aus StraFo 2026, 346
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Wir haben zuletzt in StraFo 2025, 250 über Rechtsprechung zum Recht der Pflichtverteidigung berichtet. Inzwischen liegt weitere Rechtsprechung vor. Diese stellen wir in der nachfolgenden Übersicht vor. Die Übersicht hat den Stand von Anfang August 2026. Ich weise erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung lediglich vorgestellt wird. Die Aufnahme in den Katalog bedeutet nicht, dass ich die Entscheidungen für zutreffend halte. Die angeführten Entscheidungen sind zum großen Teil auch auf meiner Homepage Burhoff-online im Volltext eingestellt und können dort über das zitierte Aktenzeichen aufgerufen werden. Ich bin für die Zusendung von weiteren Entscheidungen immer dankbar und werde sie auf meiner Homepage einstellen und hier darüber in folgenden Beiträgen berichten.
Der Schwerpunkt der Diskussion im Recht der Pflichtverteidigung lag im vergangenen Jahr nach wie vor bei der Frage der nachträglichen/rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Zweiteilung, über die ich schon in den vergangenen Jahren berichtet habe,1 ist immer noch deutlich: Auf der einen Seite steht die h.M. in der Rechtsprechung der LG und AG, die weitgehend auch zum neuen Recht die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Bestellung zulässig ist; dem haben sich einige OLG angeschlossen.2 Ihnen gegenüber stehen aber nach wie vor einige OLG und auch LG und AG, die zum Teil immer noch mit den bekannten alten Argumenten das als nicht zulässig ansehen. Ein zweiter Schwerpunkt in der Diskussion sind inzwischen die mit der Entpflichtung zusammenhängenden Fragen.3
Die Bedeutung der Pflichtverteidigung hat das BVerfG noch einmal betont. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst danach auch das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.4
Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.5 Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Beschluss angeordnet, so ist diese, jedenfalls zunächst, wirksam. Für die Wirksamkeit der Bestellung kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen. Denn die Bestellung begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers zur sachgerechten Mitwirkung am Strafverfahren.6
Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten.7 Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe.8 Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen.9 Es ist auch nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicherzustellen.10
Grundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards aber müssen jedenfalls gewahrt sein.11 Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.12 Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbstständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt. Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.13
Der (nach § 463 Abs. 8 StPO bestellte) Pflichtverteidiger kann sich mit Ausnahme des nach § 53 BRAO bestellten (allgemeinen) Vertreters nicht, insbesondere nicht durch einen Unterbevollmächtigten, vertreten lassen.14 Die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gem. § 141 StPO begründet als solche nicht eine besondere Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln.15
Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.16
Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund i.S.v. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO entgegen.17 Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.18
Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll. 19
Die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung ist immer noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat es weiterhin dahinstehen lassen, ob mit Blick auf die PKH-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/1919) eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers möglich ist.20 In der Instanz wird eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger von einem Großteil der Rechtsprechung inzwischen ausnahmsweise dann als zulässig angesehen, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.21
Nach anderer Auffassung ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers aber weiterhin unzulässig und unwirksam, und zwar auch dann, wenn der Antrag noch vor der Beendigung des Verfahrens gestellt worden oder/und das Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.22 Es kann aber die konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn das Gericht den Verteidiger in Kenntnis seines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren hat mitwirken lassen.23
Die Vorschriften der StPO über die notwendige Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung im Strafverfahren sind Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips des GG in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung. Ob ein Verteidiger beizuordnen ist, muss der Richter auf Antrag oder von Amts wegen während der gesamten Verfahrensdauer prüfen.24 Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist aber erst in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf.25 Da die Einstellung eines Verfahrens nach § 154f StPO nicht auf eine abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet und stets mit der Pflicht verbunden ist, das Verfahren fortzusetzen, wenn das Verfahrenshindernis entfallen ist, ist im Interesse der Rechtspflege die Beiordnung eines Verteidigers auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin erforderlich.26
Die konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.27
Über den Beiordnungsantrag des Beschuldigten ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich zu entscheiden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Einer Überzeugung des Ermittlungsrichters, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedarf es nicht.28 Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kann nicht analog auf andere Fälle als die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen angewendet werden.29
Die Bestellung als Pflichtverteidiger setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigte® in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat 30. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung geführt wird, in dem ein Haftbefehl sowie ein europäischer Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden sind.31 Der Beschuldigte hat auf sonstige Art und Weise vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt. Der Eröffnung des Tatvorwurfs steht es gleich, dass es zwar zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt, die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten aber über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt.32
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.33
Eine (isolierte) Beiordnung eines Verteidigers nach § 364a StPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO ist möglich.34
Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.35
Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen.36 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten oder der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn beendet.37
Ordnet das Gericht die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers an, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sich das Gericht des ihm insofern zustehenden Ermessens bewusst war.38
Eine spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung tritt erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger wird erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet.39 Der Pflichtverteidiger darf darauf vertrauen, dass er für seine Tätigkeit vergütet wird.40
Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.41 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.42
Zur Aufhebung der Bestellung siehe im Übrigen auch die Rechtsprechung unter III.
Ist eine Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht ggf. nur für eine richterliche Vernehmung der Fall. Dies gilt vor allem, wenn beabsichtigt ist, die Aussage einer Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen, und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben werden und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht.43
Wird dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im laufenden Ermittlungsverfahren ein Verbrechen zur Last gelegt, begründet dieser Umstand einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.44. Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kann nicht analog auf andere Fälle als in die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts angewendet werden. 45 Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.46
Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor, wenn sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.47 Eine Beschränkung auf das Verfahren, in welchem die Haft vollstreckt wird, ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Vorschrift gedeckt. In Frage kommen u.a. der Vollzug von Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstrafe und Jugendarrest, freiheitsentziehenden Maßregeln, (Wehr-)Strafarrest, Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, Unterbringung im Erziehungsheim im Rahmen von Haftverschonung, Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt im Rahmen einer Weisung bei Reststrafaussetzung zur Bewährung, Auslieferungshaft, Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder oder durch den Vormund bei gerichtlicher Genehmigung.48 In diesem Fall ist der Pflichtverteidiger von Amts wegen sofort zu bestellen, sobald der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht bekannt wird, dass der Beschuldigte nicht auf freien Fuß ist. Hiervon kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO abgewichen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Es kann aber nicht davon abgesehen werden, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt ist und hierfür ein rechtskräftiges Urteil in einer Parallelsache abgewartet werden soll. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um eine alsbaldige Einstellung i.S.v. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO.49
Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.50 Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen, ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen derart gravierend, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.51
§ 140 Abs. 2 StPO wirkt sich auch auf das Berufungsverfahren aus. Zwar ist dem Wortlaut des § 329 StPO eine Beschränkung des Berufungsgerichts dahin, dass es die Strafe gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nur in einer bestimmten Höhe aussprechen dürfte, nicht zu entnehmen. Davon unberührt bleibt jedoch die Frage, ob zur Sache ohne den notwendigen Verteidiger verhandelt werden darf.52
Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.53 Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen.54 Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.55 Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.56
Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.57 Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.58
Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. ein Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.59 Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt, hat das OLG Naumburg Stellung genommen.60
§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv ausgelegt werden, dass in jedem Fall eines ausländerrechtlichen Bezugs mit abstrakt oder nur mittelbar drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt.61 Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn es sich um eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.62
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung ist bejaht worden, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Recognizers beruhen.63 Eine schwierige Sachlage im Sinne der notwendigen Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass es sich bei den entscheidenden Belastungszeugen um Polizeibeamte handelt. Diese haben durch den dienstlichen Zugriff auf frühere Vernehmungsprotokolle die Möglichkeit, sich in erheblich weiterem Umfang auf ihre gerichtliche Aussage vorzubereiten als sonstige Zeugen.64
Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.65 Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.66 In diesen Fällen hat der Pflichtverteidiger die Aufnahmen zu sichten und den Angeschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die abgebildeten Kinder und/oder Jugendlichen in ihrer Gesamtheit auf dem Bildmaterial zu sehen sind, was eine grundsätzliche Identifizierbarkeit und damit einhergehend eine Intensivierung der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erwarten lässt.67
Es ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.68 Eine schwierige Sachlage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.69
Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge From the river to the sea ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.70 Da nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole From the river to the sea als Kennzeichen der Hamas i.S.d. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB besteht, folgt hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, die diese Frage ebenfalls bejahten, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet.71
Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO.72 Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gemäß § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn z.B. Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und dies das entscheidende Beweismittel ist.73 Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.74
Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.75 Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Mitwirkung eines Verteidigers im Berufungsverfahren erfordert, kann aber nicht angenommen werden, wenn auch ein juristischer Laie die Sachlage leicht erfassen und einschätzen kann und für seine Verteidigung keinerlei Rechtskenntnisse notwendig sind. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung lediglich den Rechtsfolgenausspruch hier nach Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und der Dauer der festgesetzten Sperrfrist angreift.76
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zum Tatzeitpunkt infolge einer Mischintoxikation beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen sein könnte, ist die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als schwierig einzustufen und macht die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich.77
Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, müssen von einem ggf. von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem entgegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar.78 Dem Urteil des EuGH vom 5.9.202479 lässt sich aber eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Jugendstrafverfahren nicht entnehmen. Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sieht vor, dass Mitgliedstaaten von dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 13 abweichen können. Die Regelungen der §§ 68 ff. JGG genügen den dort aufgestellten Anforderungen.80 Allerdings ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.81
Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.82 Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.83
Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.84 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Allein der Umstand, dass ein Angeklagter an einer Schizophrenie erkrankt ist, genügt hierfür aber nicht, wenn sich aus einem vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt, dass der Angeklagte in der Lage war, über zweieinhalb Stunden dem Gespräch mit dem Sachverständigen problemlos zu folgen, und Fragen verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dazu nicht auch im Rahmen einer Hauptverhandlung imstande sein sollte.85
Obdachlosigkeit ist kein Beiordnungsgrund. 86
Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen.87 Wäre nur auf den Tatvorwurf bezogen, der den Antragsteller als Geschädigten betrifft, eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erfolgt, so ist es im Hinblick auf den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit unschädlich, dass den mehreren Tatvorwürfen ausgesetzten weiteren Angeklagten jeweils Pflichtverteidiger beigeordnet wurden, dem Antragsteller aber nicht.88
Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.89
Ein Unvermögen der Selbstverteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO ist nur dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, kognitive Einschränkungen, sonstige Umstände) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen. Hat ein Betreuungsrichter ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob für den Beschuldigten ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten notwendig sei, und ist der Beschuldigte nach der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen in der Lage, einen freien Willen zu bilden und gerichtete Handlungen auszuführen, kann eine ggf. erfolgte Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden.90
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen.91 Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt.92 Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.93 Die Erörterung eines kriminalprognostischen Gutachtens kann im Einzelfall eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern, wenn es hierfür besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, über die der Verurteilte nicht verfügt.94 Die Sach- und Rechtslage eines Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es sich z.B. um ein typisches Führungsaufsichtsverfahren, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Fragen aufwirft, die über regelmäßig zu beurteilende hinausgehen, handelt und auch die von der Staatsanwaltschaft angeregten Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 3, 7, 8 und 9 StGB sich im Rahmen des Üblichen bewegen und keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen. Auch dass ggf. statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 S. 1 StPO das OLG zu entscheiden hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.95 Bestehen hingegen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, sodass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist, um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.96
Ist in einem Bewährungsaufsichtsverfahren wegen eines zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung gegen die verurteilte Person Sicherungshaft gemäß § 453c StPO angeordnet, finden im Fall der Verhaftung der verurteilten Person § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO im Bewährungsaufsichtsverfahren keine Anwendung.97 Im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, auch wenn die verurteilte Person auf Grundlage eines Sicherungshaftbefehls gerichtlich vorgeführt oder gegen sie die Sicherungshaft vollzogen wird.98
Als wichtige Gründe, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden können, gelten die Vorbefassungsverbote der §§ 45, 46 BRAO, das vorübergehende Verbot der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit nach § 47 BRAO sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen i.S.v. § 43a Abs. 4 i.V.m. mit § 3 BRAO.99
Auch nach der neuen Rechtslage ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO zu berücksichtigen. Wegen des mit der Bestellung begründeten Vertrauensschutzes ist die Aufhebung lediglich zulässig, sofern wesentliche Umstände sich objektiv verändert haben. Nicht ausreichend ist die bloß subjektive Änderung der Auffassung des Gerichts über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung oder dass ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vordergerichts nicht zu teilen vermag.100
Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.101
Ist ein Pflichtverteidiger aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO, ist ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen.102
Gemäß § 143a Abs. 1 S. 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers grundsätzlich zwingend aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat.103 Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 S. 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfangs oder Schwierigkeit, erforderlich ist.104
Von einer zu kurzen gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO gesetzten Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist. Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist.105 § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden ist.106
Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger maßgeblich. Bei einem jugendlichen Beschuldigten ist ein Konflikt des Erziehungsberechtigten mit dem Verteidiger nur von Bedeutung, wenn er auf dieses Vertrauensverhältnis relevant durchschlägt.107
Dem Antrag eines Pflichtverteidigers auf Entpflichtung ist gem. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entsprechen, wenn er aufgrund einer mit ärztlichem Attest belegten längerfristigen Erkrankung auf unabsehbare Zeit gesundheitlich nicht in der Lage ist, Gerichtstermine und somit auch einen anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem BGH wahrzunehmen, da damit dann eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.108 Nach der - auch im Revisionsverfahren anwendbaren - Regelung des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein sogenanntes offenkundiges Versagen der Verteidigung vorliegt. 109Zwar können Versäumnisse eines Pflichtverteidigers dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden. So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann. Das ist der Fall, wenn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben ist und die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, form- und fristgerecht begründet hat.110
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.111 An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.112 Insoweit kann von Bedeutung sein, dass ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält.113 Eine grobe Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Pflichtverteidigerin der Aufforderungen einer Angeklagten nicht nachgekommen ist, Auskunft über Anzahl und Inhalt ihrer Kontakte zum Generalkonsulat der Russischen Föderation zu geben. Zwar sind Anfragen des Mandanten gemäß § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich zu beantworten.114 Jedoch steht dem Verteidiger die Art und Weise der Unterrichtung frei.115 Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht.116 Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.117 Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aber aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.118 Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten.119
Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers ungeachtet der Frage, ob dieser für die Staatskasse kostenneutral wäre steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.120
Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch das erkennende Gericht keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat.121 Wird vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu Recht abgelehnt, hat der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen (können) fehlerfrei ausgeübt, wenn der Angeklagte am durch einen Pflichtverteidiger und seinen Wahlverteidiger vertreten war.122
Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. 123 Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann.124 Damit korrespondiert, dass das Gericht davon ausgeht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten und nach 18 Hauptverhandlungstagen abschließen zu können.125 Im Übrigen gibt auch die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.126 Mit dem Hinweis, dass aufgrund der in der Vergangenheit stattgehabten Verteidigerwechsel das nicht unbegründete Risiko bestehe, dass das Verfahren ausgesetzt werden muss, falls der Angeklagte der aktuellen Wahlverteidigerin das Mandat entzieht, ist die Beiordnung eines Sicherungsverteidigers nicht rechtsfehlerfrei begründet, zumal wenn der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei Wahlverteidigerinnen hat.127
Die Aufrechterhaltung einer Pflichtverteidigerbestellung ist nicht aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich, wenn die drei vom Beschuldigten gewählten Verteidiger für eine sachgerechte und effektive Wahrnehmung seiner Verteidigungsbelange (im Ermittlungsverfahren) genügen. Das gilt vor allem, wenn der Lebenssachverhalt, auf den sich der Tatvorwurf bezieht, und die zu beantwortenden Rechtsfragen128 nicht derart außergewöhnlich komplex sind, dass zu ihrer Erfassung und Durchdringung noch ein weiterer vierter Verteidiger erforderlich wäre.129
§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut (Entscheidungen über die Bestellung) und dem Willen des Gesetzgebers130 gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt wird.131 § 305 S. 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.132 An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer soll es in einem Beiordnungsverfahren fehlen, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.133
Ein (Pflicht-)Verteidiger kann gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung.134
Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten.135 Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.136
Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt. Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des Pflichtverteidigers nach einer rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis.137 Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt aber ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO betroffen ist.138 Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben worden ist, zur beabsichtigten Pflichtverteidigerbestellung Stellung zu nehmen, und er Einwände gegen die Person des Pflichtverteidigers nicht erhoben hat.139
Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.140 Der Beschuldigte ist aber durch die rechtsfehlerhafte Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im Rechtssinne beschwert und damit beschwerdebefugt.141 Die bloße Erklärung eines Angeklagten, Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer, ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.142
Ein Rechtsanwalt wird durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger eines Angeklagten nicht beschwert und ein Rechtsmittel gegen seine Beiordnung ist daher unzulässig. Der beigeordnete Verteidiger kann allein nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen.143 Aber: Auch wenn nach der Rspr des BGH zu § 143a StPO einem Pflichtverteidiger gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zusteht,144 ist es nach Auffassung des BVerfG u.a. mit Blick auf die in der Literatur geäußerte Kritik an dieser Rechtsprechung und der ungeklärten Rechtslage im Falle einer willkürlichen Erstentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einem Pflichtverteidiger ein solches Beschwerderecht im Einzelfall zugestanden wird.145
Zur Kostentragung für eine (erfolglose) sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, die nach gewährter Akteneinsicht zurückgenommen worden ist, hat das LG Magdeburg Stellung genommen.146 Kann gerade die geistige Behinderung einer Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit, sich selbst sachgerecht zu verteidigen, führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein, sodass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.147
Das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO ist gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StPO gegen eine solche Entscheidung eines OLG nicht statthaft.148
Die Bestellung mehrerer Beistände für mehrere Nebenkläger dürfte gerade dann geboten sein, wenn in der Gruppe der Nebenkläger teilweise eine differente Interessenlage besteht, sodass eine Vielzahl von Einzelabsprachen notwendig ist.149 Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise Nebenkläger an unterschiedlichen, weit voneinander entfernten Orten leben, sodass gemeinsame Besprechungen nur schwer realisiert werden können, oder wenn unterschiedliche Verfahrensziele und Interessen bestehen. Bei nahen Angehörigen eines Getöteten, zumal dann, wenn sie am selben Ort leben, kann dies nicht angenommen werden.
Es besteht nicht unbedingt eine Besorgnis der Befangenheit bei einer Bündelung der Nebenklagevertretung nach § 397b StPO.150 Denn wenn der Vorsitzende die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anordnet, hat dies insbesondere unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen zu erfolgen. Hierbei ist insbesondere der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen.151
Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.152 Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.153 Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig i.S.d. § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.154
Die Bestellung eines Beistands gemäß § 40 IRG erstreckt sich auch auf einen Antrag nach § 27 Abs. 1 IRG, § 119a Abs. 2 S. 2 StPO.155
Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.1975 StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines OLG nicht statthaft.156
1 S. StraFo 2024, 210 ff. m.w.N.
2 Vgl. dazu II., 2. d.
3 Vgl. dazu unten III.
4 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24, NJW 2025, 2232 = StraFo 2025, 443 = StV-S 2025, 90.
5 OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 1 Ws 133/25.
6 LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408.
7 BGH, Beschl. v. 20.3.2025 StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn 12 m.w.N.; Beschl. v. 29.4.2026 StB 22/26.
10 BayObLG, Beschl. v. 20.1.2026 203 StRR 507/25.
11 BGH, Beschl. v. 13.6.2024 StB 34/24; s. auch schon BGH, Beschl. v. 12.3.2024 StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156 m.w.N.
12 OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 1 Ws 380/25.
13 LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 1 Ks 8032 Js 5325/25.
14 OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2026 3 Ws 14 u.15/26.
15 OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2025 III-2 ORs 66/25.
16 LG Amberg, Beschl. v. 3.3.2026 11 Qs 5/26 unter Aufhebung des die a.A. vertretenden AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 6a Gs 3066/25.
17 OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 1 Ws 133/25.
18 OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 1 Ws 133/25.
19 OLG München, Beschl. v. 22.6.2026 - 2 Ws 271/26.
20 BGH, Beschl. v. 17.9.2025 StB 46/25; so auch schon BGH, Beschl. v. 29.6.2022 - StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358.
21 OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2025 1 Ws 77/25 (S); LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 E 17 Qs 60/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 25.6.2025 21 Qs 4/25, StV 2026, 163; Beschl. v. 29.5.2026 25 Qs 20/26; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 1 Qs 400/25 (nur ganz ausnahmsweise); LG Wuppertal, Beschl. v. 19.1.2026 26 Qs 249/25; AG Bamberg, Beschl. v. 22.4.2026 10 Cs 2111 Js 7478/25; AG Cottbus, Beschl. v. 30.4.2026 70 Gs 1291/26; s.a. die Hinweise in früheren Beiträgen.
22 LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 3 Qs 46/25; LG Braunschweig, Beschl. v. 8.9.2025 9 Qs 182/25; (inzidenter) LG Bremen, Beschl. v. 26.11.2025 42 Qs 339/25, StV 2026, 91; LG Münster, Beschl. v. 15.6.2026 20 Qs 23/26; LG Stendal, Beschl. v. 6.2.2026 501 Qs 67/25; LG Verden, Beschl. v. 9.6.2026 2 Qs 36/26; LG Zwickau, Beschl. v. 29.6.2026 E 1 Qs 96/26; AG Siegen, Beschl. v. 2.3.2026 450 Gs 59/26.
23 LG Verden, Beschl. v. 9.6.2026 2 Qs 36/26.
24 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24, NJW 2025, 2232 = StraFo 2025, 443 = StV-S 2025, 90.
25 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.7.2025 1 Ws 129/25.
26 LG Hildesheim, Beschl. v. 16.6.2025 21 Qs 15/25.
27 LG Verden, Beschl. v. 9.6.2026 2 Qs 36/26.
28 LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 E 17 Qs 60/25.
29 LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 E 17 Qs 60/25.
30 BGH, Beschl. v. 5.3.2026 StB 12/2026.
31 BGH, Beschl. v. 5.3.2026 StB 12/2026.
32 BGH, Beschl. v. 5.3.2026 StB 12/2026 unter LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.5,2020 JKII Qs 15/20.
33 Jetzt auch BGH, Beschl. v. 26.1.2026 5 StR 524/25, StraFo 2026, 150 = NStZ-RR 2026, 118 = AGS 2026, 144 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 8.12.2021 5 StR 162/21.
34 OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2025 1 Ws 171/25.
35 OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 1 Ws 133/25.
36 OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2025 1 Ws 171/25.
38 LG Braunschweig, Beschl. v. 3.7.2025 1 Qs 163/25, StV 2026, 165 (Ls.).
39 LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408.
40 LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408.
41 LG Amberg, Beschl. v. 3.7.2026 12 Qs 32/26.
42 LG Amberg, Beschl. v. 3.7.2026 12 Qs 32/26.
43 LG Siegen, Beschl. v. 12.8.2025 10 Qs 74/25, StV-S 2025, 162.
44 LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 E 17 Qs 60/25.
45 LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 E 17 Qs 60/25.
46 LG Leipzig, Beschl. v. 20.7.2026 - 13 Qs 189/26.
47 LG Bremen, Beschl. v. 26.11.2025 42 Qs 339/25, StV 2026, 91; LG Neuruppin, Beschl. v. 15.1.2026 13 Qs 159/25, StraFo 2026, 109.
48 LG Bremen, Beschl. v. 26.11.2025 42 Qs 339/25, StV 2026, 91.
49 LG Neuruppin, Beschl. v. 15.1.2026 13 Qs 159/25, StraFo 2026, 109.
50 LG Schweinfurt, Beschl. v. 7.10.2025 4 Qs 96/25.
51 LG Köln, Beschl. v. 9.9.2025 111 Qs 67/25.
52 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24.
53 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2024 1 Ws 498/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 25.6.2025 21 Qs 4/25; LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25.
54 BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2025 Ws 325/25; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.8.2025 6 Qs 109/25; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2025 17 Qs 7/25; LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25; LG Traunstein, Beschl. v. 9.12.2025 9 Qs 227/25.
55 OLG Rostock, Beschl. v. 16.4.2026 20 Ws 70/26; LG Ansbach, Beschl. v. 24.7.2025 3 Qs 52/25, StV-S 2025, 162; LG Cottbus, Beschl. v. 24.2.2026 22 Qs 280/25; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.8.2025 6 Qs 109/25.
56 OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2025 Ws 325/25; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.7.2025 JKI Qs 17/25 jug.
57 LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 1.6.2026 6 Qs 72/26.
58 LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25.
59 LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25; AG Dresden, Beschl. v. 30.10.2025 205 Ds 410 Js 57689/23.
60 OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2024 1 Ws 498/24.
61 LG Mannheim, Beschl. v. 5.3.2026 4 Qs 12/26 (im entschiedenen Fall bejaht).
62 LG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2025 11 NBs 390 Js 43433/24.
63 LG Gera, Beschl. v. 19.1.2026 7 Qs 3/26.
64 LG Braunschweig, Beschl. v. 18.6.2025 4 Qs 143/25, StV 2026, 164 (Ls.).
65 LG Kiel, Beschl. v. 21.1.2026 7 Qs 1/26; AG Aschaffenburg, Beschl. v. 19.1.2026 306 Gs 2726/25.
66 LG Bremen, Beschl. v. 4.6.2025 42 Qs 162/25.
67 LG Bremen, Beschl. v. 4.6.2025 42 Qs 162/25.
68 LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.8.2025 6 Qs 104/25.
69 LG Hildesheim, Beschl. v. 1.10.2025 15 Qs 14/25, StraFo 2025, 500.
70 LG Berlin I, Beschl. 24.2.2026 502 Qs 4/26.
71 LG Berlin I, Beschl. 24.2.2026 502 Qs 4/26.
72 LG Dortmund, Beschl. v. 16.3.2026 55 Qs 1/26.
73 LG Dortmund, Beschl. v. 16.3.2026 55 Qs 1/26.
74 LG Braunschweig, Beschl. v. 18.6.2025 4 Qs 143/25, StV 2026, 164 (Ls.).; LG Dortmund, Beschl. v. 16.3.2026 55 Qs 1/26.
75 OLG Rostock, Beschl. v. 16.4.2026 20 Ws 70/26.
76 OLG Naumburg, Beschl. v. 30.10.2025 1 Ws 345/25.
77 LG Braunschweig, Beschl. v. 18.6.2025 4 Qs 143/25, StV 2026, 164 (Ls.).
80 LG Mannheim, Beschl. v. 6.5.2026 7 Qs 11/26.
81 LG Cottbus, Beschl. v. 11.2.2026 23 Qs 2/26 jug.; Beschl. v. 7.5.2026 23 Qs 7/26 jug.; LG Mannheim, Beschl. v. 6.5.2026 7 Qs 11/26.
82 LG Magdeburg, Beschl. v. 21.10.2025 21 Qs 45/25; Beschl. v. 29.5.2026 25 Qs 20/26.
83 LG Wuppertal, Beschl. v. 19.1.2026 26 Qs 249/25.
84 LG Krefeld, Beschl. v. 5.11.2025 21 Qs 150/25.
85 AG Krefeld, Beschl. v. 2.10.2025 41 Ds 175/25.
86 AG Krefeld, Beschl. v. 2.10.2025 41 Ds 175/25.
87 LG Magdeburg, Beschl. v. 27.1.2026 25 Qs 52/25.
88 AG Eilenburg, Beschl. v. 22.10.2025 8 Ls 962 Js 24189/24.
89 LG Schweinfurt, Beschl. v. 7.10.2025 4 Qs 96/25.
90 LG Siegen, Beschl. v. 26.6.2025 10 Qs 55/25.
91 BGH, Beschl. v. 3.3.2026 StB 11/26; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.7.2025 4 Ws 367/25.
92 BGH, Beschl. v. 3.3.2026 StB 11/26; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.7.2025 4 Ws 367/25.
94 OLG Naumburg, Beschl. v. 11.8.2025 1 Ws 253/25, StV 2026, 279; s. auch BGH, Beschl. v. 25.6.2025 StB 29/25.
97 LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 21 Qs 21/25.
98 LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 21 Qs 21/25: zur Beiordnung a. noch LG Braunschweig, Beschl. v. 11.2.2026 50 StVK 532/25, StV 2026, 267.
99 OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2025 1 Ws 100/25 (S).
100 OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.2.2025 7 Ws 16/25, StV-S 2025, 115.
101 LG Cottbus, Beschl. v. 24.2.2026 22 Qs 280/25.
102 BGH, Beschl. v. 26.5.2025 2 StR 639/24.
104 BGH, Beschl. v. 6.5.206 StB 25 26; s.a. LG Amberg, Beschl. v. 3.7.2026 12 Qs 32/26.
105 LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 10a Qs 126/25, AGS 2026, 46.
106 LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 1 Ks 8032 Js 5325/25.
108 BGH, Beschl. v. 29.5.2026 2 StR 614/25; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.2024 StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54, 55.
109 BGH, Beschl. v. 10.6.2026 5 StR 155/26.
110 BGH, Beschl. v. 10.6.2026 5 StR 155/26.
111 BGH, Beschl. v. 13.6.2024 StB 34/24; Beschl. v. 20.11.2025 4 StR 570/24; Beschl. v. 31.12.2025 1 StR 537/25; Beschl. v. 9.3.2026 5 StR 603/25; OLG München, Beschl. v. 22.6.2026 - 2 Ws 271/26; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.6.2026 - 1 Ws 567/26 e.
112 OLG München, Beschl. v. 22.6.2026 - 2 Ws 271/26.
114 Vgl. BGH [Senat für Anwaltssachen], Urt. v. 18.7.2016 AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn 12; AGH Berlin, Urt. v. 20.11.2023 I AGH 2/23,
116 BGH, Beschl. v. 27.6.2025 1 StR 75/25; Beschl. v. 25.7.2025 2 StR 26/25; Beschl. v. 31.12.2025 1 StR 537/25; Beschl. v. 9.3.2026 5 StR 603/25.
117 BGH, Beschl. v. 9.3.2026 5 StR 603/25.
118 OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 1 Ws 380/25.
119 LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 1 Ks 8032 Js 5325/25.
120 OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 1 Ws 133/25.
123 BGH, Beschl. v. 30.4. 2025 StB 15/25: Beschl. v. 17.3.2026 StB 13/26 StraFo 2026, 196; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.7.2026 1 Ws 119/26.
127 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.7.2026 1 Ws 119/26.
130 Vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 50.
132 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.7.2026 1 Ws 119/26.
133 LG Braunschweig, Beschl. v. 8.9.2025 9 Qs 182/25; LG Stendal, Beschl. v. 6.2.2026 501 Qs 67/25.
134 BGH, Beschl. v. 30.4.2025 StB 15/25: Beschl. v. 17.3.2026 StB 13/26, StraFo 2026, 196; Beschl. v. 5.3.2026 - StB 12/26; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.7.2026 1 Ws 119/26.
135 BGH, Beschl. v. 26.5.2026 StB 36/26 m. Hinw. auf BVerfG, Beschl. v. 19.3.1998 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; BGH, Beschl. v. 15.8.2023 StB 28/23 m.w.N.
136 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.7.2026 1 Ws 119/26.
138 BGH, Beschl. v. 26.5.2026 StB 36/26; so auch schon BGH, Beschl. v. 15.11.2022 StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn 5 m.w.N.; Beschl. v. 3.5.2023 StB 21/23; Beschl. v. 15.8.2023 StB 28/23.
140 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 1.7.2026 12 Qs 52/26.
142 OLG Rostock, Beschl. v. 16.4.2026 20 Ws 70/26.
143 OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2025 1 Ws 100/25 (S).
144 Vgl. BGH, 18.8.2020 StB 25/20, BGHSt 65, 106.
145 BVerfG, Beschl. v. 21.10.2025 2 BvR 1552/24, NJW 2026, 151 = NStZ-RR 2026, 14 = StV 2026, 1435/269.
146 LG Magdeburg, Beschl. v. 14.1.2026 29 Qs 72/25, AGS 2026, 79.
147 LG Magdeburg, Beschl. v. 21.10.2025 21 Qs 45/25.
149 OLG Naumburg, Beschl. v. 5.12.2025 1 Ws 357/25, StraFo 2026, 112.
150 BGH, Beschl. v. 9.12.2025 6 StR 331/25, StraFo 2026, 148.
151 BGH, Beschl. v. 9.12.2025 6 StR 331/25, StraFo 2026, 148.
152 OLG Jena, Beschl. v. 16.2.2026 3 OAus 31/25.
153 OLG Jena, Beschl. v. 16.2.2026 3 OAus 31/25.
154 OLG Jena, Beschl. v. 16.2.2026 3 OAus 31/25.