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aus RVGreport 2009, 361

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Abgeltungsbereich der Grundgebühr

1. Eigener Abgeltungsbereich

2. Konkreter Abgeltungsbereich

3. Die abgegoltenen Tätigkeiten im Einzelnen

a) Erstgespräch

b) Erste Akteneinsicht

c) Weitere Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Mandatsübernahme

4. Abgrenzung der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr

5. Tätigkeitsbereiche ohne Grundgebühr

III. Beispielsfälle

Inhaltsverzeichnis


Der Abgeltungsbereich der Grundgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg

Das RVG hat in den Teilen 4 und 5 des VV RVG für das Straf- bzw. Bußgeldverfahren anders als in den Verfahren, die nach den Teilen 2 und 3 VV RVG abgerechnet werden, neben der Verfahrens- und Terminsgebühr noch eine Grundgebühr eingeführt. Dieser „Dreiklang“ von Gebühren führt in dem ein oder anderen Fall zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung. Diese haben ihren Grund u.a. darin, dass die Abgeltungsbereiche der drei Gebühren nicht ohne Probleme von einander zu trennen sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher diese Abgeltungsbereiche darstellen. Sie beginnen mit der Grundgebühr Nr. 4100/5100 VV RVG. Die Ausführungen zur Verfahrensgebühr und zur Terminsgebühr schließen sich an.

I. Allgemeines

Die Grundgebühr entsteht nach der Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG nur einmal (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl., 2007, Nr. 4100 Rn. 9, s. auch Burhoff RVGreport 2004, 53). Diese Beschränkung ist allerdings personen- und nicht verfahrensbezogen. Das hat zur Folge, dass die Grundgebühr in der Person des jeweiligen Rechtsanwalts nur einmal entsteht. Im Verfahren kann sie häufiger entstehen, und zwar so oft, wie sich unterschiedliche Verteidiger in das Verfahren einarbeiten müssen (s. zutreffend Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn. 12 m.w.N.). Die Gegenansicht (so offenbar KG RVGreport 2007, 108; OLG Celle RVGreport 2007, 71) übersieht, dass jeder Rechtsanwalt, der voller Verteidiger i.S. der Vorbem. 4 VV RVG ist, sich in das Verfahren einarbeiten muss und der dadurch bei ihm entstehende Aufwand mit der Grundgebühr honoriert wird.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die im Bußgeldverfahren vorgesehene Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entsprechend.

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II. Abgeltungsbereich der Grundgebühr

1. Eigener Abgeltungsbereich

Der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG ist vom Gesetzgeber im RVG nicht ausdrücklich im einzelnen festgelegt. Die Nr. 4100 VV RVG regelt lediglich: „Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung ...“. Festzuhalten bleibt insofern aber, dass damit der Grundgebühr ein eigener Abgeltungsbereich zugewiesen ist. Das ist wesentlich für die Frage der Abgrenzung der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG).

2. Konkreter Abgeltungsbereich

Über die Formulierung „erstmalige Einarbeitung“ hinaus enthält das RVG keine weiteren Regelungen zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Insoweit kann aber auf die Gesetzesbegründung zurückgegriffen werden. Dort ist zur Erläuterung der (neuen) Gebühr ausgeführt, dass diese den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts honorieren soll, „der einmalig mit der Übernahme des Mandates entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen“ (BT-Drucks. 15/1971 S. 222). Die Grundgebühr hat danach also nur einen sehr eingeschränkten Abgeltungsbereich und ist auf den Zeitraum der Übernahme des Mandats beschränkt. Somit erfasst die Grundgebühr alle mit der erstmaligen Einarbeitung im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats erbrachte Tätigkeiten.

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3. Die abgegoltenen Tätigkeiten im Einzelnen

a) Erstgespräch

Erfasst von der Grundgebühr wird das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV), das i.d.R. der (vorläufigen) Sachverhaltsermittlung dient und ggf. auch schon erste kursorische Rechtsprüfungen enthält. Erfasst wird aber nach dem Wortlaut der Regelung nur das erste Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Weitere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der für den sich anschließenden Verfahrensabschnitt entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (LG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 10. 2006, XII Qs 40/06, und Beschl. v. 26.10. 2006, XX-31/05, jew. www.burhoff.de; vgl. zur ähnlichen Abgrenzung bei einer „Erstberatung“ nach § 20 BRAGO in Familiensachen AG Augsburg, AGS 1999, 132 m. Anm. Madert; s.a. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV 4100 Rn. 9).

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b) Erste Akteneinsicht

Zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Hamm StraFo JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Jena AGS 2005, 341 = StV 2006, 202 = StraFo 2006, 172). Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte, Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.

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c) Weitere Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Mandatsübernahme

Darüber hinaus werden sämtliche übrigen Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen, von der Grundgebühr erfasst (a.A. AG Koblenz NStZ-RR 2006, 266, vgl. dazu Beispiel 1). Die Grundgebühr ist m.E. aber nicht auf „erste Tätigkeiten“ gegenüber dem Mandanten begrenzt. A.A. ist insoweit N.Schneider in AnwKomm-RVG, 4. Aufl., 2008, VV 4100-4101 Rn. 1. Nach seiner Auffassung sollen Tätigkeiten gegenüber Dritten, wie z.B. der StA oder dem Gericht, nicht von der Grundgebühr, sondern schon von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst werden. Abgesehen davon, dass dadurch der der Grundgebühr zugewiesene Abgeltungsbereich „erstmalige Einarbeitung“ verkürzt wird und sich auch aus dem Gesetz diese Beschränkung nicht ergibt, ist die Auffassung nicht widerspruchsfrei. Denn die Grundgebühr soll auch nach N.Schneider (a.a.O.) die „erste Akteneinsicht“ erfassen. Die setzt aber immer auch ein Tätigwerden gegenüber Dritten, nämlich einen Akteneinsichtsantrag, voraus und würde daher immer auch schon zur Verfahrensgebühr führen. das steht aber im Widerspruch zur Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222). Daher erfasst die Grundgebühr also auch alle anderen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats stehenden Tätigkeiten. Das kann z.B. auch ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde sein, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn. 22).

Alle darüber hinausgehende Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (LG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 7. 2006, XX 31/05, zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr bei hinzuverbundenen Verfahren OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N.Schneider = JurBüro 2007, 484 = RVGreport 2007, 425). Unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr gehört dann z.B. auch ein Antrag, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Das ist nicht mehr nur Einarbeitung in den Rechtsfall (so auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 37; Burhoff RVGreport 2007, 425, 426; a.A., allerdings ohne nähere Begründung, OLG Köln OLG Köln RVGreport 2007, 425), sondern dieser Antrag baut auf einer durchgeführten Einarbeitung auf (Burhoff StRR 2009, 238 in der Anm. zu AG Tiergarten StRR 2009, 237).

Als Faustregel wird man zudem gelten lassen können: Desto länger eine vom Verteidiger für den Mandanten erbrachte Tätigkeit zeitlich von der Mandatsübernahme entfernt ist, desto eher ist der Abgeltungsbereich der Grundgebühr verlassen.  

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4. Abgrenzung der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr

In Rechtsprechung (vgl. AG Tiergarten RVGreport 2009, 385 = StRR 2009, 237) und Literatur (vgl. AnwKomm/N.Schneider VV Vorb. 4 Rn. 22) wird die Auffassung vertreten, dass für den Rechtsanwalt, der sich in einen Strafrechts- oder OWi-Fall einarbeitet, nicht nur die Grundgebühr sondern zugleich immer auch die Verfahrensgebühr entsteht. Diese entstehe daher im Zweifel immer auch neben der Grundgebühr (s. auch noch N.Schneider RVGprofessionell 2005, 119). Diese Auffassung ist m.E. unzutreffend. Sie führt nämlich dazu, dass die Grundgebühr keinen eigenen Abgeltungsbereich mehr hätte, da alle Tätigkeiten, die zum Entstehen der Grundgebühr führen, zugleich auch das Entstehen der jeweiligen Verfahrensgebühr zur Folge haben würden. Damit wäre die Grundgebühr aber eine reine „Garantie- bzw. Grundlagengebühr“. Gerade das ist aber nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat der Grundgebühr vielmehr einen eigenen Abgeltungsbereich - erste Akteneinsicht und die mit der Übernahme des Mandats zusammenhängenden Tätigkeiten - zugewiesen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 19 ff.; so zutreffend auch KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239; OLG Köln RVGreport 2007, 425).

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5. Tätigkeitsbereiche ohne Grundgebühr

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nach allgemeiner Meinung nur im Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Die Vorschrift Nr. 4100 VV RVG kann auch nicht auf andere Bereiche entsprechend angewendet werden, so etwa für Teil 4 Abschnitt 2:

In diesen Tätigkeitsbereichen werden die sonst auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr entfallenden Tätigkeiten entweder von den jeweils anfallenden Verfahrensgebühren (mit)übernommen, so z.B. im Bereich der Strafvollstreckung in Nr. 4200 VV RVG oder Nr. 4204 VV RVG. Ggf. sind auch besondere, der Grundgebühr ähnliche Gebühren vorgesehen. Das ist im Wiederaufnahmeverfahren der Fall. Dort entsteht nach der Vorbem. 4.1.4 VV RVG ausdrücklich keine Grundgebühr: Dafür erhält der im Wiederaufnahmeverfahren tätige Rechtsanwalt aber nach Nr. 4136 VV RVG eine Geschäftsgebühr für die Vorbereitung des Antrags. Deren Abgeltungsbereich dürfte den einer Grundgebühr mitumfassen (zum Abgeltungsbereich der Nr. 4136 VV RVG s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4136 VV Rn. 6).

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III. Beispielsfälle

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B werden zahlreiche Diebstähle zur Last gelegt. Dem bis dahin unverteidigten Beschuldigten wird nach Anklageerhebung vom A RA R als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser schreibt den Mandanten an, um ihn zu bitten, mit ihm einen Besprechungstermin zu vereinbaren, und beantragt beim AG Akteneinsicht. Bevor dem Pflichtverteidiger die Akten zugehen, bestellt sich beim AG einen anderer Rechtsanwalt als Wahlverteidiger. Daraufhin wird vom AG die Bestellung des R als Pflichtverteidiger aufgehoben. Es kommt auch nicht mehr zu einem Besprechungstermin.

R kann die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abrechnen. Zwar ist eine Einarbeitung i.e.S. nicht erfolgt, da dem R die Akten noch nicht zugegangen waren, er also noch keine Akteneinsicht hatte nehmen können. Auch hatte ein Informationsgespräch mit B noch nicht stattgefunden. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG deckt jedoch auch die Vorarbeiten, die zur Einarbeitung erforderlich sind, ab (a.A. AG Koblenz, NStZ-RR 2006, 288) Es ist keine Tätigkeit erforderlich, die den „Kernbereich der Verteidigung umfasst“ (so aber AG Koblenz, a.a.O.). Dafür gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her (s. auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn. 23).

Beispiel 2(

Der RA ist Verteidiger im Verfahren 1. Zu diesem wird das Verfahren 2 hinzuverbunden, in dem der RA Akteneinsicht genommen und einen im Einzelnen begründeten Beiordnungsantrag gestellt hat. Nach Abschluss des Verfahrens will der RA für das Verfahren 2 neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG geltend gemacht. Zu Recht .

Die Antwort hängt davon, ob der Abgeltungsbereich der Grundgebühr bereits verlassen ist oder nicht. Das wird man wegen des gestellten Beiordnungsantrags bejahen müssen (s. auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 37; Burhoff RVGreport 2007, 425, 426; ohne nähere Begründung a.A. OLG Köln RVGreport 2007, 425).

Beispiel 3

Der Beschuldigte B ruft bei RA R an und teilt mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sein soll. Er bittet R, ihn zu verteidigen. R sagt das zu und fordert den B auf, einen Vorschuss von 500 € zu zahlen. Inzwischen werde er Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ein Besprechungstermin vereinbart werden. B überlegt sich dann jedoch, lieber einen im auch empfohlenen Spezialisten zu beauftragen. Er meldet sich deshalb am anderen Tag bei R und kündigt das Mandat. R, der bis dahin lediglich einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat, überlegt nun, ob er neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG abrechnen kann.

Diese Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in denen der oben dargestellte Streit (vgl. IV) zu Auswirkungen. Geht man davon aus, dass die Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich hat und die Verfahrensgebühr immer erst dann entsteht, wenn dieser überschritten ist (s. u.a. auch KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239; OLG Köln RVGreport 2007, 425), ist nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstanden. Schließt man sich hingegen der Gegenmeinung an, wonach die Verfahrensgebühr immer auch neben der Grundgebühr entstehen soll (vgl. AG Tiergarten StRR 2009, 237; vgl. AnwKomm/N.Schneider VV Vorb. 4 Rn. 22), dann ist in jedem Fall auch die Verfahrensgebühr Nr. 4104 entstanden.

In der Praxis wird es allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen nicht zum Entstehen der Verfahrensgebühr kommen, da der Rechtsanwalt i.d.R. über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten erbringen wird.


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