aus RVGreport 2010, 83
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsprechungsübersicht zum RVG
Teile 4 - 7 VV RVG aus den Jahren 2008 2009 Teil 1
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Ich habe in RVGreport 2008, 11, ff., 44 ff., 86 ff., über die seit dem Inkrafttreten des RVG ergangene Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der seitdem ergangenen Rechtsprechung. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über die werden wir gesondert berichten.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
I. Paragrafenteil des RVG |
||
§ 4 RVG a.F. |
In BGH RVGreport 2009, 135 = StRR 2009, 237 = AGS 2009, 262 = JurBüro 2009, 427 ;
|
Der BGH bestätigt BGHZ 162, 98 = StV 2005, 621 = NJW 2005, 2490 m. Anm. von u.a. Tsambikakis StraFo 2005, 446 und Johnigk StV 2005, 446, wonach bei einer vereinbarten Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. |
|
BGH StRR 2009, 243 (Ls.) |
der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der der Entscheidung BGHZ 162, 98 = StV 2005, 2490 zugrundeliegenden Vereinbarung um ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar gehandelt habe; wie es sich bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorar mit der Sittenwidrigkeit verhalte, habe der Senat noch nicht entschieden. |
|
BGH StRR 2009, 243 (Ls.) = AGS 2009, 430 |
eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben (zu § 3 Abs. 1 BRAGO a.F.; vgl. jetzt § 3a Abs. 1 S. 2 RVG). |
|
BVerfG StRR 2009, 318 = RVGreport 2009, 299 = StraFo 2009, 323 = JurBüro 2009, 641 (Ls.) m. Anm. Madert |
die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig. |
|
OLG Frankfurt/Main RVGreport 2009, 338 |
die Regelung Für eine weitere beraterische Tätigkeit werden die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gemäß der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren) berechnet ist wegen Verletzung des Transparenzgebotes unwirksam |
|
OLG Hamm JurBüro 2008, 307 = StRR 2008, 236 = RVGreport 2008, 256 = StRR 2008, 236 |
die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts muss grundsätzlich nicht auf ein Fünffaches der gesetzlichen Gebühren begrenzt werden; es sollen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt |
|
LG Bremen, Beschl. v. 28. 10. 2008, 4 S 277/08 |
Rechtsprechung des BGH, bedeutet nicht, dass eine Honorarvereinbarung allein deswegen angemessen ist, weil sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht erreicht |
|
OLG Celle RVGreport 2010, 28 |
Vergütungsvereinbarung, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt. |
OLG Düsseldorf zfs 2009, 707 = RVGprofessionell 2010, 6 = JurBüro 2010, 33
|
Beistand in einer Hauptverhandlung für mehrere Zeugen ist Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit; Gebühren fallen mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nur einmal an |
|
OLG Köln AGS 2009, 585; LG Köln, Beschl. v. 1. 10. 2008 - 20 S 15/08; LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; AG München AGS 2008, 599 |
Strafverfahren; vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind dieselbe Angelegenheit |
|
|
AG Neuss AGS 2008, 598; AG Neuss AGS 2008, 598; AG Neuss AGS 2008, 598 |
Strafverfahren; vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten |
|
OLG Dresden RVGreport 2009, 62 = wistra 2009, 80 (Ls.) = NStZ-RR 2009, 128 = AGS 2009, 223
|
wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen. |
|
OLG Braunschweig RVGprofessionell 2009, 83 = StRR 2009, 203 (Ls.) = StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert = RVGreport 2009, 311; LG Magdeburg, Beschl. v. 22. 12. 2009, 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08) |
die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen ist im Strafvollstreckungsverfahren sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Nr. 7002 VV RVG) |
|
LG Itzehoe AGS 2008, 233; Amtsgericht Tiergarten, Beschl. v. 22. 12. 2009, (420) 47 Js 395/08 Ls (60/08) |
vom Zeitpunkt der Trennung an stellen abgetrenntes und Ursprungsverfahren jeweils selbständige Verfahren dar, mit der Folge, dass in dem abgetrennten Verfahren alle Gebühren entstehen können |
|
LG Köln, Urt. v. 1. 10. 2008, 20 S 15/08; AG Aachen VRR 2009, 400 = StRR 2009, 363 (Ls.) = AGS 2009, 485 = RVGreport 2009, 466; AG Düsseldorf, Urt. v. 2. 12. 2009, 30 C 6632/09; AG Emmendingen, Beschl. v. 7. 6. 2009, 5 OWi 440 Js 28265 (132/08); AG Hamburg-Sankt-Georg, Urt. v. 25. 5. 2009, 922 C 198/09, AG München DAR 2008, 612 |
Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind dieselbe Angelegenheit |
|
AG Friedberg AGS 2009, 225; AG Gronau, Urt. v. 13. 3. 2009, 12 C 7/09 |
Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten |
|
OLG München RVGprofessionell 2008, 71 = JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224 = NStZ-RR 2008, 192 = RVGreport 2008, 137 |
auch wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichteten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft durch Urteil verwirft, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit |
|
AG Osnabrück AGS 2009, 113 m. zust. Anm. N.Schneider |
Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur einmal, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig nach § 154 StPO eingestellt, dann wieder aufgenommen und dann noch einmal eingestellt wird, da die Gebühr in einer Angelegenheit nur einmal entstehen kann |
|
LG Magdeburg, Beschl. v. 22. 12. 2009, 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08 |
Mehrere Verfahren zur Entscheidung über einen Bewährungswiderruf sind unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten. |
|
zur Frage, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens und der Abgabe der Verfahrens an die Bußgeldstelle die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, siehe bei Nr. 4141 VV RVG. |
|
|
KG RVGreport 2008, 100 = StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = StV 2008, 374. |
Eilverfahren gem. § 114 Abs. 2 StVollzG und das Hauptsacheverfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sind in entsprechender Anwendung des § 17 Nr. 4c RVG als gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten zu behandeln. |
|
AG Osnabrück JurBüro 2008, 588 |
wieder aufgenommenes Verfahren, das nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt war, bildet keine neue Angelegenheit i.S. von § 17 Nr. 17 RVG |
KG RVGprofessionell 2009, 113 = RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341 |
dieselbe Angelegenheit i.S. des § 22 RVG liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. (hier: Zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung) |
|
|
OLG Oldenburg RVGprofessionell 2010, 29; LG Magdeburg StRR 2008, 480 |
der Gegenstandswert für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung oder Verfall richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der der Verfahrensakte und nicht nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft |
|
OLG Hamm wistra 2008, 160; OLG Hamm AGS 2008, 175
|
bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2009, 3 Ws 68/09 |
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers. |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 26. 5. 2009, 2 Ws 103/09 |
das einmal verwirkte Erinnerungsrecht der Landeskasse gegen eine Pflichtverteidigervergütung lebt durch einen Pauschgebührenantrag nicht wieder auf |
OLG Jena NJW 2006, 933 = RVGreport 2006, 146 = AGS 2006, 173; OLG Köln RVGreport 2009, 136 = JurBüro 2009, 254 |
Zweistufige Prüfung für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG |
|
|
OLG Hamm, Beschl. v. 29. 5. 2008, 5 (s) Sbd X - 36/08 |
die Rechtsprechung, wonach eine Pauschgebühr schon in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren grds. nur in Betracht kommt, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hätte, erscheint für die Feststellung der absoluten Höchstgrenzen nach § 42 RVG jedenfalls im Grundsatz übertragbar |
|
KG RVGreport 2010, 23 |
die Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf seltene Fälle beschränkt, in denen selbst die gesetzlichen Höchstgebühren nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts für ihn noch zumutbar zu honorieren. |
|
OLG Celle, Beschl. v. 20. 3. 2008, 1 ARs 20/08 P; OLG Jena JurBüro 2008, 82 = NStZ-RR 2008, 96 (Ls.) AGS 2008, 174 = StRR 2008 158 = Rpfleger 2008, 98 = RVGreport 2008, 25 |
Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind |
|
OLG Celle StraFo 2008, 398 = RVGreport 2008, 382 = AGS 2008, 546 = StRR 2008, 363 (Ls.) = DAR 2008, 730 = NStZ-RR 2009, 31 |
für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat |
|
OLG Jena, Beschl. v. 10. 3. 2008, 1 AR (S) 14/07 |
Auslegung eines Antrags auf Feststellung einer Pauschgebühr als Antrag nach § 51 RVG |
|
OLG Celle RVGprofessionell 2008, 213 = AGS 2008, 548 = RVGreport 2009, 137 |
keine entsprechende Anwendung des § 42 RVG in Verfahren nach Nr. 6300-6303 VV RVG |
|
OLG Köln JurBüro 2009, 254 |
ein über das Erstgespräch hinausgehender Zeitaufwand von etwas mehr als 3 ½ Stunden zur Ermittlung und Befragung von Entlastungszeugen rechtfertigt nicht die Feststellung einer gesonderten Pauschgebühr für den Wahlverteidiger |
|
OLG Jena RVGreport 2010, 24 |
es ist ausgeschlossen, dass ein Wahlverteidiger nach § 42 RVG eine höhere Vergütung erhält, als ein Pflichtverteidiger nach § 51 RVG |
OLG Koblenz, Urt. v. 17.04.2009, 10 U 691/07; LG Konstanz Rpfleger 2008, 596 |
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Vollmacht nicht zulässig |
|
|
LG Leipzig, Beschl. v. 6. 1. 2010, 11 Qs 372/09 |
Abtretung in der Vollmachtsurkunde grds. zulässig, aber nicht empfehlenswert |
BVerfG StRR 2009, 276 = StraFo 2009, 274 = VRR 2009, 318 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = RVGprofessionell 2009, 167 |
der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in Betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe. |
|
KG RVGreport 2008, 302 = RVGprofessionell 2008, 171 = StRR
2008, 398; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259 = RVGprofessionell 2008, 189 = StRR 2008, 399;
|
Staatskasse hat die Beweislast dafür, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind |
|
|
KG RVGreport 2008, 302 = RVGprofessionell 2008, 171 = StRR 2008, 398 |
zur Notwendigkeit von Fahrtkosten des Pflichtverteidigers |
|
KG RVGprofessionell 2008, 172 = zfs 2008, 713 = JurBüro 2009, 31 = RVGreport 2009, 16 = StRR 2009, 278 |
Notwendigkeit von Aufwendungen muss hinreichend dargetan werden (für Übersetzungskosten) |
|
OLG Köln AGS 2009, 585 |
Kosten einer Informationsreise sind i.d.R. nur bei besonderen Umständen erstattungsfähig |
|
OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2009 - 2 Ws 496/09 |
der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger muss sich zur Akteneinsicht nicht auf vom "Erstverteidiger" gefertigte Ablichtungen verweisen lassen; Kopierkosten in Höhe von 15.657 für 104.226 Ablichtungen können in einem Umfangsverfahren erforderliche Auslagen i.S. des § 46 RVG sein |
AG Tiergarten RVGprofessionell 2009, 203 = RVGreport 2010, 18 |
(Vor-)Verfahrens- und Grundgebühr entstehen bereits dann mehrfach, wenn ursprünglich getrennte Ermittlungsverfahren bereits vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden werden. Es kommt allein darauf an, in welchem Verfahrenszeitpunkt der Verteidiger sich gemeldet hat und tätig geworden ist. |
|
|
OLG Jena JurBüro 2008, 138 (Ls.) = Rpfleger 2009, 171 = NStZ-RR 2009, 160 (Ls.)
|
Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG stellt sich nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt |
|
OLG Rostock StRR 2009, 279 = RVGreport 2009, 304 = RVGprofessionell 2009, 155 |
keine Pflichtverteidigervergütung für vor der Verfahrensverbindung erbrachte Tätigkeiten |
|
KG JurBüro 2009, 531 = NStZ-RR 2009, 360 (Ls.) |
keine Pflichtverteidigervergütung für vor der Verfahrensverbindung erbrachte Tätigkeiten, wenn keine Erstreckung erfolgt ist |
|
OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140 = RVGprofessionell 2007, 175
|
Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen
|
|
OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 479 = RVGprofessionell 2009, 2; a.A. LG Koblenz StraFo 2007, 525 |
Ausdrückliche Entscheidung über Erstreckungsantrag erforderlich |
|
OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140= RVGprofessionell
2007, 175; LG Dresden RVGprofessionell 2008, 75 = RVGreport 2008,140; offen gelassen von KG JurBüro 2009, 531 = NStZ-RR 2009, 360 (Ls.) |
Antragstellung auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt |
OLG Jena, Beschl. v. 17. 3. 2008, 1 AR (S) 3/08 |
Voraussetzung für eine Pauschgebühr ist der Antrag des Pflichtverteidigers; dieser bindet das OLG jedoch nicht hinsichtlich der Höhe |
|
|
OLG Koblenz JurBüro 2008, 312 |
allein unwirtschaftliche Tätigkeit reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus |
|
OLG Köln, Beschl. v. 30. 1. 2009, 1 ARs 69/08 |
ein über das Erstgespräch hinausgehender Zeitaufwand von etwas mehr als 3 ½ Stunden zur Ermittlung und Befragung von Entlastungszeugen rechtfertigt nicht die Feststellung einer gesonderten Pauschgebühr für den Wahlverteidiger |
|
OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532; OLG Köln StraFo 2008, 442 |
Berücksichtigung der neu eingeführten Gebührentatbestände; insbesondere die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment steht nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung |
|
BGH RVGreport 2008, 419 (500 für Revisionshauptverhandlung); OLG Koblenz AGS 2008, 30; OLG Köln, Beschl. v. 13. 6. 2008, 1 ARs 29/08 (die Regelgebühr um 1.800 übersteigende Pauschgebühr für die Fertigung einer 268-seitigen Revisionsbegründungsschrift neben weiteren Schriftsätzen) |
Einzelfälle der Bewilligung einer Pauschgebühr, insbesondere auch für das Vorverfahren |
|
OLG Köln, Beschl. v. 8. 2. 2008, 1 ARs 3/08 |
Der Umstand, dass ein Nebenklägervertreter vom Gericht mehreren Geschädigten beigeordnet worden ist, rechtfertigt für sich genommen, d.h. ohne dass den Akten oder der Begründung der Antragsschrift ein besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeiten der Sache entnommen werden können, noch nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG; Mehraufwand wird durch die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abgegolten. |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 29. 4. 2008, 5 (s) Sbd. X 23/08, www.burhoff.de |
besonderer Betreuungsaufwand für einen Nebenkläger kann bei der Pauschgebühr zu berücksichtigen sein |
|
OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532 |
von der Staatskasse ersparte Aufwendungen sind kein Maßstab für die Bewilligung einer Pauschgebühr (für Dolmetscherkosten) |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 18. 7. 2008, 5 (s) Sbd. X - 47/08, www.burhoff.de |
Teilnahme an zwei Anhörungsterminen im Vollstreckungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Pauschgebühr |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 10. 08. 2006- 2 (s) Sbd. IX 77/06, www.burhoff.de |
Kriterien für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeit von Schwurgerichtsverfahren gelten für die Einordnung von Strafvollstreckungsverfahren der Nr. 4200 VV RVG entsprechend |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2008, 123 = StRR 2008, 359 = AGS 2008, 390 |
zur besonderen Schwierigkeit eines Klageerzwingungsverfahren |
|
OLG Koblenz JurBüro 2008, 312 |
kein Pauschgebühr nur wegen Durchführung schwieriger, mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführter Mandantengespräche |
|
OLG Jena JurBüro 2009, 138 (Ls.) |
Entstehen bei Verfahrensverbindung mehrere Gebühren, ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 51 RVG zu berücksichtigen |
|
OLG Celle, Beschl. v. 14. 12. 2009, 1 ARs 86/09 |
Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren (Verfassungsbeschwerde spielt keine Rolle, da dafür nach § 37 RVG eigene Gebühren entstehen). |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2008, 123 = StRR 2008, 359 = AGS 2008, 390 = RVGreport 2008, 383 |
keine Begrenzung der Höhe des Pauschgebührenanspruchs eines bestellten Beistandes/Verteidigers in analoger Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers |
|
OLG Hamburg StraFo 2009, 42 |
Anhebung der gesetzlichen Gebühren von 564 auf 900 wegen erheblicher Schwierigkeiten bei der Verteidigung des unter eines Psychose sowie unter Logorrhoe leidenden ehemaligen Angeklagten |
|
OLG Köln RVGreport 2009, 218 |
Anhebung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG um das Sechsfache für Tätigkeiten im Auslieferungsverfahren |
|
OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 532 |
Fremdsprachkenntnisse des Verteidigers, die es ihm ermöglichen mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache habe kommunizieren können, was zu einer Ersparnis von Kosten für einen Dolmetscher geführt habe, rechtfertigen nicht die Bewilligung einer Pauschvergütung. |
|
OLG Celle, Beschl. v. 4. 7. 2008, 22 W 1/08 P |
keine entsprechende Anwendung des § 42 RVG in Verfahren nach Nr. 6300-6303 VV RVG |
|
BVerfG RVGprofessionell 2009, 1 = StRR 2009, 77 = RVGprofessionell 2009, 1 = AGS 2009, 66 |
zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine (teilweise) Ablehnung einer Pauschgebühr ist eine ins Einzelne gehende Begründung erforderlich |
|
KG StraFo 2008, 529 = JurBüro 2009, 31 = NJW 2009, 456 = AGS 2009, 178 |
Empfänger einer unberechtigt festgesetzten Pauschgebühr kann sich gegenüber einem Rückforderungsverlangen der Staatskasse nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen |
|
OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 296 = AGS 2009, 537 |
Vorschuss nur noch, wenn die spätere Festsetzung einer Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Pauschgebühr in Abweichung von der früheren Rechtslage nur noch zu bewilligen ist, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. |
BVerfG RVGreport 2009, 260 = AnwBl 2009, 551 = StRR 2009, 276 = VRR 2009, 317 = RVGprofessionell 2009, 167 |
der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe. |
|
|
OLG Jena RVGreport 2010, 24 |
Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustünde. Hierfür spricht die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den Anspruch gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren anzurechnen sind. |
|
LG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 2009 7 Qs 34/08 |
1. Bei Pflichtverteidigung steht dem freigesprochenen Angeklagten gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO abgesehen von der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) wegen § 52 Abs. 1 S. 1 RVG kein Anspruch auf Erstattung von nach Teil 7 VV RVG berechneten Auslagen aus der Staatskasse zu. 2. Macht der von einem Pflichtverteidiger verteidigte Angeklagte nach seinem Teilfreispruch in dessen Umfang Wahlverteidigergebühren geltend, so ist der ihm zustehende Anspruch um die vollen und nicht nur um die anteiligen, auf den Teilfreispruch entfallenden Pflichtverteidigergebühren zu kürzen. Sind noch keine Pflichtverteidigergebühren gezahlt worden, kann der Freigesprochene nur die um die fiktiven Pflichtverteidigergebühren ermäßigten Wahlverteidigergebühren verlangen (§ 52 Abs. 1 S. 2 RVG). |
AG Neuss RVGreport 2008, 142 |
keine Verzinsung der Pflichtverteidigervergütung |
|
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. 8. 2009 - 2 Ws 111/09 |
1. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. 2. Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. 3. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt jedoch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres. |
|
KG RVGprofessionell 2008, 207 = StRR 2008, 477 = StraFo 2009, 84 m. abl. Anm. Burhoff OLG Köln StraFo 2008, 399; OLG Köln, Beschl. v. 19. 12. 2008, 2 Ws 626/08 |
Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger - auch vor seiner Bestellung - im Ermittlungsverfahren erhalten hat, sind gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren für den ersten Rechtszug anzurechnen |
|
|
OLG Jena RVGreport 2010, 24 |
Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG ist so anzuwenden, dass zunächst das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung ohne Berücksichtigung der Pauschvergütung - zu berechnen ist. Sodann ist der Betrag zu ermitteln, der zugunsten des Pflichtverteidigers aus der Staatskasse festgesetzt worden ist, und die Anrechnung vorzunehmen, soweit dieser Betrag einschließlich der Zahlung, über deren Anrechnung zu befinden ist, den doppelten Betrag der Pflichtverteidigervergütung übersteigt. |
§ 61 |
BVerfG RVGprofessionell 2009, 1 = StRR 2009, 79 = RVGreport 2009, 59 = AGS 2009, 69 |
Stichtagsregelung beim Übergang von der BRAGO zum RVG führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung |
zurück zu Veröffentlichungen - Überblick
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".