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aus RVGreport 2011, 162

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen  4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2010 – Teil 2

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2011, 122 und befasst sich mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Strafsachen in den Teilen 4 – 7 VV RVG. Er hat den Stand von April 2011.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

II. Teil 4 VV RVG

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG

OLG Düsseldorf StraFo 2011, 116;

OLG Koblenz, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StE 3/09-8;

LG Dresden Rpfleger 2010, 236;

LG Hamburg RVGprofessionell 2010, 80;

Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 11. 2009 - III 1 Ws 562/09;

OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327;

OLG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2010 - 2 Ws 95/10;

LG Chemnitz, Beschl. v. 10.08.2010 – 2 Qs 129/10 (Vernehmungsbeistand)

Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet

 

KG, Beschl. v. 18.02.2010 – 1 Ws 38/09;

OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 – Ws 119/09;

OLG Köln RVGprofessionell 2010, 153

der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab

 

KG, Beschl. v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09;

OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 – Ws 119/09

für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr

 

OLG Köln RVGreport 2010, 462 =  RVGprofessionell 2010, 153;OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. 10. 2008, III-1 Ws 318/08;

LG Köln, Beschl. v. 7. 12. 2010 – 105 Qs 343/10

für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr

 

KG, Beschl. v. 18. 2. 2011 - 1 Ws 38/09

Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen

 

OLG Oldenburg, Beschl. v. 29. 7. 2010 - 1 Ws 344/10, StraFo 2010, 430 = AGS 2010, 491 = RVGprofessionell 2010, 211 = NStZ-RR 2010, 391 = VRR 2011, 39 = RVGreport 2011, 24;

der nach § 408b StPO bestellte Pflicht­verteidiger ist ein „Vollverteidiger", dessen Tätigkeit nicht nach den subsidiären Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten zu vergüten ist

            

LG Braunschweig VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513

Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.

 

(inzidenter) OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 169 = AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388

Haftzuschlag auch, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet

 

OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 169 = AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388

kein Haftzuschlag, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen).

 

OLG Düsseldorf RVGprofessionell 2011, 56,

ausreichend, wenn der Mandant in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt irgendwann nicht auf freiem Fuß war

 

OLG Düsseldorf RVGprofessionell 2011, 56(vor Rechtsmittelbelehrung)

Zuschlag zur Terminsgebühr auch dann; wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird

Vorbem. 4. 1

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38 = RVGprofessionell 2011, 53 = AGS 2011, 70

Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an. § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4143 VV RVG scheidet aus (vgl. auch Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG).

 

AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 - 12 C 1372/10, AGS 2011, 68

Die Verfahrensgebühr erfasst auch Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf Beschwerdeverfahren erbringt.

 

LG Braunschweig VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513

Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.

 

AG Braunschweig RVGreport 2010, 69 = RVGprofessionell 2010, 59 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39;

LG Braunschweig VRR 2010, 359= RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39  = StraFo 2010, 513

Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall

 

OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292

Wird ein Strafverfahren abgetrennt, entsteht im abgetrennten Verfahren keine neue Grundgebühr.

 

LG Hamburg JurBüro 2010, 302

die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin stellt eine über die grundsätzlicher Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers dar

 

LG Karlsruhe, Beschl. v. 21. 10. 2010 – 3 Qs 61/10

Zum Entstehen und zur Höhe der Grundgebühr bei einer nachträglichen Ausweitung des Rechtsfalls

Nr. 4100 VV RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 58 = StRR 2011, 119 

Höhe der Grundgebühr bei ca. 400 – 500 Seiten Akten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten 250 € 

Nr. 4102 VV RVG

LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2009 - 10 Qs 69/09 AGS-Kompakt 2001, 6 (für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz)

keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine

 

AG Freiburg RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123 = AGS 2011, 69

Bei Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO entsteht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG

 

AG Köln JurBüro 2010, 474

die Gebühr wird nicht dadurch ausgelöst, dass der spätere Nebenklägervertreter einem Polizeibeamten von einer Straftat berichtet, wenn ein laufender Ermittlungsverfahren, in dem es zu einer Erörterung hätte kommen könne, noch gar nicht existiert

 

LG Berlin, Beschl. v. 8. 11. 2010 -  524 - 58/09

In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.

Nr. 4100 VV

OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 58 = StRR 2011, 119 

Höhe der Grundgebühr bei ca. 400 – 500 Seiten Akten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten 250 € 

Nr. 4106 VV RVG

AG Hof AGS 2011, 68

Wird der Verteidiger in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auch bezüglich des Beschlusses der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tätig, wird die gesamte Tätigkeit einschließlich einer Beschwerde mit der Verfahrensgebühr im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens abgegolten; eine gesonderte Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren entsteht nicht.

Nr. 4110 VV RVG

KG, Beschl. v. 18. 2. 2011 - 1 Ws 38/09

Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen

Nr. 4130 VV RVG

KG RVGprofessionell 2010, 132 = RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599 = VRR 2010, 479

Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen das Urteil vor deren Begründung zurücknimmt

 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 4. 2010, 20 KLs 7/06

Dem Pflichtverteidiger ist keine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten, wenn eine rein vorsorgliche Erörterung und Besprechung mit dem Mandanten über eine seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte, aber noch nicht begründete Revision erfolgt.

 

AG Düsseldorf RVGprofessionell 2010, 82 = AGS 2010, 224 m. zust. Anm. N.Schneider = VRR 2010, 279 = RVGreport 2010, 302 = StRR 2010, 359

Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann in einem Verfahren grds. mehrfach anfallen

 

OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440;

AG Mettmann StRR 2011, 124 = AGS kompakt 2011, 14;

AG Mettmann StRR 2011, 124 = RVGprofessionell 2011, 58

Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr

 

OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440

Für die anwaltliche Mitwirkung in Sinne der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin RVGprofessionell 2007, 79).

 

AG Köln JurBüro 2010, 137

kein Mitwirkung, wenn mit einem Bestellungsschriftsatz lediglich um Akteneinsicht gebeten und angekündigt wird, dass gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird und dann das Verfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

 

BGH VRR 2011, 118

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

OLG Dresden RVGprofessionell 2010, 187 = VRR 2011, 38 = RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66

Auch dann keine anwaltliche Mitwirkung bei Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Rechtsanwalt durch seine erfolgreiche Revisionseinlegung darauf gewirkt hat, dass die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, wo dann die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt

 

BGH VRR 2011, 118

gezieltes Schweigen“ ist Mitwirkung, dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 11. 2009 - 10 Qs 69/09, LNR 2009, 37015

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich.

 

OLG Nürnberg Rpfleger 2009, 645VRR 2009, 399RVGreport 2009, 464StRR 2010, 115 und StRR 2010, 443 [Ls.]

Das Nichteinlegen eines Rechtsmittels) ist keine verfahrensabschließende Mitwirkung

 

OLG Dresden RVGprofessionell 2010, 187 = VRR 2011, 38 = RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66

Die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG kann nicht teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet.

 

OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96

Durch die Zurücknahme einer bereits bei Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (sog. Befriedungsgebühr) nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es ansonsten zu einer Revisionshauptverhandlung gekommen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zurücknahme vor Abfassung des schriftlichen Urteils und vor Vorlage der Sache an das Revisionsgericht erklärt worden ist.

 

OLG Nürnberg StRR 2010, 443 (Ls.);

LG Braunschweig, Beschl. v. 21. 10. 2010 – 2 KLs 12/10

Gebühr entsteht durch Rücknahme der Revision nicht, wenn diese nicht (zumindest) begründet worden ist

 

OLG Nürnberg StRR 2010, 443 (Ls.)

Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nicht.

 

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30;

a.A. wohl, allerdings ohne näherer Begründung, OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N.Schneider AGS 2010, 295 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320;

LG Leipzig AGS 2010, 19

die Gebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr

Nr. 4142 VV RVG

OLG Düsseldorf StRR 2011, 78 = LNR 2010, 27799

Die Gebühr entsteht auch, wenn eine Beschlagnahme in erster Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, in zweiter Instanz aber eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht kam, weil die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand (Tatmittel) von Bedeutung ist.

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009, III-1 Ws 654/09;
OLG Düsseldorf StRR 2011, 78

Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009, III-1 Ws 654/09;
OLG Düsseldorf StRR 2011, 78

für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu.

 

OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 170

Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte

 

LG Rostock RVGreport 2010, 417 = AGS 2011, 24

Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind.

Nr. 4143 VV RVG

KG, Beschl. v. 24. 6. 2010 – 1 Ws 22/09 (Aufgabe der früheren Rechtsprechung);

OLG Hamburg [3. Strafsenat] StraFo 2010, 307 = RVGprofessionell 2010, 190;

OLG Oldenburg StraFo 2010, 306 = AGS 2010, 306

die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren

 

AG Koblenz, Beschl. v. 26. 10. 2010 - 2060 Js 29642/09.25 Ls

für die Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG entstehen keine gesonderten Gebühren

Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG

OLG Zweibrücken StRR 2010, 480 = StraFo 2010, 513

Auch soweit ein Verfahren nach den Vorschriften im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach der Vorschrift bezüglich der Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter betrifft, richtet sich die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 3100 und nicht nach Nr. 4204.

 

LG Düsseldorf RVGprofessionell 2010, 189 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 480 = RVGreport 2011, 104;

AG Ratingen RVGprofessionell 2010, 189 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 479  = RVGreport 2011, 104

Das Adhäsionsverfahren ist keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. des § 17 RVG

III. Teil 5 VV RVG

Vorb. 5 Abs. 1

LG Wuppertal AGS 2010, 492 = RVGreport 2010, 463 = VRR 2011, 79

Auch der Terminsvertreter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG ab. Ihm steht daher nicht nur die Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zu.

Vorb. 5 Abs. 4

AG Dresden AGS 2010, 431 m. abl. Anm. N.Schneider

im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss der Verwaltungsbehörde entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 

Nr. 5115 VV RVG

LG Düsseldorf VRR 2010, 440 = RVGprofessionell 2010, 212 = AGS 2010,599 m. zust. Anm. N.Schneider

1. Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 1. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.

2. Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.

 

AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137

keine Befriedungsgebühr bei bloßem Hinweis auf Verfolgungsverjährung, da dann die Anwaltstätigkeit nicht kausal ist; dieses Hinweises bedarf es nämlich i.d.R. nicht, da die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grds. bekannt sind

 

AG München JurBüro 2011, 26 m. zust. Anm. Mack;

AG München AGS 2010, 599 m. abl. Anm. N.Schneider = VRR 2010, 80

Gebühr nach Ziff. 4 entsteht nicht, wenn nach (ausgesetzter) Hauptverhandlung der Einspruch noch zurückgenommen wird

 

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 33 = AGS Kompakt 2011, 15;

s. auch die Rechtsprechung zu Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist Festgebühr

Nr. 5200 VV RVG

LG Wuppertal AGS 2010, 492 = RVGreport 2010, 463

Auch der Terminsvertreter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG ab. Ihm steht daher nicht nur die Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zu.

IV. Teil 6 VV RVG  

Vorb. 6.2 VV RVG

BVerwG AGS 2010, 226 = RVGreport 2010, 226 = RVGprofessionell 2010, 113 = StRR 2010, 318

1. Die gesamte Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Disziplinarverfahren wird durch die Gebühren nach Nr. 6200 ff. VV RVG abgegolten.

2. Zum Disziplinarverfahren gehört auch das gegen eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG gerichtete gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG.

Nr. 6216 VV RVG

VG Berlin RVGreport 2011, 99

Im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Disziplinarverfügung und damit einhergehenden materiellen Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines gerichtlichen Hinweises auf eine eingetretene Änderung der Rechtslage entsteht keine Zusatzgebühr.

V. Teil 7 VV RVG

 

AG Bremen, Beschl. v. 6. 1. 2011 - 82 Ls 230 Js 8347/10 (8/10)

Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist und welcher Aktenbestandteil deshalb zu kopieren ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden.

 

OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010

Im Auslieferungsverfahren wird es i.d.R. für den Beistand des Verfolgten erforderlich sein, die gesamten Verfahrensakten zu kopieren.

 

LG Bad Kreuznach RVGprofessionell 2010, 171 = RVGreport 2011, 25

in Betäubungsmittelverfahren sind Auslagen für die doppelte Ablichtung von Telefonüberwachungsprotokollen i.d.R. erstattungsfähig

 

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30

Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nebeneinander geltend gemacht werden

Nr. 7003 VV RVG

OLG Dresden, Beschl. v. 7. 6. 2010 – 2 Ws 93/10

Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.

Nr. 7008 VV RVG

BVerwG zfs 2010, 467 = RVGreport 2010, 304 = AGS 2010, 383;

LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30

Umsatzsteuerpflicht für an den Mandanten weiter berechnete Aktenversendungspauschale

 

OLG Celle, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 646/10

Die Höhe des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes richtet sich nach der Fälligkeit der Leistung. Abreden zwischen dem ehemals Beschuldigten und seinem Verteidiger, die Gebühren erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Rechnung zu stellen, berühren die Fälligkeit nicht.

 


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