aus RVGreport 2008, 405
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., Münster
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit des Strafverteidigers, der in mehreren Verfahren tätig gewesen ist, macht in der Praxis nicht selten Schwierigkeiten. Diese treten vornehmlich dann auf, wenn der RA in mehreren Verfahren tätig ist bzw. gewesen ist, die dann verbunden werden. Sie ergeben sich aber auch im Fall der (Ab)Trennung und der Verweisung. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich zunächst nur mit den vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von Verfahren. Die bei der (Ab)Trennung oder der Verweisung entstehenden Problem werden in gesonderten Beiträgen dargestellt.
-> Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den Wahlanwalt. Sie gelten auch für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG. Für den Pflichtverteidiger besteht die sich aus § 48 Abs. 5 RVG ergebende besondere Problematik der Erstreckung. Darüber haben wir in der Vergangenheit bereits eingehend berichtet. Auf die Ausführungen in RVGreport 2009, 129 und RVGreport 2004, 411 sowie auf die Kommentierung zu § 48 Abs. 5 RVG bei Burhoff, RVG, 2. Aufl. 2007, kann daher verwiesen werden. |
(Abgrenzung Verschmelzungsverbindung/Verhandlungsverbindung)
Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verbindung sog. zusammenhängender Strafsachen. Der Begriff der Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt werden oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren verschmolzen werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, § 1). Von dieser Verschmelzungsverbindung zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 237 Rn. 8).
-> Hinweis: Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können (Burhoff, RVG, 2. Aufl., 2007, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 1). Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbständigkeit mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können (s. auch Enders JurBüro 2007, 393, 395). |
(Gebührenrechtliche Konsequenzen der Verschmelzungsverbindung)
Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§ 2 ff. StPO : Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden, sind bis zur Verbindung gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten. Auf die hier entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss (Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 2; Enders JurBüro 2007, 393, 394). Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. In dieser entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst ach Verbindung ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen Verfahren gesondert (Enders, a.a.O.; wegen des Entstehens der Grundgebühr s. Beispiel 1).
-> Hinweis: Für die Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers in mehreren verbundenen Verfahren gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gebühren, die in den verbundenen Verfahren entstanden sind, dem RA erhalten bleiben. Sie gehen durch die Verbindung nicht verloren. |
(Auslagen/Rahmengebühren)
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Auslagen (Burhoff, a.a.O.; vgl. aber auch unten die Lösung bei Beispiel 1). Bei der Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zur Bestimmung der Höhe der nach Verbindung entstandenen Gebühren muss immer darauf geachtet werden, ob die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht deshalb höher zu bemessen ist, weil mehrere Strafverfahren verbunden worden sind: das erhöht nämlich nicht nur auf jeden Fall den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch deren Schwierigkeitsgrad. Die Sache hat i.d.R. für den Mandanten auch eine höhere Bedeutung (vgl. Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 3; Enders, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn die Gebühr bereits einmal vor Verbindung entstanden ist, was z.B. bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr der Fall sein kann. Auch diese wird dann wegen des größeren Umfangs der Tätigkeiten des Verteidigers innerhalb des gesetzlichen Rahmens mit einem höheren Betrag anzusetzen sein.
(Gebührenrechtliche Konsequenzen der Verhandlungsverbindung)
Für die Verbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend (s.o.), allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr (vgl. Beispiel 5).
-> Hinweis: Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Fall der Verbindung von Verfahren anhand von Beispielsfällen dargestellt werden. Dabei wird bei den Wahlanwaltsgebühren grds. jeweils von der sog. Mittelgebühr (§ 14 RVG) ausgegangen. Soweit sich durch die Verbindung erhöhte Gebühren ergeben, wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Außerdem werden nach der insoweit zutreffenden h.M. in der Literatur vorbereitendes und gerichtliches Verfahren als verschiedene Angelegenheiten angesehen (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der Rspr. auch zur a.A.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG; 18. Aufl. 2008, Vorb. 4.1 Rn 2 m.w.N.). |
(Grundfall: Verbindung vor der Hauptverhandlung)
Beispiel 1 Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der Amtsrichter verbindet die Verfahren vor der Hauptverhandlung, Verfahren 1 führt. Es findet dann nach Terminierung eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Mehrere gerichtliche Verfahrensgebühren, aber nur eine Terminsgebühr)
Lösung: Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (vgl. die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1 entstehen dann noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Im verbundenen führenden Verfahren entsteht aber nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. RA R hat sich nämlich in die Rechtsfälle, die diesem Verfahren nunmehr zugrunde liegen, bereits vor der Verbindung eingearbeitet (s. auch Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 27). Hinsichtlich der Gebührenhöhe gilt: Grds. ist von der Mittelgebühr auszugehen (s. oben). Für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der Verfahrensgegenstand nach der Verbindung erweitert hat, was zu einer angemessene Erhöhung der Gebühr führen dürfte, vor allem dann, wenn nach der Verbindung in dem verbundenen Verfahren noch erhebliche Tätigkeiten erbracht worden sind (vgl. auch Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 3). Auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG dürfte oberhalb der Mittelgebühr anzusiedeln sein, da das Verfahren nunmehr mehrere Vorwürfe zum Gegenstand hat. Eine Erhöhung um 20 % erscheint angemessen; daher Ansatz der Gebühr mit 276 . Für die Auslagen gilt: Auch die bis zur Verbindung entstandenen Auslagen kann der RA R abrechnen. Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht in dem führenden Verfahren 1 nach Verbindung nicht noch einmal. Nach der Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG kann diese Pauschale in derselben Angelegenheit nur einmal entstehen. Sie ist aber im Verfahren 1 bereits einmal entstanden. Die Verbindung führt nicht zu einer neuen/weiteren Angelegenheit nach Verbindung (Enders JurBüro 2007, 393, 394). Allerdings können weitere Auslagen, die nach Verbindung entstanden sind, zusätzlich zu den Auslagen, die schon vor der Verbindung in dem führenden Verfahren angefallen sind, abgerechnet werden (Enders, a.a.O.), so z.B. (weitere Fotokopien). |
Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Führendes Verfahren 1 nach der Verbindung |
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
Summe (zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.246,00
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(Verbindung vor Anklageerhebung)
Beispiel 2 Im Beispiel 1 werden die Verfahren nicht vom Amtsrichter, sondern von der Staatsanwaltschaft schon vor Anklageerhebung verbunden, Verfahren 1 führt. B wird in beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es kommt dann zur Anklage beim AG. Beim Amtsgericht findet nach Terminierung eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr und nur eine Terminsgebühr)
Lösung: Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG. In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1 entstehen dann nur noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG, die nun - anders als im Beispiel 1 - aber nur einmal entsteht. Im verbundenen führenden Verfahren entsteht nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (s.o. bei Beispiel 1). Es entsteht aber auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Auslagen gelten die Ausführungen bei Beispiel 1 entsprechend (zur Höhe s. auch Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 VV RVG Rn. 54). |
Verfahren 1 bis zur Verbindung |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Führendes Verfahren 1 nach der Verbindung |
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II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Summe (zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.086,00
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(Verbindung in der Hauptverhandlung)
Beispiel 3 Im Beispiel 1 werden die Verfahren 1 und 2 nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung verbunden, Verfahren 1 führt. Es findet dann eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Wie viele Terminsgebühren entstehen?)
Lösung: Die Ausführungen zu Beispiel 1 gelten hinsichtlich der in den Verfahren 1 und 2 bis zur Verbindung entstehenden Gebühren entsprechend. Für die nach der Verbindung im führenden Verfahren 1 entstehenden Gebühren gilt ebenfalls wie in Beispiel 1, dass nicht noch eine weitere (dritte) Verfahrensgebühr und/oder Grundgebühr entsteht. Fraglich ist allerdings, wie viele Terminsgebühren entstehen. Das ist davon abhängig, ob in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Unerheblich ist es insoweit, ob in allen Sachen eine Hauptverhandlung anberaumt war (vgl. LG Düsseldorf RVGreport 2007, 108; Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 VV RVG Rn. 76), da eine Terminsgebühr nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG nicht nur entsteht, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (a.A. offenbar Enders JurBüro 2007, 393, 395, der darauf abstellt, dass das Gericht in verschiedenen Strafverfahren für denselben Zeitpunkt die Hauptverhandlung terminiert). Hat in jedem Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden, entsteht in jeder - zunächst noch nicht verbundenen - Angelegenheit gesondert eine Terminsgebühr. Der Verteidiger muss also darauf achten, dass die Verbindung erst nach Aufruf aller Sachen erfolgt, da dann auch in den hinzuverbundenen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (Burhoff, a.a.O. m. Hinweis zur Vorgehensweise). Geht man davon aus, dass im Beispielsfall so vorgegangen worden ist, ist in beiden Verfahren eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden. Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Auslagen gelten die Ausführungen zu bespiel 1 entsprechend. Die Terminsgebühren sind aber nur in Höhe der Mittelgebühr entstanden. |
Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Führendes Verfahren 1 nach der Verbindung |
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
Verfahren 2 nach der Verbindung |
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
Summe (zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.430,00
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-> Hinweis: Die gleichzeitige Verbindung von Verfahren bedeutet nicht deren stillschweigende Verbindung ( OLG Köln JurBüro 2002, 303; LG Hanau RVGreport 2005, 382). |
(Alle bereits entstandenen Gebühren bleiben erhalten)
Beispiel 4 Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von RA R verteidigt. Im vorbereitenden Verfahren des Verfahren 1 hat sich der B in Untersuchungshaft befunden. Es hat ein Haftprüfungstermin stattgefunden, bei dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und B frei gelassen worden ist. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Im Verfahren 1 findet dann eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt wird. Der Amtsrichter verbindet dann die Verfahren vor der (neuen) Hauptverhandlung, Verfahren 1 führt. Es findet dann nach der Terminierung im verbundenen Verfahren eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Jedes Verfahren folgt seinen eigenen Regeln)
Lösung: Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (vgl. die Anm. zu Nr. 4100 VV RVG). Im Verfahren ist zusätzlich noch eine Gebühr Nr. 4102 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG für die Teilnahme von RA R am Haftprüfungstermin entstanden. Zudem sind die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV RVG entstanden. Es kommt nicht darauf an, dass B nur im Verfahren 1 inhaftiert war. Entstanden ist im Verfahren 1 außerdem die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die erste Hauptverhandlung in diesem Verfahren, die allerdings ohne Zuschlag, da B zur Zeit des Termins nicht mehr inhaftiert war. In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1 entstehen dann noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Beispiel 1. |
Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 4105 VV RVG |
171,25
|
Vernehmungsterminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 3, 4103 VV RVG |
171,25
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 4105 VV RVG |
171,25
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Führendes Verfahren 1 nach der Verbindung |
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
Summe (zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.709,75
|
(Verhandlungsverbindung)
Beispiel 5 Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der Amtsrichter beschließt nun, die beiden Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gem. § 237 StPO zu verbinden und bestimmt in beiden Verfahren für den gleichen Termin die Hauptverhandlung. |
(Verfahren bleiben eigenständig)
Lösung
Es gelten für die Verfahren vor der Verbindung die Ausführungen zu Beispiel 1. Da es sich nur um eine Verbindung nach § 237 StPO handelt. Da die Verbindung nur zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung erfolgt ist, bleiben die drei Verfahren gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten. Es entsteht also in jedem Verfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. |
|
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
II. Gerichtliches Verfahren |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
Führendes Verfahren 1 nach der Verbindung |
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
Verfahren 2 nach der Verbindung |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
Summe (zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.430,00
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