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aus AGS 2022, 385

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Pauschgebühr des Strafverteidigers nach §§ 42, 51 RVG – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung ab 2014

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Über die Regelungen der §§ 42, 51 RVG, die für den Wahlanwalt bzw. den gerichtlich beigeordneten bzw. bestellten Verteidiger, i.d.R. den Pflichtverteidiger, die Möglichkeit der Gewährung einer Pauschgebühr vorsehen, wurde in den letzten Jahren wiederholt berichtet. Zuletzt in StraFo 2016, 448 und 2021, 101 und in Rpfleger 2016, 515. An diese Übersichten knüpft dieser Beitrag an und stellt zudem die danach ergangene Rechtsprechung vor.[1] Die Zusammenstellung hat den Stand von September 2022.

I. Allgemeines/Anwendungsbereich

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die bereits in den früheren Beiträgen[2] dargestellte Tendenz in der obergerichtlichen Rspr., noch weniger Pauschgebühren festzusetzen als unter Geltung des § 99 BRAGO, fortgesetzt hat. Die OLG entscheiden inzwischen so restriktiv, dass sich Pflichtverteidiger in vielen Fällen erst gar nicht mehr die Mühe machen, einen Pauschgebührantrag zu stellen, da dieser im Zweifel doch abgelehnt wird. Damit ist m.E. das Einkommen des Pflichtverteidigers insbesondere in „Mammutverfahren“ nicht bzw. kaum noch angemessen gewährleistet.[3]

M.E. ist es erschreckend, was die OLG den Pflichtverteidigern zumuten.[4] Als Beispiel ist hier ein Beschl. des OLG Frankfurt v. 10.2.2016 anzuführen.[5] Darin hat das OLG dem Pflichtverteidiger bei einem Aktenumfang von rund 24.000 Seiten, in die sich der Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren hat einarbeiten müssen, noch nicht einmal anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV eine Pauschgebühr gewährt. Das hat es u.a. damit begründet, dass zwei Pflichtverteidiger bestellt gewesen seien. Das BVerfG hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus Karlsruhe ist also auch keine Hilfe bei dem beklagenswerten Zustand zu erwarten. Das zeigt sich auch sehr deutlich an dem BVerfG-Beschl. v. 22.7.2019 – 1 BvR 1955/17.[6] Darin hat das BVerfG die (Nicht-)Gewährung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hatte, und dafür vom OLG Düsseldorf mit einer Vergütung von 200,00 EUR „abgespeist“ worden war, nicht beanstandet. Lichtblicke sind dann aber mal verfassungsrechtliche Entscheidungen, in denen von einer Verletzung des Grundrechts des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) durch Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Pauschgebühr ausgegangen wird[7] oder vereinzelte OLG-Entscheidungen.[8] Andererseits erstaunen dann Entscheidungen, in denen einem Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hat, keine Pauschgebühr gewährt wird und er auf der Gebühr für eine Einzeltätigkeit hängen bleibt.[9]

Diese Entwicklung entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Einführung des RVG, sie ist aber inzwischen unumkehrbar.[10] Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass auch der BGH nach wie vor seinen falschen Ansatz, die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG komme nur in „exorbitant“ umfangreichen oder schwierigen Verfahren vor, vertritt.[11] Hinzu kommt, dass die OLG den durch das RVG neu eingeführten Gebührentatbeständen bei der Bewilligung einer Pauschgebühr besonderes Gewicht beimessen, sodass wegen der sog. Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger insbesondere die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment nur noch in Ausnahmefällen bei der Bewilligung zur Verfügung stehen soll.[12] Der Begriff der „Zumutbarkeit“ i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wird insgesamt viel zu eng ausgelegt.[13]

II. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG

1. Geltungsbereich Teil 6 VV RVG

Ich hatte bereits früher[14] darauf hingewiesen, dass das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[15] ein gesetzgeberisches Versehen aus 2004 repariert und den Anwendungsbereich des § 51 RVG auf Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und auf Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger (Kindschaftssachen nach § 152 Nr. 6 und 7 FamFG) erweitert hat. Damit kann also jetzt, und zwar schon ab dem 1.8.2013, eine Pauschgebühr auch in allen Verfahren, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV richten, festgesetzt werden.

Nicht geändert worden, und zwar auch nicht durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020[16] ist aber die Regelung für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, die nach Teil 6 Abschnitt 2 VV abgerechnet werden. Zwar sah auch hier § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30.6.2004 vor, dass in diesen Verfahren die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der BRAGO sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, sodass hiernach nach früherem Recht die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es im RVG aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren – nach wie vor – nicht möglich.[17]

2. „Besonders umfangreiches“ Verfahren

a) Allgemeines

Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ vergleichbaren Sache zu erbringen hat. Der Pauschgebührenantrag kann zur Begründung des „besonderen Umfangs“ allerdings nur noch bedingt auf vor dem 1.7.2004 ergangene Rspr. gestützt werden.[18] Bei dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt tätig war, muss es sich aber nicht um ein „exorbitantes“ Verfahren gehandelt haben.[19] Die in Rspr. und Lit. dazu teilweise vertretene a.A. ist falsch und lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen. Diese Auffassung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Pauschgebühr ein „besonders schwieriges und umfangreiches Verfahren“ voraussetzen würde; das ist aber nicht der Fall.[20] Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten, wie z.B. Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa.[21]

Bei der Beurteilung des besonderen Umfangs gehen die OLG – auch bei verfahrensabschnittsweiser Geltendmachung einer Pauschgebühr – davon aus, dass die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht, etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit, durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht, z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer, ganz oder teilweise kompensiert werden kann.[22] M.E. ist das unzulässig. Dazu verweise ich nochmals[23] auf die Gesetzesbegründung zu § 51 RVG. In der BT-Drucks 15/1971, 201 heißt es zu der vom RVG ausdrücklich geschaffenen Möglichkeit, eine Pauschgebühr auch verfahrensabschnittsweise beantragen zu können, was bis dahin in der Rspr. der OLG umstritten war:

„Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die Pauschgebühr entweder für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders umfangreich oder schwierig gewesen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt wird. Wird nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr gewährt, sind nach Abs. 1 Satz 3 die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen.“

Dieses Zusammenspiel zeigt m.E. mehr als deutlich, dass es – auch bei der verfahrensabschnittsweisen Beantragung einer Pauschgebühr – bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 RVG immer auch nur auf diesen Verfahrensabschnitt und die in ihm erbrachten Tätigkeiten ankommen kann. Alles andere führt dazu, dass Birnen mit Äpfeln verglichen werden, bzw.: Man negiert (auch) den Willen des Pflichtverteidigers, der sich mit den gesetzlichen Gebühren für andere Verfahrensabschnitte zufrieden gibt und sie als zumutbar ansieht.

b) Objektive Gesamtumstände

Der besondere Umfang des Verfahrens bemisst sich i.Ü. aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit.[24] Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist aber nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat, was Bedeutung für die Berücksichtigung von Fahrtzeiten hat, die grds. nicht herangezogen werden.[25] Das OLG Nürnberg ist allerdings davon ausgegangen, dass überproportionaler Zeitaufwand für die Fahrt des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und Besprechungsterminen mit seinem Mandanten bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen ist.[26] Nach Auffassung des OLG Köln[27] soll durch JVA-Besuche entstandener zeitlicher Mehraufwand des Pflichtverteidigers bei der Gewährung einer Pauschgebühr „durch nicht verbrauchte“ Hauptverhandlungszeit, die zur Gewährung eines Längenzuschlags geführt hat, kompensiert werden können. Das ist – unabhängig von der allgemeinen Frage der Zulässigkeit einer Kompensation – aufgrund der Strukturen des RVG höchst fraglich. Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, was ggfs. zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt hat, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung.[28] Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.[29] Zur Frage, welche Tätigkeiten bei einem Verletztenbeistand für die Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigungsfähig sind, hat das OLG München Stellung genommen.[30] Das OLG Stuttgart[31] stellt für die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten weitgehend auf den umfangreichen Aktenbestand ab.

Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein „besonders umfangreiches Verfahren“ i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gehandelt hat, ist der Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts maßgeblich. Darüber hinaus entfaltete Tätigkeiten sind bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. Darauf hat das OLG Karlsruhe im Zusammenhang mit dem Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hingewiesen.[32] Daher wirkt sich ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.[33]

c) Aktenumfang

Eine große Rolle bei der Beurteilung des „besonderen Umfangs“ spielt der Umfang der Akten.[34] Das OLG Stuttgart sieht den Aktenumfang als das maßgebliche Kriterium an, weil der Umfang der Akte und der notwendige Einarbeitungsaufwand als taugliche Abgrenzungskriterien quantifizierbar und damit weitgehend objektivierbar seien. Muss sich der Verteidiger in insgesamt 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten einarbeiten, ist das Verfahren besonders umfangreich.[35] Entsprechendes gilt für ein Verfahren mit rund 300 Stehordnern Akten.[36] Dies ist auch bei einer erstinstanzlichen Strafkammersache der Fall, wenn die Hauptakten rund 2.000 Seiten, die zwei Mitangeklagte betreffenden Hauptakten sowie Beiakten und Sonderbände weitere rund 15.000 Seiten und die Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung rund 34.000 Seiten umfassen.[37] Ähnlich hat das KG für die Einarbeitung in 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten entschieden.[38] Anders sieht das offenbar das OLG Frankfurt.[39] Das hat in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten die Gewährung einer Pauschgebühr unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden war. Das OLG Koblenz hat in einem Auslieferungsverfahren einen Aktenumfang von ca. 550 Seiten als überdurchschnittlich angesehen.[40] Zur Pauschgebühr in einem Verfahren mit einer rund 50.000 Blatt umfassenden Akte, in die sich der Rechtsanwalt in kurzer Zeit einarbeiten musste, hat das OLG Stuttgart Stellung genommen[41] und das OLG Nürnberg zu einer Pauschgebühr u.a. wegen außerordentlich großen Aktenumfangs (Umfang der Ermittlungsakten [Hauptakte] bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter, zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter).[42] Das OLG München hat in einem Verfahren mit einem außerordentlich umfangreichen Aktenumfang (NSU-Verfahren; 580 Aktenbände bis zu Anklageerhebung) eine Pauschgebühr bewilligt.[43] Das OLG Hamm hat in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einem geständigen Angeklagten, dem 700 Taten zur Last gelegt wurden, eine Pauschgebühr gewährt.[44]

Das OLG Düsseldorf ist früher davon ausgegangen, dass angesichts der Höhe des Betragsrahmens der Grundgebühr Nr. 4100 vom (Pflicht-)Verteidiger nur das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann (sog. 500-Blatt-Rspr.),[45] was das OLG Stuttgart als nicht sachgerecht angesehen hat.[46] Das OLG Stuttgart[47] meint8e) zu der Rspr. des OLG Düsseldorf,[48] dass eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands des Pflichtverteidigers anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors allgemein weder sachgerecht noch im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit hinreichend geeignet erscheint. Eine nähere Begründung für diese Ablehnung gibt das OLG Stuttgart aber nicht. Es hat dann für die Einarbeitung in rund 50.000 Blatt Akten nur einen Betrag i.H.d. 10fachen der Grundgebühr Nr. 4100 VV gewährt. [49] Inzwischen hat das OLG Düsseldorf seine Rspr. aufgegeben. Die Pauschgebühr sei vielmehr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall – zu bemessen.[50]

d) Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren wird dem Pflichtverteidiger keine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO) gewährt, wenn sie nur gut 30 Minuten gedauert hat und es nur noch um die Revision gegen den Strafausspruch ging.[51] Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung waren, scheidet die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt aus.[52] Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat sich der BGH geäußert.[53] Das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum „Oktoberfestattentat“ war sowohl „besonders schwierig“ als auch „besonders umfangreich“ i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[54]

3. „Besonders schwieriges“ Verfahren

Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gem. § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gem. § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.[55] Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens in Form einer schwierigen Beweisführung/-würdigung kann sich aber daraus ergeben, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.[56] Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.[57] Staatsschutzsachen sind nicht generell „besonders schwierig“ i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[58] Ein Verfahren um streitige Rechtsfragen zum Begriff des „Glücksspiels“ i.S.v. § 284 StGB, das sich zudem gegen insgesamt acht Angeklagte richtete, kann „besonders schwierig“ sein.[59] Das OLG Köln hat sich mit der Zuerkennung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren, befasst, [60] das OLG Rostock mit der Pauschgebühr in einem sog. Überprüfungsverfahren.[61]

4. Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren

Nach wie vor liegt nur wenig Rspr. vor, die sich konkret mit der Frage der „Zumutbarkeit“ i.S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG befasst. Der BGH, der immer wieder für die Teilnahme an Revisionshauptverhandlungen (§ 350 StPO) Pauschgebühren festgesetzt hat, hat zu der Frage geflissentlich geschwiegen. Die Pauschgebühren werden i.d.R. festgesetzt, ohne dass ein Wort zur „Zumutbarkeit“ der gesetzlichen Gebühren verloren wird.[62] Auch die OLG äußern sich i.d.R. nicht konkret. Das ist zu bedauern, da die mit der Zumutbarkeit zusammenhängenden Fragen in Rspr. und Lit. nicht abschließend geklärt sind und ein klärendes Wort des BGH sicherlich in der Diskussion hilfreich wäre.[63] Ein grds. strengerer Maßstab als bei einem Rechtsanwalt soll allerdings angesichts der regelmäßigen Einkünfte und des im Vergleich zu einem Rechtsanwalt fehlenden entsprechenden Kostenapparates anzulegen sein bei einem Hochschullehrer, der zum Verteidiger bestellt worden ist.[64] Erstaunt ist man auch, wenn ein OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt, ob der Pflichtverteidiger einen ihm ggfs. gegen den ehemaligen Angeklagten zustehenden Anspruch nach § 52 RVG geltend gemacht hat.[65]

Konkrete Aussagen hat allerdings das OLG Düsseldorf hinsichtlich des Merkmals der „Zumutbarkeit“ im Hinblick auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat gemacht. Eine Pauschgebühr soll danach nur in Betracht kommen, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.[66] Dazu stellt das OLG Düsseldorf u.a. darauf ab, ob dem Angeklagten ggfs. mehrere Pflichtverteidiger bestellt waren, weil dann ggfs. zusätzliche Einnahmen durch sonstige anwaltliche Berufstätigkeit möglich seien und der Pflichtverteidiger nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (durchgehend) anwesend sein müsse.[67] Eine Mehrzahl von Pflichtverteidigern verringere nämlich in der Regel den Aufwand des jeweils bestellten Einzelanwalts.[68] Zudem sei von Bedeutung, ob der Pflichtverteidiger ggfs. durch eine große/größere Anzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen besser gestellt werde als in einem durchschnittlichen Verfahren.[69] Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt danach grds. ein über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführtes Verfahren mit Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.[70] Das BVerfG hat schließlich die (Nicht-)Gewährung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hatte, und dafür vom OLG Düsseldorf mit einer Vergütung von 200,00 EUR „abgespeist“ worden war, nicht als „unzumutbar“ beanstandet.[71]

5. Bewilligungsverfahren

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird nach inzwischen übereinstimmender Auffassung der OLG erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann auch der Lauf der Verjährungsfrist des Pauschgebührenanspruchs.[72] Die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt. Die Hemmung tritt allein durch die Antragstellung bei dem gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG zur Entscheidung berufenen OLG ein.[73]

Voraussetzung für eine Pauschgebühr ist der Antrag des Pflichtverteidigers; dieser bindet das OLG jedoch nicht hinsichtlich der Höhe.[74]

Die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt ist möglich.[75] Von der Möglichkeit, für einen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr zu gewähren, wird in der Rspr. der Obergerichte auch Gebrauch gemacht.[76] Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist jedoch stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei soll der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden können.[77] Das KG geht, was falsch ist, davon aus, dass einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne sind, sodass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig sein soll.[78] Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen, mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, was ggfs. zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt hat, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung.[79]

Nach Auffassung des KG sollen aber einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne darstellen, sodass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig sein soll.[80] Diese Auffassung ist m.E. unzutreffend, denn nach dem eindeutigen in der Gesetzesbegründung zum RVG zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers sind auch einzelne Hauptverhandlungstage ein „Verfahrensabschnitt“.[81] Bei einer Entscheidung über einen Pauschgebührenantrag betreffend einen Verfahrensabschnitt soll der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden können.[82] Das ist m.E. unzutreffend (vgl. dazu oben II. 2. a)).

Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG), was nach der Neuregelung des § 350 StPO und des § 143 Abs. 1 StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019[83] nur noch selten der Fall sein dürfte.[84] I.Ü. verbleibt es bei der Zuständigkeit des OLG gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG.[85] Auch der Ermittlungsrichter des BGH ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig.[86]

Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG ist für die Entscheidung (beim OLG) an sich der Einzelrichter zuständig. Der hat ggf. aber die Entscheidung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG dem Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu übertragen. Eine solche Übertragung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung fortbestehen würden, sondern bereits dann, wenn sie entstehen können.[87]

6. Höhe der Pauschgebühr

Die OLG halten nach wie vor[88] an der schon zur BRAGO geltenden Rspr. fest, wonach die Wahlverteidigerhöchstgebühren die Höchstgrenze für eine Pauschgebühr bilden, die nicht oder nur in Ausnahmefällen überschritten werden soll.[89] Das ist m.E. nicht zutreffend. Dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr nicht die Grenze für die Pauschgebühr sein muss, zeigt i.Ü. auch schon § 42 Abs. 1 S. 4 RVG. Deshalb ist es zutreffend, wenn das OLG Nürnberg eine Begrenzung der Höhe des Pauschgebührenanspruchs eines bestellten Beistandes/Verteidigers in analoger Anwendung von § 42 Abs. 1 S. 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers abgelehnt hat.[90]

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 30.12.2014[91] teilweise Kriterien für die Bemessung der Pauschgebühr mitgeteilt, wenn es um die Überschreitung der Wahlanwaltshöchstgebühren geht. Danach richtet sich das Maß der in solchen Ausnahmefällen zulässigen Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlanwalts nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentatbestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt – etwa durch Vervielfältigung – erhöht werden. Hierbei soll eine Erhöhung der Terminsgebühren wegen der gesetzlich geregelten Längenzuschläge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa bei einem außerordentlichen Zeitaufwand für die Anreise zum Hauptverhandlungstermin. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, honoriert das OLG Nürnberg das grds. nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr ggfs. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich. Nach Auffassung des OLG Celle soll nur in Ausnahmefällen im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich sein.[92] Dies komme in Betracht, wenn an sich in die Hauptverhandlung fallende Vorgänge – etwa das Verlesen von Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens – nach außen verlagert werden oder im Rahmen der Hauptverhandlung neue Unterlagen bekannt werden, die eine intensive Vor- oder Nachbereitung erfordern.

Auch das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschl. v. 11.5.2015[93] Kriterien zur Bemessung einer Pauschgebühr dargelegt. Danach ist u.a. ein erheblicher Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für Besuche und Besprechungen auch in einer auswärtigen Justizvollzugsanstalt – besonderer Zeitaufwand für vier Vernehmungen, davon zwei in auswärtiger Justizvollzugsanstalt – zu berücksichtigen. Demgegenüber ist ein Aktenumfang von 2.602 Seiten Hauptakte, zwei Vernehmungsaktenbände, eine TKÜ-Akte, neun weitere Beiakten für eine Wirtschaftsstrafkammer ebenso üblich wie ein Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden für einen Haftbefehlsverkündungstermin bzw. eine Haftbeschwerde; auch ist ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden für Vorbereitungsbesprechungen auf die Hauptverhandlung kein (besonderer) Zeitaufwand, der nicht bereits über Nrn. 4118, 4119, 4120, 4121 VV abgegolten wäre.

Das OLG Stuttgart[94] erhöht bei der Bewilligung einer Pauschgebühr (in einem Staatsschutzverfahren) unter Außerachtlassung der Terminsgebühren die Grund- und Verfahrensgebühren und sieht darin den richtigen Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr. Diese Annahme begründet das OLG mit einem Hinweis auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, allein bei den Terminsgebühren eine Abstufung vorzunehmen, was sich insbesondere bei sog. Umfangsverfahren auswirken könne. Das OLG Stuttgart[95] hat zudem die ggf. durch COVID-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehende Einschränkungen im Verfahren, wie z.B. kurzfristig ausfallende Hauptverhandlungstermine, bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt.

I.Ü. ist auf Folgendes hinzuweisen: Das OLG Stuttgart zieht dann, wenn der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Hauptverhandlungstag weniger als eine Stunde lang teilgenommen hat, die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr ab, weil der Verteidiger dadurch bereits selbst für seine finanzielle Entlastung gesorgt und damit das Ausmaß der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verringert hat.[96] Das OLG München hat für die Teilnahme des Rechtsanwalts an drei Vernehmungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung und für eigene Ermittlungstätigkeiten 312,50 EUR für drei Vernehmungstermine und 600,00 EUR für die eigenen Ermittlungen bewilligt.[97] Das OLG Hamm berücksichtigt bei der Bewilligung einer Pauschgebühr eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers wie geständige Einlassung des Angeklagten und Hauptverhandlung an nur einem Tag.[98] Das BVerfG hat eine Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hatte, und dafür vom OLG Düsseldorf mit einer Vergütung von 200,00 EUR erhalten hatte, als nicht unzumutbar angesehen.[99] Zur Gewährung einer Pauschgebühr i.H.d. Wahlanwaltshöchstgebühr für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren hat für den Beistand des Nebenklägers das KG Stellung genommen.[100] Das OLG Stuttgart[101] hat schließlich für den als Zeugenbeistand nach § 68b StPO bestellten Rechtsanwalt u.a. wegen des komplexen Verfahrensstoffes die gesetzliche Gebühr Nr. 4101 VV um 200,00 EUR erhöht.

Schließlich: Bei der Gebühr Nr. 4142 VV handelt es sich um eine Wertgebühr, die gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, sodass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind.[102] Die erbrachten Tätigkeiten sind aber im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen.[103]

Ob Zuzahlungen des Angeklagten oder dritter Personen Einfluss auf die Höhe der Pauschgebühr haben, ist in der OLG-Rspr. umstritten. Zutreffend ist es, sie erst im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.[104] Das OLG Hamm will sie hingegen schon bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren berücksichtigen.[105]

7. Vorschuss

Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist stets die bereits erbrachte Leistung.[106] Auf erst noch zu erbringende Leistungen kann kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG vorliegen.[107] Ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr kann auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der dem Vorschuss entsprechenden Höhe bewilligt wird.[108] Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag des Pflichtverteidigers nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden wird, sondern zu einem Zeitpunkt, in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist.[109] Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rspr. ein (gebührenrechtlicher) Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem ggfs. bei der Rückforderung eines Vorschusses durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen.[110]

III. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

In der letzten Zeit haben sich nur wenige OLG zur Pauschgebühr des Wahlanwalts nach § 42 RVG geäußert. Zu beachten ist, dass nach überwiegender Meinung in der Rspr. der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG auf jeden Fall dann als nicht mehr zulässig angesehen wird, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits (rechtskräftig) festgesetzt sind.[111] D.h.: Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.[112] Der Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG ist unzulässig.[113]

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2022-9-002-385


[1] Zur Pauschgebühr s. auch die Kommentierung der §§ 42, 51 RVG in den RVG-Kommentaren, insbesondere bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021 und bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021.

[2] StraFo 2016, 448 und in Rpfleger 2016, 515.

[3] Vgl. dazu auch schon Burhoff, StraFo 2014, 279; dazu eingehend auch Lell, Die Vergütung des Pflichtverteidigers in Großverfahren, 2021.

[4] Vgl. aber auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[5] OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15, StraFo 2016, 305 = RVG professionell 2017, 60.

[6] BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573.

[7] VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299; Beschl. v. 12.5.2021 – VerfGH 175/20, AGS 2021, 360 = NStZ-RR 2021, 231.

[8] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[9] BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573.

[10] Vgl. dazu a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 1 ff.

[11] Dazu OLG München JurBüro 2017, 410; Beschl. v. 29.6.2017 – 8 St (K) 2/17.

[12] Vgl. dazu z.B. OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131; OLG Stuttgart RVGreport 2016, 374.

[13] OLG München JurBüro 2017, 410.

[14] Burhoff, StraFo 2014, 279.

[15] BGBl I, 2586.

[16] BGBl I, 3229.

[17] S. auch BVerwG AGS 2016, 118 unter Hinweis auf die h.M. in der Lit., wie Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., Nr. 6202 VV Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 51 RVG Rn 4, Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2021, § 51 RVG Rn 6 a.E.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 6.4 VV Rn 36.

[18] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131.

[19] Zur unzutreffenden a.A. u.a. BGH StRR 2014, 198 = RVGreport 2014, 269; ähnlich OLG Celle, Beschl. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Rostock RVGreport 2010, 415 = StRR 2011, 242 = NStZ-RR 2010, 326 (Ls.); wohl auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20; Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Beck-OK-RVG, Stand 1.9.2002, § 51 Rn 10.

[20] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 12.

[21] OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409.

[22] VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299; KG StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133 = Rpfleger 2016, 243; OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; OLG Hamm RVGreport 2017, 13; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Saarbrücken RVGprofessionell 2015, 206; s. auch unten II. 5.

[23] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 158 und Burhoff, StraFo 2026, 448.

[24] Vgl. u.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 13 ff. sowie die nachstehend zitierte Rspr.

[25] BGH StraFo 2015, 349 = StRR 2015, 358 = NStZ-RR 2015, 295 = RVGreport 2015, 375 = zfs 2015, 587 = NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5; StraFo 2020, 174 = RVGreport 2020, 168 = RVGprofessionell 2020, 79 = NStZ-RR 2020, 160; OLG Stuttgart RVGreport 2017, 56 für Fahrt- und Reisezeiten; vgl. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 136 m.w.N.

[26] OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2015 – 2 AR 31/15, Rpfleger 2016, 372 = RVG professionell 2016, 86 = RVGreport 2016, 256.

[27] OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 – 1 RVGs 9/15.

[28] OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 94 = JurBüro 2017, 409, 467 = RVGprofessionell 2017, 149.

[29] OLG Hamm JurBüro 2019, 529 = RVGreport 2020, 137.

[30] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.

[31] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20 für Vorschuss auf eine Pauschgebühr .

[32] OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 96 = RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156.

[33] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131.

[34] S. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2022 – 5 RVGs 16/22 – zum „erhöhten“ Aktenumfang in einem Wirtschaftsstrafverfahren; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20..

[35] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[36] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[37] OLG Nürnberg Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[38] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[39] OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15, StraFo 2016, 305 = RVG professionell 2017, 60.

[40] OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 AR 99/15, RVGreport 2017, 413.

[41] OLG Stuttgart RVGreport 2016, 374.

[42] OLG Nürnberg RVGreport 2018, 140 = StRR Sonderausgabe 12/2018, 18.

[43] OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 für einen Nebenklägervertreter.

[44] OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20.

[45] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 138; RVGreport 2016, 178 = StRR 2/2016, 19.

[46] OLG Stuttgart RVGreport 2017, 56.

[47] OLG Stuttgart, a.a.O.

[48] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 138; RVGreport 2016, 178 = StRR 2/2016, 19.

[49] OLG Stuttgart, a.a.O.

[50] OLG Düsseldorf RVGreport 2018, 213 = StRR 5/2018, 4 (Ls.).

[51] BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 StR 549/15, zur Revision auch OLG Hamm AGS 2021, 114.

[52] OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409.

[53] BGH NStZ-RR 2020, 296 = RVGreport 2020, 380.

[54] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.

[55] OLG Nürnberg Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[56] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[57] OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 AR 99/15, RVGreport 2017, 413; s. auch noch OLG Karlsruhe, StraFo 2019, 394.

[58] OLG Celle, Beschl. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131; OLG München JurBüro 2017, 410; JurBüro 2018, 244; RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31; Beschl. v. 29.6.2017 – 8 St (K) 2/17; vgl. auch OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 178; RVGreport 2016, 138.

[59] OLG Köln, Beschl. v. 10.4.2019 – 1 RVGs 5/19.

[60] OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2019 – III 1 RVGs 39/19.

[61] OLG Rostock RVGreport 2018, 334.

[62] S. aber OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.

[63] Vgl. a. Burhoff, StraFo 2014, 279, 281 und zum Stand der Diskussion Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn 42 ff.

[64] So OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2012 – 5 RVGs 93/12.

[65] OLG Schleswig RVGreport 2020, 381 = JurBüro 2021, 31.

[66] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; Beschl. v. 31.3.2021 – III-3 AR 90/20, AGS 2021, 265 für Pauschgebühr für die Hauptverhandlung.

[67] OLG Düsseldorf, a.a.O.

[68] S. auch OLG Frankfurt am Main StraFo 2016, 305 = RVG professionell 2017, 60; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Stuttgart RVGreport 2015, 98 = Rpfleger 2014, 692, 693.

[69] OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. insoweit auch KG Rpfleger 2015, 48 = RVGreport 2015, 137.

[70] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 178 = StRR 2/2016, 19; s.a. OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131.

[71] BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573.

[72] Unter Aufgabe der früheren Rspr. KG StraFo 2015, 307 = RVGreport 2015, 257 = StRR 2015, 237 = NStZ-RR 2015, 296 = AGS 2015, 386 = JurBüro 2015, 519 = Rpfleger 2016, 56; s. auch OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 10/16; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 302 = JurBüro 2016, 358 = RVGprofessionell 2016, 141; OLG Celle RVGreport 2016, 416 = StRR 10/2016, 21, jeweils m.w.N.

[73] OLG Braunschweig, RVGreport 2019, 214 = JurBüro 2019, 298.

[74] BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – 4 StR 72/15; Beschl. v. 12.8.2016 – 4 StR 72/15.

[75] Zum Begriff des Verfahrensabschnitts KG JurBüro 2016, 132; OLG Hamm RVGreport 2013, 269 = AGS 2013, 332.

[76] Vgl. u.a. KG StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133 = Rpfleger 2016, 243.

[77] VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299; OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 10/16; Beschl. v. 7.6.2017 – 10 AR 30/16; OLG Hamm RVGreport 2017, 13.

[78] KG RVGreport 2016, 303 = JurBüro 2016, 132.

[79] OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 94 = JurBüro 2017, 409, 467 = RVGprofessionell 2017, 149.

[80] KG, a.a.O.

[81] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 42 RVG BT-Drucks 15/1971, 198; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn 37.

[82] KG Rpfleger 2016, 243 = StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133.

[83] BGBl I, 2128.

[84] Vgl. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 79 f. m.w.N.

[85] BGH NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101:

[86] BGH NJW 2016, 2351 = NStZ-RR 2016, 263 = AGS 2016, 398.

[87] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20 unter Hinweis auf Burhoff/Volpert/Burhoff, § 42 Rn 25.

[88] Vgl. auch die Nachweise bei Burhoff, StraFo 2014, 279, 282.

[89] OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 59 ff., 152 ff.; s. aber zur Bemessung der Pauschgebühr auf das Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühren OLG Schleswig RVGreport 2019, 13 und auch OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.

[90] OLG Nürnberg, a.a.O.; s. auch schon OLG Stuttgart AGS 2008, 390 = RVGreport 2008, 383 = RVGprofessionell 2008, 123 = StRR 2008, 359; unzutreffend a.A. OLG München RVGreport 2017, 291; nicht ganz eindeutig OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[91] OLG Koblenz RVGreport 2017, 217 = JurBüro 2017, 195; OLG München RVGreport 2017, 11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.12.2015 – 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[92] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131.

[93] 1 AR 2/15, RVGprofessionell 2015, 206.

[94] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[95] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[96] OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 = StRR 2014, 453 = RVGreport 2015, 98.

[97] OLG München StRR 2015, 116 = RVGreport 2015, 179.

[98] OLG Hamm, Beschl. v. 27.3.2014 – 5 RVGs 8/14; s. auch bzw. ähnlich schon OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286.

[99] BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573.

[100] KG, Beschl. v. 4.11.2021 – 1 ARs 35/20.

[101] OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2022 – 5 – 2 StE 7/20.

[102] OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 96 = RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156.

[103] OLG Karlsruhe, a.a.O.

[104] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2015 – 1 AR 2/15, insoweit nicht in RVGprofessionell 2015, 206; s. auch OLG Karlsruhe StraFo 2012, 290 = AGS 2013, 173.

[105] OLG Hamm StRR 2013, 119 m. abl. Anm. Burhoff = RVGreport 2013, 144; Beschl. v. 17.1.2012 – III-5 RVGs 38/11; Beschl. v. 19.1.2012 – 5 RVGs 54/11.

[106] Zum Vorschuss s. z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 – 5-2 StE 7/20.

[107] OLG Naumburg, Beschl. v. 13.10.2019 – 1 AR (Kost) 7/19.

[108] OLG Düsseldorf RVGreport 2020, 338 = RVGprofessionell 2020, 170.

[109] OLG Düsseldorf, a.a.O.

[110] OLG Düsseldorf, a.a.O.

[111] So jetzt a. BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – 3 StR 86/16, AGS 2022, 209 = zfs 2022, 222 m. krit. Anm. Hansens.

[112] BGH, a.a.O.

[113] OLG Jena, Beschl. v. 21.5.2021 – (S) AR 104/20, AGS 2021, 456 = JurBüro 2021, 575.


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