aus StraFo 2025, 78
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Das StraFo hat in der Vergangenheit schon einige Male zu neuerer Rechtsprechung zur Untersuchungshaft berichtet. Seit dem letzten Beitrag[1] ist nun einige Zeit vergangen. Ich führe die Berichterstattung nunmehr fort. Wegen der Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen, die Haftfragen betreffen, beschränke ich mich aber im Wesentlichen auf die Jahre 20222024,[2] teilweise sind aber auch noch Entscheidungen aus 2021 und schon aus 2025 enthalten. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aufgenommen sind die m.E. für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen. Auch habe ich von einer Bewertung bzw. der Kommentierung der Entscheidungen aus Platzgründen abgesehen. Die Darstellung hat den Stand von Mitte Februar 2025.
Der Form des § 114 Abs. 1 StPO (schriftlicher Haftbefehl des Richters) ist Genüge getan, wenn der vom Spruchkörper beschlossene Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung durch alle beteiligten (Berufs-)Richter ist sinnvoll, aber zur Formwahrung nicht zwingend geboten.[3] Hat das Gericht bei der Neufassung eines Haftbefehls seine geschäftsplanmäßige Unzuständigkeit übersehen, führt das nicht zur Nichtigkeit des Haftbefehls, macht jedoch eine neue Entscheidung durch das geschäftsplanmäßig zuständige Gericht erforderlich. Eine solche neue Entscheidung liegt nicht in einem Haftfortdauerbeschluss, wenn dieser sich ausdrücklich nur mit der Verfahrensbeschleunigung befasst, jedoch keine eigene Begründung in der Sache enthält und damit den Verfahrensfehler nicht heilen kann.[4]
Die Anforderungen an die Konkretisierung des Haftbefehls steigen mit der Fortdauer der Ermittlungen und der Untersuchungshaft. Ein Haftbefehl muss geändert werden, wenn sich wesentliche Umstände, auf denen er beruht, ändern oder sich herausstellt, dass sie unzutreffend angenommen wurden, insbesondere der dringende Tatverdacht wegen einer der in dem Haftbefehl angeführten Taten entfällt oder die ursprünglich angenommene Tat rechtlich oder tatsächlich anders zu bewerten ist.[5] Mit einer im Eröffnungsbeschluss getroffenen Haftfortdauerentscheidung nach Maßgabe des Anklagesatzes kann ein Haftbefehl nicht in prozessual ordnungsgemäßer Weise auf die weiteren Anklagevorwürfe erweitert werden.[6]
Mit der Rechtskraft eines Strafurteils wird ein Untersuchungshaftbefehl in dem Sinne gegenstandslos, dass er jedenfalls nicht mehr Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung sein kann.[7]
Die Annahme des dringenden Tatverdachts liegt vor, wenn die bisherigen Beweisergebnisse den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit sowie Plausibilität genügen.[8] Die Frage der Zulässigkeit der Verwertung nach dem 1.4.2024 von unter Geltung der früheren gesetzlichen Regelung gewonnenen Erkenntnissen aus einer Überwachung der mit Messengerdiensten geführten Kommunikation im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht ist/war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Zum Teil sind die Gerichte davon ausgegangen, dass als Katalogtat i.S.d. § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StPO in der seit dem 1.4 2024 gültigen Fassung nur Straftaten gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 KCanG erfasst werden und daher Beweisergebnisse, die aus einer Überwachung eines Messengerdienstes, wie z.B. Daten des EncroChat oder aus ANOM, gewonnen wurden und sich auf eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, nach dem Inkrafttreten des CanG im Strafverfahren nicht weiter verwertet werden können; darauf gestützte Haftbefehle sind daher ggf. aufgehoben worden.[9] Andere Gerichte sind hingegen davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer Verwertung von vor dem 1.4.2024 aus der Überwachung von Messengerdiensten gewonnenen Chat-Daten durch die Neuregelungen des KCanG nicht berührt wird.[10] Die Frage könnte sich durch das BGH, Urt. v. 9.1.2025,[11] dessen Gründe noch nicht veröffentlich sind, erledigt haben. Denn der BGH hat ausgeführt, dass aus dem Jahr 2021 stammende Anom-Chatdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden dürfen.[12]
Verborgen i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen. Nach den Umständen des Falles müssen Flucht oder Verbergen näher liegen als eine andere Erklärung für die Nichterreichbarkeit.[13] Hierfür reicht es nicht aus, dass der Aufenthaltsort eines Angeschuldigten nicht bekannt ist, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dieser Umstand auf einem vom Angeschuldigten verfolgten Ziel beruht, sich dem Strafverfahren zu entziehen.[14] Der Haftgrund der Flucht liegt auch nicht schon dann vor, wenn sich der Beschuldigte von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt. Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen der Wille des Angeklagten ergeben, sich dem Verfahren nicht stellen zu wollen.[15] Fluchtgefahr ist auch nicht gegeben, wenn der Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten seit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls die in ihn gesetzten Erwartungen in vollem Umfang erfüllt hat, insbesondere seiner Meldeauflage verlässlich nachgekommen ist.[16] Bloße Nachlässigkeit, und sei sie auch noch so unverständlich, begründet hingegen den Haftgrund der Flucht nicht. Gegen ein zielgerichtetes Untertauchen spricht, wenn der Angeklagte an seiner neuen Wohnung sowohl am Klingelschild als auch auf dem Briefkasten jeweils seinen Namen anbringt und zudem über seinen Verteidiger sowohl telefonisch als auch schriftsätzlich seine neue Anschrift mitteilen lässt.[17] Hat ein erheblich vorbestrafter Angeschuldigter keine festen sozialen Bindungen, wohnt er allein und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht anzunehmen, dass durch eine Haftverschonung unter Auflagen der Zweck der Untersuchungshaft, sich nicht dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung entziehen zu können, erreicht werden kann.[18]
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist gegeben, wenn es bei Würdigung aller Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.[19] Von einer Fluchtgefahr kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die Bedingungen ausnutzt.[20] Dem Erstgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt bei der Beantwortung der Frage, ob (noch) Fluchtgefahr vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu.[21] Bei der Prüfung der Fluchtgefahr verbietet sich eine schematische Betrachtung anhand anderer genereller Größenordnungen, etwa der Forderung einer verbleibenden Haftfortdauer eines bestimmten Zeitraums.[22] Hat der Beschuldigte seit einer ihn betreffenden Durchsuchung seit Längerem Kenntnis, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, und hat dies den Beschuldigten bislang ebenso wenig zu Fluchtbemühungen veranlasst wie die damalige Festnahme gesondert Verfolgter, ist Fluchtgefahr i.S.v. § 112 StPO zu verneinen.[23] Fluchtgefahr ist auch bei Delikten der Schwerkriminalität zu verneinen, wenn aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.[24] Von einer Fluchtgefahr kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die Bedingungen ausnutzt.[25] Zu berücksichtigen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist ggf., dass der Beschuldigte zwar über einen festen Wohnsitz im EU-Ausland (Polen) verfügt und dort mit einer Verlobten und einem Kind über soziale Bindungen verfügt. Hat ihn dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon abhalten können, die ihm vorgeworfene Straftat zu begehen, so reichen die fluchthemmenden Faktoren nicht aus, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz zu begegnen.[26]
Dass ein Angeklagter ein ausländischer Staatsangehöriger ist, sich in der Vergangenheit zeitweilig in seinem Heimatland aufgehalten und dort familiäre Bindungen hat, während er in Deutschland bislang keiner legalen Tätigkeit nachgegangen ist und aufgrund seiner nur eingeschränkt vorhandenen Sprachkenntnisse keine realistische Aussicht besteht, hier beruflich Fuß zu fassen, begründet zwar für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden.[27] Der Umstand, dass der Beschuldigte im Ausland wohnt, wobei es unerheblich ist, ob er Deutscher oder Ausländer ist, genügt nicht zur Bejahung der Fluchtgefahr. Dies gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass er sich während des laufenden Ermittlungsverfahrens an seinen im Ausland befindlichen Wohnsitz zurückbegeben und dort verbleiben wird.[28] Auch im Falle einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr kann bei einem Ausländer mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands nicht per se eine Fluchtgefahr angenommen werden.[29] Fluchtgefahr liegt aber vor, wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens von fünf bis 15 Jahren zu erwarten ist und es sich bei dem Beschuldigten um einen ledigen, arbeitslosen und im Wesentlichen bindungslosen ausreisepflichtigen Syrer handelt, der bereits fluchterfahren ist.[30]
Allein der Umstand, dass sich der eines einzelnen Diebstahls (Wert des Diebesguts: 105 EUR) verdächtige, bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte als Asylbewerber gewöhnlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhält in der er keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet , rechtfertigt nicht die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr.[31]
Die Straferwartung allein kann Fluchtgefahr nicht begründen,[32] vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich.[33] Das gilt vor allem dann, wenn sich der Beschuldigte wohl wissend, dass ihm eine erhebliche, nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe droht dem bisherigen Verfahren gestellt hat und insbesondere zu den Hauptverhandlungsterminen jeweils erschienen ist, ohne dass dies durch Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden musste. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden.[34] Hat der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, müssen dem hiervon ausgehenden hohen Fluchtanreiz so gefestigte und gewichtige Bindungen gegenüberstehen, dass ausgeschlossen werden kann, dass er sich der Aufklärung und alsbaldigen Ahndung der Tat zumindest zeitweise entziehen wird.[35] Das ist nicht der Fall, wenn trotz der Bemühungen der Ehefrau des Beschuldigten und dessen Bekundung, einen Neuanfang machen zu wollen, sich das Verhältnis der Eheleute nicht als derart hinreichend gefestigt darstellt, um einem Fluchtanreiz sicher entgegenzuwirken.[36]
Dem BGH[37] hat allerdings ausgereicht, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer (weiteren) Inhaftierung von gut zwei Jahren zu rechnen hätte.[38] Insoweit ist die zu verbüßende Zeit maßgeblich, die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB verbleibt, und eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu bedenken. Bei einem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet.[39] Nach Auffassung des KG soll die Erwartung, einen Strafrest von gut elf Monaten in Unfreiheit verbringen zu müssen, einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz bieten.[40] Fluchtgefahr besteht, wenn dem Beschuldigten eine Vielzahl von gravierenden Taten zur Last gelegt wird, u.a. das Handeltreiben mit erheblichen Mengen an Marihuana von insgesamt über 1,8 Tonnen.[41] Auch wenn die Straferwartung und der damit verbundene Fluchtanreiz den Haftgrund der Fluchtgefahr alleine nicht zu begründen vermögen, beschränkt sich bei einer sehr hohen Straferwartung (von fünf bis zu 15 Jahren bei bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ggf. unter Mitsichführen einer Waffe) die Haftprüfung auf die Frage, ob Umstände erkennbar sind, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen und diese ausräumen.[42]
Allein der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten einen Freispruch beantragt hat, vermag im Falle der Verurteilung die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu begründen. Ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz kann im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der Strafe liegt, mit der der Angeklagte rechnen musste bzw. die er erwarten konnte.[43]
Aus der Eigenart und der gewählten Begehungsweise des Delikts allein lässt sich im Allgemeinen die Verdunkelungsgefahr nicht ableiten. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann.[44] Ein Verdunklungsverdacht hinsichtlich eines Delikts nach § 176a StGB a.F. ist nicht gegeben, wenn der Angeschuldigte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinen Kontakt zu einer Zeugin in diesem Verfahren aufgenommen hat.[45]
Verdunkelungsgefahr ist nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert sind, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern kann.[46]
Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten. Es sind daher aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen an den Haftgrund und die Qualität des Anlassdelikts zu stellen.[47] § 112a StPO ist auch im Jugendstrafrecht anwendbar.[48]
Als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO kommen nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts in Betracht bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, wobei jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen muss.[49] Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens, wobei auch Indiztatsachen zu berücksichtigen sind.[50] Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung liegt dann vor, wenn die Anlasstat einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweist. Es muss sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat. Es kann nicht ausschließlich auf die Straferwartung, welche bei den Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO bereits die generelle schwerwiegende Natur begründet, abgestellt werden. Vielmehr sind auch die Umstände der Tat im Einzelfall heranzuziehen.[51]
Da die in den Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO aufgenommenen Straftaten schon generell schwerwiegender Natur sind, der Kreis der Delikte indessen durch das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung noch weiter eingeschränkt werden soll, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrads als Anlasstaten eingestuft werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat sowie nach Art und Umfang des angerichteten Schadens. Dabei muss jede einzelne Tat nach ihrem konkreten Erscheinungsbild den erforderlichen Schweregrad aufweisen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung erst aus dem Gesamtunrecht aller Taten herzuleiten, ist nicht zulässig.[52] Der Handel mit Betäubungsmitteln im Bereich von 50 bis 100 Kilo stellt keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft dar und erfordert ein Netzwerk, das weder aus dem Nichts betreten noch ohne Weiteres jederzeit verlassen werden kann. Die für die Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderliche Gefahrenprognose ist damit gegeben.[53] Der Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds gemäß den §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244a Abs. 1 StGB stellt in jedem einzelnen der Fälle eine Anlasstat nach dem Katalog des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO dar, die grundsätzlich geeignet ist, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.[54] Da aber jede Straftat die Rechtsordnung beeinträchtigt und die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Katalogtaten bereits abstrakt-generell schwerwiegender Natur sind, kann die Auslegung des Merkmals der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung nur dahingehend erfolgen, dass einschränkend erforderlich ist, dass die jeweilige Anlasstat auch im Einzelfall schwer wiegt.[55] Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO in den Fällen der der wiederholten Nachstellung im besonders schweren Fall im Sinne des § 238 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB hat sich das OLG Brandenburg geäußert.[56]
Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des konkreten Erscheinungsbildes der Tat sind insbesondere Art und Umfang des jeweils angerichteten Einzelschadens, wobei bei der jeweiligen Einzeltat ein Schaden von mindestens 2.000 EUR erreicht sein muss.[57] Betrugstaten nach § 263 StGB können auch dann taugliche Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO darstellen, wenn lediglich aufgrund der in der Baubranche geltenden Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau der § 263 StGB hier nicht von dem nicht im Katalog der Anlasstaten genannten spezielleren § 266a StGB verdrängt wird.[58] Ein Diebstahl mit Waffen zählt nur zur mittleren Kriminalität, wenn nur ein gewöhnliches Taschenmesser mitgeführt wurde und die Tatfolgen die Wertgrenze von 2.000 EUR nicht überschreiten.[59] Unter den Begriff der die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 22 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5.000 EUR oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen in Betracht kommt.[60]
Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO rechtfertigt die zu besorgende Begehung von Tatbeständen nach dieser Vorschrift die Anordnung von Untersuchungshaft nur dann, wenn es sich um erhebliche Taten handelt. Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch exhibitionistische Handlungen eines Mannes vor einem Kind sind aufgrund der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig als erhebliche Straftaten anzusehen und rechtfertigen ohne Weiteres die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bedarf es einer näheren Begründung nurmehr dann, wenn das Merkmal der Erheblichkeit ausnahmsweise entfällt.[61] Die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 StPO kann nicht auf die Aussage eines Zeugen gestützt werden, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat.[62]
§ 30a BtMG ist keine Katalogtat i.S.d. S 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO.[63] Als Anlasstat reichen aufgefundene Betäubungsmittel 7,56 Gramm netto Kokain-Hydrochlorid nicht aus.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht, wenn der Angeklagte nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut massiv einschlägig straffällig geworden ist. Diese erneute Straffälligkeit begründet die Gefahr, dass er vor der rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird.[64]
Nach der Subsidiaritätsklausel in § 112a Abs. 2 StPO findet § 112 a Abs. 1 StPO keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs.1 oder 2 StPO nicht gegeben sind. Die Haftgründe des § 112 Abs. 2 StPO können aber die Wiederholungsgefahr nur ausschließen, wenn der auf sie gestützte Haftbefehl vollzogen wird. Ist der Vollzug des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 1, 2 StPO mit Auflagen ausgesetzt worden, und die Wiederinvollzugsetzung wegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr unverhältnismäßig, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr relevant.[65]
§ 112 Abs. 3 StPO ist wegen eines sonst darin geregelten offensichtlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte.[66] Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht.[67] Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen. [68]
Der Haftgrund der Schwerkriminalität in § 112 Abs. 3 StPO findet aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Enumerationsprinzips keine Anwendung, wenn die Norm, auf die die Anordnung des Haftbefehls gestützt werden soll, nicht ausdrücklich im Katalog der Taten des Abs. 3 enthalten ist.[69] Anknüpfungspunkt für die Charakterisierung als Katalogtat ist deren Bezeichnung nach Paragraph, Absatz, Nummer usw.[70] Die Vorschrift des § 112 Abs. 3 StPO ist auf § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. analog anwendbar.[71]
Fluchtgefahr ist auch bei Delikten der Schwerkriminalität zu verneinen, wenn aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.[72] Hat der Angeschuldigte bei einer Verurteilung wegen Mordes mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen, besteht ein hoher Fluchtanreiz. Dieser ist nicht entkräftet, wenn der Angeschuldigte nicht über ausreichende stabile soziale Bindungen verfügt, die dem Fluchtanreiz hinreichend sicher entgegenwirken könnten; bei dieser Sachlage ist der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Maßnahmen analog § 116 Abs. 3 StPO nicht zu erreichen.[73]
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert es, das Verfahren von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben.[74] Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft.[75]
Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare justizseitige Verzögerungen verursacht ist.[76] Das Beschleunigungsgebot gilt während des gesamten Ermittlungsverfahrens. Es ist daher uneingeschränkt mit Beginn des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten und nicht etwa solange die Sechs-Monats-Frist (gerade noch) eingehalten werden kann bis zur besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 mit geringeren Anforderungen.[77] Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO. Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.[78] Zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Revisionsverfahren (beim BGH) hat das OLG Frankfurt am Main Stellung genommen.[79]
Ein benannter oder unbenannter wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte, wenn also alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zugrunde zu legen.[80] Eine Verursachung durch vermeidbare Verzögerungen soll indes dann nicht vorliegen, wenn die Verzögerung auch dann durch nicht justizseitig verursachte Umstände eingetreten wäre, wenn das Gericht das Verfahren hinreichend gefördert hätte, was m.E. zweifelhaft ist.[81] Der Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen ist verletzt, wenn eine eingetretene Verzögerung allein mit der Überlastung des Gerichts begründet wird.[82] Denn die ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Dies gilt vor allem, wenn der hohe Geschäftsanfall nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nicht nur von vorübergehender Dauer ist und ihm nicht durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz begegnet worden ist.[83]
Das Beschleunigungsgebot ist auch für einen gem. § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung.[84] Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voranzutreiben und es so schnell wie möglich abzuschließen.[85] Das verfassungsrechtliche Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen findet schließlich auch im Falle der Überhaftnotierung Anwendung, denn der Angeklagte befindet sich noch in anderer Sache in Strafhaft.[86]
Nicht jeder Verstoß gegen die in § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur umgehenden Vorlage einer Haftbeschwerde an das Beschwerdegericht führt bereits für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft. Allerdings hat das Beschwerdegericht bei der Beurteilung dieser Frage Inhalt und Tragweite des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Freiheitsgrundrechts in seine Abwägung miteinzubeziehen.[87]
Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der besonders beschleunigten Verfahrensführung in Haftsachen unverhältnismäßig sein und zur Aufhebung des Haftbefehls führen.[88] Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.[89] Hat der Angeklagte sich bei dem vorgesehenen (Neu-)Beginn der Hauptverhandlung bereits ein Jahr und fünf Monate in Untersuchungshaft befunden, ist dies verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise hinnehmbar, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Terminslage eines Verteidigers bei der es sich nicht um einen verfahrensimmanenten Umstand handelt kann dabei allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Die Strafkammer hat ggf. die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung in Betracht zu ziehen.[90] Die Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht.[91] U-Haft ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn nach Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins über sechs Wochen lang kein erneuter Hauptverhandlungstermin bestimmt wurde und auch keine Bemühungen zur Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins wie etwa die Anfrage bezüglich einer Terminsabsprache mit den Verteidigern gemacht wurden.[92] Außer der Gewährung von Akteneinsichten und der ebenfalls nur verzögert erfolgten Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Haftaufhebung vom 6.6.2022 finden sich insoweit keinerlei Hinweise auf verfahrensfördernde Bemühungen des AG.
Befindet sich der Beschuldigte zum Zweck der Auslieferung im Ausland in Auslieferungshaft, führen dortige menschenunwürdige Haftbedingungen nicht zur Unverhältnismäßigkeit des nationalen Haftbefehls.[93] Die Dauer der Auslieferungshaft ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des nationalen Haftbefehls zu berücksichtigen.[94]
Die Aufrechterhaltung einer über sieben Monate andauernden Untersuchungshaft ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn bei ansonsten abgeschlossenen Ermittlungen ein im Hinblick auf Messenger-Chatverläufe auszuwertendes Mobiltelefon des Beschuldigten durch die Polizeibehörde ohne plausiblen Grund erst mit vierwöchiger Verzögerung an das kriminaltechnische Institut übergeben worden ist.[95] Bei der Einholung eines Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens unerlässlich, auf zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstellen ist, und ggf. zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist.[96] Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen.[97]
Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig.[98] Zur gebotenen Zahl und Dichte von gerichtlichen Terminvorschlägen für eine anstehende Hauptverhandlung in einer Haftsache mit mehreren Angeklagten, in der bereits eine erste Abstimmung von gemeinsamen freien Terminen der Verteidiger gescheitert war, hat das OLG Hamm Stellung genommen.[99] Hat es der Vorsitzende (einer Strafkammer) nach der Aussetzung der Hauptverhandlung über Monate hinweg versäumt, mit den Verteidigern neue Termine zur Hauptverhandlung abzustimmen und eine neue Terminierung vorzunehmen, stellt diese gänzlich fehlende Verfahrensförderung einen so schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, dass dieser zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führt und ggf. einer Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls entgegensteht.[100] Gegen das Beschleunigungsgebot wird verstoßen, wenn zwischen der Zurückverweisung durch den BGH im Revisionsverfahren und der geplanten Hauptverhandlung nahezu 18 Monate liegen und hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen, nicht ersichtlich sind. Der Haftbefehl ist dann wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsgebot aufzuheben.[101]
Das für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot verliert durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils zwar nicht seine Bedeutung; Verzögerungen fallen aber nach Urteilserlass geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt. Allerdings sind weiterhin die bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verzögerungen zu beachten.[102] Eine um mehrere Monate verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist nicht gerechtfertigt.[103]
Im Haftprüfungsverfahren kommt den aus Art. 5 Abs. 4 EMRK folgenden Verfahrensgarantien und der einschlägigen Rspr. des EGMR besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO, wenngleich der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 EMRK auf einen Antrag des Betroffenen Bezug nimmt.[104] Daher ist die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Dauer (ca. sechs Monate) eines rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 2 StPO eingeleiteten Haftprüfungsverfahrens verletzt. Die Erkrankung des Berichterstatters, eigene Haftsachen bzw. Urlaub der Vertreterin vermögen den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen.[105]
Eine verzögerte Aktenvorlage an das OLG unter Überschreitung der Sechsmonatsfrist im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO begründet für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung.[106]
Die Prüfungskompetenz des OLG im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO endet grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Strafsache.[107] Das gilt auch im Fall einer versehentlich verspäteten Vorlage bei bereits laufender Hauptverhandlung.[108] Das Haftprüfungsgericht ist noch nicht zur besonderen Haftprüfung berufen, wenn die Vorlage der Akten etliche Wochen vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgt.[109] Bei der Vorlage bedarf es grundsätzlich der Mitteilung einer konkret nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob das in Rede stehende Verfahren gemäß dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen adäquat gefördert wird.[110]
Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand.[111] Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist.[112] Erheblichen Mängeln des Haftbefehls kann nicht durch deren Konkretisierung oder Neufassung abgeholfen werden. Der Gesetzessystematik gemäß kann im Verfahren nach den §§ 121, 122 nur die Haftfortdauer, Haftverschonung oder Aufhebung des Haftbefehls angeordnet werden. Es ist auch nicht möglich, unter vorübergehender Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft die Sache zur Nachbesserung oder Neufassung des Haftbefehls an das nach § 125 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zurückzuverweisen. Dies würde nämlich de facto zur Aufrechterhaltung eines erheblichen und rechtswidrigen Grundrechtseingriffs führen.[113]
Der Begriff derselben Tat i.S.d. § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt.[114] Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist.[115] Es löst keine neue Haftprüfungsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn vor Ablauf der Frist ein neuer Haftbefehl erlassen wird, der lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat, der neue bzw. erweiterte Haftbefehl mithin hätte erlassen werden können.[116]
Ergeht nach Eröffnung und Vollzug eines ersten Haftbefehls ein erweiterter Haftbefehl wegen eines neuen selbstständigen Tatvorwurfs, der erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist und der für sich genommen einen Haftbefehlserlass rechtfertigt, setzt dies eine neue Haftprüfungsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO in Gang. Für deren Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der erweiterte, neue Haftbefehl hätte erlassen werden können und nicht etwa, wann er erwirkt wurde. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist.[117]
Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen[118] oder ein sonstiger wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, ist nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird.[119] Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen können aber nur dann die Aufrechterhaltung von U-Haft rechtfertigen, wenn Ermittlungsbehörde und Gericht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.[120] Es stellt keinen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO dar, dass wegen weiterer Straftaten ermittelt wird, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls sind.[121] Eine bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht nach der Rechtsprechung des BVerfG einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich.[122]
Eine Untersuchungshaft kann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und die vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht die Fortdauer einer schon lang andauernden Untersuchungshaft rechtfertigen.[123] Eine von der Justiz zu vertretende Verzögerung des Verfahrens kann dadurch kompensiert werden, dass derselbe Umstand zugleich dafür ursächlich geworden ist, dass weitere Verfahrensschritte früher abgeschlossen werden konnten, als dies im Übrigen der Fall gewesen wäre.[124] Einen wichtigen Grund, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt, bilden u.a. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter. Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen.[125]
Sind im Ermittlungsverfahren bei den Beschuldigten sichergestellte elektronische Asservate zu sichten, die u.a. fast zwei Millionen Bilddateien und über 300.000 Chatnachrichten in ausländischer Sprache aufwiesen, und außerdem 37 Zeugen im gesamten Bundesgebiet unter Zuhilfenahme von Dolmetschern zu vernehmen, sind die Ermittlungen besonders umfangreich und besonders schwierig.[126] Bei der Einholung eines Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens unerlässlich, auf zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstellen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist.[127] Hat die Staatsanwaltschaft durch Auswahl eines zuverlässigen Sachverständigen, Fristsetzung zur Gutachtenerstattung und gegebenenfalls Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Ausbleiben des Gutachtens auf eine rechtzeitige Gutachtenerstattung hingewirkt, wird das Gutachten aber gleichwohl für die Staatsanwaltschaft trotz rechtzeitiger und wirksamer Kontrollen nicht vorhersehbar nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, sind die dadurch entstandenen Verzögerungen dem Staat bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft besteht, aber nicht zuzurechnen.[128] Verstöße gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot liegen bereits dann nicht vor, wenn sichergestellte Waffen und Munition kriminaltechnisch und Betäubungsmittel und andere Substanzen chemisch untersucht und bestimmt werden müssen. Gleiches gilt, wenn sich eine forensisch-psychologische bzw. forensisch-psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten zu Fragen der Schuldfähigkeit und einer möglichen Unterbringung im Maßregelvollzug als erforderlich erweist.[129] Es ist seitens der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Eingang von Gutachten abgewartet wird, um bei Anklageerhebung sämtliche Beweismittel anführen zu können. Verzögert sich dies aber, ist dieser Verzögerung zum einen dadurch zu begegnen, dass die Gutachtenerstellung maximal priorisiert wird und zum anderen der Abschluss der Ermittlungen soweit vorangebracht wird, dass bei Eingang der restlichen Ermittlungsergebnisse diese zeitnah eingearbeitet werden können. [130]
Unter dem Beschleunigungsaspekt dürften regelmäßig auch die Vorbereitung von Eröffnungsentscheidungen, insbesondere aber die frühzeitige Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen für den Fall der Eröffnung sowie ggf. Vorgespräche (§ 213 Abs. 2 StPO), insgesamt eine tragfähige und konkrete Perspektive zur Verfahrensplanung parallel zu laufenden Hauptverhandlungen zu erwarten und nicht zu beanstanden sein.[131] Dass zunächst Anklage zur allgemeinen Strafkammer erhoben und die Sache von dort dem Schwurgericht vorgelegt wird, stellt dann keine sachwidrige Verfahrensverzögerung dar, wenn die Anklage rechtlich vertretbar bei dem sich schließlich für unzuständig haltenden Gericht erhoben worden ist. Denn es ist als Folge der Gewaltenteilung hinzunehmen, dass ein Strafgericht den angeklagten Lebenssachverhalt in Einzelfällen anders würdigt als die Staatsanwaltschaft.[132]
Erfordert die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bzgl. einer Vielzahl von Taten die Auswertung von Chatprotokollen sowie Protokollen von Abhör- und Observationsmaßnahmen, ist jedenfalls ein Zeitraum von gut einem Monat zwischen dem Ablauf der Stellungnahmefrist der Angeschuldigten zur erhobenen Anklage (§ 201 StPO) und dem avisierten Termin für die Fassung des Eröffnungsbeschlusses und etwa einem weiteren Monat bis zum beabsichtigten Beginn der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.[133] Liegen zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung wegen der Belastungssituation des Gerichts nicht (nur) drei Monate, wie dies üblicherweise der Fall sein soll, sondern rund sechs Monate, verzögert sich das Verfahren absehbar um mindestens drei Monate, weshalb schon nicht von einer nur vorübergehenden Überlastung auszugehen ist.[134] Im Gerichtsverfahren muss bei der Bearbeitung von Haftsachen der Gesichtspunkt der vorausschauenden Planung im Vordergrund stehen. Die Umstände des Falles können es nahegelegen, für eine zügige Terminierung direkte und schnelle Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Fax) zu beschreiten.[135]
Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals die Haftfortdauer rechtfertigen.[136] Vielmehr kann sie selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.[137] Es handelt sich nicht um eine unvorhergesehene, kurzfristige Überlastung, die hingenommen und durch spätere besonders beschleunigte Bearbeitung aufgefangen werden kann, wenn die betreffenden Richter trotz vollen Arbeitseinsatzes nicht alle ihnen zugewiesenen Verfahren bei den Großen Strafkammern der LG handelt es sich in einer Vielzahl von Fällen um Haftsachen zeitnah und beschleunigt bearbeiten können. Vielmehr handelt es sich dann um eine strukturell vorgegebene Überlastung, die ihre Ursache in der Justizorganisation hat, wenn nicht der Anfall an Verfahren unvorhersehbar bzw. temporär ist.[138] Wichtiger Grund für eine Fristüberschreitung können nur die durch Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbaren Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen sein. Eine kurzfristige Überlastung des Spruchkörpers oder die längerfristige Auslastung des Gerichts rechtfertigen Haftzeiten von mehr als sechs Monaten nicht. Denn solchen Verzögerungen ist mit geeigneten gerichts- bzw. verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Ebenso wenig stellen Urlaubs- und Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern und Staatsanwälten grundsätzlich einen wichtigen Grund dar. Anders kann es sich nur verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist.[139] Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein.[140] Bei der Prüfung der Frage, ob die Hauptverhandlung zügig geführt worden ist, spielen die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle.[141] Dem BVerfG hat vor kurzem eine Terminsdichte von nur 0,66 Hauptverhandlungstagen/Woche nicht ausgereicht.[142]
Es genügt dem Beschleunigungsgrundsatz nicht, nur pauschal mitgeteilte wochenlange Verhinderungen eines Verteidigers ungeprüft zur Grundlage der weiteren Verfahrensplanung zu machen. Vielmehr ist von einer mit Haftsachen befassten Kammer, wie es die Großen Strafkammern bei den LG regelmäßig sind, zu erwarten, dass sie zum einen einen sich an der Vorrangigkeit von Haftsachen orientierenden Maßstab hinsichtlich etwaiger Verhinderungsgründe zugrunde legt und zum anderen die Verhinderung auch einer konkreten Prüfung unterzieht.[143]
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt regelmäßig vor, wenn nicht mindestens an einem Tag in der Woche beziehungsweise an weniger als vier Tagen im Monat verhandelt wird.[144] Jedenfalls besteht bei einer Terminsfrequenz von nur 0,66 Hauptverhandlungstage/Woche für das OLG Anlass zu prüfen, ob das vorlegende Gericht seiner Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei einem umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist.[145] Erforderlich sind dann ggf. auch Bemühungen um eine Kompensation einer eingetretenen Verfahrensverzögerung[146] Soweit dann auf terminliche Verhinderungen bei allen Verfahrensbeteiligten einschließlich der Schöffen abgestellt wird, muss sich das OLG mit der Frage befassen, ob Ortsabwesenheiten und die damit verbundenen, bei nur zwei Terminen mit einer Länge von jeweils weniger als einer Stunde und nur einer Zeugenvernehmung sowie Urkundenverlesung beträchtlichen Unterbrechungszeiten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durch zwingende und nicht der Justiz anzulastende Gründe veranlasst waren.[147] Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, durch die Schaffung einer Regelung, die eine Unterbrechung der strafrechtlichen Hauptverhandlung für einen weit größeren Zeitraum als bisher gestattet, und zwar unabhängig davon, ob sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet oder nicht, (auch) Richterinnen und Richtern die Inanspruchnahme von Elternzeit zu ermöglichen, ist noch nichts über die Verhältnismäßigkeit der sich um den Hemmungszeitraum verlängernden Untersuchungshaft des inhaftierten Angeklagten gesagt. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, namentlich der bisherigen Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft, und in die Sphäre des Staates fallender Verzögerungen.[148] Eine mit Haftsachen befasste große Strafkammer muss anders als bei einer unvorhergesehenen und kurzen Erkrankung dafür Sorge tragen, dass bei einem längerfristigen Ausfall eines Kammermitgliedes gleich aus welchem Grund eine angemessene Verfahrensförderung und ggf. auch die Durchführung einer Hauptverhandlung mit einer Vertretung gewährleistet ist. Ein unabsehbares Zuwarten stellt schon für sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.[149] Dass es gerade im Hinblick auf die Auslastung von Verteidigern und Sachverständigen zu Konstellationen kommt, die dem Beschleunigungsgebot bei der Terminierung zuwiderlaufen, ist ein Problem, welches in Haftsachen geradezu typischerweise besteht. Es ist daher von einem mit Haftsachen befassten Spruchkörper zu erwarten, dass dem durch frühzeitige Planung und Terminabstimmung wirksam begegnet wird.[150]
Die Jahresfrist nach § 122a StPO ruht während der Hauptverhandlung.[151] Die Ruhensvorschrift des § 121 Abs. 3 StPO findet Anwendung auch auf die Frist nach § 122a StPO für den Vollzug einer auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Untersuchungshaft.[152] In die Berechnung der Höchstfrist des § 122a StPO ist eine gemäß § 112 Abs. 2 und 3 StPO vollzogene Untersuchungshaft nicht einzubeziehen.[153]
Der Haftbefehl ist in den Fällen des § 120 Abs. 1 S. 2 StPO auch dann aufzuheben, wenn der Freispruch als fehlerhaft erkannt ist und die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen.[154]
Zur Erteilung einer Besuchserlaubnis zur Führung eines Anbahnungsgesprächs mit dem potentiellen Mandanten, wenn die Kontaktaufnahme zu dem Rechtsanwalt über einen Dritten auf Veranlassung des Mandanten erfolgt ist, hat zuletzt (noch einmal) das OLG Hamm Stellung genommen.[155]
Das Beschleunigungsgebot ist auch für einen gem. § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung.[156] § 116 Abs. 4 StPO ist nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist.[157]
Auch bei nach Serbien zurückkehrenden Beschuldigten kommt die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Kaution jedenfalls dann in Betracht, wenn sie einer Meldeauflage bei einem serbischen Anwalt zustimmen und ihrer deutschen Verteidigung eine Zustellungsvollmacht erteilen.[158] Es besteht kein Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahnung der Tat und die Vollstreckung der Strafe zu sichern.[159]
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und der Haftbefehl damit wieder in Vollzug gesetzt, ist der Beschuldigte unverzüglich nach seiner erneuten Festnahme gem. § 115 Abs. 1 StPO dem zuständigen Gericht vorzuführen. Nichts anderes kann vor dem Hintergrund der in Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG getroffenen Regelung für den vorliegenden Fall gelten, dass ein zunächst ausgesetzter Haftbefehl durch das Beschwerdegericht wieder in Vollzug gesetzt wird. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar.[160] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines U-Haftbefehls wirkt auch zugunsten des Angeklagten und führt ggf. wegen eines im Revisionsverfahren festzustellenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot zur Aufhebung des Haftbefehls.[161]
Grundsätzlich kann auch bei vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen die erneute Anordnung des Vollzugs der Untersuchungshaft, insbesondere bei hinzutretender Wiederholungsgefahr, verhältnismäßig sein. Aber auch in diesen Fällen ist eine Analyse des konkreten Verfahrensablaufs vorzunehmen, wobei zu bedenken ist, dass Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben.[162]
Neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO rechtfertigen die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht, und sich nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht.[163] Stand aber dem Angeklagten die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach und hat damit dokumentiert, dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten will, kommt der erneute Vollzug des Haftbefehls nicht in Betracht.[164]
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.[165] Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist.[166] Ein auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann nach § 116 Abs. 4 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn der Beschuldigte neue gleichartige Straftaten begeht und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört.[167] Die neuen Taten müssen weder gegenüber dem gleichen Geschädigten erfolgen noch im gleichen Verfahren verfolgt werden. Stets ist aber zumindest ein dringender Tatverdacht erforderlich.[168]
Ausführungen eines Gerichts zur Haftfortdauer müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; das gilt auch bei (erneuter) Invollzugsetzung eines Haftbefehls wegen Vorliegens von Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.[169]
Wenn die Rechtskraft des auf unbedingte Freiheitsstrafe lautenden Urteils eintritt, während der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, der Angeklagte also von der Untersuchungshaft verschont ist, kann der Haftbefehl nicht wieder in Vollzug gesetzt werden. [170] Die Untersuchungshaft kann grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet werden. Eine Invollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls nach Eintritt der Rechtskraft scheidet somit aus. Die Sicherung der Strafvollstreckung durch Inhaftierung des rechtskräftig Verurteilten kann in diesen Fällen (nur) über den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO erfolgen.[171]
Ein Haftbefehl ist dem Beschuldigten von dem zuständigen Gericht zu verkünden. Dies ist das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat oder nach der Anklageerhebung mit der Sache befasst ist. Die Übertragung dieser Zuständigkeit im Wege der Rechtshilfe ist unzulässig.[172] Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter nach §§ 115a Abs. 3, 115 StPO um einen Antrag auf Haftprüfung i.S.d. § 117 Abs. 1 StPO. Auch insoweit gilt der Vorrang der Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO und führt zur Unzulässigkeit der Letzteren.[173]
Die gegen §§ 115 Abs. 1 und 2, 115a Abs. 1 StPO verstoßende Vorführung des aufgrund eines bestehenden Haftbefehls vorläufig festgenommenen Beschuldigten vor das ortsnächste AG anstelle des zuständigen Gerichts sowie die anschließende Unterlassung der vom Beschuldigten beantragten und nach § 115a Abs. 3 StPO gebotenen unverzüglichen Vorführung vor das zuständige Gericht und ihre Nachholung erst nach längerer Zeit (hier: über zwei Monate) führen nicht zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls. Je nach Lage des Einzelfalls kann es bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht, weiterhin anzunehmendem Haftgrund und Verhältnismäßigkeit im Übrigen ausreichen, die Rechtswidrigkeit der vom Beschuldigten seit der Verhaftung bis zur Nachholung der Vorführung vor das zuständige Gericht erlittenen Untersuchungshaft festzustellen und die vorausgegangenen Verfahrensverstöße durch die nachgeholte Vorführung für die Zukunft als geheilt anzusehen.[174] Dem Vollzug eines Haftbefehls steht ggf. der Spezialitätsschutz des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG entgegen. Die Vorführung vor den zuständigen Richter i.S.d. § 115 StPO wäre möglich gewesen, wenn eine Autofahrt zwischen Ergreifungsort und Vorführungsort (nur) etwa drei Stunden gedauert hätte.[175]
Auch das Ansinnen, dem Angeklagten, dessen anhängige Beschwerde durch die Aufhebung des Haftbefehls hinfällig wurde, schnellstmöglich eine neue Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen, rechtfertigt nicht, ihm sein Recht auf Anwesenheit seines Verteidigers bei der Vorführung zu entziehen.[176] Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO einen Verteidiger hinzuzuziehen, dem gemäß § 168c Abs. 1 StPO bei der Vernehmung die Anwesenheit gestattet ist, zählt zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien. Bei einem Verstoß hiergegen wird das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.[177]
Eine nach Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten.[178] Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat.[179]
Die um rund einen Monat verspätete Vorlage einer Haftbeschwerde an das Beschwerdegericht zwingt von Verfassungs wegen nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn zwar kein sachlicher Grund für die erkennbar versehentlich verursachte Verzögerung besteht, wenn diese jedoch im Ergebnis nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft geführt hat und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Ausgangsgericht, welches nach Feststellung des Versäumnisses umgehend die Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Beschwerdegericht zugeleitet hat, die Eilbedürftigkeit grundlegend verkannt hätte.[180]
Eine Haftbeschwerde, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper eingelegt worden ist, ist grundsätzlich in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.[181] Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat. Hat der neue Spruchkörper zur Zeit der Beschwerdeeinlegung jedoch noch keine begründete Haftentscheidung getroffen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen.[182]
Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während der Hauptverhandlung vorgenommen hat, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfbarkeit.[183] Hieraus folgt indes nicht, dass das erkennende Gericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung zu unterziehen hat. Seine abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.[184] Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es aber einer wenn auch knappen Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweisergebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht beanstandet die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, soweit die Würdigung des Erstgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen.[185] Das Ergehen auch einer noch nicht rechtskräftigen tatrichterlichen Verurteilung begründet ein Indiz für das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auch für das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren.[186] Ist der Angeklagte nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der für die Haftentscheidung notwendige dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch die verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt. Diesen Verfahrensstand hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig zu berücksichtigen und kann daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Strafprozessgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würde.[187]
An Haftfortdauerentscheidungen sind erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können.[188]
Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls richtet, unterliegt nicht nur der angefochtene Haftverschonungsbeschluss, sondern auch der zugrunde liegende Haftbefehl der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.[189]
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann.[190]
Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, genügt hingegen nicht.[191] Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist.[192] Anordnungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO können auch mit solchen Haftgründen (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) begründet werden, die nicht auch dem Haftbefehl zugrunde liegen.[193] Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen rechtfertigen kann, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Zu ihrer Feststellung darf dabei aber auch auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden.[194] Das gilt vor allem im Hinblick auf eine relevante Verdunkelungsgefahr dann, wenn bereits eine, wenn auch mit der Revision angegriffene, Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz ergangen ist.[195] Ist nicht erkennbar, weshalb ein Telefonat mit der im Ausland lebenden Ehefrau, die in keinerlei Verbindung zur verfahrensgegenständlichen Tat steht, dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen soll bzw. wie durch das Telefonat das Verfahren beeinträchtigt werden könnte, ist dem Untersuchungshaftgefangenen eine Telefonerlaubnis zu erteilen.[196] Über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn für eine Gefährdung des Haftzwecks konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kommen Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr regelmäßig nur noch in Betracht. wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert der gewonnenen Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein kann. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Umstand, dass das Wirken eines Beschuldigten schon während der Tatbegehung zielgerichtet auf Verdunkelung ausgerichtet war, besondere Bedeutung zu. Es folgt weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 148 StPO noch sonst aus Gründen des fairen Verfahrens ein Recht des Verteidigers auf eine unbeschränkte oder sonst privilegierte, insbesondere unüberwachte Kommunikation mit einem Mitbeschuldigten oder Zeugen.[197]
[1] Vgl. Burhoff, StraFo 2006, 51.
[2] Zu Rspr. aus früheren Jahren wird u.a. verwiesen auf die Haftfragen betreffenden Stichwörter in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025.
[3] OLG Hamm, Beschl. v. 24.5.2022 III-5 Ws 99/22.
[4] OLG Jena, Beschl. v. 16.8.2024 1 Ws 290/24.
[5] KG, Beschl. v.28.11.2022 (4) 161 HEs 56/22 (43 44/22, StV 2023, 174 (Ls.).
[6] KG, Beschl. v. 20.10.2023 3 Ws 51/23 121 HES 30/23.
[7] KG, Beschl. v. 22.6.2022 3 Ws 145/22 121 AR 109/22.
[8] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.
[9] KG, Beschl. v. 30.4.2025 5 Ws 67/24, 5 Ws 67/24; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.6.2024 1 Ws 175/24; [wohl] OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2024 4 Ws 154/24; OLG Köln, Beschl. v. 6.6.2024 − 2 Ws 251/24, NStZ 2025, 111; Beschl. v. 25.10.2024 2 Ws 589/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.4.2024 H 4 Ws 123/24; Beschl. v. 23.9.2024 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 113; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.6.2024 4 KLs 28 Js 140/23 (16/24); s.a. LG Köln, Beschl. v. 16.4.2024 323 Qs 32/24 für Erkenntnisse aus mittels Sky-ECC geführter Kommunikation.
[10] KG, Beschl. v. 18.10.2024 2 Ws 146/24; OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2024 3 Ws 55/24; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2024 5 Ws 489 490/24; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 1 Ws 32/24; OLG Schleswig, Beschl. v. 9.10.2024 1 Ws 171/24.
[11] BGH, Urt. v. 9.1.2025 - 1 StR 54/24.
[12] Vgl. auch noch zu fraglichen/verneinten Verwertung von ANOM-Chatdaten OLG München, Beschl. v. 19.10.2023 1 Ws 525/23, StraFo 2023, 485 = StV 2024, 18 betreffend aber das alte BtM-Recht.
[13] LG Münster, Beschl. v. 13.12.2022 1 Qs 25/22.
[14] LG Münster, Beschl. v. 13.12.2022 1 Qs 25/22.
[15] OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2022 4 Ws 302/22, StRR 8/2022, 31.
[16] LG Paderborn, Beschl. v. 19.7.2022 8 Qs 32/22, StRR 10/2022, 31.
[17] OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2022 4 Ws 302/22, StRR 8/2022, 31.
[18] OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.9.2023 1 Ws 142/23 (S).
[19] OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2024 III-1 Ws 192/24, StV-S 2024, 101; OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2025 - 2 Ws 48-51/24;LG Bremen, Beschl. v. 9.3.2023 32 KLs 720 Js 33820/20, StV-S 2023, 106; LG Halle, Beschl. v. 5.2.2024 3 Qs 11/24.
[20] LG Bonn, Beschl. v. 15.12.2022 64 Qs 83/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[21] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.
[22] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.
[23] BGH, Beschl. v. 18.4.2024 StB 18/24, StRR 7/2024, 37.
[24] OLG Dresden, Beschl. v. 1.11.2023 1 Ws 226/23, StraFo 2023, 480.
[25] LG Bonn, Beschl. v. 15.12.2022 64 Qs 83/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[26] LG Halle, Beschl. v. 5.2.2024 3 Qs 11/24.
[27] KG, Beschl. v. 12.2.2021 4 Ws 9/21, StV 2021, 599 (Ls.).
[28] LG Bonn, Beschl. v. 15.12.2022 64 Qs 83/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[29] LG Bonn, Beschl. v. 15.12.2022 64 Qs 83/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[30] OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2024 1 Ws 45/24 (S).
[31] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.10.2021 12 Qs 75/21.
[32] OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 (Ls.); OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2024 1 Ws 18/24; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 1 Ws 146/20; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2022 4 Ws 302/22, StRR 8/2022, 30; LG Halle, Beschl. v. 5.2.2024 3 Qs 11/24; LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.2022 14 Qs 21/22, StRR 9/2022, 38; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 112 Rn 24 m.w.N.
[33] OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 (Ls.); OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2024 1 Ws 18/24; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 1 Ws 146/20.
[34] OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2024 1 Ws 28/24.
[35] BGH, Beschl. v. 13.7.2022 StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351; OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2025 - 2 Ws 48-51/24.
[36] BGH, Beschl. v. 13.7.2022 StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351.
[37] BGH, Beschl. v. 4.7.2022 -StB 27/22.
[38] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.9.2023 1 Ws 142/23 (S).
[39] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.
[40] KG, Beschl. v. 12.2.2021 4 Ws 9/21, StV 2021, 599 (Ls.) für einen ausländischen Beschuldigten; ähnlich BGH, Beschl. v. 5.10.2022 StB 41/21 für 14 Monate.
[41] LG Köln, Beschl. v. 16.4.2024 323 Qs 32/24.
[42] OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.9.2023 1 Ws 142/23 (S).
[43] OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2024 1 Ws 28/24.
[44] OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2024 III-1 Ws 192/24, StV-S 2024, 101.
[45] OLG Hamm, Beschl. v. 20.6.2023 III-4 Ws 88/23, StRR 10/2023, 33.
[46] OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2025 1 Ws 1/25 (S); OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 (Ls.).
[47] OLG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 1 Ws 40/23, StV 2024, 167.
[48] OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2023 2 Ws 155/23 (S); Beschl. v. 12.10.2023 2 Ws 142/23 (S).
[49] OLG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 1 Ws 40/23, StV 2024, 167.
[50] OLG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 1 Ws 40/23, StV 2024, 167.
[51] OLG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2023 1 Ws 233/23.
[52] OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.3.2022 1 Ws 33/22, StV 2023, 174 (Ls.) für Diebstahl mit Waffen.
[53] AG Flensburg, Beschl. v. 27.5.2021 485 Gs 527/21 131 Js 24455/20; zur Wiederholungsgefahr, wenn die einschlägige Tat mehr als fünf Jahre zurückliegt LG Halle, Beschl. v. 11.6.2021 3 Qs 58/21.
[54] LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.5.2024 1 Qs 37/24.
[55] LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.5.2024 1 Qs 37/24.
[56] OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2025 1 Ws 1/25 (S)
[57] LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.5.2024 1 Qs 37/24.
[58] OLG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 1 Ws 40/23, StV 2024, 167.
[59] OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.3.2022 1 Ws 33/22, StV 2023, 174 (Ls.) für Diebstahl mit Waffen.
[60] OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2023 III-3 Ws 426/23.
[61] OLG Bamberg, Beschl. v. 18.4.2023 1 Ws 209/23 in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 10.1.2019 1 StR 463/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.2020 2 Ws 1/20; OLG Bremen, Beschl. v. 11.5.2020 1 Ws 44/20.
[62] KG, Beschl. v. 18.11.2022 3 Ws 300/22 121 AR 235/22.
[63] LG Kiel, Beschl. v. 8.9.2023 7 KLs 593 Js 43392/23.
[64] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 - 1 Ws 11/25.
[65] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 - 1 Ws 11/25 unter Hinweis auf OLG Jena, Beschl. v. 29.11.2010 - , 1 Ws 457/10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn 17.
[66] BGH, Beschl. v. 31.10.2024 StB 61/24, NStZ-RR 2025, 16.
[67] BGH, Beschl. v. 31.10.2024 StB 61/24, NStZ-RR 2025, 16.
[68] BGH, Beschl. v. 31.10.2024 StB 61/24, NStZ-RR 2025, 16.
[69] LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.2022 14 Qs 21/22, StRR 9/2022, 38.
[70] LG Stuttgart, Beschl. v. 5.8.2022 14 Qs 21/22, StRR 9/2022, 38.
[71] OLG Hamm, Beschl. v. 20.6.2023 III-4 Ws 88/23, StRR 10/2023, 33.
[72] OLG Dresden, Beschl. v. 1.11.2023 1 Ws 226/23, StraFo 2023, 480.
[73] OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.12.2022 2 Ws 160/22 (S).
[74] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2022 1 Ws (s) 84/22, StV 2023, 175 (Ls.); Beschl. v. 22.1.2025 - 1 Ws 11/25.
[75] BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 2 BvR 225/20; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 28.4.2022 Vf. 112-IV-21; BGH, Beschl. v. 13.4.2021 AK 29/21, StV 2021, 595 (Ls.); Beschl. v. 20.7.2023 StB 43/23; OLG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 1 Ws 107/22; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 - 1 Ws 11/25.
[76] OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36.
[77] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2024 1 Ws 17/24 H.
[78] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.6.2022 2 HEs 224/22 u.a., StraFo 2022, 313 = StV 2023, 173 (Ls.).
[79] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.6.2024 1 Ws 159/24.
[80] KG, Beschl. v. 25.1.2021 (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), StV 2021, 600 (Ls.).
[81] OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36.
[82] BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 2 BvR 225/20; s.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 1 Ws 11/25.
[83] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.8.2021 1 Ws 188/21 und 1 Ws 202/21, StraFo 2021, 438.
[84] OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 1 Ws 123/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 3 Ws 129/21, StV 2021, 599; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 1 Ws 11/25.
[85] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 1 Ws 11/25.
[86] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.2.2022 III-5 Ws 11/21, StV 2023, 174 (Ls.).
[87] BVerfG, Beschl. v. 23.1.2023 2 BvR 1343/22, NStZ-RR 2023, 80 = StRR 4/2023, 29.
[88] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2022 1 Ws (s) 84/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[89] BVerfG, Beschl. v. 3.2.2021 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595.
[90] BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 2 BvR 225/20.
[91] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209, m.w.N.
[92] LG Paderborn, Beschl. v. 19.7.2022 8 Qs 32/22, StRR 10/2022, 31.
[93] OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.11.2021 Ws 1069-1070/21.
[94] OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.11.2021 Ws 1069-1070/21; s.a. (KG, Beschl. v. 15.3.2019 4 Ws 24/19.
[95] BGH, Beschl. v. 13.4.2021 AK 29/21, StV 2021, 595 (Ls.).
[96] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2022 1 Ws (s) 84/22; vgl. zu Verzögerungen im Ermittlungsverfahren auch noch OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 1 Ws 123/20.
[97] BVerfG, Beschl. 3.2.2021 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595.
[98] BVerfG, Beschl. v. 1.4.2020 2 BvR 225/20; Beschl. 3.2.2021 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595.
[99] OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2022 5 Ws 243/22, StRR 11/2022, 36.
[100] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 1 Ws 11/25.
[101] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 3 Ws 129/21, StV 2021, 599 (Ls.).
[102] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.10.2022 1 Ws 184/22.
[103] OLG Schleswig, Beschl. v. 11.3.2021 1 Ws 38/21, StV 2021, 599 (Ls.); Beschl. v. 21.9. 2021 1 Ws 160/21.
[104] BVerfG, Beschl. v. 21.9.2023 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 = StV 2024, 318 = StRR 11/2023, 38.
[105] BVerfG, Beschl. v. 21.9.2023 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 = StV 2024, 318 = StRR 11/2023, 38.
[106] BVerfG, Beschl. v. 23.1.2023 2 BvR 1343/22, NStZ-RR 2023, 80 = StRR 4/2023, 29.
[107] OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2024 2 Ws 5/24 (S); s.a. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.6.2020 H 7 Ws 54/20.
[108] OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.6.2020 H 7 Ws 54/20.
[109] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2024 1 Ws 44/23 H u.a., wo die Akten mehrere Wochen zu früh vorgelegt wurden.
[110] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2024 1 Ws 44/23 H u.a.
[111] KG, Beschl. v. 28.11.2022 (4) 161 HEs 56/22 (43 44/22, StV 2023, 174 (Ls.); s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2024 3 Ws 417/24.
[112] KG, Beschl. v. 20.10.2023 3 Ws 51/23 121 HES 30/23.
[113] KG, Beschl. v.28.11.2022 (4) 161 HEs 56/22 (4344/22, StV 2023, 174 [Ls.]).
[114] St.Rspr.; s. BGH, Beschl. v. 20.9.2023 AK 54/23, StraFo 2023, 445 = NStZ-RR 2023, 349; Beschl. v. 19.10.2023 AK 58/23; OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.12.2024 2 Ws 153/24 (S); OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.2023 III-5 Ws 321/23.
[115] St.Rspr.; s. BGH, Beschl. v. 20.9.2023 AK 54/23, StraFo 2023, 445 = NStZ-RR 2023, 349; Beschl. v. 19.10.2023 AK 58/23.
[116] BGH, Beschl. v. 20.9.2023 AK 54/23, StraFo 2023, 445 = NStZ-RR 2023, 349; s.a. BGH, Beschl. v. 3.2.2021 AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155 = StV 2021, 596.
[117] BGH, Beschl. v. 20.9.2023 AK 54/23; OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.12.2024 2 Ws 153/24 (S).
[118] Dazu z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.1.2023 H 1 Ws 283/22.
[119] KG, Beschl. v. 25.1.2021 (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21); OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2023 2 Ws 155/23 (S).
[120] OLG München, Beschl. v. 6.7.2022 3 Ws 462/22 H, StraFo 2023, 19.
[121] KG, Beschl. v. 25.1.2021 (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21); OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2023 2 Ws 155/23 (S).
[122] OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2023 III-5 Ws 341/22 u.a.
[123] OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2023 1 Ws 34/23 (S); s. schon BVerfG, Beschl. v. 30.7.2014 2 BvR 1457/14.
[124] OLG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 1 Ws 107/22.
[125] OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.4.2020 H 4 Ws 71/20 für die Covid-19-Pandemie und darauf beruhende Quarantäne-Maßnahmen; zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch unvorhersehbare, schicksalhafte Ereignisse, wie z.B. die Covid-19-Pandemie OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.3.2020 1 Ws 47/20; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 1 Ws 146/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2020 HEs 1 Ws 84/20.
[126] BGH, Beschl. v. 2.10.2024 AK 72/24 u. 73/24, StV-S 2024, 385 (Ls.); ähnlich BGH, Beschl. v. 17.4.2024 AK 39/24, NStZ-RR 2024, 206 (Ls.).
[127] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.3.2022 1 Ws (s) 84/22, StV 2023, 175 (Ls.).
[128] KG, Beschl. v. 23.4.2024 3 Ws 12/24.
[129] OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.9.2023 1 Ws 142/23 (S).
[130] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2024 1 Ws 17/24 H.
[131] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2024 1 Ws 44/23 H u.a.
[132] KG, Beschl. v. 1.11.2023 3 Ws 52/23 161 HEs 23/23.
[133] OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2023 III-5 Ws 341/22 u.a.
[134] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.7.2023 1 Ws 225/23 u.a.
[135] KG, Beschl. v. 20.10.2023 3 Ws 51/23 121 HES 30/23.
[136] OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2023 1 Ws 34/23 (S); OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.6.2022 2 HEs 224/22 u.a., StraFo 2022, 313 = StV 2023, 175 (Ls.).
[137] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.6.2022 2 HEs 224/22 u.a., StraFo 2022, 313 = StV 2023, 175 (Ls.).
[138] OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2023 1 Ws 263/23; Beschl. v. 3.1.2024 1 Ws 23/24 H.
[139] OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2022 1 Ws 139/22 (S); OLG Hamm, Beschl. v. 9.8.2022 3 Ws 228/22.
[140] OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2022 1 Ws 139/22 (S).
[141] VerfGH Sachsen, Beschl. v. 28.4.2022 Vf. 112-IV-21.
[142] BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25.
[143] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2024 1 Ws 23/24 H; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25.
[144] OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2023 1 Ws 34/23; s. schon BVerfG, Beschl. v. 23.1.2008 2 BvR 2652/07.
[145] BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25.
[146] BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25.
[147] BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25.
[148] KG, Beschl. v. 7.9.2021 4 Ws 71/21, StV 2023, 174.
[149] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2024 1 Ws 17/24 H.
[150] OLG Schleswig, Beschl. v. 3.12.2024 1 Ws 17/24 H.
[151] OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2021 2 Ws 150152/21.
[152] OLG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 1 Ws 40/23, StV 2024, 167.
[153] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.11.2022 1 Ws 243/22.
[154] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.5.2024 3 Ws 128/24.
[155] OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024 - III-3 Ws 385/24.
[156] OLG Dresden, Beschl. v. 11.5.2020 1 Ws 123/20; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 3 Ws 129/21, StV 2021, 599.
[157] OLG Hamm, Beschl. v. 21.9.2023 5 Ws 199/23.
[158] LG Chemnitz, Beschl. v. 11.7.2024 2 Qs 260/24 jug, StV 2024, 649 (Ls.).
[159] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 15/22, StV 2022, 634.
[160] OLG Celle, Beschl. v. 17.5.2021 2 Ws 145/21.
[161] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.6.2024 1 Ws 159/24.
[162] OLG Naumburg, Beschl. v. 22.1.2025 - 1 Ws 11/25.
[163] KG, Beschl. v. 29.10.2021 2 Ws 114/21; OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 (Ls.); OLG Dresden, Beschl. v. 9.12.2024 1 Ws 248/24.
[164] KG, Beschl. v. 29.10.2021 2 Ws 114/21; OLG Dresden, Beschl. v. 9.12.2024 1 Ws 264/24.
[165] OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 2 Ws 12/24, StRR 4/2024, 36; OLG Dresden, Beschl. v. 9.12.204 1 Ws 248/24.
[166] OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 2 Ws 12/24, StRR 4/2024, 36.
[167] LG Würzburg, Beschl. v. 12.12.2022 1 Qs 192/22.
[168] LG Würzburg, Beschl. v. 12.12.2022 1 Qs 192/22.
[169] VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.10.2023 77/23.
[170] KG, Beschl. v. 14.6.2022 6 Ws 43 45/22, StraFo 2022, 320.
[171] KG, Beschl. v. 14.6.2022 6 Ws 4345/22, StraFo 2022, 320.
[172] AG Bautzen, Beschl. v. 26.2.2024 47 Gs 123/24, StV 2024, 649 (Ls.); wegen der gebührenrechtlichen Fragen Burhoff, StraFo 2024, 398 u. 442.
[173] OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2024 3 Ws 417/24.
[174] OLG Celle, Beschl. v. 26.9.2024 2 Ws 257/24.
[175] AG Nürnberg, Beschl. v. 31.10.2023 58 Gs 12014/23.
[176] OLG München, Beschl. v. 18.2.2022 1 Ws 49/22, StV 2022, 564.
[177] OLG München, Beschl. v. 18.2.2022 1 Ws 49/22, StV 2022, 564.
[178] OLG Hamm, Beschl. v. 25.4.2023 III-3 Ws 127/23; OLG München, Beschl. v. 13.10.2023 2 Ws 702/23.
[179] OLG Hamm, Beschl. v. 25.4.2023 III-3 Ws 127/23.
[180] BVerfG, Beschl. v. 23.1.2023 2 BvR 1343/22, NStZ-RR 2023, 80 = StRR 4/2023, 29.
[181] OLG Hamm, Beschl. v. 25.4.2023 3 Ws 127/23.
[182] OLG Hamm, Beschl. v. 25.4.2023 3 Ws 127/23.
[183] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 StB 16/22, NStZ 2022, 209 m.w.N.; Beschl. v. 1.6.2022 StB 21/22, StV 2023, 173 (Ls.); Beschl. v. 23.4.2024 StB 22/24; OLG Celle, Beschl. v. 26.3.2021 2 Ws 82/21, StV 2021, 600 (Ls.); s.a. noch BGH, Beschl. v. 21.9.2020 StB 28/20, NStZ-RR 2020, 351 (Ls.); OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2025 1 Ws 1/25 (S); OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2020 1 Ws 146/20.
[184] BGH, Beschl. v. 23.4.2024 StB 22/24; Beschl. v. 27.11.2024 StB 66/24.
[185] BGH, Beschl. v. 23.4.2024 StB 22/24; Beschl. v. 27.11.2024 StB 66/24.
[186] OLG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 1 Ws 107/22.
[187] OLG Hamm, Beschl. v. 24.5.2022 III-5 Ws 99/22.
[188] VerfGBbg, Beschl. v. 18.2.2022 VfGBbg 63/21; s.a. noch BVerfG, Beschl. 3.2.2021 2 BvR 2128/20, StV 2021, 595.
[189] KG, Beschl. v. 30.4.2024 5 Ws 67/24, StV 2024, 582 = NStZ 2024, 548.
[190] OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2024 3 Ws 417/24.
[191] LG Stuttgart, Beschl. v. 18.4.2023 9 Os 22/23,
[192] OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2021 3 Ws 94/20, 110/20, 112/20 (UVollz).
[193] OLG Bremen, Beschl. v. 10.5.2022 1 Ws 30/22.
[194] OLG Bremen, Beschl. v. 10.5.2022 1 Ws 30/22.
[195] OLG Bremen, Beschl. v. 10.5.2022 1 Ws 30/22.
[196] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.8.2022 16 Qs 27/22.
[197] OLG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2024 1 Ws 10/24.
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