(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019“,[1] das am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist das Recht der Pflichtverteidigung neu geregelt worden. Über die Neuregelungen ist auch im StraFo schon berichtet worden.[2] Inzwischen liegt zu den Neuregelungen einiges an Rechtsprechung vor. Diese stellen wir in der nachfolgenden alphabetischen Übersicht vor. Diese hat den Stand vom 24.5.2023. Ich weise darauf hin, dass die Rechtsprechung lediglich „vorgestellt“ wird. Die Aufnahme in den Katalog bedeutet nicht, dass ich die Entscheidungen für zutreffend halte. Die angeführten Entscheidungen sind zum großen Teil auch auf meiner Homepage Burhoff-online im Volltext eingestellt und können dort über das zitierte Aktenzeichen aufgerufen werden.
Der Schwerpunkt der Diskussion zum neuen Recht liegt in der Rechtsprechung derzeit offensichtlich immer noch/wieder bei der Frage der nachträglichen/rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers. Hier scheint es – wie auch in der Rechtsprechung zum alten Recht – auf eine Zweiteilung hinauszulaufen: Auf der einen Seite stehen die LG und AG, die weitgehend auch zum neuen Recht die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Bestellung zulässig ist. Ihnen gegenüber dürfte dann auch in Zukunft die Rechtsprechung der OLG und einiger LG stehen, die – mit alten Argumenten – das als nicht zulässig ansehen. Darauf deuten jedenfalls die ersten bekannt gewordenen OLG-Entscheidungen hin. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass inzwischen auch einige OLG eine rückwirkende Bestellung für zulässig halten.
Es steht der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat, wenn dieser erklärt hat, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen. Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat.[3] Im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen. Davon ist auch im Fall mangelnder eindeutiger Erklärung auszugehen.[4] Die Niederlegung soll aber erklärt werden müssen.[5] Das AG Rostock geht davon aus, dass, wenn die Niederlegung nicht angekündigt wird, der Rechtsanwalt nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden kann.[6] Gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers spricht nicht der Umstand, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 154f StPO eingestellt ist.[7]
Unverzüglich i.S.d. §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber doch so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass Verteidigungsrechte gewahrt werden. Grundsätzlich ist hierunter eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer, maximal zwei Wochen zu verstehen;[8] die Weiterleitung eines Antrags auf Beiordnung drei Wochen nach Antragstellung ist – auch unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist – nicht unverzüglich i.S.v. §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO.[9] Für die Frage, ob dem Beschuldigten der Tatvorwurf i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bereits eröffnet ist, genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Inwieweit der Beschuldigte schon Kenntnis hat, hängt also nicht von einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ab, sondern davon, ob er tatsächlich Kenntnis hat bzw. hatte.[10] Das AG Detmold war unzutreffend davon ausgegangen, dass dann, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren nicht vorliegen sollten, auch wenn gegen den Beschuldigten ein Verbrechensverdacht besteht.[11] Zutreffend ist der die AG-Entscheidung aufhebende Beschluss des LG Detmold.[12]
Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.[13] Die Ausnahmevorschrift des (neuen) § 141 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.[14] Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus.[15]
Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Diese Erwartung ist im Zwischenverfahren immer dann zu bejahen, wenn Anklage zum Schöffengericht erhoben wird.[16] Diese Vorschrift findet nach der klaren Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch im Verfahren gegen Jugendliche uneingeschränkte Anwendung.[17]
Ein Verbrechen wird einem Beschuldigten i.S.d. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht nur dann zur Last gelegt, wenn dem Beschuldigten förmlich, also in der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer Nachtragsanklage ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB „zur Last gelegt wird“, sondern auch, wenn im Stadium des Ermittlungsverfahrens wegen eines solchen (lediglich) ermittelt wird.[18] Diesem letzten Aspekt, der Betrachtung des Tatvorwurfs bereits im Ermittlungsverfahren, kommt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 nun eine zentrale Bedeutung zu.[19] Nimmt die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beiordnungsverfahrens eine rechtliche Würdigung dahingehend vor, dass lediglich ein Tatverdacht wegen Sachbeschädigung anstatt wie ursprünglich angenommen wegen Brandstiftung besteht, so führt diese Bewertung nicht zum Entfallen der Beiordnungsvoraussetzungen. Wird die Tat nach Einordnung als Verbrechen im Laufe des weiteren Verfahrens anders beurteilt, bleibt die Verteidigung gleichwohl notwendig.[20]
Die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist unabhängig von der Dauer der Haft[21] (zur Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, wenn zwar gegen den Beschuldigten im Ausland Untersuchungshaft vollstreckt worden ist, dem Beschuldigten aber bei einer Auslieferung nach Deutschland wegen des Spezialitätsgrundsatzes keine Untersuchungshaft droht).[22] Das Gericht kann die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht von vornherein auf die Dauer der Inhaftierung beschränken. Vielmehr ist ggf. die Pflichtverteidigerbestellung durch ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 StPO vorliegen.[23] Nach der neuen Gesetzesfassung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO („aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden“) liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch vor, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet.[24] Bei einer Anstalt muss es sich nicht um eine JVA handeln, auch der Grund für den Aufenthalt in einer Anstalt ist nicht von Bedeutung.[25] Es reicht auch, wenn gegen den Beschuldigten Auslieferungshaft in anderer Sache im Ausland zum Zwecke der Überstellung ins Inland vollzogen wird.[26]
Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten.[27] Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist in der Regel schon bei einer Straferwartung von einem – nicht über einem – Jahr und mehr anzunehmen.[28] Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.[29] Daran hat sich durch die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung nichts geändert.[30]
Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.[31] In die bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert, anzustellende Rechtsfolgenbetrachtung sind auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, wie z.B. eine ggf. drohende Gesamtfreiheitsstrafe oder ein Bewährungswiderruf, einzubeziehen.[32] Entscheidend für die Beiordnung ist ein Gesamtstrafübel, welches über die nicht schematisch zu betrachtende Jahresgrenze hinausgeht.[33] Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft und wird währenddessen die Bewährungsaussetzung in anderer Sache widerrufen, so ist ihm für die Beschwerde gegen den Widerruf kein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dort die Sach- und Rechtslage einfach ist und sich der Verurteilte selbst verteidigen kann.[34]
Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO sind die insgesamt zu erwartenden Rechtsfolgen, d.h. auch Nebenstrafen oder Nebenfolgen, in den Blick zu nehmen.[35] Zudem sind auch schwerwiegende mittelbare Nachteile aus einer Verurteilung zu berücksichtigen, wie z.B. eine drohende Einziehungsmaßnahme,[36] wobei (auch) die sich aus der derzeitigen Pandemielage ergebenden Auswirkungen von Bedeutung sein können.[37] Ein Pflichtverteidiger ist auch beizuordnen, wenn dem Beschuldigten im Fall der Verurteilung die Ausweisung droht[38] oder es sich bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt um einen Verstoß i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit c) GmbHG handelt.[39]
Der Begriff der schwierigen Rechtslage ist weit auszulegen, da entscheidend ist, ob die Rechtslage für einen Laien schwierig ist. Dies ist sie zumindest dann, wenn eine Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur streitig ist oder wenn sie Abgrenzungs- oder Subsumtionsprobleme bereitet, so bei ungeklärten Fragen des materiellen oder formellen Rechts. Die Rechtslage rund um die neuen Strafvorschriften des IfSG ist danach nicht einfach.[40] Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine Beiordnung.[41] Diese kommt aber namentlich dann in Betracht, wenn die Angaben des den Angeklagten belastenden einzigen Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sind.[42] Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund schwieriger Rechtslage vor, wenn sich Fallgestaltungen aufdrängen, in denen die Frage nach einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Beweisergebnisses eine Rolle spielt,[43] was auch hinsichtlich der Frage der Verwertung einer Wahllichtbildvorlage gilt.[44] Eine schwierige Sachlage in Verfahren vor dem AG – Strafrichter – liegt vor, wenn zum Beispiel ein Indizienbeweis zu führen ist, oder vor dem Wirtschaftsstrafrichter, wenn insbesondere Vorgänge der Betriebsführung; Buchhaltung und Bilanzierung zu prüfen sind.[45] Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im selbstständigen Einziehungsverfahren ist zum Teil verneint worden.[46] Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO auch nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.[47] Das LG Osnabrück hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers verneint, obwohl nur Polizeizeugen zur Verfügung standen, die zur Last gelegte Tat unter BtM-Einfluss begangen wurde und ein Beweisverwertungsverbot zu erörtern war.[48] Der mit dem Institut der Pflichtverteidigung verfolgte Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, kann auch nach vorläufiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO erreicht werden.[49]
Ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, kann offenbleiben, allerdings sprechen dafür gewichtige Gründe.[50] Die Rechtslage ist schwierig i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Beschuldigten Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, da es sich beim Steuerstrafrecht um Blankettstrafrecht handelt,[51] bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht.[52] Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen (Tatzeitraum mehr als vier Jahre; der Strafbefehl umfasst zehn Taten; die Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrags bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts).[53] Wird der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung beim Kindergeldbezug verfolgt und kommt es für den Kindergeldanspruch wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts auf eine Koordinierung der Ansprüche nach Art. 68 Verordnung (EG) 883/2004 an, liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor.[54]
Beim Tatvorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB gilt die Sachlage grundsätzlich als schwierig, da zur Klärung des Tatvorwurfs zwei Geschehensabläufe zu rekonstruieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, womit ein Normalbürger regelmäßig überfordert ist.[55] Allein der Umstand, dass das Gericht das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes nach § 95 Abs. 5 AufenthG zu prüfen hat, macht die Sach- oder Rechtslage noch nicht schwierig i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO.[56] Es liegt eine schwierige Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn es maßgeblich auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht und dabei insbesondere auch auf die – stellenweise auch für erfahrene Rechtsanwender unübersichtlichen – Normen und Anlagen des SprengG, vor allem aber des WaffG, ankommt.[57] Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Formalbeleidigungen bzw. Schmähkritik handelt, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung von Anlass und Kontext einer Äußerung und der anschließenden Wertung, inwieweit ein sachliches Anliegen bzw. die persönliche Kränkung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung eines Verteidigers zur Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens geboten.[58] Für einen aus einem fremden Kulturkreis stammenden, nicht gerichtserfahrenen und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügenden Jugendlichen führt die Frage, ob die Bezeichnung eines anderen als „Rassist“ eine Beleidigung ist, zu einer schwierigen Rechtslage und macht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.[59] Wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht der Angeklagten zum Erscheinen vor Gericht mit der durch Ausweisung und Abschiebung begründeten – strafbewehrten – Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidiert und die Angeklagte für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine besondere Betretenserlaubnis durch die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG und zudem die Verteidigungsmöglichkeiten wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache, aber auch wegen der nicht vorhandenen Kenntnis des deutschen Ausländerrechts eingeschränkt sind, ist die Sach- und Rechtslage schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO.[60]
Eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage kann im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, da bei der Anwendung dieser Norm sich ggf. verschiedene Rechtsfragen stellen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden.[61]
Die Schwierigkeit der Sachlage wird auch dadurch begründet, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden kann.[62] Von einer schwierigen Sachlage ist auch auszugehen, wenn ein Zeuge im Verlaufe des Verfahrens seine Aussage ändert und damit zu rechnen ist, dass Vorhalte notwendig werden, die Kenntnis vom Akteninhalt erfordern.[63] Das gilt insbesondere auch in den sog. KiPo-Verfahren. Zwar ist mit der Änderung des § 147 Abs. 4 StPO zum 1.1.2018 das Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten erweitert worden. Dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten stehen aber in diesen Verfahren nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen, da die Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornografischen Abbildungen den Intimbereich der abgebildeten Person betrifft.[64] Ohne eine Anschauung der Abbildung als wesentliches Beweismittel ist aber eine ausreichende Verteidigung für den Beschuldigten nicht möglich, sodass der Verteidiger die Abbildung zu sichten und den Beschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten hat.[65] Das LG Ansbach geht hingegen davon aus, dass dem Beschuldigten auch im KiPo-Verfahren ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist.[66] Das AG Bremen hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten nur durch eine Akteneinsicht geklärt werden kann.[67] Ist der „Vorgang“ wegen der Aktenführung unübersichtlich, ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen.[68]
Soll im JGG-Verfahren der Tatnachweis durch ein für einen juristischen Laien nicht leicht verständliches DNA-Gutachten geführt werden, ist im Zweifel die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich.[69] Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert aber nicht in jedem Fall die Beiordnung eines Verteidigers. Für eine Beiordnung spricht jedoch das Vorliegen eines DNA-Gutachtens, mit dem eine kritische Auseinandersetzung erfolgen muss, die einem Laien ohne Unterstützung durch einen Verteidiger in der Regel nicht möglich sein wird.[70]
Bei einem zur Tatzeit jugendlichen Beschuldigten ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.[71]
Zwar genügt eine Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen.[72] Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist[73] bzw. der Beschuldigte umfassend unter Betreuung steht[74] oder die Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ angeordnet ist.[75] Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen,[76] wobei auch die Einschätzung des Verteidigers von Bedeutung ist.[77] Ist beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ i.S.d. Ziffer F60.31G nach ICD-10-Klassifikation attestiert, ist Unfähigkeit zur Selbstverteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO zu bejahen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob konkret kognitive Einschränkungen vorliegen, die im Sinne einer verminderten Aufnahmefähigkeit die Verteidigungsfähigkeit einschränken. Vielmehr genügt, dass die Prädisposition keine positive Prognose für ihre fortdauernde Verteidigungsfähigkeit zulässt.[78] Die Mitwirkung eines Verteidigers ist auch geboten, wenn die Beschuldigte zur mutmaßlichen Tatzeit erst 14 Jahre und drei Monate alt war und zudem an einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8), einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung leidet und zudem nur eine unterdurchschnittliche Intelligenz hat.[79]
Allein der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch keine notwendige Verteidigung.[80] Das LG Kaiserslautern hat die Frage verneint, ob einem ausländischen Beschuldigten im Hinblick auf Verständigungsschwierigkeiten und ggf. mögliche ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.[81] Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird nach Auffassung des LG Stuttgart[82] bei einem nicht hinreichend sprachkundigen Angeklagten nicht bereits deshalb entbehrlich, wenn die sich aus den Sprachschwierigkeiten ergebenden Einschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers „abgemildert" werden. Vielmehr kann in solchen Fällen nur dann von der Verteidigerbestellung abgesehen werden, wenn die Einschränkungen durch den Dolmetscher völlig ausgeglichen werden, was bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage fraglich sein kann.
Das LG Hechingen hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen, dem im vereinfachten JGG-Verfahren eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wurde, für nicht erforderlich angesehen.[83] Die Mitwirkung eines Verteidigers kann über den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens geboten sein, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist.[84] Sowohl der Umstand, dass eine Beschuldigte Analphabetin ist, unter Betreuung steht und bei einem Unterlassungsdelikt wie z.B. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (passloser Aufenthalt) wegen psychischer Erkrankung §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen, erfordern jeweils selbstständig eine Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.[85] Jedenfalls begründet aber ansonsten die erforderliche Gesamtschau der angeführten Umstände die Bestellung.[86] Im Jugendstrafverfahren gelten für die Beurteilung der Pflichtverteidigerbestellung dieselben Grundsätze wie im Strafverfahren gegen Erwachsene. Sind beide Mitangeklagte anwaltlich vertreten, ist bereits aus diesem Grund ein Fall der notwendigen Verteidigung bei einem Erwachsenen anzunehmen. Erst recht ist daher unter Berücksichtigung einer extensiven Auslegung des § 140 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der Beschwerdeführerin geboten.[87]
Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO vor, ist zwingend ein Verteidiger zu bestellen. Ein Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung von Rechtspflege- oder fiskalischen Interessen ist nicht eröffnet.[88] Für die Eröffnung des Tatvorwurfs i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat.[89] Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i.S.v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i.S.v. §§ 136, 163a StPO verstanden wird, ist unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng.[90] Gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger (nur) dann bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.[91]
Angesichts der naheliegenden Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer späteren Auseinandersetzung damit ist auch im Bußgeldverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.[92] Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt. In diesem Fall liegt nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.[93]
Dem Betroffenen ist auch im Bußgeldverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls das erfordern. Das ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn bereits eine erste Verurteilung des Betroffenen auf seine Rechtsbeschwerde vom OLG hin aufgehoben worden ist und die durchzuführende Hauptverhandlung sich maßgeblich an den Ausführungen des OLG zu orientieren hat, wobei die insoweit gebotene Auseinandersetzung mit den optischen Fehlerquellen einer Messung namentlich unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und die juristische Bewertung der Messmethode von einem juristischen Laien nicht erwartet werden können.[94]
Zwar hat der Gesetzgeber auch in der ab 13.12.2019 geltenden Fassung des § 140 StPO keine Regelung zur Pflichtverteidigung im VoIlstreckungsverfahren aufgenommen und auch die bereits bestehenden Regelungen im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erweitert, dennoch kommt eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO weiterhin aus den bisherigen Gründen in Betracht, insbesondere bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens.[95] Daneben spielen aber auch die die Schwere der Tat oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, eine Rolle.[96] Das LG Braunschweig hat (allein) wegen einer Zustellungsproblematik beigeordnet.[97] Ist im Strafvollstreckungsverfahren gemäß § 57 StGB nicht nur zu beurteilen, ob beim Verurteilten eine günstige Prognose vorliegt oder nicht, sondern (vorab) auch die Frage zu klären, ob zur Verbesserung der Sozialprognose eine Therapiemaßnahme angezeigt ist oder nicht, welche Therapiemaßnahme – Sozialtherapie, Verhaltenstherapie oder Spielsuchttherapie – sinnvoll ist und ob eine entsprechende Therapiemaßnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist, ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.[98] Liegt bei dem Verurteilten eine leichte Intelligenzminderung vor und ist ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten erstattet, ist ihm im Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen.[99] Im Vollstreckungsverfahren hat die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe außer Betracht zu bleiben. Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers maßgeblich ist hier vielmehr, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist. Das ist dann der Fall, wenn das Widerrufs- und Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die Aktenkenntnis erfordern oder über die regelmäßig auftretenden Probleme hinausgehen.[100]
Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO oder gemäß § 463 Abs. 4 S. 1 8 StPO betrifft immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren und nicht die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten oder Untergebrachten.[101] Für eine Entpflichtung des beigeordneten Verteidigers nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens besteht daher keine Veranlassung.[102] Ein neuer Prüfungsabschnitt beginnt spätestens mit der Erforderlichkeit und der Auswahl eines externen Sachverständigen mit der Folge, dass dem Untergebrachten ab diesem Zeitpunkt ein Verteidiger beizuordnen ist.[103] Ein neues Ermittlungsverfahren kann, vor allem wenn es auf einem Verhalten des Verurteilten im Vollzug beruht, ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB sein[104] und deshalb ggf. im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern.[105] Die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren zur Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussicht trotz Fortbestehens des Therapiewillens des Untergebrachten gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird.[106]
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.[107]
Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 StPO n.F. erfordert nur, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wurde und er noch keinen Verteidiger hat. Es ist nicht erforderlich, dass der gebotene Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung seitens des Beschuldigten sofort nach der Belehrung und noch vor dessen Erstvernehmung gestellt werden muss.[108] Aber: Das Antragsrecht des § 141 Abs. 1 StPO besteht ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird.[109] Erforderlich ist, dass der Verdächtige oder beschuldigte Personen von den zuständigen Behörden durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden..[110] Nach § 141 Abs. 2 S. 1 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung, „unabhängig“ von dessen Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt.[111] Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf.[112]
Von der in § 142 Abs. 5 S. 1 StPO begründeten Anhörungspflicht kann, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden.[113] Bei § 142 StPO n.F. handelt es sich nicht (mehr) um eine Soll-Vorschrift, von der wegen eines beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich wäre. Vielmehr hat die Anhörung des Beschuldigten zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmslos zu erfolgen und ist allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt hat.[114] Die sich aus § 142 Abs. 5 S. 1 StPO vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ergebende zwingende Anhörungspflicht gilt auch für eine ggf. während laufender Hauptverhandlung erforderliche Pflichtverteidigerbestellung.[115]
Dem Beschuldigten ist bei der Anhörung eine angemessene Überlegungsfrist zur Stellungnahme und Auswahl eines Verteidigers zu gewähren. Dies gilt auch in Haftsachen. Wird dem Beschuldigten eine zu kurze Überlegungsfrist oder mangels jeglicher Belehrung über sein Wahlrecht gar keine Frist gesetzt, ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO zulässig;[116] eine Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist findet nicht statt.[117] Liegt der Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, weil sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft befindet, ist über die Pflichtverteidigerbestellung regelmäßig innerhalb einer Woche ab Antragstellung zu entscheiden.[118] Nach § 141 Abs. 1 S. 2 StPO ist über den Antrag spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden.[119]
Der Beschluss betreffend Pflichtverteidigungsfragen erwächst nach Ablauf der Wochenfrist des § 142 Abs. 7 StPO in Rechtskraft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte nach Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht einen neuen inhaltsgleichen Antrag stellen kann und das Rechtmittel gegen dessen Ablehnung unzulässig ist.[120]
Über die Pflichtverteidigerbestellung im Beschwerdeverfahren entscheidet der Kammervorsitzende.[121]
Herrschende Meinung in der Rechtsprechung der LG/AG ist es inzwischen – auch zum neuen Recht –, dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zumindest dann in Betracht kommt, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorgelegen haben und aufgrund justizinterner Umstände eine rechtzeitige Bescheidung des Antrags unterblieben ist.[122] Zu Recht wird auch darauf hingewiesen, dass die dem Beschuldigten durch die Einräumung eines Rechtsmittels gegen eine Beiordnung kraft Gesetzes gewährte Überprüfungsmöglichkeit ihm nicht dadurch entzogen werden darf, dass das Gericht schlicht untätig bleibt und der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch Abtrennung des Verfahrens oder Einstellung des Verfahrens überholt wird.[123] Etwas anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte nicht alles für eine zeitgerechte Bestellung getan hat,[124] also z.B. keinen Antrag nach § 141 StPO gestellt hat.[125] Von den OLG haben sich inzwischen das OLG Bamberg[126] und das OLG Nürnberg[127] dieser herrschenden Meinung angeschlossen und eine rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen. Anderer Ansicht sind hingegen zum Teil einige (andere) OLG[128] und auch ein Teil der Rechtsprechung der LG und AG.[129] Nach ihrer Auffassung soll eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommen. Das soll auch dann gelten, wenn das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist, bzw. in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO.
Die Dauer der Pflichtverteidigerbestellung ist jetzt ausdrücklich in § 143 StPO n.F. geregelt. § 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sind im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar, sodass sich die Beendigung der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch im Strafbefehlsverfahren danach richtet. Danach endet eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs.[130]
Nach § 143 Abs. 1 StPO n.F. wirkt die Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr für das Wiederaufnahmeverfahren fort.[131]
Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.20218 (BGBl I, S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein.[132] Danach ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. Dazu ist der neue Pflichtverteidiger anzuhören.[133] Hat der Rechtsanwalt einmal im Hinblick auf eine kostenneutrale Umbeiordnung verzichtet, soll er an diesen Verzicht gebunden sein, auch wenn später eine Entpflichtung des früheren Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgt.[134] Lässt sich nicht feststellen, dass das Schreiben, mit dem dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Auswahl eines Pflichtverteidigers binnen einer Frist zu äußern, dem Beschuldigten zugegangen ist, ist, wenn sich für den Beschuldigten ein Pflichtverteidiger meldet, dieser beizuordnen und ein ggf. zwischenzeitlich bestellter anderer Pflichtverteidiger zu entpflichten.[135]
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach ist insoweit die Sicht eines verständigen Angeklagten ausschlaggebend und eine solche Störung von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.[136]
Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 142 Abs. 7 S. 2 StPO kommt nur in denjenigen Konstellationen zum Tragen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist.[137] Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung mit der einschränkenden Maßgabe zu deren Wiederaufleben im Falle der Niederlegung des Wahlmandats durch einen neu mandatierten Rechtsanwalt ist unzulässig. In diesem Fall steht dem entbundenen Pflichtverteidiger ein Beschwerderecht zu.[138]
Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits entstandenen Gebühren.[139]
§ 143 Abs. 2 S. 1 StPO durchbricht den Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig erst mit der Rechtskraft der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung endet.[140] Zuständig für die Zurücknahme der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO ist der Vorsitzende des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts.[141] Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts, das sein Ermessen aber auch ausüben muss.[142] Ein Ermessensspielraum besteht auch in den Fällen des § 143 Abs. 2 S. 2 StPO.[143] Es ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit der Inhaftierung verbundene Behinderung des Beschuldigten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten mit der Haftentlassung entfallen ist oder trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert.[144] Die als Ausnahme hierzu konzipierten Soll-Vorschriften in § 143 Abs. 2 S. 3 und S. 4 StPO gelten für die Sonderfälle einer Entlassung des Beschuldigten nach einem Freiheitsentzug gemäß §§ 127b Abs. 2, 230 Abs. 2, 329 Abs. 3 StPO oder nach einer Vorführung i.S.d. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und sind einer erweiternden Auslegung regelmäßig nicht zugänglich.[145] Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat. Bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO ist zu prüfen, ob die früheren, mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungsmöglichkeiten fortbestehen oder (ausnahmsweise) entfallen sind.[146] Für die Ermessensentscheidung können insbesondere die Dauer der Inhaftierung, der zur Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stehende Zeitraum und die im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Umstände eine Rolle spielen.[147] Dem Beschuldigten ist bei Aufhebung der Bestellung genügend Zeit zu lassen, sich gegebenenfalls um einen Wahlverteidiger zu bemühen.[148] Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger anzuhören.[149]
Das In-Lauf-Setzen der dreiwöchigen Frist des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO für den Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers bei dessen Bestellung nach nur kurzer Überlegungsfrist setzt im Falle der Verkündung der Entscheidung über die Bestellung in Abwesenheit des Beschuldigten eine förmliche Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StPO voraus.[150] Auf die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers und die dabei einzuhaltende Frist ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung des § 35a Abs. 1 S. 1 StPO hinzuweisen.[151] Im Übrigen steht eine widerspruchslose Hinnahme der Verteidigung durch den bisher bestellten Pflichtverteidiger über einen wesentlichen Zeitraum der Geltendmachung des Rechts auf Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht entgegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dem nachfolgenden Verhalten des Beschuldigten eindeutig der Erklärungswert entnommen werden kann, er sei mit der getroffenen Auswahl des Verteidigers einverstanden. Erforderlichenfalls kann eine entsprechende Zustellung und Belehrung nachgeholt und damit die Frist in Gang gesetzt werden.[152]
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.[153] Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung ist, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt.[154] Das kann der Fall sein bei Grenzüberschreitungen des Angeklagten, wenn diese den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten, gefährden.[155] Der Gesetzgeber hat aber in der sukzessiven Verteidigung von mehreren derselben Tat beschuldigten Personen keine die Verteidigung im Allgemeinen hindernde Interessenkollision gesehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die frühere Verteidigung eines Zeugen und die nunmehrige Verteidigung des Angeklagten nicht ersichtlich gegenläufige Interessen berühren.[156] Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird auch nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.[157] Das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten ist i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO endgültig zerstört, wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrat einleitet, gestützt auf den Vorwurf, der Verteidiger habe im hiesigen Strafverfahren die Interessen des Beschuldigten verletzt.[158]
Die Beiordnung eines Verteidigers dient neben der Wahrung der Interessenn des Beschuldigten auch dem Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Dieser Verfahrensablauf bestimmt sich nach Anklageerhebung nach Maßgabe der §§ 199 ff. StPO; der beigeordnete Verteidiger ist verpflichtet, sich zu allen wesentlichen, den Verfahrensablauf betreffenden Fragen gegenüber dem Gericht zu erklären. Kommt der Verteidiger dieser Verpflichtung wiederholt und auch nach seiner Abmahnung nicht nach, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung und zugleich einen „sonstigen Grund“ i.S. des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO dar und rechtfertigt die Aufhebung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger.[159]
Versäumnisse des Pflichtverteidigers, wie z.B. eine unterlassene Nachholung der Revisionsbegründung im Wiedereinsetzungsgesuch, können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Verteidigers ist, einerlei ob er staatlich bestellt oder vom Mandanten ausgewählt und bezahlt wird. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur dann, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder sie davon unterrichtet werden. An der Verwerfung eines Rechtsmittels ist das Gericht nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt wird. Ein derartiges „offenkundiges Versagen“ macht „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“ erforderlich, wozu z.B. die Aufforderung an den Pflichtverteidiger gehört, seinen Schriftsatz zu ergänzen oder zu berichtigen.[160] Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwalts gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.[161] Dass der Angeklagte angibt, Strafanzeige gegen den bisherigen Verteidiger erstattet zu haben, reicht für die Entpflichtung nicht aus, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dies erfolgte. Ansonsten könnte ein Angeklagter durch Erstattung unberechtigter Beschwerden und Anzeigen die Entpflichtung seines Verteidigers faktisch erzwingen, was nicht sachgerecht ist.[162] Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger ergibt sich auch weder aus Beschimpfungen/haltlosen Vorwürfen noch aus der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger.[163]
Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält.[164] Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und seinem Mandanten ist aber zerstört, wenn der Verteidiger seinen Mandanten trotz eines schwerwiegenden Vorwurfs über ein Jahr[165] oder über fünf Monate nicht in der JVA besucht.[166] Ist der Beschuldigte Heranwachsender, der deutschen Sprache nicht mächtig und befindet er sich in Untersuchungshaft nach einem Suizidversuch durch seine Querschnittslähmung in einer Extremsituation, rechtfertigt der Umstand, dass der Verteidiger fast vier Monate keinen Kontakt zu ihm hatte, die Annahme einer tiefgreifenden Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.[167]
Die längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist und der die Rücknahme der Bestellung rechtfertigt.[168] Da der Zweck der Pflichtverteidigung auch darin besteht, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO auch in Betracht kommen, wenn der Pflichtverteidiger terminlich verhindert ist.[169] Allerdings muss die Auswechslung in den Fällen geboten sein.[170]
Auch nach dem neuem Recht der Pflichtverteidigung kommt eine (einvernehmliche) Umbeiordnung unter der Voraussetzung, dass für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, nur in Betracht, wenn der neue Pflichtverteidiger ausdrücklich ggf. einen Verzicht auf beim alten Pflichtverteidiger bereits entstandene Gebühren erklärt hat.[171] Sind jedoch bei der Bestellung des „ersten“ Pflichtverteidigers Fehler gemacht worden, sodass dieser schon aus Fairnessgründen hätte entpflichtet und der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt beigeordnet werden müssen, ist umbeizuordnen, ohne dass es hierbei auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel ankommt.[172] Eine Umbeiordnung soll aber dann nicht in Betracht kommen, wenn der neue Pflichtverteidiger an einigen der bereits terminierten Hauptverhandlungstermine verhindert ist.[173]
Zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel ist nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig; nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen.[174]
Die Vorschrift des § 144 StPO dient lediglich der Kodifizierung der bereits höchstrichterlich anerkannten Praxis zur Bestellung weiterer Pflichtverteidiger; mithin gelten die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung der Erforderlichkeit der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers weiter.[175] § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wenn auch nicht unerlässlich, so jedoch notwendig sein muss. Dessen unbestimmter Rechtsbegriff „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens ist enger auszulegen als der der „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in der voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung und damit einhergehend in einer eventuellen Verhinderung des Verteidigers, muss diese Verhinderung nicht lediglich möglich sein, erforderlich ist vielmehr im Sinne einer konkreten Gefahr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit auch verwirklicht.[176] Handelt es sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand mit in der Rechtsprechung vielfach entschiedenen Problemstellungen, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger ohne qualitative Einbußen für die Verteidigung der Angeklagten gewährleistet werden kann, kommt die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht in Betracht.[177] Eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit und Umfang des Prozessstoffes, außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen; sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat.[178]
Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung nicht erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.[179]
Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt.[180]
Gegen Beschlüsse über die Aufhebung der Bestellung oder die Auswechslung des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO). Damit sind entsprechende Entscheidungen nach § 336 S. 2 StPO der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen.[181] Ggf. ist die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 142 Abs. 7 S. 2 StPO ausgeschlossen. Das kommt aber nur in denjenigen Konstellationen zum Tragen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist.[182] Das OLG Karlsruhe neigt zu der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 143 Abs. 3 StPO unterliegt, sondern mit der einfachen Beschwerde anfechtbar ist.[183]
Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten.[184] Auch nach Inkrafttreten der Vorschriften § 143 Abs. 3 StPO ist die Aufhebung der Bestellung als Pflichtverteidiger durch diesen selbst grundsätzlich nicht anfechtbar.[185]
Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.[186] Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt i.S.v. § 304 Abs. 2 StPO.[187] Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.[188] Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und dauert daher auch in der Beschwerdeinstanz fort. Eine Ablehnung eines erst nach Abschluss des ersten Rechtszugs gestellten Antrags auf Auswechslung des Pflichtverteidigers kann den Sicherungsverwahrten folglich beschweren, soweit sie die noch nicht abgeschlossene Beschwerdeinstanz betrifft.[189] Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. – nach Anklageerhebung – dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 S. 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.[190]
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortbestand der Pflichtverteidigerbestellung für einen Mitangeklagten ist mangels Beschwer unzulässig.[191] Das OLG Bremen geht davon aus, dass eine Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG unzulässig sein soll.[192] Die Entscheidung ist falsch.[193]
Werden erst mit der Beschwerde die deren Erfolg begründenden Tatsachen vorgetragen, trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen.[194]
Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 bindend.[195]
2. Bei Übersetzerkosten handelt es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG. Grundsätzlich erscheint es auch vertretbar, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken. Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Verteidiger mithilfe seines Mandanten durchaus hätte zugemutet werden können, einzelne Schriftstücke zumindest grob vorzusichten bzw. sich schrittweise vorzuarbeiten, um dann zu entscheiden, was übersetzt werden muss.[196]
[1] BGBl I, S. 2128.
[2] Piel, Effektivierung der Beschuldigtenrechte ab Beginn der Ermittlungen, StraFo 2020, 362; s.a. Hillenbrand, ZAP F. 22, S. 983 ff.; ders., StRR 3/2020, 5; ders., StRR 4/2020, 5; und auch Hillebrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3304 ff. (im Folgenden kurz: Burhoff, EV); Spitzer, StV 2020, 418.
[3] LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20; LG Freiburg, Beschl. v. 26.8.2020 – 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.2.2020 – 29 Qs 2/20; Beschl. v. 15.5.2020 – 21 Qs 47 u. 48/20; Beschl. v. 4.6.2020 – 25 Qs 47 u. 48/20, StraFo 2020, 371 = StRR 10/2020, 23 = StV 2021, 164; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21.
[4] LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21.
[5] LG Würzburg, Beschl. v. 10.11.2020 – 6 Qs 197/20.
[6] AG Rostock, Beschl. v. 26.8.2021 – 23 Ds 161/21.
[7] LG Stade, Beschl. v. 25.4.2023 - 302 Qs 15/23
[8] LG Bochum NStZ-RR 2020, 352.
[9] LG Halle, Beschl. v. 15.4.2021 – 3 Qs 41/21.
[10] LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 65/20.
[11] AG Detmold, Beschl. v. 6.3.2020 – 2 Gs 514/20, StRR 4/2020, 23 m. abl. Anm. Hillenbrand.
[12] LG Detmold, Beschl. v. 5.5.2020 – 23 Qs 31/20.
[13] LG Frankenthal, Beschl. v. 16.6.2020 – 7 Qs 114/20, StRR 9/2020, 19.
[14] LG Bremen, Beschl. v. 28.6.2021 – 41 Qs 243/21, StV 2021, 564 (Ls.); LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 27.8.2020 – 3 Qs 121/20, StRR 10/2020, 20; LG Erfurt, Beschl. v. 16.6.2021 – 7 Qs 120/21; LG Flensburg, Beschl. v. 9.12.2020 – II Qs 43/20; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.9.2021 – 5/31 Qs 22/21; LG Freiburg, Beschl. v. 26.8.2020 – 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191; LG Leipzig, Beschl. v. 21.10.2021 – 6 Qs 67/21, StV 2023, 162; LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 65/20, StRR 9/2020, 23; Beschl. v. 13.9.2021 – 23 Qs 50/21; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.10.2020 – 1 Qs 53/20.
[15] U.a. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.5.2023 - 6 Qs 551 Js 11132/22 (69/23)
LG Frankfurt a.M. a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; LG Magdeburg a.a.O.
[16] LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2020 – 3 Qs 11/20, StraFo 2020, 162 = StV 2020, 694 = StRR 3/2020, 22.
[17] LG Münster, Beschl. v. 7.9.2020 – 21 Qs 12/20, StV 2021, 166; LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2020 – 3 Qs 11/20 a.a.O.
[18] LG Magdeburg, Beschl. v. 4.6.2020 – 25 Qs 47 u. 48/20, StraFo 2020, 371 = StRR 10/2020, 23 = StV 2021, 164; ähnlich LG Flensburg, Beschl. v. 30.7.2020 – II Qs 28/20 jug, StRR 1/2021, 27.
[19] LG Magdeburg a.a.O.
[20] LG Flensburg a.a.O.
[21] LG Magdeburg, Beschl. v. 24.9.2021 – 25 Qs 81/21.
[22] LG Leipzig, Beschl. v. 30.3.2023 – 5 Qs 15/23.
[23] LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 7.4.2020 – 6 Qs 4/20.
[24] U.a. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.5.2021 – 12 Qs 22/21.
[25] AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.3.2020 – 3610 Js 242150/19 – 931 Gs.
[26] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.5.2021 – 12 Qs 20/21, StraFo 2021, 287 = StV 2021, 630 (Ls.).
[27] U.a. OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2020 – III-5 RVs 6/20; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.5.2023 - 6 Qs 551 Js 11132/22 (69/23); LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 74/20; LG Wuppertal, Beschl. v. 18.8.2020 – 23 Qs 93/20, StRR 10/2020, 25.
[28] LG Stralsund, Beschl. v. 2.2.2021 – 26 Qs 4/21.
[29] U.a. (grds. auch] LG Hannover, Beschl. v. 16.6.2021 – 63 Qs 23/21; LG Magdeburg, Beschl. v. 15.5.2020 – 21 Qs 47/20 und 48/20; Beschl. v. 21.4.2021 – 21 Qs 10/21; ähnlich LG Halle, Beschl. v. 25.11.2022 – 3 Qs 135/22 für ggf. nur gesamtstrafenfähige Geldstrafe.
[30] LG Magdeburg, Beschl. v. 30.4.2020 – 25 Qs 36/20.
[31] LG Erfurt, Beschl. v. 27.4.2021 – 7 Qs 89/21; LG Halle, Beschl. v. 9.9.2021 – 3 Qs 93/20; LG Hannover, Beschl. v. 16.6.2021 – 63 Qs 23/21; LG Magdeburg, Beschl. v. 21.4.2021 – 21 Qs 10/21; LG Leipzig, Beschl. v. 14.4.2021 – 6 Qs 29/21; LG Siegen, Beschl. v. 14.7.2020 – 10 Qs 68/20; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.9.2021 – 9 Qs 62/21; LG Stralsund, Beschl. v. 2.2.2021 – 26 Qs 4/21; vgl. auch noch LG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2021 – 10 Qs 20/21.
[32] U.a. LG Stuttgart, Beschl. v. 21.9.2021 – 9 Qs 62/21 für Bewährungswiderruf.
[33] LG Wuppertal, Beschl. v. 18.8.2020 – 23 Qs 93/20, StRR 10/2020, 25.
[34] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2022 – 12 Qs 53/22, StraFo 2023, 98.
[35] LG Halle, Beschl. v. 18.11.2022 – 10a Qs 123/22, StraFo 2023, 89; LG Kiel, Beschl. v. 14.1.2022 – 5 Qs 95/21, StV-S 2023, 35.
[36] LG Regensburg, Beschl. v. 17.8.2021 – 5 Qs 172/21; AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.5.2021 – 1 Cs 502 Js 5973/21.
[37] LG Aurich, Beschl. v. 5.2.2021 – 12 Qs 28/21.
[38] AG Bremen, Beschl. v. 15.4.2021 – 92b Gs 307/21, StV-S 2021, 99 (Ls.]; AG Kiel, Beschl. v. 10.8.2022 – 35 OWi 556 Js 60154/21, StV-S 2023, 35.
[39] OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2021 – 1 Ws 386/21.
[40] LG Magdeburg, Beschl. v. 8.9.2022 – 21 Qs 54/22.
[41] LG Osnabrück, Beschl. v. 2.7.2021 – 10 Qs 32/21.
[42] OLG Hamm, Beschl. v. 9.7.2020 – 5 Ws 202/20, StV 2021, 154; s.a. noch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.2020 – 1 Rv 21 Ss 36/20.
[43] OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.6.2020 – 1 Ws 228/20, StV 2021, 152 (Ls.); a.A. LG Osnabrück, Beschl. v. 2.7.2021 – 10 Qs 32/21.
[44] LG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2020 – 33 Qs 12/20, StRR 5/2020, 26 = VRR 6/2020, 15.
[45] LG Regensburg, Beschl. v. 15.7.2020 – 6 Qs 5/20.
[46] LG Tübingen, Beschl. v. 11.2.2020 – 9 Qs 16/20; AG Reutlingen, Beschl. v. 20.1.2020 – 5 Ds 28 Js 3435/19.
[47] OLG Jena, Beschl. v. 11.4.2023 - 1 Ws 24/23.
[48] LG Osnabrück, Beschl. v. 2.7.2021 – 10 Qs 32/21.
[49] AG Rheda-Wiedenbrück, Beschl. v. 21.7.2022 – 1 Ds 115/22, StV 2023, 168.
[50] LG Braunschweig, Beschl. v. 11.9.2020 – 11 Qs 182/20, StV 2021, 167 (Ls.).
[51] LG Kaiserslautern, Beschl. v. 1.12.2022 – 7 Qs 8/22.
[52] Vgl. zum früheren Recht LG Essen, Beschl. v. 2.9.2015 – 56 Qs 1/15.
[53] LG Braunschweig, a.a.O.
[54] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.7.2021 – 12 Qs 45/21, StraFo 2021, 427 = StV 2021, 630 (Ls.).
[55] LG München I, Beschl. v. 9.4.2021 – 19 Qs 8/21.
[56] KG, Beschl. v. 14. 10. 2020 – 3 Ws 226/20.
[57] LG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2021 – 21 Qs 14/21.
[58] LG Münster, Beschl. v. 6.8.2020 – 11 Qs 42/20.
[59] LG Bremen, Beschl. v. 28.6.2021 – 41 Qs 243/21, StV 2021, 564 (Ls.).
[60] LG Görlitz, Beschl. v. 19.7.2021 – 3 Qs 125/21, StV 2021, 631.
[61] LG Aachen, Beschl. v. 11.1.2021 – 62 Qs 83/20.
[62] LG Braunschweig, Beschl. v. 11.9.2020 – 11 Qs 182/20; LG Gera, Beschl. v. 25.1.2021 – 11 Qs 18/21, StV-S 2021, 64 (Vielzahl von Polizeizeugen); vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 Ws 280/19 u. 287/19 für das Strafvollstreckungsverfahren; ähnlich LG Berlin, Beschl. v. 15.6.2021 – 525 Qs 34/21, StraFo 2021, 345 = StV-S 2021, 109.
[63] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.6.2021 – 1 Qs 131/21, StraFo 2021, 377.
[64] A.A. LG Ansbach, Beschl. v. 12.10.2020 – 3 Qs 49/20, StRR 12/2020, 27.
[65] LG Halle, Beschl. v. 29.6.2020 – 10a Qs 59/20; Beschl. v. 12.8.2020 – 10a Qs 77/20, StRR 10/2020, 22; LG Wuppertal, Beschl. v. 11.12.2020 – 23 Qs 160/20; AG Wuppertal, Beschl. v. 5.11.2020 – 14 Gs 148/20.
[66] LG Ansbach, Beschl. v. 12.10.2020 – 3 Qs 49/20, StRR 12/2020, 27.
[67] AG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021 – 93 Cs 349/18.
[68] LG Magdeburg, Beschl. v. 22.11.2022 - 23 Qs 279 Js 2275/21 (71/22).
[69] LG Amberg, Beschl. v. 4.2.2021 – 51 Qs 1/21 jug.
[70] LG Aachen, Beschl. v. 8.7.2020 – 62 Qs 41/20; LG Essen, Beschl. v. 28.7.2021 – 56 Qs 7/21.
[71] LG Bremen, Beschl. v. 28.6.2021 – 41 Qs 243/21, StV 2021, 564 (Ls.).
[72] S. aber LG Duisburg, Beschl. v. 24.6.2021 – 31 Qs 31/31.
[73] Vgl. z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2021 – 601 Qs 18/21; AG Bremen, Beschl. v. 8.5.2020 – 91b Gs 333/20 für des Lesens und Schreibens nicht mächtigen ausländischen Beschuldigten.
[74] LG Leipzig, Beschl. v. 14.12.2020 – 13 Qs 103/20, StV-S 2021, 109; LG Schwerin, Beschl. v. 30.9.2021 – 31 Qs 56/21.
[75] LG Stade, Beschl. v. 25.4.2023 - 302 Qs 15/23.
[76] OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2019 – 2 Ws 352/19; LG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2020 – 12 Qs 15/20; LG Stralsund, Beschl. v. 201.2023 – 26 Qs 258/22.
[77] LG Stralsund, Beschl. v. 20.1.2023 – 26 Qs 258/22.
[78] LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.12.2022 – 5/16 Qs 50/22.
[79] LG Neuruppin, Beschl. v. 1.12.2022 – 12 Qs 17/22 jug.
[80] LG Neubrandenburg, Beschl. v. 21.11.2020 – 22 Qs 48/19; LG Stralsund, Beschl. v. 16.3.2020 – 23 Qs 61/20 jug.
[81] LG Kaiserslautern, Beschl. v. 27.11.2020 – 5 Qs 84/20.
[82] LG Stuttgart, Beschl. v. 27 4.2023 – 9 Qs 23/23.
[83] LG Hechingen, Beschl. v. 21.5.2021 – 3 Qs 21721 jug.
[84] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.6.2021 – 1 Qs 131/21, StraFo 2021, 377.
[85] LG Duisburg, Beschl. v. 24.6.2021 – 31 Qs 31/21.
[86] LG Duisburg, Beschl. v. 24.6.2021 – 31 Qs 31/21.
[87] LG Passau, Beschl. v. 22.2.2023 – Qs 16/23 jug.
[88] LG Bochum NStZ-RR 2020, 352; offenbar a.A. LG Koblenz, Beschl. v. 1.10.2021 – 6 Qs 49/21.
[89] Offengelassen von BGH, Beschl. v. 9.2.2023 – StB 3/23.
[90] LG Leipzig, Beschl. v. 10.3.2021 – 25 Qs 2/21; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.7.2021 – 23 Qs 86/21.
[91] LG Potsdam, Beschl. v. 10.6.2021 – 21 Qs 28/21.
[92] LG Magdeburg, Beschl. v. 13.12.2019 – 28 Qs 956 Js 73928/19, zfs 2020, 294.
[93] BayObLG, Beschl. v. 21.112022 – 201 ObOWi 1363/22.
[94] LG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2023 – 6 Qs 61/23.
[95] BGH, Beschl. v. 29.6.2022 – StB 26/22 (zugleich auch zu den Beiordnungsgründen); KG, Beschl. v. 31.1.2020 – 1 ARs 4/20 (Pflichtverteidigerbestellung bejaht wegen der Vielzahl der beantragten Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB).
[96] LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.4.2021 – 4 Qs 8/21.
[97] LG Braunschweig, Beschl. v. 24.3.2021 – 9 Qs 68/21.
[98] LG Amberg, Beschl. v. 9.11.2021 – 2 StVK 916/20.
[99] LG Bremen, Beschl. v. 3.3.2023 – 89 StVK 658/22.
[100] LG Halle, Beschl. v. 19.9.2022 – 3 Qs 104/22, StV 2023, 161.
[101] OLG Celle, Beschl. v. 31.7.2020 – 2 Ws 122/20, StV 2021, 258 = AGS 2021, 143.
[102] OLG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2020 – 2 Ws 16/20, StraFo 2020, 198.
[103] OLG Celle, a.a.O.
[104] Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 57 Rn 15a.
[105] OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.1.2029 – 1 Ws 280/19 u. 287/19.
[106] OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2023 - 2 Ws 116/23.
[107] BGH, Beschl. v. 27. 7.2021 – 6 StR 307/21, AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901 = zfs 2021, 703 m. Anm. Hansens; Urt. v. 30. 6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 336; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211; a.A. BGH, Beschl. v. 8.1.2021 – 5 StR 162/21; LG Osnabrück, Beschl. v. 5.9.2022 – 18 KLs 5/22, JurBüro 2022, 638.
[108] LG Frankenthal, Beschl. v. 16.6.2020 – 7 Qs 114/20, StRR 9/2020, 19.
[109] Vgl. auch BGH, Beschl. 4.6.2021 – BGS 254/21.
[110] LG Ulm, Beschl. v. 26.6.2020 – 3 Qs 39/20, StRR 9/2020, 24 m. Anm. Hillenbrand.
[111] BGH, Beschl. 4.6.2021 – BGS 254/21.
[112] OLG Jena, Beschl. v. 11.4.2023 - 1 Ws 24/23.
[113] LG Landshut, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 Qs 14/23.
[114] LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.8.2020 – 3 Qs 117/20, StraFo 2020, 457.
[115] OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2023 – 1 Ws 19/23 (S).
[116] LG Mainz, Beschl. v. 5.11.2020 – 3 Qs 62/20 jug.
[117] BGH, Beschl. v. 14.9.2020 – 2 BGs 619/20, NStZ-RR 2021, 290.
[118] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.5.2021 – 12 Qs 22/21.
[119] LG Halle, Beschl. v. 10.8.2020 – 10a Qs 84/20, StRR 1/2021, 33.
[120] BGH, Beschl. v. 21.4.2021 – StB 17/21, StraFo 2021, 287 = NJW 2021, 1894; Beschl. v. 17.5.2021 – 4 StR 654/19.
[121] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2022 – 12 Qs 53/22, StraFo 2023, 98.
[122] Vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Ws 529/22, AGS 2023, 140; LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20; Beschl. v. 21.7.2020 – 13 Qs 14/20; LG Bochum NStZ-RR 2020, 352; LG Bonn, Beschl. v. 28.4.2020 – 1 Qs 25/20; LG Bremen, Beschl. v. 17.8.2020 – Qs 221/20, StraFo 2020, 454; Beschl. v. 28.6.2021 – 41 Qs 243721; LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2021 – 17 Qs 33/21; LG Detmold, Beschl. v. 5.5.2020 – 23 Qs 31/20; LG Duisburg, Beschl. v. 6.8.2020 – 33 Qs 37/20; LG Erfurt, Beschl. v. 11.11.2020 – 7 Qs 199/20; Beschl. v. 16.6.2021 – 7 Qs 120/21; LG Flensburg, Beschl. v. 9.12.2020 – II Qs 43/20; LG Gera, Beschl. v. 31.3.2021 – 11 Qs 96/21 und 11 Qs 97/21; LG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2021 – 604 Qs 6/21; Beschl. v. 21.5.2021 – 601 Qs 18/21; Beschl. v. 15.7.2021 – 622 Qs 22/21; LG Halle, Beschl. v. 11.8.2020 – 10a Qs 62/20; Beschl. v. 25.3.2021 – 3 Qs 32/21; Beschl. v. 15.4.2021 – 3 Qs 41/12; Beschl. v. 20.4.2021 – 10a Qs 42/21; Beschl. v. 20.4.2021 – 10a Qs 43/21; LG Hechingen, Beschl. v. 20.5.2020 – 3 Qs 35/20; LG Kiel, Beschl. v. 16.9.2021 – 1 Qs 72/21; Beschl. v. 22.7.2022 – 5 Qs 67/22, StV-S 2023, 35, LG Koblenz, Beschl. v. 21.8.2020 – 14 Qs 54/20; LG Köln, Beschl. v. 6.4.2021 – 323 Qs 19/21; Beschl. v. 2.6.2021 – 323 Qs 44/21, StraFo 2021, 342; Beschl. v. 4.4.2023 – 9 Qs 62/22; LG Leipzig, Beschl. v. 14.12.2020 – 13 Qs 103/20, StV-S 2021, 109; Beschl. v. 25.3.2021 – 8 Qs 26/21; Beschl. v. 21.10.2021 – 6 Qs 67/21, StV 2023, 162; LG Lüneburg, Beschl. v. 2.3.2023 – 45 Qs 2/23 – 45 Qs 33/23; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.2.2020 – 29 Qs 2/20; Beschl. v. 10.6.2021 – 23 Qs 39/21; Beschl. v. 11.1.2023 – 25 Qs 712 Js 39489/22 (91/22); LG Mannheim, Beschl. v. 26.3.2020 – 7 Qs 11/20, StRR 5/2020, 24; LG Neuruppin, Beschl. v. 1.12.2022 – 12 Qs 17/22 jug; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.5.2020 – JK II Qs 15/20 jug; Beschl. v. 19.10.2020 – 1 Qs 53720; Beschl. v. 19.10.2020 – 1 Qs 53720; Beschl. v. 4.5.2021 – 12 Qs 22/21; LG Passau, Beschl. v. 15.4.2020 – 1 Qs 38/20; LG Regensburg, Beschl. v. 30.12.2020 – 5 Qs 188/20; LG Stade, Beschl. v. 30.9.2021 – 102 Qs 41/21, juris, StV 2023, 162; LG Stendal, Beschl. v. 8.7.2021 – 501 Qs 50/21; LG Stralsund, Beschl. v. 23.8.2021 – 26 Qs 161/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.9.2021 – 9 Qs 62/21; LG Wuppertal, Beschl. v. 8.10.2021 – 26 Qs 175/21; AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 29.10.2020 – 43 Gs 1054/20; AG Bottrop, Beschl. v. 6.5.2020 – 33 Gs 64/20; AG Chemnitz, Beschl. v. 30.7.2020 – 1 Gs 2108/20; AG Düsseldorf, Beschl. v. 9.11.2020 – 152 Gs 1822/20; AG Erfurt, Beschl. v. 26.2.2021 – 45 Gs 378/21 jug; AG Essen, Beschl. v. 21.8.2020 – 66 Gs 454/20; AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.3.2020 – 3610 Js 242150/19 – 931 Gs; Beschl. v. 6.10.2021 – 3680 Js 248979/18 – 931 Gs; AG Hagen, Beschl. v. 16.2.2021 – 67 Gs 115/21 (600 Js 456/20); AG Karlsruhe, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 Gs 3/20; AG Koblenz, Beschl. v. 27.11.2020 – 30 GS 8361/20; Beschl. v. 20.3.2023 – 30 Gs 2593/23; AG Magdeburg, Beschl. v. 8.3.2021 – 5 Gs 262 Js 44534/20 (384/21); AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 – 26 Gs 8477/20; AG Naumburg, Beschl. v. 31.3.2021 – 9 Gs 408/20; AG Tiergarten, Beschl. v. 10.6.2020 – 348 Gs 1453/20; Beschl. v. 30.6.2020 – 350 Gs 1352/20; Beschl. v. 8.10.2020 – (329 Gs) 282 Js 599/20 (49/20); AG Torgau, Beschl. v. 3.8.2021 – 5 Gs 163/21; AG Wuppertal, Beschl. v. 1.2.2021 – 20 Gs 12/21, offengelassen von LG Weiden i.d. OPf., Beschl. v. 31.3.2023 – 2 Qs 3/23.
[123] LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2021 – 17 Qs 33/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.9.2021 – 9 Qs 62/21; LG Wiesbaden, Beschl. v. 4.3.2020 – 1 Qs 8/20 u. 1 Qs 10/20.
[124] LG Halle, Beschl. v. 7.10.2020 und 18.11.2020 – 3 Qs 109/20.
[125] LG Potsdam, Beschl. v. 10.6.2021 – 21 Qs 28/21.
[126] OLG Bamberg, Beschl. v. 29.4.2021 – 1 Ws 260/21, StRR 8/2021, 19 m. Anm. Hillenbrand = NStZ-RR 2021, 315 (Ls.).
[127] OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, StraFo 2021, 71 = StV 2021, 153 = StRR 1/2021, 21.
[128] Vgl. KG, Beschl. v. 4.9.2020 – Ws 217/19; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.3.2020 – 1 Ws 19/20 u. 1 Ws 20/20, NJW 2020, 625 = StRR 12/2020, 25; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschl. v. 23.9.2020 – 1 Ws 120/20, NStZ 2021, 253 = StRR 12/2020, 25; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2020 – 2 Ws 112/20, StraFo 2020, 486; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.4.2023 – 2 Ws 91/23 für das Strafvollstreckungsverfahren.
[129] LG Ansbach, Beschl. v. 9.11.2020 – 3 Qs 48/20; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.8.2020 – 2 Qs 93/20; LG Berlin, Beschl. v. 17.11.2020 – 539 Qs 25/20; Beschl. v. 21.12.2022 – 534 Qs 97/22; LG Bielefeld, Beschl. v. 16.4.2021 – 2 Ws 138/21; Beschl. v. 6.10.2021 – 2 Qs 354/21; LG Bonn, Beschl. v. 18.5.2021 – 63 Qs 41/21; Beschl. v. 19.7.2021 – 63 Qs 51/21; LG Braunschweig, Beschl. v. 23.11.2022 – 9 Qs 346/22; LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.4.2021 – 12 Qs 9/21; LG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2020 – 616 Qs 12/21; LG Münster, Beschl. v. 19.1.2023 – 11 Qs 48/22; Beschl. v. 4.4.2023 – 9 Qs 62/22.
LG Oldenburg, Beschl. v. 6.12.2022 – 3 Qs 409/22; LG Schwerin, Beschl. v. 27.7.2021 – 31 Qs 44/21; LG Stralsund, Beschl. v. 24.11.2020 – 23 Qs 22/20 jug.; LG Würzburg, Beschl. v. 10.11.2020 – 6 Qs 197/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 – 1 Qs 47/20; AG Neuruppin, Beschl. v. 10.11.2022 – 89 Gs 1790/22.
[130] LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21 m.w.N.
[131] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.3.2020 – 1 Ws 29/20, StRR 5/2020, 21 = RVGreport 2020, 280.
[132] LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22.
[133] LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22.
[134] So unzutreffend OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.11.2021 – 2 Ws 84/21.
[135] LG Gera, Beschl. v. 18.4.2023 – 11 Qs 70/23
[136] BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – StB 4/20, StraFo 2020, 199 = StRR 4/2020, 15 = NStZ-2021, 60; BGH, Beschl. v. 15.6.2021 – StB 24/21; Beschl. v. 5.12.2022 – 5 StR 429/22; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 2.2.2021 – 3 Ws 85/21; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.6.2021 – 3 Ws 200/21; s.a. BT-Drucks 19/13829, S. 48.
[137] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.7.2021 – 4 Ws 97/21.
[138] OLG Dresden, Beschl. v. 3.9.2021 – 3 Ws 78/21.
[139] AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21.
[140] KG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 Ws 65/20, StV-S 2021, 107.
[141] KG a.a.O.
[142] LG Braunschweig, Beschl. v. 9.6.2021 – 1 Qs 144/21, StraFo 2021, 378.
[143] KG a.a.O.; LG Magdeburg, Beschl. v. 11.5.2022 – 25 Qs 33/22, StV 2023, 164.
[144] LG Magdeburg, Beschl. v. 11.5.2022 – 25 Qs 33/22, StV 2023, 164.
[145] KG a.a.O.
[146] LG Braunschweig, Beschl. v. 9.6.2021 – 1 Qs 144/21, StraFo 2021, 378.
[147] KG a.a.O.
[148] KG a.a.O.
[149] KG a.a.O.
[150] OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20, StraFo 2021, 157.
[151] OLG Koblenz a.a.O.; eingehend dazu Willumat, NStZ 2021, 583.
[152] OLG Koblenz a.a.O.
[153] BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – StB 4/20, StraFo 2020, 199 = StRR 4/2020, 15 = NStZ-2021, 60; Beschl. v. 24.3.2021 – StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179 = StraFo 2021, 288; Beschl. v. 16.2.2021 –3 StR 424/20; Beschl. v. 17.5.2021 – 4 StR 654/19; Beschl. v. 22.2.2023 – 1 StR 480/22; OLG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2021 – 2 Ws 36/21, StraFo 2021, 379; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.6.2021 – 3 Ws 200/21; zur (verneinten) Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 2.2.2021 – 3 Ws 85/21.
[154] Zur verneinten ggf. zur Entpflichtung führenden gröblichen Pflichtverletzung OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2023 – 1 Ws 6 u.9/23.
[155] BGH, Beschl. v. 29.12.2022 – 1 StR 284/22.
[156] BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – StB 4/20, StraFo 2020, 199 = StRR 4/2020, 15.
[157] BGH, Beschl. v. 5.3.2020 – StB 6/2020, NJW 2020, 1534 = StRR 4/2020, 16 = StraFo 2020, 201; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.6.2021 – 3 Ws 200/21.
[158] LG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2020 – 628 Qs 4/20, wonach die Neuregelung die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grund nicht geändert hat.
[159] OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2023 – 5 StE 2/22 (m.E. zweifelhaft).
[160] BGH, Beschl. v. 11.3.2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189 = StRR 6/2020, 4 (Ls.).
[161] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.5.2021 – 1 Ws 132/21, StraFo 2021, 377.
[162] BGH, Beschl. v. 5.12.2022 – 5 StR 429/22, s. auch BGH, Beschl. v. 29.6.2020 – 4 StR 654/19.
[163] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.11.2022 – 3 Ws 420/44.
[164] BGH, Beschl. v. 15.6.2021 – StB 24/21; OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2023 – 1 Ws 6 u. 9/23.
[165] LG Görlitz, Beschl. v. 28.6.2021 – 11 Qs 4/21 jug.
[166] LG München I, Beschl. v. 13.7.2020 – 12 Qs 9/20; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179 = StraFo 2021, 288, wonach es grundsätzlich auch im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers liegt, wie oft er seinen Mandanten besucht; vgl. a. noch OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21 zur verneinten Entpflichtung wegen nicht ausreichenden Kontakts des Rechtsanwalts zum Mandanten.
[167] LG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2020 – 1204 Js 37922/20.
[168] OLG Hamm, Beschl. v. 31.3.2020 – III-4 Ws 59/20.
[169] OLG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2021 – 2 Ws 36/21, StraFo 2021, 379.
[170] OLG Hamburg a.a.O., zugleich auch zum erforderlichen Verfahren.
[171] LG Braunschweig, Beschl. v. 3.9.2020 – 4 Qs 180/20, AGS 2021, 112; LG Darmstadt, Beschl. v. 18.2.2020 – 2 Qs 14/20, RVGreport 2020, 319 = StRR 5/2020, 22; vgl. a. BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – StB 39/20.
[172] LG Darmstadt a.a.O.
[173] OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21.
[174] BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – StB 34/20, StraFo 2021, 123 = StV 2021, 144 = StRR 1/2021, 18.
[175] OLG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2020 – 2 Ws 3/20, StraFo 2020, 154; zur Bestellung weiterer Verteidiger Pätzel, NStZ 2021, 257.
[176] OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2020 – 5 StS 1/20, StraFo 2020, 289 = StRR 6/2020, 3 (Ls.); vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 = StraFo 2020, 455.
[177] BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – StB 12/21.
[178] BGH, Beschl. v. 25.8.2022 – StB 35/22, StraFo 2022, 434 = NStZ-RR 2022, 353 = StV 2023, 153.
[179] BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 = StraFo 2020, 455.
[180] OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 – 1 Ws 120/20; StRR 6/2020, 17.
[181] BGH, Beschl. v. 4.5.2021 – 3 StR 49/21; s.a. BT-Drucks 19/13829, S. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn 36 f.; BeckOK-StPO/Krawczyk, 39. Ed., § 143a Rn 43.
[182] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.7.2021 – 4 Ws 97/21.
[183] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.4.2023 – 2 Ws 91/23.
[184] BGH, Beschl. v. 15.11.2022 – StB 51/22.
[185] OLG Celle, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 Ws 37/23.
[186] BGH, Beschl. v. 18.8.2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331 = StRR 10/2020, 11; dazu Beulke, JZ 2021, 403 ff.
[187] BGH, Beschl. v. 5.3.2020 – StB 6/2020, NJW 2020, 1534 = StRR 4/2020, 16; KG, Beschl. v. 5.8.2020 – 5 Ws 129-130/21 (Ls.).
[188] BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2020 – 4 Ws 94/20, StRR 6/2020, 3 (Ls.).
[189] KG, Beschl. v. 9.4.2020 – 2 Ws 30-31/20.
[190] OLG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2021 – 2 Ws 37/21.
[191] KG, Beschl. v. 1.11.2019 – 2 Ws 165/19.
[192] OLG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 Ws 9/20, RVGreport 2020, 298 = StRR 10/2020, 35.
[193] Vgl. meine Anm. in RVGreport bzw. StRR, jeweils a.a.O.
[194] Für erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers LG Braunschweig, Beschl. v. 8.10.2020 – 1 Qs 203/20.
[195] OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22; AGS 2023, 118; LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.s
[196] LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".