hat (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AGS 2002, 230 = AnwBl. 2002, 664 = JurBüro 2002, 419; s. i.Ü. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1705 ff). Hier ist in den straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren die Frage des drohenden Fahrverbots/der Eintragung von Punkten im FAER anzusiedeln (vgl. dazu z.B. AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239; w. Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG, Rn 77).

Von Bedeutung sind schließlich auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Auszugehen ist von den durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, dass der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als "normal" anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Mandanten (z.B. umfangreicher –unbelasteter – Grund- und Aktienbesitz) eine Erhöhung der Gebühren. Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung. Auszugehen ist auch von den durchschnittlichen (Einkommens-)Verhältnissen in Deutschland. Diese können auf www.destatis.de, der Homepage des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14 RVG], Rn 1712 f.).

Ausdrücklich erwähnt wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG schließlich noch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts/Verteidigers. Berücksichtigt wird danach aber auch in OWi-Sachen nicht nur ein besonderes Haftungsrisiko, sondern, da der Rechtsanwalt als Verteidiger für seine Tätigkeit (Betrags-)Rahmengebühren erhält, jedes Haftungsrisiko (wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1718 ff) In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass gerade Verkehrsordnungswidrigkeitensachen für den Rechtsanwalt ein erhebliches Haftungsrisiko haben können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann entscheidende Auswirkungen auf die beruflichen Verhältnisse des Mandanten haben. Auch die Frage, ob ggf. Punkte im FAER einzutragen sind, kann erhebliche Auswirkungen für den Mandanten haben.

b) Weitere Kriterien

In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen kann es über diese allgemeinen Kriterien hinaus insbesondere auf folgende Umstände ankommen (Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. mit Checkliste und Rechtsprechungs-ABC; Burhoff RVGreport 2007, 252; Burhoff VRR 2006, 333; AnwKomm-RVG/N. Schneider, vor Teil 5 VV RVG, Rn 64 ff. m.w.N.).

  • Aktenumfang (s. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG, Rn 62 m.w.N),
  • Mandant ist auf Fahrerlaubnis beruflich angewiesen (vgl. u.a. LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS 2007, 140; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39; AG Frankfurt zfs 1992, 209; AG Viechtach AGS 2007, 83).
  • Fahrverbot droht (u.a. LG Cottbus RVGreport 2016, 337 = VRR 8/2016, 18; LG Kiel, Beschl. v. 11.1.2006 – 46 Qs-OWi 31/05 [Taxifahrer]; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG Frankenthal RVGreport 2005, 271 = AGS 2005, 292; AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2005, 430),
  • Mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten,
  • (hoher) Sachschaden,
  • Entzug der Fahrerlaubnis droht wegen eines "beharrlichen Verstoßes", da bereits mehrere Voreintragungen vorliegen (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG, Rn 75),
  • umfangreiche Vorbereitung der Hauptverhandlung, z.B. durch Gespräche mit Sachverständigen oder wegen der Vorbereitung von Beweisanträgen (AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126; vgl. a. noch LG Potsdam RVGreport 2014, 18 = JurBüro 2013, 640),
  • Auswertung von Sachverständigengutachten, z.B. zur Täteridentifizierung,
  • schwierige Verjährungsfragen.

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".