aus RVGreport 2013, 133
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2013, 90 ff. an und befasst sich mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Strafsachen in den Teilen 4 7 VV RVG. Er hat den Stand von Mitte Februar 2013.
I. Teil 2 VV RVG |
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Nr. 2501 VV RVG |
AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 - 1 BHG 380/11; a.A. Beschl. v. 20.04.2012, 1 BHG 380/11, JurionRS 2012, 14063 |
In einer strafverfahrensrechtlichen Beratungshilfesache sind i.d.R. auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien der Ermittlungsakte zu erstatten. Diese sind nicht mit der Gebühr Nr. 2501 VV RVG abgegolten. |
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AG Riesa AGS 2012, 486 = StRR 2012, 238 (L) = VRR 2012, 283 (L) |
Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse (Nr. 7000 VV RVG). |
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II. Teil 4 VV RVG |
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OLG Koblenz RVGreport 2013, 17; AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10 jug 3 Ds |
Für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr |
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LG Koblenz RENOPraxis 2012, 248 = JurionRS 2012, 21944 |
Ob der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG neben der Terminsgebühr auch Grundgebühr und ggf. Verfahrensgebühr abrechnen kann, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung; im Übrigen haben die weiteren Umstände des Verfahrens Bedeutung. |
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OLG Koblenz RVGreport 2013, 17; AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10 jug 3 Ds |
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Vertreter des Pflichtverteidigers ist zulässig, die Gebühren entstehen aber insgesamt nur einmal. |
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OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = RVGprofessionell 2009, 157 = StRR 2009, 438: a.A. OLG Koblenz RVGreport 2013, 17 |
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG |
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AG Oberhausen JurBüro 2012, 423 |
Der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger ist ein Vollverteidiger", dessen Tätigkeit nicht nach den subsidiären Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten zu vergüten ist |
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OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = StRR 2012, 397 = RVGprofessionell 2012, 117 |
Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden. |
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LG Aurich RVGprofessionell 2013, 10 |
Ist der Rechtsanwalt ausdrücklich nach § 406 g StPO als Beistand für den nebenklageberechtigten Geschädigten beigeordnet worden, sind seine Tätigkeiten gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten. Eine Vergütung nur als Zeugenbeistand nach § 68b StPO und insofern eine Festsetzung der Gebühren lediglich für eine Einzeltätigkeit scheidet aus. |
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Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG |
BGH RVGeport 2013, 580; OLG Naumburg JurBüro 2012, 312 = MDR 2012, 553 = RVGprofessionell 2012, 97 |
Die Verfahrensgebühr (z.B. nach Nr. 3201 VV RVG) entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht. |
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AG Andernach AGS 2012, 234 |
Die Gebühr des Verteidigers als Vollverteidiger für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, tätig wird. |
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Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG |
LG Bremen VRR 2012, 357 = StRR 2012, 441 |
Der Rechtsanwalt verdient bereits dann die Terminsgebühr, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben |
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Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG |
LG Bochum, Beschl. v. 19.06.2012 1 Ws 29/12, JurionRS 2012, 21094 |
Wird die Berufung des Angeklagten gegen ein Strafurteil kurz vor der anberaumten Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat der bereits anwesende Nebenkläger-Vertreter einen Anspruch auf die Terminsgebühr, muss diese jedoch je nach Vorbereitungsaufwand angemessen reduzieren |
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Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG |
OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18 = StRR 2013, 39 = RVGprofessionell 2103, 27 |
Der (Haft)Zuschlag setzt nicht voraus, dass Erschwernisse tatsächlich entstanden sind. |
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Nr. 4100 VV RVG |
OLG München RVGreport 2012, 62 m. abl. Anm. Burhoff = StraFo 2012, 39 |
Fahrtkosten, die bei der Anbahnung des Mandats entstehen, werden durch die Grundgebühr abgegolten ^(m.E. unzutreffend) |
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LG Dresden RVGreport 2013, 60 |
Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat, entsteht nach Wiederaufnahme des Verfahrens nicht noch einmal die Grundgebühr. |
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Nr. 4102 VV RVG |
KG RVGreport 2012, 298 = AGS 2012, 388; LG Essen AGS 2012, 390; LG Zweibrücken JurBüro 2013, 35 (für SV-Termin); AG Oschatz StRR 2012, 240 = VRR 2012, 239 |
Keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine |
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AG Oschatz StRR 2012, 280 = VRR 2012, 280 = AGS 2012, 390 (SV-Termin) |
Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG ist entsprechend anwendbar |
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LG Essen AGS 2012, 390; a.A. AG Freiburg RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123 = AGS 2011, 69 |
Bei Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO entsteht keine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG |
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LG Traunstein RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = AGS 2013, 16 |
Für den Anfall und die Anerkennung der Terminsgebühr gem. Nr. 4102, 4103 VV RVG kommt es maßgeblich darauf an, ob in dem Termin, an welchem der Verteidiger teilgenommen hat, "verhandelt" worden ist. Dies ist dann nicht der Fall sein, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gemäß § 114 a StPO stattfindet. |
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AG Tiergarten StraFo 2012, 117 |
Die allgemeine Vorbereitung einer Haftprüfung, insbesondere das Stellen des Haftprüfungsantrag, wird nicht von der Vorbereitung für den Haftprüfungstermin erfasst, sondern führt zu einer Verfahrensgebühr. |
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LG Traunstein RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = AGS 2013, 16; a.A. KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480; OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641 |
Auch die bloße Möglichkeit der Äußerung ist Verhandeln |
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Nr. 4106 VV RVG |
LG Berlin, Beschl. v. 22.03.2012 - 517 Qs 5/12 |
Zwar beginnt das gerichtliche Verfahren mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zugleich auch die entsprechende Verfahrensgebühr entsteht. Hierfür ist eine anwaltliche Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. |
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Nr. 4110 VV RVG |
OLG Stuttgart StraFo 2012, 384; so wohl auch OLG Frankfurt AGS 2012, 465 = NStZ-RR 2012, 359; |
Kürzere Pausen werden nicht abgezogen werden |
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OLG Frankfurt AGS 2012, 465 = NStZ-RR 2012, 359 |
Für die Berücksichtigung von Pausen ist darauf abzustellen, ob sich der Rechtsanwalt für die Hauptverhandlung zur Verfügung halten muss. |
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OLG Jena, Beschl. v. 28. 07. 2011, 1 Ws 148/11, JurionRS 2011, 30816; a.A. OLG Stuttgart StraFo 2012, 384 |
Die Hauptverhandlungszeit ist um Mittagspausen, die länger als eine halbe Stunde dauern, zu kürzen, allerdings höchstens um eine ganze Stunde. Für eine Mittagspause, die über eine Stunde hinausgeht, gilt die allgemeine Pausenregelung. In diesem Fall kommt ein weiterer Abzug regelmäßig nur in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (vgl. OLG Jena RVGreport 2008, 458). |
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AG Aschaffenburg StraFo 2012, 118 |
Verständigungsgespräche zählen bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mit. |
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Nr. 4130 VV RVG |
LG Aurich RVGreport 2013, 60 = RVGprofessionell 2013, 10 = JurionRS 2012, 28366 |
Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst durch die Revisionsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll; wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele. Zur Prüfung der rechtsmissbräuchlichen Einlegung des Rechtsmittels, bei dem die anwaltliche Tätigkeit nicht vom Verteidigungswillen getragen wird, sondern allein dem Vergütungsinteresse dient. |
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Nr. 4140 VV RVG |
LG Dresden RVGreport 2013, 60 |
Wird im Wiederaufnahmeverfahren zeitgleich in einem Termin über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages und in der Hauptsache selbst entschieden, entsteht dafür nicht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG sondern die entsprechende Hauptverhandlungsterminsgebühr. |
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Nr. 4141 VV RVG |
AG Lemgo RVGreport 2012, 346 m. abl. Anm. Burhoff = StRR 2012, 439 = AGS 2012, 335 = RVGprofessionell 2012, 130 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr) fällt nicht doppelt an, wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann wiederaufgenommen und angeklagt wird, vom Gericht dann aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. |
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LG Potsdam AGS 2012, 564 m. abl. Anm. N.Schneider = NStZ-RR 2013, 31 |
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG erhält der Verteidiger im Falle der Nichteröffnung des Hauptverfahrens nur, wenn der Nichteröffnungsbeschluss rechtskräftig wird. Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Nichteröffnungsbeschluss im Wege der Beschwerde aufgehoben wird. |
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OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42 OLG München NStZ-RR 2013, 64 = StRR 2012, 403 (L) = JurionRS 2012, 26015; OLG Rostock JurBüro 2012, 301 (L) |
Bei Rücknahme der Revision ist für das Entstehen der Gebühr erforderlich, dass die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins zumindest nahe lag |
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OLG München NStZ-RR 2013, 64 = StRR 2012, 403 (L) = JurionRS 2012, 26015 |
Gebühr entsteht durch Rücknahme der Revision nicht, wenn diese nicht (zumindest) begründet worden ist |
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OLG München NStZ-RR 2013, 64 = StRR 2012, 403 (L) = JurionRS 2012, 26015 |
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nach Rücknahme der Revision ist unerheblich, ob das Revisionsgericht möglicherweise das tatrichterliche Urteil aufgehoben und an das Tatgericht zurückverwiesen hätte und in der Folgezeit dort ggf. eine neue Hauptverhandlung stattgefunden hätte, die durch die Rücknahme des Rechtsmittels nun entfällt. |
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Nr. 4142 VV RVG |
OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = RVGprofessionell 2012, 41 = StRR 2012, 158 m. Anm. Pott; LG Detmold, Beschl. v. 31.05.2011, 4 Qs 86/11, JurionRS 2011, 35761 |
Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde. |
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LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.01.2012 - 2 Qs 18/11 |
Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG aus. |
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Nr. 4143 VV RVG |
OLG Düsseldorf StRR 2012, 283 (L); OLG Hamm AGS 2013, 13 |
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren |
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LG Braunschweig RVGreport 2012, 299 |
Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbemerkung 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden |
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OLG Hamm RVGreport 2013, 31 |
Zur Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adhäsionsverfahren im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. |
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Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG |
LG Neubrandenburg, Beschluss vom 6. 3. 2012 - 527 Js 14594/09 |
Auch dann, wenn in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beantragt wird, mehrere Anhörungstermine stattfinden, aber keine Beschlussfassung erfolgt, liegt nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor. |
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Nr. 4200 VV RVG |
OLG Dresden StRR 2012, 477 = RVGprofessionell 2012, 170 = NStZ-RR 2012, 326 |
Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gem. § 67h StGB) ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzung nach Nr. 4200 Nr. 3 VV-RVG anzusehen. |
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Nr. 4301 VV |
OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 454 m. Anm. Volpert = StRR 2013, 79 = RVGprofessionell 2012, 169 |
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grundsätzlich erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. |
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III. Teil 5 VV RVG |
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Vorb. 5 Abs. 1 Verteidiger |
LG Oldenburg RVGreport 2013, 62; a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff |
Im selbständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers. des Betroffenen Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG. |
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Vorb. 5 Abs. 4 VV RVG |
AG Gießen AGS 2012, 466 |
Die Vorbemerkung 5 VV RVG bestimmt in Abs. 4 Ziff. 1, dass für die dort aufgeführten Tätigkeiten Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 entstehen und unterscheidet nach Erinnerung, Beschwerde und gerichtlicher Entscheidung. Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG erfasst nach seinem Wortlaut lediglich Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung, nicht aber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es verbleibt danach nach Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG dafür bei der Gebühr nach Ziff. 3100 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,3. |
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AG Viechtach AGS 2012, 467 |
Die Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG erfasst nicht Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen einen selbständigen Kostenbescheid im Sinne des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG richten. Der vom Rechtsanwalt erbrachte Mehraufwand für solche Anträge kann (nur) durch eine Erhöhung Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. |
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Nr. 5116 VV RVG |
LG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2012 - 5 Qs 384/12, JurionRS 2012, 28765; a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff |
Im selbständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers. des Betroffenen Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG. |
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IV. Teil 7 VV RVG |
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Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG |
AG Tiergarten StraFo 2012, 471 = StRR 2012, 479 = RVGprofessionell 2013, 6 = RVGreport 2013, 20 = AGS 2013, 17 |
Die Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG kann auf Pflichtverteidigungsverhältnisse nicht entsprechend angewendet werden. |
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AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 - 1 BHG 380/11; a.A. Beschl. v. 20.04.2012, 1 BHG 380/11, JurionRS 2012, 14063 |
In einer strafverfahrensrechtlichen Beratungshilfesache sind i.d.R. auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien der Ermittlungsakte zu erstatten. Diese sind nicht mit der Gebühr Nr. 2501 VV RVG abgegolten. |
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AG Riesa, Beschl. v. 27.06.2012 - 002 UR II 00885110, StRR 2012, 283 (Ls.) = AGS 2012, 486 = VRR 2012, 283 (L) = StRR 2012, 283 (L) |
Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse (Nr. 7000 VV RVG). |
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LG Zweibrücken VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239 = RVGprofessionell 2012, 82 |
Die Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nebeneinander geltend gemacht werden |
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AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 - 1 BHG 380/11; a.A. Beschl. v. 20.04.2012, 1 BHG 380/11, JurionRS 2012, 14063 |
In einer strafverfahrensrechtlichen Beratungshilfesache sind i.d.R. auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien der Ermittlungsakte zu erstatten. Diese sind nicht mit der Gebühr Nr. 2501 VV RVG abgegolten. |
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Nr. 7003 VV RVG |
OLG Koblenz, Beschl. v. 09.11.2012 - 14 W 616/12, JurionRS 2012, 28192 |
Hätten anwaltliche Geschäftsreisen mit Auto oder Bahn zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt, können die Kosten einer Flugreise erstattungsfähig sein. |
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BGH RVGreport 2012, 266 = VRR 2012, 278 = RVGprofessionell 2012, 113 = AGS 2012, 268 = StRR 2012, 356 = JurBüro 2012, 479; OLG Brandenburg AGS 2012, 327 |
Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuer-abzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kosten-festsetzung nicht berücksichtigt werden (§§ 670, 675 BGB; § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO; Nr. 7008 VV RVG). |
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