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aus RVGreport 2004, 16

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Die im RVG enthaltenen Neuerungen/Änderungen für die Vergütung der Rechtsanwälte in Strafsachen (Teil 4 des VV, Nrn. 4100 - 4304) sind einschneidend. Das ist Folge der erheblichen strukturellen Änderungen. Diese führen aber zu einer allgemeinen deutlichen Verbesserung der Honorare, vor allem im Ermittlungsverfahren, und insbesondere einer höheren Honorierung des Pflichtverteidigers. Der Wahlverteidiger kann mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 30 Prozent rechnen. Dem entspricht die Einnahmeverbesserung beim Pflichtverteidiger, die darüber sogar teilweise noch hinausgeht.

I. Allgemeine Änderungen

Das RVG unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestands künftig nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher §§ 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts (bisher §§ 97 ff. BRAGO). Diese sind aber nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich.

Für den Wahlanwalt sieht das RVG weiterhin Betragsrahmengebühren vor. Für den bestellten bzw. beigeordneten Anwalt, also vor allem für den Pflichtverteidiger, gelten Festgebühren, die auf den Wahlanwaltsgebühren basieren. Dies erleichtert in Zukunft die Anwendung gegenüber dem jetzigen § 97 BRAGO, da derzeit die konkrete Höhe für jede einzelne Gebühr erst errechnet werden muss. Anders als bisher in § 97 BRAGO wird auch nicht mehr das Vier- bzw. Fünffache der Mindestgebühren angesetzt. Vielmehr ist Grundlage der Pflichtverteidigergebühren die Mittelgebühr des Wahlanwalts, von der der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 % erhält. Die in § 97 Abs. 1 S. 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlanwalts ist damit entbehrlich geworden.

Hinweis :

Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit vorgesehene Regelung für das Strafverfahren übernommen.

II. Ermittlungsverfahren

Zur Förderung der außergerichtlichen Erledigung ist der Umfang der dem Rechtsanwalt als Verteidigergebühren im Ermittlungsverfahren zustehenden Gebühren erheblich angehoben worden.

Das RVG berücksichtigt künftig insbesondere die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte entsprechend ihrem Umfang und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker. Dazu wird eine Grundgebühr eingeführt werden, die für den Wahlanwalt in Höhe von 30 bis 300 € und für den Pflichtverteidiger in Höhe von 132 € für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und die erste Information anfällt.

Hinweis:

Diese Grundgebühr steht dem Verteidiger auch zu, wenn er nicht schon im Ermittlungsverfahren, sondern erst in einem späteren Verfahrensabschnitt, z.B. in der Rechtsmittelinstanz, erstmalig tätig wird.

Daneben erhält der Rechtsanwalt für das Ermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 30 bis 250 €.

Neu gegenüber dem geltenden Recht ist, dass auch bereits im Ermittlungsverfahren Terminsgebühren anfallen können. So sieht Nr. 4102 RVG-VV eine Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen, Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden, an Haftprüfungen, an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und an einem Sühnetermin nach § 380 StPO in Höhe von 30 bis 250 € vor. Diese Gebühr soll als Festgebühr auch für den Pflichtverteidiger in Höhe von 112 € anfallen, so dass dessen wirtschaftliche Situation ebenfalls erheblich verbessert wird. Der Anfall der Gebühren ist allerdings beschränkt. Die Terminsgebühr entsteht nämlich nach den Erläuterungen zu Nr. 4102 RVG-VV im vorbereitenden Termin und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Diese Beschränkung ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Vorschlag der BRAGO-Expertenkommission und auch des im Jahr 2002 gescheiterten RVG-Entwurfs.

Praxishinweis: Im Ermittlungsverfahren kann der Verteidiger also künftig bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens (= Eingang der Anklageschrift bei Gericht) bereits bis zu drei verschiedene Gebühren, nämlich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. Terminsgebühr erhalten.

III. Gerichtliches Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren erhält der Verteidiger zunächst (auch) für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr. Der Betragsrahmen ist gegenüber der derzeitigen Regelung in § 83 BRAGO jedoch gesenkt worden.

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung/Teilnahme an der Hauptverhandlung nämlich in Zukunft auch die jeweilige Terminsgebühr. Damit soll und kann die anwaltliche Tätigkeit aufwandsbezogener honoriert werden. Während bislang mit der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO z.B. sowohl allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung als auch die Vorbereitung des jeweiligen konkreten Termins abgerechnet wurden, wird die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung in Zukunft von der Verfahrensgebühr erfasst (s. vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 279), während die unmittelbare Vorbereitung des Termins von der (jeweiligen) Terminsgebühr honoriert wird. Der Verteidiger erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (sog. "geplatzter Termin" ,s. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 zu Teil 4 VV).

Die Terminsgebühr entsteht wie schon nach der BRAGO für jeden Tag der Hauptverhandlung. Entfallen ist die Unterscheidung in der Höhe der Gebühr zwischen dem ersten und den folgenden Hauptverhandlungstagen. Ob sich mit den Kriterien des § 14 RVG ein Unterschied zwischen dem ersten und weiteren Hauptverhandlungstagen begründen lässt (so Braun, Gebührenabrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, S. 69) erscheint fraglich. Der Gesetzesbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Ein solcher Unterschied würde auch der gesetzgeberischen Intention, alle Hauptverhandlungstage in Zukunft gleich zu behandeln, zu wider laufen. Auch wird sich in der Praxis ein Unterschied im Arbeitsaufwand in der Regel kaum feststellen lassen.

Hinweis: Beibehalten wird die Gewährung eines 25-prozentigen-Zuschlags auf diese Gebühren, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet. Dieser gilt abweichend vom derzeitigen § 83 Abs. 3 BRAGO aber nicht nur, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht, sondern zwingend immer dann, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt. Die BRAGO sah zudem in § 88 Satz 3 BRAGO einen 25-prozentigen Zuschlag vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Betroffenen ausübte, die sich auf ein Fahrverbot erstreckt. Dieser ist entfallen.

Beibehalten wird hingegen die Abhängigkeit der Gebührenhöhe von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird - wie bisher – die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt. Das RVG hat im Übrigen nun auch die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer (§§ 74a, 74c GVG) in den Katalog der Verfahren aufgenommen, für die der höchste Gebührenrahmen gelten soll. Damit sind diese Verfahren den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt, was von der Praxis wegen des teilweise erheblichen Schwierigkeitsgrades dieser Verfahren schon lange gefordert worden ist.

Hinweis:

Neu ist ein bei der Terminsgebühr vorgesehene zusätzliche Verlängerungsgebühr für den Pflichtverteidiger, das heißt: Dauert die Hauptverhandlung mehr als fünf und bis zu acht Stunden, wird z.B. beim LG ein Zuschlag von 108 € gewährt. Dauert die Hauptverhandlung sogar mehr als acht Stunden, beläuft sich der Zuschlag auf das Doppelte, also z.B. beim LG auf 216 €. Von einer Ausdehnung der Regelung auf den Wahlverteidiger sieht das RVG ab, da dieser die Möglichkeit hat, die Länge der Hauptverhandlung bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu berücksichtigen und zudem eine Honorarvereinbarung (§ 4 RVG) abzuschließen.

IV. Rechtsmittelverfahren

Die für die strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren Berufung und Revision vorgesehenen Gebühren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Diese steht ihm gegebenenfalls mit (Haft-)Zuschlägen zu.

Für Revisionsverfahren soll die Unterscheidung zwischen Revisionen vor dem BGH und vor dem OLG entfallen. Die Gebührenhöhe ist in Zukunft in beiden Fällen gleich.

V. Strafvollstreckung

Der RVG regelt künftig in den Nrn. 4200 ff. VV auch die Gebühren des Rechtsanwalts als Verteidiger in der Strafvollstreckung. Damit ist in Zukunft auch hier eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung der Verurteilten sichergestellt. Nach derzeit geltendem Recht wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren nur nach § 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. Die neuen Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren mit Verfahrens- und Terminsgebühr. Eine Grundgebühr ist allerdings nicht vorgesehen.

Praxishinweis: Diese Gebührentatbestände sollen auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger gelten. Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Verteidiger ebenfalls einen (Haft-)Zuschlag von 25 % auf die jeweilige Gebühr.

Ist der Rechtsanwalt nicht Verteidiger, erhält er seine Tätigkeit in der Strafvollstreckung trotzdem vergütet. Die Verfahren nach §§ 57a, 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung sind im RVG ausdrücklich als "Einzeltätigkeiten" erwähnt. Damit ist der in Rechtsprechung und Literatur zu § 91 BRAGO bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist, vergütet werden, erledigt.

VI. Wiederaufnahmeverfahren

Einen wesentlichen Schwachpunkt in der BRAGO ist die Regelung der Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren. Nach § 90 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nämlich nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. Hier sieht Nrn. 4136 ff. RVG-VV eine deutliche Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die jeweiligen Verfahrensabschnitte vor. Der Verteidiger kann demnächst bis zu vier Gebühren verdienen. Fallen im Wiederaufnahmeverfahren gerichtliche Termine an, entsteht dafür zusätzlich die Terminsgebühr. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr der ersten Instanz. Die Gebühr wird bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des Haftzuschlags von 25 % gewährt. Außerdem ist gegebenenfalls eine Zusatzgebühr wegen langer Dauer eines Termins vorgesehen.

VII. Anrechnungsregelung

Die Anrechnungsregelung in § 101 BRAGO wird geändert. Nach § 58 Abs. 3 RVG sollen in Zukunft für bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren angerechnet werden. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren wird also nicht (mehr) auch auf die Gebühren für die Hauptverhandlung angerechnet. Das ist eine sachgerechte Änderung/Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung.

VIII. Änderungen im Bereich der Pauschvergütung

Die Pauschvergütungsregelung für den Pflichtverteidiger in § 51 RVG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden § 99 BRAGO, wobei dessen praktischer Anwendungsbereich allerdings wohl eingeschränkt wird. Denn in das RVG-VV werden neue Gebührentatbestände aufgenommen, bei denen die zu Grunde liegenden Tätigkeiten bislang von den OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt z.B. für die lange Dauer einer Hauptverhandlung oder die Teilnahme an Vernehmungsterminen.

Demnächst kann nun auch der Wahlverteidiger gemäß § 42 RVG in "besonders schwierigen" oder "besonders umfangreichen" Sachen die Feststellung einer Pauschvergütung beantragen. Diese kann vom OLG bis zum Doppelten der sog. Wahlverteidigerhöchstgebühr festgestellt werden. Die Feststellung durch das OLG ist für das Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.

Das RVG entscheidet außerdem in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreitfragen. So wird z.B. durch § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG klar gestellt, dass eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte festgesetzt werden kann. Geklärt wird durch eine Verweisung auf § 48 Abs. 5 RVG auch die Frage, dass die vom Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sind.

Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger in Zukunft ausdrücklich ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschgebühr zustehen soll.

IX. Bußgeldverfahren

Die Bußgeldsachen werden von den Strafsachen abgekoppelt. Die Regelungen sind aber vergleichbar strukturiert (Teil 5 des VV, Nrn. 5100 - 5200 RVG-VV). Der Verteidiger erhält also z.B. eine Grundgebühr unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält er Verfahrens- und gegebenenfalls Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2 Abs. 2). Im gerichtlichen Verfahren können ebenfalls Verfahrens- und Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag entstehen.

Neu ist – wie in Strafsachen – eine Dreiteilung der Gebühren nach der Bedeutung der Verfahren. Hintergrund für diese Neureglung ist der Umstand, dass bisher die Gebühren in Bußgeldsachen bei der Festsetzung von niedrigen Geldbußen häufig als zu hoch angesehen worden sind. Deshalb sollen Bußgeldverfahren in Zukunft bei einer Geldbuße von weniger als 40 € (= Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister) niedriger als nach geltendem Recht entgolten werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen (40 - 5.000 €) wird in etwa das derzeitige Niveau beibehalten werden. Bußgeldverfahren mit hohen Geldbußen (über 5.000 €) und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen und in der Regel hohem anwaltlichem Aufwand werden dagegen besser vergütet werden.

Hinweis: Die Dreiteilung der Gebühren wird allerdings nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren eingeführt. Für die Rechtsbeschwerde bleibt es bei einem einheitlichen Gebührensatz (Nrn. 5122 - 5125 RVG-VV).


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