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aus AGS 2025, 99

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Berechnung der anwaltlichen Vergütung (§ 10 RVG)

Jeder Rechtsanwalt muss die von ihm für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten abrechnen. Dazu macht § 10 RVG Vorgaben, die beachtet werden müssen. Wir stellen diese und die Änderungen, die § 10 RVG im Sommer 2024 erfahren hat, vor.

I. Überblick

Die ordnungsgemäße Berechnung der Vergütung ist nach § 10 RVG Voraussetzung für das Fordern der Vergütung (zum Begriff s. III.). Die Berechnung der Vergütung ist aber nach § 10 Abs. 1 S. 2 RVG nicht Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist oder für die Fälligkeit (§ 8 RVG).[1]

II. Anwendungsbereich

Von § 10 RVG erfasst werden nur die Fälle, in denen der Rechtsanwalt eine nach dem RVG berechnete Vergütung (ein)fordert,[2] und zwar auch in den Fällen des § 34 RVG.[3] Der früher an dieser Stelle verwendete Begriff „einfordern“ ist durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 16.7.2024,[4] das am 17.7.2024 in Kraft getreten ist, durch den Begriff „fordern“ ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen waren mit dieser „Umformulierung“ aber nicht bezweckt.[5] § 10 Abs. 1 S. 1 RVG spricht von der „Vergütung“. Erfasst werden daher nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG also „Gebühren und Auslagen“.[6] Werden Leistungen abgerechnet, die nicht nach dem RVG vergütet werden, ist eine Berechnung nach § 10 RVG nicht erforderlich.[7] Das gilt z.B. für Auslagen, die nicht nach dem RVG abgerechnet werden; sie können formlos in Rechnung gestellt werden.[8] § 10 RVG findet auch auf eine Vergütungsvereinbarung Anwendung.[9] Es kann allerdings mit dem Mandanten auch vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.[10]

Ein Vorschuss nach § 9 RVG[11] braucht hingegen nicht nach § 10 RVG berechnet zu werden.[12] Es dürfte sich aber empfehlen, den vorschussweise angeforderten Betrag so weit aufzuschlüsseln, dass der Auftraggeber die Berechtigung der Anforderung erkennen bzw. nachprüfen kann. § 10 RVG gilt auch nicht im Kostenfestsetzungs-/Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG.[13] Der BGH hat allerdings zu den Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Geltendmachung von Anwaltskosten Stellung genommen; er verlangt eine verständliche Kostenberechnung.[14] Etwas anderes aber gilt für den Antrag auf Festsetzung von Terminsvertreterkosten. Dem muss eine auf den Namen des Auftraggebers ausgestellte Berechnung beigefügt werden.[15] Die Rechnungslegung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist schließlich nicht Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch.[16]

III. (Ein)Fordern

Unter „Fordern“ fällt jede Form des Geltendmachens des Anspruchs;[17] daran hat sich durch die Änderung der Formulierung nichts geändert,[18] sodass die Rspr. zur früheren Fassung des § 10 RVG anwendbar bleibt. „Fordern“ ist schon die Aufforderung zur Zahlung, ebenso die Mahnung, ferner die Aufrechnung[19] oder die Zurückbehaltung gegenüber einem Geldanspruch und schließlich das gerichtliche Geltendmachen des Anspruchs mittels Klage oder im Wege des Mahnverfahrens.[20] Auch die Geltendmachung der Gebührenforderung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist „fordern“ i.S.d. § 10 RVG.[21] Der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes oder des Gegenstandswertes gem. § 33 RVG ist nicht Fordern i.S.d. § 10 RVG. Insoweit handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen.[22]

IV. Anforderungen an die Berechnung

1. Formelle Anforderungen

§ 10 RVG stellt folgende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung:

a) Adressat

Die Rechnung muss gegenüber dem Auftraggeber erteilt worden sein.[23] Das ist nicht unbedingt der Mandant, was z.B. bei Minderjährigen der Fall sein kann. Mehrere Auftraggeber müssen einzeln in der Rechnung aufgeführt werden.[24] Der Rechtsschutzversicherer kann eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Berechnung nicht verlangen, denn er ist nicht Auftraggeber.[25] Der Auftraggeber kann jedoch verlangen, dass die Berechnung nicht ihm, sondern der Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird.[26] Es reicht nicht aus, wenn die Rechnung Dritten erteilt wird, die anstelle des Auftraggebers für diesen die Kosten ausgleichen (müssen).[27]

b) Form
aa) Neuregelung

Durch das am 17.7.2024 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 16.7.2024[28] hat sich hinsichtlich der Form der Rechnung eine Änderung ergeben. Während nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. der Rechtsanwalt seine Vergütung „nur aufgrund einer „von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung“ fordern konnte, heißt es nun: „Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“ Allgemein wird davon ausgegangen, dass diese Neuregelung nicht nur für erst nach diesem Zeitpunkt begründete Mandate gilt,[29] sondern auch für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Mandate, in denen ab dem Stichtag 17.7.2024 Rechnungen erteilt werden oder erteilt worden sind. Allerdings ist durch die Neuregelung keine „Heilung“ (nach) altem Recht formunwirksamer Rechnungen (vgl. IV., 1., b), bb)) eingetreten.[30] Ggf. sollte der Rechtsanwalt daher, wenn eine Formunwirksamkeit nach altem Recht im Raum steht, die Rechnung erneut ausstellen und an den Mandanten in Textform versenden.[31]

Da derzeit somit ggf. noch die Frage eine Rolle spielen kann, ob eine Rechnung nach dem bis zum 16.7.2024 geltenden Recht formwirksam war, soll hier auch noch die alte Rechtslage dargestellt werden.

bb) Rechtslage bis zum 16.6.2024

Die Berechnung bedurfte der Schriftform nach § 126 BGB und musste vom Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet werden.[32] Ein Faksimilestempel genügte ebenso wenig wie eine eingescannte Unterschrift.[33] Die handschriftliche Unterschrift konnte nur durch elektronische Formen gem. §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB ersetzt werden.[34] Die Rechnung musste nicht auf einem gesonderten Blatt erteilt werden. Sie konnte auch in ein Schreiben an den Mandanten integriert oder an dessen Ende gesetzt werden.[35] Sie konnte schließlich auch in einem gesonderten Schriftsatz enthalten sein, der im Vergütungsprozess eingereicht wurde.[36]

Die Frage, ob eine elektronische Übermittlung der Berechnung in der Form ausreichte, dass der Rechtsanwalt die Berechnung unterzeichnete, diese eingescannt und dem Mandanten dann per E-Mail als PDF-Datei übermittelt wurde, war in der Lit. nicht abschließend geklärt.[37] Es war jedenfalls aber nicht ausreichend, wenn die Honorarberechnung dem Mandanten vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das beA im Rahmen eines Antrags nach § 11 RVG an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wurde.[38]

Hinsichtlich der Anforderungen an die „Unterschrift“ des Rechtsanwalts galten i.Ü. die allgemeinen Regeln zu § 126 BGB.[39] Die Unterschrift musste nicht lesbar sein, es durfte sich aber auch nicht nur um eine Paraphe, ein Handzeichen oder eine sonstige Abkürzung des Familiennamens des Rechtsanwalts handeln.[40] Insoweit wurde die Rspr. zu den Anforderungen an eine Unterschrift bei Prozess bestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) herangezogen.[41] Ggf. konnte auch (nur/erst) die Verwendung des Doktortitels einem Schriftbild die charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen.[42]

Bei einer Sozietät genügte auch die Unterschrift eines Rechtsanwalts der Sozietät, der die Sache nicht bearbeitet hatte.[43] Ausreichend war die Unterschrift des Praxisnachfolgers[44] oder im Fall des Verlustes der Zulassung die Unterschrift des vom Rechtsanwalt beauftragten Prozessbevollmächtigten.[45] Die Unterzeichnung durch den Bürovorsteher reichte allerdings ebenso wenig aus wie die Berechnung eines „Kostenfachmannes“[46] oder einer sonst nicht in § 5 genannten Person.[47] Auch die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO hatte keine Auswirkungen auf das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs. 1 RVG.[48] Der Rechtsanwalt wurde i.Ü. aber auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft als berechtigt und verpflichtet angesehen, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden war.[49] Es gab nach Auffassung des BGH keinen sachlichen Grund, einem Anwalt die Geltendmachung seiner Gebühren formal dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnung ein Abwickler bestellt oder sonst ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste.[50]

cc) Rechtslage ab 17.7.2024

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt seine Vergütung nun nach neuem Recht (nur) aufgrund einer „von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“ Damit wird auf die in § 126b BGB geregelte Textform verwiesen; die dazu vorliegende Rspr. in Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung dürfte entsprechend gelten.[51] Das bedeutet, dass eine vom Rechtsanwalt selbst, z.B. durch E-Mail versandte Rechnung (jetzt) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Bei einer Sozietät dürften die Ausführungen bei IV., 1. b) bb) entsprechend gelten.

Fraglich ist, welche Folgerungen aus der Variante „auf seine Veranlassung“ gezogen werden können, insbesondere, ob eine Zuständigkeitsverlagerung der Berechnung allein auf Mitarbeiter zulässig ist.[52] Geht man vom Wortlaut der (Neu-)Regelung aus, könnte das eine Auslegung dahin tragen, dass jeder Veranlassungsbeitrag des Rechtsanwalts für einen i.S.d. § § 10 Abs. 1 S. 1 RVG ordnungsgemäßen Rechnungsstellungsprozess genügen müsste, mit der Folge, dass eine einmal ausgesprochene Anweisung an das Personal, Mandate nach deren Beendigung in Eigenregie und ggf. sogar nach eigenem Ermessen gegenüber dem Mandanten abzurechnen, danach zulässig wäre. Das dürfte allerdings der Intention des Gesetzgebers widersprechen.[53] Denn Sinn und Zweck der Neuregelung war/ist es, das Bedürfnis der Rechtsanwälte und ihrer Mandanten nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der (Be-)Rechnung zu erfüllen. Deshalb soll nun die Textform genügen. Mit der Neuregelung sollten keine Abstriche bei der Verantwortung der Rechtsanwälte für ihre Rechnungen verbunden sein. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich: „Die zivil-, straf- und standesrechtliche Verantwortung von Rechtsanwälten für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.“.[54] Das bedeutet, dass eine Abrechnung/Berechnung allein durch Personal ohne Prüfung/Durchsicht und Freigabe durch den Rechtsanwalt den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Den Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG genügen dürfte daher nur eine vom Rechtsanwalt eigens/selbst durchgesehene und zum Versand freigegebene Rechnung. Nur dann liegt die Verantwortung für den übermittelten Inhalt bei ihm und rechtfertigt die mit der Rechnungsstellung einhergehende „Haftung“.[55] Eine Übertragung der Rechnungsstellung im Ganzen auf angestelltes Personal ist also auch nach neuem Recht nicht möglich.

Vereinfacht hat sich hingegen durch die Neuregelung der ÜbermittIungsweg. Ziel der Gesetzesänderung war vor allem, die einfache und barrierefreie elektronische Übermittlung der Berechnung für Rechtsanwälte und Mandanten zu ermöglichen.[56] Das bedeutet, dass die Rechnung dem Mandanten nun per E-Mail mit angehängtem PDF übersandt werden kann; das genügt der Textform des § 126b BGB. Die Rechnung kann auch noch im laufenden Prozess und/oder gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nachgereicht werden. Eine Übermittlung der unterzeichneten Rechnung per beA an das Gericht ist – selbst unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur – jetzt zulässig.[57]

2. Inhaltliche Anforderungen

a) Allgemeine Pflichtangaben

Inhaltlich muss die Rechnung nach § 10 Abs. 2 RVG bestimmte Pflichtangaben enthalten, und zwar:[58] In der Rechnung muss eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen enthalten sein. Es reicht z.B. die Angabe „Geschäftsgebühr“, „Grundgebühr“, „Verfahrensgebühr“ oder „Terminsgebühr“. Auch der Rechtsanwalt, der gem. § 34 RVG Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Denn nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.[59] Die Nummer der Gebühr im Vergütungsverzeichnis muss in der Rechnung angegeben werden. Die unrichtige Angabe einer Gebührenvorschrift beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit der Berechnung.[60]

Bei einer Abrechnung nach dem Gegenstandswert, wie z.B. Nr. 1003 VV oder Nr. 4142 VV, muss die Abrechnung den Gegenstandswert enthalten. Die Paragrafen, aus denen sich dieser Wert ergibt, müssen nicht aufgeführt werden; es kann jedoch sinnvoll sein, dem Auftraggeber die Wertberechnung in der Rechnung oder in einem Anschreiben zu erläutern. Die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen müssen bezeichnet werden. Das gilt auch, wenn bei einer Vergütungsvereinbarung Gebührenbeträge zugrunde liegen. Soweit die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen einzeln (Nr. 7001 VV) abgerechnet werden, genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Vorschüsse (§ 9 RVG) müssen angegeben werden. Es empfiehlt sich, die Nettobeträge von der Nettovergütung abzuziehen und erst dann die Umsatzsteuer auszuweisen.[61]

Weitere Angaben, wie z.B. zur Angelegenheit, in der abgerechnet wird, gehören nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Berechnung.[62] Es empfiehlt sich jedoch, diese Angaben aufzunehmen,[63] damit der Mandant, insbesondere bei mehreren gegen ihn anhängigen Strafverfahren, erkennen kann, welche Angelegenheit abgerechnet wird.

b) Vergütungsvereinbarung

Handelt es sich um eine auf einer Vergütungsvereinbarung, die ggf. ein Zeit-/Stundenhonorar enthält, beruhende Berechnung, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.[64] Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt seiner Abrechnung/Berechnung eine Tätigkeitsliste beilegen muss, da anderenfalls für den Mandanten die Berechnung nicht nachvollziehbar ist.[65] Es ist (zumindest) stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederzulegen, welche konkreten Tätigkeiten vom Rechtsanwalt innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht worden sind.[66] Nicht ausreichend ist es, wenn einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wird, sondern lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt wird und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt werden.[67] Das OLG Düsseldorf geht darüber hinaus und verlangt eine noch weitere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern[68] oder die Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits.[69] Entscheidend ist, dass die Berechnung für den Mandanten überprüfbar ist/sein muss.[70] Sind einzelne Punkte einer solchen Abrechnung zu vage gehalten, soll das Gericht insoweit eine Kürzung vornehmen können.[71]

Bei einer nicht voll wirksamen Vergütungsvereinbarung ist zu unterscheiden:[72]

  • Ist die Vergütungsvereinbarung vollends nichtig, schuldet der Auftraggeber nur die gesetzliche Vergütung mit der Folge, dass der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen muss.
  • Ist die Vergütungsvereinbarung hingegen nur aufgrund eines Formfehlers (§ 4 Abs. 1 S. 2 RVG) nicht einforderbar, ist streitig, ob der Rechtsanwalt eine Berechnung nach § 10 RVG vorlegen muss. Das wird vom KG bejaht,[73] von N. Schneider[74] hingegen unter Hinweis darauf verneint, dass die Vergütungsvereinbarung in diesem Fall wirksam bleibt und der Rechtsanwalt daher eine Berechnung nach § 10 RVG gar nicht vorlegen könne, da die gesetzliche Vergütung nicht vereinbart sei.

V. Fehlen einer ordnungsgemäßen Berechnung

Genügt eine anwaltliche Rechnung nicht den vorstehenden Anforderungen, kann der Rechtsanwalt die Berechnung nicht fordern (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG).[75] Er kann dann auch nicht mit seiner Vergütungsforderung aufrechnen.[76] Der Auftraggeber braucht nicht zu zahlen und er gerät nicht in Zahlungsverzug.[77] Zahlt der Mandant gleichwohl, ist diese Zahlung aber wirksam. Der Mandant ist jedoch berechtigt, die Mitteilung der Berechnung noch zu fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist (§ 10 Abs. 3 RVG). Diese Frist beträgt nach § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO sechs Jahre. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO mit dem Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrags; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 S. 3 BRAO), und schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftraggeber, zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert, sie aber nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener Aufforderung in Empfang genommen hat (§ 50 Abs. 2 S. 3 BRAO).

Ohne (ordnungsgemäße) Berechnung kann die Vergütung nicht eingeklagt werden.[78] Macht der Rechtsanwalt seine Vergütung gerichtlich geltend, muss er daher in der Klage, dem Mahnbescheidsantrag oder dem Festsetzungsgesuch angeben, dass er eine Berechnung erstellt und sie dem Auftraggeber mitgeteilt hat.[79] Fehlt diese Angabe, ist sein Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Seine Klage muss abgewiesen bzw. sein Antrag zurückgewiesen werden. Die Berechnung kann jedoch in der Klagebegründung[80] oder im Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG[81] oder auch noch im Laufe des Verfahrens nachgeholt werden.[82] Der Zugang über das beA reicht jetzt aus.

Ist die Berechnung (nur) inhaltlich falsch, ggf. mit der Folge einer zu hohen Gebührenberechnung, ist das unschädlich.[83] Der Rechtsanwalt kann i.H.d. berechtigten Forderung seine Vergütung fordern.[84] Führt die falsche Berechnung zu einer zu geringen Vergütung, kann er den Mehrbetrag allerdings erst fordern, wenn er eine ordnungsgemäße Berechnung erteilt hat.[85] Entsprechendes gilt für einzelne Mängel der Berechnung. Diese führen nicht insgesamt zu ihrer Unwirksamkeit, obwohl der Wortlaut der Vorschrift für diese Folge spricht. Im Regelfall ist vielmehr davon auszugehen, dass bei mehreren Rechnungspositionen nur diejenigen nicht einklagbar sind, bei denen § 10 RVG nicht beachtet worden ist.[86]

VI. Steuerliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 14 UStG

1. Anforderungen nach § 14 UStG

Aus § 14 UStG ergeben sich die Anforderungen an eine Rechnung, die einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger/Auftraggeber erteilt wird. Da § 14 UStG aber nur Rechnungen an den Auftraggeber erfasst, fallen z.B. Kostenfestsetzungsanträge, Aufforderungen an den Gegner auf Erstattung der Anwaltskosten als Schadensersatz und „Berechnungen“ an die Rechtsschutzversicherung nicht hierunter.[87]

In einer Rechnung müssen die folgenden Angaben enthalten sein:[88]

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungserbringers (Rechtsanwalt, Partnerschaftsgesellschaft, Sozietät, Rechtsanwaltsgesellschaft),
  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer des Leistungserbringers oder die diesem vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • eine fortlaufende Nummer, die der Identifizierung der Rechnung dient und nur ein einziges Mal vom Rechnungsaussteller vergeben wird,
  • Umfang und Art der sonstigen Leistungen,
  • Zeitpunkt der sonstigen Leistungen, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn dieser in der Rechnung angerechnet wird,
  • anzuwendender Steuersatz,
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag,
  • Hinweis auf eine Steuerbefreiung, wenn eine solche besteht.

2. Elektronische Rechnung

a) Neuregelung

In § 14 Abs. 1 S. 2 UStG wird nach den Änderungen durch das sog. WachstumschancenG v. 27.3.2024[89] zwischen einer elektronischen und einer sonstigen Rechnung unterschieden. Es besteht jetzt grds., also auch für Rechtsanwälte, eine Pflicht zur E-Rechnung, wobei wegen der zeitlichen Umsetzung der Gesetzgeber zwischen dem Rechnungsempfang und der Rechnungserstellung unterscheidet.[90] Die Umsetzung erfolgt stufenweise.

b) Rechnungsempfang

Für den Rechnungsempfang gilt: Bereits ab dem 1.1.2025 besteht für alle inländischen Unternehmer, und damit auch die Anwaltschaft, die Pflicht, elektronische Rechnungen entgegenzunehmen. Ein bestimmtes Format für die elektronische Rechnung ist nicht vorgeschrieben worden.

c) Rechnungserstellung

Die Pflicht zur Erstellung einer elektronischen Rechnung erfolgt hingegen gestaffelt:

  • In der ersten Übergangsphase können bis Ende 2026 alle Unternehmer für 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze noch Rechnungen in Papierform oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht den neuen Anforderungen entspricht (z.B. PDF-Format), übermitteln.
  • Ab dem 1.1.2027 gilt diese Ausnahme nur noch für die Rechnung ausstellende Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000,00 EUR betragen hat. Alle Unternehmer mit einem höheren Umsatz sind ab diesem Zeitpunkt zur Ausstellung einer den neuen Anforderungen entsprechenden elektronischen Rechnung verpflichtet. Ebenfalls noch zulässig wäre vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers eine Rechnung, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission v. 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird.
  • Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmer uneingeschränkt elektronische Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 UStG ausstellen.

3. Aufbewahrungspflicht

Die Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt und lesbar gehalten werden. Wenn der Rechtsanwalt folglich nicht noch Kopien seiner Rechnungen außerhalb der Handakten aufbewahrt/speichert, kann er die Handakten nicht bereits nach Ablauf der 6-jährigen Frist aus § 50 BRAO vernichten. Die Anlage von Ordnern, in denen Doppel der Rechnungen aufbewahrt/gespeichert werden, kann daher empfehlenswert sein. Um die fortlaufende Vergabe der Rechnungsnummern dokumentieren zu können, ist es auch notwendig, Kopien stornierter Rechnungen aufzubewahren.

VII. Arbeitshilfe

Eine Vergütungsberechnung sollte/kann etwa wie folgt aussehen:

Muster: Anwaltliche Vergütungsrechnung nach § 10 RVG

 

Rechtsanwälte Schlau und Kollegen

Musterplatz 26

48143 Musterstadt

 

Herrn

Fritz Mustermann

Musterstraße 14–15

48143 Musterstadt

 

Musterstadt, den 14.12.2024

Rechnungsnummer 2024–000156

Steuer-Nr. 337/5342/2443

Vergütungsrechnung gemäß § 10 RVG in der Strafsache

AG Münster 25 Ds 32 Js 453/24 wegen Diebstahls u.a.

 

1.

Grundgebühr, Nr. 4100 VV

220,00 EUR

 

(Mittelgebühr)

 

2.

Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV

181,50 EUR

 

(vorbereitendes Verfahren; Mittelgebühr)

 

3.

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20,00 EUR

4.

Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV

181,50 EUR

 

(gerichtliches Verfahren; Mittelgebühr)

 

5.

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV

242,00 EUR

 

(Hauptverhandlungstermin am 23.3.2021; Mittelgebühr wegen nur 30-minütiger Dauer des Termins um 20 % gesenkt)

 

6.

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV

453,75 EUR

 

(Hauptverhandlungstermin am 26.3.2021; Mittelgebühr wegen dreistündiger Dauer des Termins um 50 % erhöht)

 

7.

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20,00 EUR

8.

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV

 

 

für die Ablichtungen aus der Strafakte

 

 

a) 50 Seiten à 0,50 EUR

25,00 EUR

 

b) 172 Seiten à 0,15 EUR

25,80 EUR

 

Zwischensumme Anwaltsgebühren netto

1.369,55 EUR

 

abzgl. Vorschuss netto

– 500,00 EUR

9.

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

165,21 EUR

 

Gesamtanwaltskosten brutto

1.034,76 EUR

Diese Rechnung enthält Umsatzsteuer auf einen Nettobetrag von 869,55 EUR i.H.v. 165,21 EUR.

Die Vorschussrechnung enthielt Umsatzsteuer auf einen Nettobetrag von 500,00 EUR i.H.v. 95,00 EUR.

Bei den Positionen 1, 2 und 4 habe ich die Mittelgebühr angesetzt, da alle Umstände, die nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen sind, durchschnittlich waren. Bei der Position 5 habe ich die Mittelgebühr um 20 % gesenkt, weil der Hauptverhandlungstermin an dem Tag nur 30 Minuten gedauert hat. Bei der Position 6 habe ich die Mittelgebühr um 50 % erhöht, da der Hauptverhandlungstermin drei Stunden gedauert hat.

Ich bitte um Überweisung auf das u.a. Konto.

 

Schlau

Rechtsanwalt



[1] BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18, NJW 2019, 1458 = AGS 2019, 170 = JurBüro 2019, 241; Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 78/20, NJW 2022, 2038 = AGS 2022, 350; OLG Koblenz MDR 2011, 576 = NJW-RR 2011, 1205 = JurBüro 2011, 367 (Ls.).

[2] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, § 10 Rn 3; AnwK RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 10 Rn 5, Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 531.

[3] AG Remscheid AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 307.

[4] BGBl 2024 I Nr. 234.

[5] BT-Drucks 20/10943, 37, 63.

[6] Zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2357.

[7] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 3; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl. 2021, § 10 Rn 4.

[8] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 8.

[9] (Inzidenter) BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1384 = AGS 2010, 267; NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m. Anm. Schons; u.a. OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760; OLG Frankfurt AnwBl. 2011, 300; LG Wuppertal AGS 2013, 381 (Anwendung auch auf ein Pauschalhonorar für Auslagen); AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 6; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 3; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 531; Cremers, NJW 2024, 3497, 3498; s. auch IV., 2., b).

[10] BGH, Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 78/20, AGS 2022, 350 m. Anm. Hansens = NJW 2022, 2038.

[11] Vgl. dazu Burhoff, AGS 2024, 339.

[12] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 3, Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 532; Meyer, JurBüro 2009, 633; N. Schneider, RVGreport 2012, 322; a.A. AG München AGS 2006, 588 m. abl. Anm. N. Schneider; s.a. BGH NJW 2019, 1458 = AGS 2019, 170 = zfs 2019, 343.

[13] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = StRR 2014, 267 = NStZ-RR 2014, 328 = JurBüro 2015, 25; OLG Brandenburg AnwBl. 2001, 306; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 11; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 3.

[14] BGH NJW 2019, 679 = JurBüro 2019, 24 = AGS 2019, 91.

[15] BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 389; s. dazu Hansens, AnwBl. 2011, 760.

[16] OLG München AGS 2006, 540 = RVGreport 2006, 467; LG Berlin ZMR 2010, 527; LG Hagen AGS 2012, 593 = RVGreport 2012, 353 m. Anm. Hansens; für das SGG-Verfahren BSG AGS 2015, 356 = zfs 2015, 346; SG Berlin, Urt. v. 25.1.2016 – S 136 AS 24642/12; N. Schneider, RVGreport 2012, 322; a.A. LG Bonn AGS 2008, 19 m. abl. Anm. N. Schneider.

[17] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 4; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 533.

[18] BT-Drucks 20/10943, 37, 63; Cremers, NJW 2024, 3497, 3499.

[19] OLG Koblenz MDR 2011, 576 = NJW-RR 2011, 1205 = JurBüro 2011, 367 (Ls.).

[20] BGH, Beschl. v. 13.7.1984 – III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257.

[21] Hansens, RVGreport 2012, 47, 49; Klüsener, JurBüro 2021, 393.

[22] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 4; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, § 10 RVG Rn 3.

[23] Wegen der Einzelh. AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 16.

[24] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 9; zu mehreren Auftraggebern auch LG Mannheim AGS 2012, 324; AG Kerpen AGS 2014, 375 = zfs 2014, 588; Hansens, RVGreport 2015, 88, 90.

[25] OLG München AGS 2011, 46 = RVGreport 2010, 470.

[26] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 9.

[27] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 17; Toussaint, a.a.O., § 10 Rn 5, 21; LAG Frankfurt BB 2017, 1908 = FA 2017, 285; s. dann auch § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG.

[28] BGBl 2024 I Nr. 234.

[29] Cremers, NJW 2024, 3497, 3499; N. Schneider, RVGprofessionell 2024, 159.

[30] Zutreffend Cremers, NJW 2024, 3497, 3499; N. Schneider, RVGprofessionell 2024, 159.

[31] So auch Cremers, NJW 2024, 3497, 3499.

[32] Zu allem a. Hansens, RVGreport 2015, 88, 89.

[33] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 48 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 11.

[34] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 7.

[35] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 14.

[36] OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 für die hilfsweise Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung anstelle eines vereinbarten Honorars.

[37] Bejahend Beyme, RVGprofessionell 2022, 214; Enders, JurBüro 2012, 449; N. Schneider, RVGreport 2012, 322, 323; Ahlmann u.a./Ahlmann, RVG, 11. Aufl., 2023, § 10 Rn 13a; a.A. AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 53; s.a. AG Berlin-Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306.

[38] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – 3 W 111/22, AGS 2022, 545 = zfs 2023, 105 m. Anm. Hansens = NJW 2023, 618.

[39] OLG Düsseldorf AGS 2012, 513 = RVGreport 2012, 337 m. Anm. Hansens = JurBüro 2012, 586.

[40] OLG Düsseldorf AGS 2012, 513 = RVGreport 2012, 337 = JurBüro 2012, 586.

[41] OLG Düsseldorf AGS 2012, 513 = RVGreport 2012, 337 = JurBüro 2012, 586 m.w.N. aus der Rspr.; s. dazu auch BGH NJW 2013, 1966 = JurBüro 2013, 501; NJW-RR 2017, 445 = MDR 2017, 227; AnwBl. 2020, 175 [Ls.]; OLG Köln StraFo 2018, 353 f.

[42] OLG Hamm NStZ-RR 2013, 276 (Ls.).

[43] BGH NJW-RR 2004, 1144.

[44] N. Schneider, RVGreport 2012, 322, 325; OLG Düsseldorf, RVGreport 2012, 337, 339 [Hansens] = AGS 2012, 513; a.A. AG Waiblingen AnwBl. 1989, 400; AnwBl. 1991, 55 zur Frage, wer bei Übernahme einer Praxis die Berechnung unterschreiben muss.

[45] Hansens, RVGreport 2012, 339; OLG Düsseldorf MDR 2000, 360.

[46] Toussaint, Kostenrecht, a.a.O., § 10 RVG Rn 16; a.A. OLG München MDR 1962, 63.

[47] Enders, JurBüro 2012, 449.

[48] LAG Hamm AGS 2016, 381; AG Berlin-Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306.

[49] BGH, Beschl. v. 16.2.2023 – IX ZR 189/21, AGS 2023, 255 = JurBüro 2023, 249 = NJW-RR 2023, 759.

[50] BGH, Beschl. v. 16.2.2023 – IX ZR 189/21, AGS 2023, 255 = JurBüro 2023, 249 = NJW-RR 2023, 759; s. auch schon zur BRAGO BGH, Urt. v. 6.5.2004 – IX ZR 85/03, NJW-RR 2004, 1144.

[51] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2447 ff.

[52] Dazu Cremers, NJW 2024, 3497, 3498.

[53] Vgl. BT-Drucks 20/10943, 37, 63.

[54] Vgl. BT-Drucks 20/10943, 37, 63.

[55] So auch Cremers, NJW 2024, 3497, 3498.

[56] BT-Drucks 20/10943, 37.

[57] Cremers, NJW 2024, 3497, 3498; a.A. zum alten Recht OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – 3 W 111/22, AGS 2022, 545 = zfs 2023, 105 m. Anm. Hansens = NJW 2023, 618.

[58] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 13 ff.; Hansens, RVGreport 2015, 88, 90; Klüsener, JurBüro 2021, 393, 394.

[59] AG Remscheid AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.

[60] OLG Düsseldorf AGS 2008, 432; AGS 2008, 536; OLG Hamburg AnwBl. 1970, 233.

[61] Hansens, RVGreport 2004, 65.

[62] Hansens, RVGreport 2004, 65; a.A. wohl OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 2029 = MDR 2009, 1420 m.w.N.; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 20; Hansens, RVGreport 2015, 88, 90; offen gelassen Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O., § 10 Rn 17.

[63] Hansens, RVGreport 2004, 66.

[64] AnwK RVG/N. Schneider, § 10 Rn 7.

[65] BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1384 = AGS 2010, 267 unter B. III. 2. a); BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m. Anm. Schons; OLG Düsseldorf NJW 2012, 621 = RVGreport 2012, 143; AGS 2010, 109.

[66] BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1384 = AGS 2010, 267 für das Strafverfahren.

[67] BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m.w.N. und m. Anm. Schons.

[68] OLG Düsseldorf NJW 2012, 621 = RVGreport 2012.

[69] OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2022 – I-24 U 38/21, AnwBl 2023, 48 = Stbg 2023, 72 = DStR 2023, 1030.

[70] BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m.w.N. und m. Anm. Schons; OLG Frankfurt AnwBl. 2011, 300.

[71] OLG Frankfurt AnwBl. 2011, 300, mit allerdings teilweise zu hohen Anforderungen.

[72] Wegen der Einzelh. AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 72 ff.

[73] KG AGS 2005, 492 m. abl. Anm. N. Schneider.

[74] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 74 f.

[75] Hansens, RVGreport 2015, 88; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 543.

[76] BGH, Beschl. v. 13.7.1984 – III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Koblenz MDR 2011, 576, AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 99.

[77] AnwK RVG/N. Schneider, § 10 Rn 101; s.a. AGH Celle AGS 2020, 545 = RVGreport 2020, 198 m. Anm. Hansens = BRAK-Mitt 2020, 97.

[78] S. aber BGH, Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 78/20, AGS 2022, 350 m. Anm. Hansens = NJW 2022, 2038.

[79] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 31; Hansens, RVGreport 2012, 47, 49 für die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG.

[80] BGH NJW 1998, 3486; 2002, 2774; OLG Düsseldorf AnwBl. 1988, 252; Urt. v. 8.11.2022 – I-24 U 38/21, AnwBl 2023, 48 = Stbg 2023, 72 = DStR 2023, 1030; OLG Nürnberg JurBüro 1973, 956.

[81] Hansens, RVGreport 2012, 47, 49; LG Bochum JurBüro 2013, 638 = AGS 2014, 60.

[82] OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = MDR 2009, 654 m.w.N.; wegen der Einzelh. AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 93 ff.

[83] Zuletzt BGH NJW 2011, 63 = StV 2011, 234 = AGS 2011, 9 m.w.N. und m. Anm. Schons; NJW 2018, 1479 = AGS 2018, 165 = JurBüro 2018, 294; OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22, NJW 2023, 3516; OLG Düsseldorf AGS 2008, 432; 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760; OLG München AnwBl. 1974, 355; OLG Nürnberg JurBüro 1973, 956; LG Duisburg AGS 2013, 5 = NJW-RR 2013, 434.

[84] Vgl. die vorstehend zitierte Rspr. und N. Schneider, RVGreport 2012, 322, 327.

[85] KG JurBüro 1971, 1029; zu allem AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 103 ff.; s. noch OLG Frankfurt, Urt. v. 7.2.2020 – 27 U 1/16, FamRB 2020, 324.

[86] LG Wuppertal AGS 2013, 381 = NJOZ 2013, 1143.

[87] Wegen weiterer Einzelh. Hansens, RVGreport 2004, 43.

[88] Vgl. a. Cremers, NJW 2024, 3497, 3499.

[89] BGBl 2024 I Nr. 108.

[90] Vgl. Reckin, AGS 2024, 154 und AGS 2025, 1.


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