(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport " für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Der ein oder andere Leser wird stutzen, wenn er die Überschrift des Beitrags liest und sich fragen: Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die bzw. sind die notwendig? Man hat es dort doch (nur) mit Betragsrahmengebühren zu tun. Grundsätzlich ist das richtig. Allerdings gibt es auch im Straf- und Bußgeldverfahren sog. Wertgebühren, für deren Berechnung die Bestimmung einer Gegenstandswertes von Bedeutung ist (vgl. dazu I). Die nachfolgenden Ausführungen stellen die insoweit wesentlichen Gegenstandswerte in ABC-Form zusammen (vgl. im Übrigen wegen der Festsetzung der Gegenstandswerte und der damit zusammenhängenden Fragen: Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn. 656 ff.).
In folgenden Fällen entstehen im Straf- bzw. im Bußgeldverfahren (Teile 4 und 5 VV RVG) Wertgebühren (vgl. dazu allgemein Burhoff/Burhoff, a.a.O. Teil A: Gebührensystem, Rn. 651):
Betrag des abgeführten Mehrerlöses.
Es gelten die allgemeinen Regeln (OLG Köln RVGreport 2009, 465 = AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87). Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs. Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die sich bei objektiver Würdigung des Klagevorbringens als angemessen ergibt. Wird die Forderung durch Urteil zugesprochen, werden der Wert für die Anwalts- und die Gerichtsgebühren i.d.R. identisch sein, sodass die Wertfestsetzung dann nach § 32 RVG erfolgt (vgl. dazu KG StraFo 2009, 306). Im Übrigen gelten die §§ 22 ff. RVG. Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit werden nach § 22 Abs. 2 RVG zusammengerechnet (OLG Brandenburg RVGreport 2009, 341 = AGS 2009, 325; s. aber auch KG RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238 und Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 82 ff.). Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt in demselben Strafverfahren mehrere Nebenkläger vertritt (OLG Brandenburg, a.a.O.). Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs (vgl. die Anm. zu Nr. 3700 KV GKG; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4143 4144 Rn. 24; BGHZ 182, 192 = NJW 2009, 2682 = StRR 2009, 385 m.w.N. zur vom BGH abgelehnten a.A.; KG StraFo 2009, 306 m.w.N. für Vergleich über eine zunächst höher beziffertes Schmerzensgeld; OLG Jena JurBüro 2005, 479). Über § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten grds. die Wertvorschriften des GKG, wie z.B. § 42 Abs. 2 GKG bei Geldrenten (vgl. dazu das Beispiel bei Burhoff/Volpert, a.a.O. Teil A: Mehrere Auftraggeber [§ 7, Nr. 1008 VV], Rn. 998 ff.). Über § 48 GKG gilt daher auch § 3 ZPO (KG, a.a.O.; OLG Hamm, BRAGOreport 2003, 54 = AGS 2003, 320 m. zust. Anm. Hansens).
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO, durch den das Gericht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen hat, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4145 VV RVG. Maßgebend für den Gegenstandswert ist der Wert, hinsichtlich dessen das Gericht nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung absehen will und hiergegen Beschwerde erhoben wird (vgl. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4145 Rn. 10 ff.; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15, Rn. 711; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV 4145 Rn. 6; Burhoff/Burhoff, Nr. 4145 VV Rn. 9; Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn. 686).
Im Regelfall Gegenstandswert in Höhe von 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs (OLG Hamm AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV; AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; OLG München, AGS 2010, 543 = NStZ-RR 2010, 32 [Ls]).
Objektiver Wert der Sache, wegen der Vorläufigkeit der Maßnahme allerdings mit einem Abschlag (vgl. auch Arrest).
Betäubungsmittel haben i.d.R. keinen (Handels-) Wert, daher ist der Gegenstandswert nach Ansicht der Rechtsprechung gleich Null (KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Frankfurt am Main, RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201 m. abl. Anm. Madert OLG Hamm, Beschl. v. 29. 3. 2007 3 Ws 44/07, www.burhoff.de; OLG Koblenz StraFo 2006, 215 = AGS 2006, 237 = JurBüro 2005, 255; RVGreport 2006, 191 = AGS 2006, 236, OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen, AGS 2006, 75; LG Osnabrück, Nds.Rpfl. 2005, 158; AG Nordhorn, AGS 2006, 238; vgl. dazu sinngemäß auch BGH NStZ-RR 2002, 208; Mayer-Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 4142 4147 VV Rn. 17; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn. 36 m.w.N.; krit. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4142 Rn. 37; a.A. Madert, JurBüro 2007, 202 in der Anm. zu OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Meyer JurBüro 2005, 354 f.). Anders wird man jedoch argumentieren können, wenn es um verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel/Handelsformen von Medikamenten der Anlage I bzw. II zu § 1 Abs. 1 BtMG geht, die auf dem legalen Markt gehandelt werden und deshalb einen objektiven Verkehrswert haben. Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (s. auch Kotz, in: BeckOK-RVG Nr. 4142 [Stand: Dezember 2010], Rn. 19; Burhoff/Burhoff, a.a.O.; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig StraFo 2006, 516).
Nennwert des eingezogenen Geldbetrages/Unrechtserlös (KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Höhe des Gegenstandswertes s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn. 26).
Auszugehen ist vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren Versteigerungserlös (OLG Bamberg AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72).
Wert des Werkzeuges, wobei die Bagatellgrenze von Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG besonders zu beachten ist (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn. 25 f.).
Für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr maßgeblich ist der Betrag des Anspruchs, über den sich die Parteien geeinigt haben, nicht der Betrag, auf den sie sich geeinigt haben (vgl. KG StraFo 2009, 306; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252 = JurBüro 2009, 596; Burhoff/Volpert, a.a.O., Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn. 687; s. auch Teil A: Einigungsgebühr [Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV], Rn. 477) Einziehung im Strafverfahren
Der Wert bemisst sich nach dem Umfang der im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren mit dem Rechtsmittel verfolgten Abänderung des Kostenansatzes (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O. Vorbem. 4 VV Rn. 102 m.w.N.).
Der Wert bemisst sich nach dem Umfang der im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren mit dem Rechtsmittel verfolgten Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 97 f.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn. 69).
Objektiver Wert des Gegenstandes (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Höhe des Gegenstandswertes s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn. 26 und zur Abgrenzung der Feststellung des Gegenstandswertes bei der Einziehung gegenüber der beim Verfall OLG Schleswig StraFo 2006, 516; zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009 III-1Ws 654/09, JurionRS 2009, 37013 [ursprünglicher Fahrzeugpreis abzgl. Abschlag für den Wertverlust des Fahrzeugs]).
Objektiver Wert der eingezogenen Sache, auch Fälschungen können einen Wert haben (OLG Schleswig, StraFo 2006, 516; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 36).
Der Fall wird nicht von Nr. 4142 VV RVG erfasst, daher kein Gegenstandswert (OLG Koblenz RVGreport 2006, 191 m. Anm. Burhoff = AGS 2006, 236= VRR 2006, 238; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Volpert VRR 2006, 238; a.A. Krause JurBüro 2006, 118; s. auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn. 8 und Rn. 45).
Kann ggf. (subjektiven) Wert haben (vgl. oben Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn. 25 und AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 36).
Kein Gegenstandswert (OLG Frankfurt am Main JurBüro 2007, 201 = RVGreport 2007, 71; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4142 Rn. 36; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn. 8 und Rn. 44).
Das Führerscheinformular, in dem sich die Erlaubnis zum Führen von Kfz verkörpert, hat einen Vermögenswert. Der ist danach zu bemessen, welche finanziellen Mittel der Betroffene aufwenden muss, um von der Verwaltungsbehörde ein neues Fahrerlaubnisformular zu erlangen. Das ist nicht der Preis, der ggf. für Fahrstunden und Fahrerlaubnisprüfung zu zahlen ist, sondern der, der als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt (Burhoff RVGreport 2006, 191 in der Anm. zu OLG Koblenz, RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238).
Objektiver Wert des Pkws (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009 III-1Ws 654/09, JurionRS 2009, 37013 für die Einziehung eines Leasingfahrzeugs, ursprünglicher Fahrzeugpreis abzgl. Abschlag für den Wertverlust des Fahrzeuges.
Für die Berechnung des Gegenstandswertes ist zu unterscheiden (vgl. zu allem auch Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn. 1458):
Für die Bestimmung des Geschäftswerts im gerichtlichen Bereich gilt (vgl. auch Burhoff/Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn. 1459): Der Wert bestimmt sich nach §§ 23 RVG, 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG, für das Verfahren nach § 4 Abs. 2 StVollzG nach §§ 60, 51 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Wert nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Mangels genügender Anhaltspunkte ist der Streitwert mit 5.000,00 anzunehmen. Sonst ist die beantragte, bezifferte Geldleistung maßgebend (vgl. hierzu Volpert, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrecht, 2. Aufl., Teil 5, Rn. 16 f.). Das KG (RVGreport 2007, 312 = AGS 2007, 353 = JurBüro 2007, 532; NStZ-RR 2002, 62) geht davon aus, dass der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 nur ein subsidiärer Ausnahmewert. Daher soll der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen niedriger als auf 5.000,00 festzusetzen sein, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.
Fällt in für den im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz tätigen Rechtsanwalt die Wertgebühr der Nr. 4146 VV RVG an (vgl. dazu die Erl. zu Nr. 4146 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, a.a.O.), richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Auftraggebers, das dieser mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4146 VV Rn. 10). Da nach § 16 StrRehaG vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden, ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten Anspruchs maßgebend. Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Wert danach, welche Ansprüche insoweit noch verfolgt werden.
Objektiver Wert des Gegenstandes.
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (OLG Zweibrücken RVGreport 2011, 140= StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn. 1445). Sie entsteht i.H.v. 1,3 bzw., wenn das Verfahren endet, bevor der Rechtsanwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG eingereicht hat, nach Nr. 3101 VV nur i.H.v. 0,8. Für den Gegenstandswert gilt § 30 Abs. 3 EGGVG, der auf § 30 KostO verweist. Der Gegenstandswert wird damit grds. nach freiem Ermessen bestimmt. Er wird vom OLG durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. I.d.R. beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 , er kann nach Lage des Falls niedriger oder höher festgesetzt werden, darf jedoch die Grenze von 500.000,00 nicht überschreiten.
Objektiver Wert des Erlangten/Unrechtserlös (OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Kiel, Beschl. v. 21.07.2006 2 Ws 318/06); beim Verfallsbeteiligten nach seinem wirtschaftlichem Interesse an der Abwehr der Maßnahme (vgl. BGH NStZ 2007, 341 = StraFo 2007, 302 m. Anm. Pananis = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313; vgl. auch OLG Köln, StraFo 2007, 525 [15 Mio. ]). Bei (eingezogenem bzw.) für verfallen erklärtem Dealgeld ist der Nennbetrag maßgeblich (KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531).
In § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ist für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten eine eigenständige Regelung aufgenommen worden. Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, insbesondere also des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 28. 9. 2010 1 BvR 1179/08, JurionRS 2010, 25407 und Burhoff/Burhoff, a.a.O., R 37 Rn. 17 ff. sowie Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 11 f.). Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, sieht es das BVerfG i.d.R. als nicht gerechtfertigt an, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (BVerfG NJW 2000, 1399; Beschl. v. 28. 9. 2010 1 BvR 1179/08, JurionRS 2010, 25407). Der Gegenstandswert beträgt nach § 37 Abs. 2 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 RVG mindestens 4.000,00 . Dieser Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen. Insoweit scheint das BVerfG von einem Gegenstandswert von 8.000,00 auszugehen (vgl. die Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 11).
Objektiver Wert der Sache.
Das LG Essen (AGS 2006, 501 = RVGreport 2007, 465) geht vom Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne). A.A. nämlich kein Gegenstandswert ist die wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg wistra 2010, 199 = NStZ-RR 2010, 192 = Rpfleger 2010, 392; LG Berlin, Beschl. v. 13.10.2006 536 Qs 250/06, www.burhoff.de, rechtskräftig durch Verwerfungsentscheidung des KG, Beschl. v. 20. 12. 2006 5 WS 687/06; LG Cottbus, Beschl. v. 25.02.2009 22 Qs 38/08; LG Würzburg, Beschl. v. 16.05.2007 5 Qs 117/07; s. auch noch LG Hof, AGS 2008, 80, das vom Schwarzmarktpreis auszugeht, der sich auf ca. 15,00 /Stange beläuft).
Gem. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV RVG und Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV RVG entstehen für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung Gebühren nach Teil 3 VV RVG. Der Gegenstandswert für diese Tätigkeiten kann richtet sich insbesondere nach § 25 RVG. So ist z.B. bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen maßgeblich (vgl. im Übrigen die Tabelle bei Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn. 693).
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