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aus RVGreport 2007, 252

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren

von Richter am OLG Detlef Burhoff, MünsterHamm

I. Allgemeines

Zur BRAGO ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren gegenüber anderen Bußgeldverfahren grds. geringer/unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Deshalb wurde meist die Festsetzung der sog. Mittelgebühr abgelehnt (vgl. die zahlreichen Rspr.-Nachw. zum alten Recht bei Gebauer/Schneider/Schneider, BRAGO, § 105 Rn. 146 ff.). Teilweise ist diese Rechtsprechung unter Geltung des RVG fortgesetzt worden (vgl. z.B. LG Dortmund RVGreport 2005, 465 unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Rechtsprechung zur alten Rechtslage“; LG Göttingen VRR 2006, 239; LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05, www.burhoff.de). Dem kann man sich - wie auch schon zur BRAGO - nicht anschließen.

(Ausgangspunkt ist grds. die Mittelgebühr)

Vielmehr ist - auch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren - davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. auch Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 Rn. 39 ff:, AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV Teil 5 Rn. 51 ff.; Jungbauer DAR 2007, 56 ff.; Hansens RVGreport 2006, 210; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Altenburg RVGreport 2006, 182, AG Chemnitz AGS 2006, 113; AG Darmstadt AGS 2006, 212 = zfs 2006, 169; AG Frankenthal RVGreport 2005, 271 = VRR 2005, 280 = AGS 2005, das die Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen; AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2005, 430; AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126; AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 126; AG Viechtach RVGreport 2006, 341).

Hinweis:

Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist überholt (s. auch AG Viechtach VRR 2006, 349; ähnlich AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05); a.A. LG Dortmund RVGreport 2006, 465; LG Göttingen VRR 2006, 239; Pfeiffer DAR 2006, 653, der davon ausgeht, dass es nach dem RVG überhaupt keine Mittelgebühr mehr gibt).

II. Argumentation für den Ansatz der Mittelgebühr

1. Dreiteilung der Gebühren

(Die Bußgeldhöhe ist nur bei der Einordnung in die 3 Gebührenstufen zu berücksichtigen)

Für den i.d.R. zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 230), dass gerade die bei 40 € liegende Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis dahin niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich, dass darüber hinaus der Umstand „verkehrsrechtliche Bußgeldsache“ nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, um die konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen. Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen – über die geschaffene Stufenregelung hinaus – zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll (Jungbauer DAR 2006, 56; ähnlich AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de). Es ist zudem auch ein Trugschluss, dass straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren vom Rechtsanwalt grundsätzlich geringeren Aufwand erfordern (so auch Jungbauer DAR 2007, 56; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653) und für den Mandanten geringere Bedeutung haben. Vielmehr ist angesichts der umfangreichen und teilweise komplizierten Rechtsprechung der Obergerichte in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen eher das Gegenteil der Fall (AG Viechtach, a.a.O.).

2. Anknüpfungspunkt: Höhe der Geldbuße

(Bei der Gebührenbemessung ist die Bußgeldhöhe nicht erneut zu berücksichtigen)

Gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist es unzulässig, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr über das in § 14 RVG genannte Kriterium der „Bedeutung der Sache“ maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird (allgemein zur Gebührenbemessung in OWi-Verfahren s. Burhoff RVGreport 2005, 361). Diese ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5 VV RVG, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (ggf. noch weiter) abzusenken (so auch bereits Burhoff, a.a.O.; ders.; VRR 2006, 333; s. auch Hansens RVGreport 2006, 210; a.A. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341 [entscheidender Anknüpfungspunkt].

Das gilt gerade und vor allem auch für die verkehrsrechtlichen Sachen, bei denen die Stufe 2 - Geldbuße von 40 bis 5.000 € - gilt. Allein mit diesem weitem Rahmen und der nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die i.d.R. geringeren Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sache grundsätzlich nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt ist (a.A. offenbar LG Kiel, Beschl. v. 11. 1. 2006, 46 Qs OWi 91/05; AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005, 72 OWi (87/05), jeweils für die Grundgebühr). Dabei wird nämlich übersehen, dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKomm/N.Schneider, Vor VV Teil 5 Rn. 52 ff.; Jungbauer DAR 2007, 56; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 [26/05]). Alles andere verschiebt und verkennt auch im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge (a.A. offenbar LG Göttingen VRR 2006, 239).

Hinweis:

Die Höhe des Bußgeldes darf ausschließlich im verkehrsrechtlichen Zusammenhang gesehen werden (AG Darmstadt AGS 2006, 212; a.A., aber unzutreffend LG Göttingen VRR 2006, 239).

3. Umstände des Einzelfalls

(Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen)

Die (amtsgerichtliche) Rechtsprechung stellt zu Recht zunehmend auf die (Gesamt)Umstände des Einzelfalles ab (LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens; AG Saarbrücken, Urt. v. 19. 5. 2006, 42 C 377/05 [allein zutreffende Auslegung]; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239; Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de; AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005, 72 OWi [87/05] und die im u.a. „Rechtsprechungs-ABC“ zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen; s. auch z.B. Jungbauer, DAR 2007, 56) und berücksichtigt deren Gewicht im Einzelnen. Insoweit lässt sich aber zu der jeweiligen Bewertung der einzelnen Kriterien keine allgemeine Aussage treffen, da diese in den Entscheidungen unterschiedlich gewichtet werden. Der Verteidiger hat daher keine andere Möglichkeit als die vorliegende Rechtsprechung auszuwerten und auf der gefundenen Grundlage den von ihm als angemessen angesehenen Gebührenbetrag zu begründen (vgl. z.B. instruktiv AG München AGS 2007, 81).

Hinweis:

Entscheidend sind also die konkreten Umstände, die zur Begründung der Gebührenbemessung dann vom Verteidiger auch vorgetragen werden sollten. Dabei sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten von entscheidender Bedeutung (vgl. zu den Kriterien Burhoff RVGreport 2005, 361).

IV. Arbeitshilfen

1. Allgemeine Checkliste Begründung Gebührenhöhe

Der Verteidiger muss - entweder gegenüber der Rechtsschutzversicherung, im Fall der Einstellung bzw. des Freispruchs gegenüber der Staatskasse oder auch gegenüber seinem Mandanten, seine Gebührenbemessung begründen. Dazu sollte er sich, damit er keine der jeweiligen Besonderheit des Verfahrens vergisst, an folgende allgemeine Checkliste halten (entnommen VRR 2006, 333 und Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 Rn. 43 ff.):

  • Besonderheiten des Verkehrsverstoßes

    • durchschnittlicher Verstoß
    • erheblicher Verstoß
    • geringer Verstoß
    • Verstoß mit (hohem?) Sachschaden?
    • Verstoß mit Personenschaden
    • besondere/außergewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeit
  • drohende Sanktionen

    • Fahrverbot droht
    • Punkte im VZR drohen
    • Nachschulung droht
    • Entziehung der Fahrerlaubnis droht ?
  • Besonderheiten in der Person des Mandanten

    • nicht vorbelastet
    • vorbelastet (droht ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis?)
    • beruflich (allgemein) auf Fahrerlaubnis angewiesen
    • Berufskraftfahrer
    • persönlich auf Fahrerlaubnis angewiesen (z.B. Schwerbehinderung)
  • Besonderheiten im Verfahren

    • mehrere Ordnungswidrigkeiten
    • Aktenumfang
    • (mehrere) Besprechungen mit Mandanten
    • Mandant ist Ausländer
    • Ortsbesichtigung
    • Sachverständigengutachten zur Messung
    • Auswertung von sonstigen Sachverständigengutachten
    • zahlreiche Zeugen
    • widersprechende Zeugenaussagen
    • umfangreiche Schriftsätze
    • lange Dauer des Verfahrens
    • für Terminsgebühr: Dauer der Hauptverhandlung
    • Wiedereinsetzungsanträge
    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    • Dienstaufsichtsbeschwerde
  • sonstige Umstände, die das Verfahren vom „Durchschnittsfall“ unterscheiden.

2. Rechtsprechungs-ABC

Hinweis:

Bei der Anwendung des ABC ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht einer der erwähnten Umstände allein zur Gewährung der Mittelgebühr geführt hat, sondern i.d.R. von den Gerichten mehrere Gesichtspunkte zur Begründung der jeweiligen Gebührenbemessung herangezogen worden sind (vgl. z.B. LG Kiel zfs 2007, 106).

· Aktenumfang

zu berücksichtigen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 2006, I Qs 83/06 BuK (geringer Aktenumfang reduziert die Höhe der Grundgebühr); AG München, Urt. v. 26. 1. 2007, 132 C 2248/06 (Aktenumfang nur 16 Seiten);

Hinweis:

Bei der Berücksichtigung des Umfangs der Akten darf gerade im straßenverkehrsrechtlichen im OWi-Verfahren aber nicht übersehen werden, dass die Akten in diesen Bußgeldverfahren i.d.R. keinen erheblichen Umfang haben. Ein geringer Aktenumfang ist daher Durchschnitt. Das gilt vor allem bei Einsichtnahme noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde, in dem die Akten erfahrungsgemäß „dünn“ sind.

  • Ausländischer Mandant

    vgl. dazu AG Altenburg, RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128.

  • Besondere Verkehrsordnungswidrigkeit

    rechtfertigt Mittelgebühr: LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens für Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine, vgl. dazu auch AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07 (abschließende Klärung einer Rechtsfrage durch ein Obergericht).

  • Beruflich auf Fahrerlaubnis angewiesen

    (Überschreiten der) Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach, Beschl. v. 27. 4. 2006, 7 II OWi 550/06 (Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte dem Betroffenen, der Berufskraftfahrer war, eine Geldbuße von 100,-- € mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht.); AG Viechtach AGS 2007, 83 (Betroffener war Polizeibeamter); Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07 (Betroffener war Berufskraftfahrer); so auch schon AG Rheinbach AGS 2002, 225 = zfs 2002, 492 = NZV 2003, 50 m. Anm. N.Schneider;

  • Besprechungen mit dem Mandanten, mehrere

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128 (Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; zwei weitere Punkte drohen); AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert (Geldbuße von (nur) 40 €, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte).

  • Beweiswürdigung bei widersprechenden Zeugendarstellungen

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Köln AnwBl 1982, 267.

  • Dauer der Hauptverhandlung

    Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV Teil 5 Rn. 84): LG Koblenz zfs 2004, 332 (40 Min.); LG Hildesheim zfs 2004, 376 (1 Stunde und 10 Min.); AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05) (64 Minuten überdurchschnittlich); s. i.Ü. Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 69 und Vorbem. 5 VV Rn. 32).

    Unterdurchschnittlich: LG Karlsruhe, Beschl. v. 19. 4. 2005, 1 Qs 5/05 (10 Min.); AG Andernach, JurBüro 2005, 95 (20 Min); AG Koblenz AGS 2004, 484 (180 € für 30 Minuten angemessen).

  • Einarbeitung, besondere

    Mittelgebühr gerechtfertigt; das Merkmal korrespondiert i.d.R. mit nicht alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten, s. LG Kiel zfs 2007, 106 für Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine.

  • Einlassung fehlt im Einspruch

    keine Minderung der Gebühren Nrn. 5100, 5103 VV: AG Rotenburg AGS 2006, 288 m. Anm. Madert); s. aber LG Düsseldorf JurBüro 2007, 85.

  • Einspruchsbegründung fehlt

    keine Minderung der Gebühren Nrn. 5100, 5103 VV: AG Rotenburg AGS 2006, 288 m. Anm. Madert; s. aber LG Düsseldorf JurBüro 2007, 85; AG Düsseldorf, Urt. v. 13. 1. 2006, 51 C 9886/05.

  • Eintragung im Gewerbezentralregister droht

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Düsseldorf zfs 2004, 86.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG droht

    s. „Eintragung im Verkehrszentralregister droht“, nachfolgend

  • Eintragung im Verkehrszentralregister droht

    Mittelgebühr gerechtfertigt: LG Wuppertal zfs 2005, 39 (ein drohender Punkt); vgl. dazu auch AG Altenburg RVGreport 200 6, 182 = AGS 2006, 128 (zwei Punkte); AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05) (ein Punkt durchschnittlich); AG Halle, Urt. v. 19. 9. 2006, 2 C 131/06 (11 Punkte); AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Rotenburg AGS 2006, 288; AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 (u.a. bei bereits eingetragenen neun Punkte, drei weitere drohen); Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00334/06 (ein Punkt eingetragen, drei weitere drohen).

    Mittelgebühr nicht gerechtfertigt: LG Regensburg, Beschl. v. 26. 10. 2006, 2 Qs 190/06 (zwar drohen drei Punkte, aber nur weit durchschnittliche Tätigkeit des Verteidigers); AG Düsseldorf, Urt. v. 13. 1. 2006, 51 C 9886/05 (nicht bei zwei Punkten ohne danach drohende Entziehung der Fahrerlaubnis); AG München, Urt. v. 27. 6. 2006, 251 C 9315/06 (noch nicht bei einem Punkt, sondern erst, wenn die konkrete Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis droht); AG Viechtach, Beschl. v. 27. 9. 2005, 7 II OWi 01501/05 (Rotlichtverstoß; nur geringe Bedeutung für den Betroffenen; drei Punkte drohen, aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG).

  • Fahrverbot droht

    (mindestens) Mittelgebühr gerechtfertigt: OLG Oldenburg AnwBl 1976, 255; LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292; AG München AGS 2005, 430 = RVGreport 2005, 381; Urt. v. 26. 10. 2006, 191 C 33490/05; AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127; a.A. offenbar LG Kiel, Beschl. v. 11. 1. 2006, 46 Qs OWi 91/05 (nicht generell, aber bei einem Taxifahrer ist wegen der größeren Bedeutung der Verhängung eines Fahrverbotes für ihn, die Mittelgebühr gerechtfertigt): AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005, 72 OWi (87/05).

  • Geschwindigkeitsüberschreitung

    Mittelgebühr gerechtfertigt. AG Rotenburg AGS 2006, 288 m. Anm. Madert (Geldbuße von 50 € für eine (geringere) Geschwindigkeitsüberschreitung, weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt sechs Punkte).

  • Höhe der Geldbuße

    Nicht zu verwerten bzw. allenfalls noch eingeschränkt: AG Pinneberg AGS 2005, 552 (75 €); AG Viechtach RVGreport 2005, 420 (50 €); s. auch AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert (Mittelgebühr bei einer Geldbuße von (nur) 40 €, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte); AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II 00467/07; a.A. a.A. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341 (entscheidender Anknüpfungspunkt); s. auch LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 (bei einer Geldbuße von 15 €, Grundgebühr Nr. 4100 VV deutlich unter der Mittelgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr aber grundsätzlich in Höhe der Mittelgebühr); s. schließlich auch noch LG Kiel zfs 2007, 106, das bei seiner Abwägung die Höhe der verhältnismäßig geringen Geldbuße von 95 € nicht herangezogen hat.

Hinweis:

Nach zutreffender Auffassung des AG Darmstadt ist ausschließlich ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang herzustellen (AGS 2006, 212 m. Anm. N.Schneider; a.A. LG Göttingen VRR 2006, 239). Deshalb ist z.B. eine Geldbuße von 200 € nicht gering.

  • Nachforschungen erforderlich

Mittelgebühr gerechtfertigt: LG Kiel zfs 2006, 106 für Nachforschungen nach Ausnahmegenehmigungen beim Vorwurf der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine.

  • Nachschulung droht

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Düsseldorf zfs 1996, 231.

  • Schwerbehinderter

    erhebliche Bedeutung (AG Stadtroda zfs 1997, 69).

  • Schwierige Rechtsmaterie

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 (Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung).

  • Täteridentifizierung/erforderlicher Nachweis

    zu berücksichtigen: LG Karlsruhe, Beschl. v. 19. 4. 2005, 1 Qs 5/05; AG Viechtach, Beschl. v. 27. 9. 2005, 7 II OWi 01501/05 (Rotlichtverstoß; nur geringe Bedeutung für den Betroffenen; drei Punkte drohen, aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG); s. auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 85, wo u.a. gebührenmindernd darauf abgestellt wird, dass der Betroffene „ersichtlich“ nicht der Fahrer war, was m.E. ex post nicht zutreffend ist, da im Verfahren immer noch eine Verurteilung droht.

  • Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

    spielt eine erhebliche Rolle: s. z.B. AG Düsseldorf, Urt. v. 25. 7. 2006, 116 C 673/05 (Vertretung eines Sozietätskollegen); AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126, wo der Verteidiger u.a. eine Tachoscheibe selbst ausgewertet hatte; s. auch „Vorbereitung der Hauptverhandlung, umfangreiche“.

  • Vollstreckung droht

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, s239 m. Anm. Madert.

  • Vorbereitung der Hauptverhandlung, umfangreiche

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 durch Gespräche mit Sachverständigen oder Mandanten.

  • Wartezeiten beim Hauptverhandlungstermin

    zu berücksichtigen, so dass bei einer Wartezeit von 25 Minuten ein Termin von 15 Minuten Dauer nicht deutlich unterdurchschnittlich ist (AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de).

  • Wiedereinsetzungsantrag

    Mittelgebühr gerechtfertig: AG Viechtach RVGreport 2005, 420; durchschnittlicher Fall, wenn i.Ü. nur geringe Geschwindigkeitsüberschreitung und Geldbuße von bloß 30 € (AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00447/06.

  • Zustellungsproblematik

    Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239.


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