Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2013, 2

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrens- und bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Dieser Beitrag schließt an die Beiträge zur Abrechnung des Berufungs- bzw. des Rechtsbeschwerdeverfahrens an (vgl. dazu RVGreport 2012, 165 ff. und 402 ff.).

I. Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren

1. Strafverfahren

Die Abrechnung des strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich, wenn der RA den vollen Auftrag erhalten hat, nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG. Entstehen können dann die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG für das weitere Verfahren, ggf. eine Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) und ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG für jeden Verhandlungstag). Berät der RA über die Erfolgsaussichten eines noch nicht gestellten Wiederaufnahmeantrags, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 4136 VV RVG, wenn der RA bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist (AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG 6. Aufl., , VV 4136–4140 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 19. Aufl., VV Vorb. 4.1.4 Rn. 9), und zwar auch dann, wenn er von der Stellung eines Antrags abrät). Ist der RA nicht schon mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, sondern berät nur, gilt § 34 RVG (vgl. zur Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.,, Vorb. 4.1 VV Rn. 29 ff.).

2. Bußgeldverfahren

Die Abrechnung des Wiederaufnahmeverfahrens nach dem OWiG (§ 85 OWiG) richtet sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG. Es entstehen dort nur eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Terminsgebühr.

II. Angelegenheit (§ 15 RVG)

Sowohl das strafverfahrensrechtliche als auch das bußgeldrechtliche Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. StPO ist gem. § 17 Nr. 12 RVG eine eigene Angelegenheit. Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorb. 4.1.4 VV RVG entsteht aber dennoch im Strafverfahren keine Grundgebühr (vgl. auch unten ). Das gilt nach h.M. auch für das Bußgeldverfahren (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 5.1.3 Rn. 7; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.3 VV Rn. 5; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.3. Rn. 6).

Die Verfahrensabschnitte, in die das strafverfahrensrechtliche Wiederaufnahmeverfahren unterteilt, ist sind gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten i. S. des § 15 Abs. 1 RVG. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, stellt auch das wieder aufgenommene Verfahren nach § 17 Nr. 12 RVG eine eigene Angelegenheit dar (zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG s. unten ). Folge dieser Regelung ist, dass der RA, der im Wiederaufnahmeverfahren tätig wird, die Gebühren nach Nrn. 4136 bis 4140 VV RVG bzw. nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV unabhängig davon erhält, ob er in dem vorangegangenen Verfahren bereits als Verteidiger tätig war. Wird er später dann auch noch im wieder aufgenommenen Verfahren tätig, erhält er die dort entstehenden Gebühren, ohne dass eine Anrechnung stattfindet (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 58 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4. Rn. 7).

III. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Voller Verteidigungsauftrag

Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV RVG bzw. nach Vorbem. 5.1.3 VV RVG verdient sowohl der Verteidiger als auch der RA, der einen anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt. Das kann im Strafverfahren ein Hinterbliebener des Angeklagten sein, der nach § 361 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme betreibt, oder der Privatkläger, wenn er nach § 390 Abs. 1 S. 2 StPO das Wiederaufnahmeverfahren anstrengt, bzw. auch der Antragsteller im Adhäsionsverfahren. Der Nebenkläger kann das Wiederaufnahmeverfahren nicht betreiben und sich auch einem Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht anschließen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl, § 365 Rn. 8; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 7; Burhoff/Burhoff Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 6 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4 Rn. 6).

Die Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG gelten auch für den Pflichtverteidiger. Entsprechendes gilt im Bußgeldverfahren. Die Bestellung des RA zum Pflichtverteidiger im vorangegangenen Verfahren wirkt für das Wiederaufnahmeverfahren nach h.M. fort (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 7 m.w.N.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1308 ; a.A. jetzt OLG Oldenburg StraF0 2009, 242 = NStZ-RR 2009, 208). Nach § 45 Abs. 4 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG, wenn er von der Stellung des Wiederaufnahmeantrags abrät, aber nur, wenn zuvor gem. § 364 b Abs. 1 S. 2 StPO die Voraussetzungen des § 364 b Abs. 1 S. 1 StPO festgestellt worden sind (eingehend Burhoff/Volpert, RVG, § 45 Abs. 4 Rn. 1 ff.). Im Bußgeldverfahren gilt Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 Hs. 2 VV RVG.

Wenn der RA erst im Wiederaufnahmeverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wird, bedarf es dieser Feststellung nicht, da die Voraussetzungen des § 364 b Abs. 1 S. 1 StPO dann bereits bei der Beiordnung geprüft worden sind (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 68; Burhoff-Burhoff Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, Vorb. 4.1.4 Rn. 8).

2. Einzeltätigkeit

Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV RVG entstehen nur, wenn der RA mit der (vollen) Vertretung eines Verfahrensbeteiligten im gesamten Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4 Rn. 9; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 5). Ist er nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, wie z.B. mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4302 Rn. 9). Im Bußgeldverfahren gilt die Nr. 5200 VV RVG.

IV. Strafverfahrensrechtliches Wiederaufnahmeverfahren

1. Pauschgebührencharakter

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren die Regelung in Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG gilt. Sie haben also Pauschgebührencharakter (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 24 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1 Rn. 4 ff. und VV 4136-4140 Rn. 3). Die Gebühren entstehen mit der jeweils ersten Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens und decken die gesamte Tätigkeit während dieses Verfahrensabschnitts ab (wegen der Einzelh. s. unten).

2. Grundgebühr

Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV RVG entsteht im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr (OLG Köln NStZ 2006, 410 = RVGreport 2007, 304). Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger/RA den Verurteilten bereits im vorangegangenen Verfahren vertreten hat oder ihn jetzt erstmals verteidigt. Dafür entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG. Die Tätigkeiten, die sonst durch die Grundgebühr abgegolten werden (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2009, 361), insbesondere also die erste Information und Einarbeitung, sind demgemäß bei der Bemessung der Geschäftsgebühr der Nr. 4136 RVG zu berücksichtigen.

 

Wird das Verfahren wieder aufgenommen, wird auch dieses als eigene Angelegenheit angesehen (§ 17 Nr. 12 RVG; vgl. oben II. Der RA, der den Verurteilten im vorangegangenen (Ursprungs)Verfahren verteidigt hat, enthält aber dennoch keine Grundgebühr, da er sich nicht (noch einmal) in den Rechtsfall einarbeiten muss (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 4). Etwas anderes gilt, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegt (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136 – 4140 Rn. 61). Beauftragt der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren einen anderen Verteidiger, erhält dieser allerdings auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

3. Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG

Für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags verdient der RA die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG. Diese gilt u.a. die mit der ersten Einarbeitung verbundenen Tätigkeiten des RA ab und ersetzt damit die im Wiederaufnahmeverfahren nicht entstehende Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (zur Grundgebühr s. oben IV, 2; wegen der Einzelh. dieser Gebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4136 VV Rn. 2 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136 – 4140 Rn. 4 ff.). Die Geschäftsgebühr Nr 4136 VV RVG erfasst alle Tätigkeiten, die für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags bis zu dessen Fertigung anfallen. Das ist vornehmlich die Informationsbeschaffung durch Gespräche mit dem Mandanten und/oder eine Akteneinsicht (zum Abgeltungsbereich s. a. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4137 VV; Burhoff/Burhoff, RVG Nr. 4136 VV Rn. 5 f. Dazu zählen aber auch eigene Ermittlungen des RA, wie z. B. die Anhörung von (neuen) Zeugen oder die Beratung durch Sachverständige bzw. die Auswertung von (neuen) Sachverständigengutachten.

Die Gebühr Nr. 4136 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Vertretung des Verurteilten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136 – 4140 Rn. 5). Hat der RA den Verurteilten im vorangegangenen Verfahren nicht vertreten, wird die Gebühr i. d. R. mit der Informationserteilung entstehen. War er im Vorverfahren bereits Verteidiger/Vertreter, entsteht die Gebühr mit jeder sonst auf das Wiederaufnahmeverfahren gerichteten Tätigkeit (Burhoff-Burhoff Nr. 4136 VV Rn. 2 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 5).

Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG entsteht nach der Anm. auch, wenn der RA von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät. Für das Entstehen der Gebühr ist also das Stellen eines Wiederaufnahmeantrags nicht Voraussetzung (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4136 VV Rn. 4; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 22; OLG München JurBüro 73, 45 = Rpfleger 1973, 70 für die frühere Regelung in § 90 Abs. 1 S. 2 BRAGO; a. A. OLG Koblenz Rpfleger 1972, 462). Der RA muss allerdings bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden sein. Ist das nicht der Fall und soll er zunächst nur beraten, gilt § 34 RVG (Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.).

4. Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG 

Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG erhält der RA für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Von ihr werden alle Tätigkeiten im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts nach § 368 Abs. 1 StPO erfasst. Dieser Verfahrensabschnitt schließt an den durch die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG abgegoltenen Verfahrensabschnitt an. Er beginnt mit der Fertigung des Wiederaufnahmeantrags. Auch die Stellung des Wiederaufnahmeantrags selbst wird noch von der Nr. 4137 VV RVG erfasst (BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f.; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4137 VV Rn. 6 f.).

Die Gebühr Nr. 4137 VV RVG entsteht mit der ersten Tätigkeit, die der RA zur Fertigung des Wiederaufnahmeantrags erbringt. Sie erfasst alle Tätigkeiten bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4137 Rn. 8). Wird der Wiederaufnahmeverfahren als unzulässig verworfen, kann dann noch eine (gesonderte) Verfahrensgebühr nach Nr. 4139 VV RVG für das Beschwerdeverfahren entstehen (vgl. dazu ), wenn gegen die ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt wird. Anderenfalls entsteht mit der ersten Tätigkeit des RA nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG.

Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG kann ggf. mehrfach entstehen. Das hängt vom Inhalt der vom Beschwerdegericht ggf. getroffenen Entscheidung ab (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4137 VV Rn. 4 ff. mit Beispielen). Insoweit gilt: Wenn das Beschwerdegericht selbst entscheidet, ist das Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags mit dieser Entscheidung beendet. Es entsteht dann nur noch eine Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG (vgl. dazu ). Hebt hingegen das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsentscheidung des Ausgangsgerichts auf und verweist das Wiederaufnahmeverfahren dorthin zurück, stellt das Verfahren nach Zurückverweisung nach § 21 Abs. 1 S. 1 RVG eine neue Angelegenheit dar, in der dann die Gebühr der Nr. 4137 VV RVG erneut entsteht (vgl. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 35; Burhoff/Burhoff, RVG Nr. 4137 VV Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 10).

5. Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG 

Mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags entsteht im Anschluss an die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG. Das wird i. d. R. die Entgegennahme des Beschlusses über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sein (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 12). Der RA verdient die Nr. 4138 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 370 StPO erhält. Von ihr werden alle Tätigkeiten, die der RA  in diesem Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens erbringt, erfasst (vgl. den Katalog bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4138 VV Rn. 6.). Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, gelten die allgemeinen Regeln: Die Einlegung der Beschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum Abgeltungsbereich der Nr. 4138 VV RVG. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren selbst wird hingegen durch Nr. 4139 VV RVG abgegolten (vgl. dazu IV, 6).

Die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG kann ebenfalls ggf. mehrfach entstehen. Das ist der Fall, wenn vom Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unbegründet nicht in der Sache selbst entschieden, sondern die Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wird. Dann findet § 21 Abs. 1 S. 1 RVG Anwendung mit der Folge, dass alle Gebühren noch einmal entstehen (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4138 VV Rn. 3 m. Beispiel).

6. Beschwerdegebühr Nr. 4139 VV RVG 

In Nr. 4139 VV RVG ist für die Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren eine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen (zur Abrechnung von Beschwerden s. ansonsten Burhoff RVGreport 2012, 12). Diese Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Einlegung der Beschwerde gegen eine aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erlassene Entscheidung. Der Verfahrensabschnitt beginnt nach der Einlegung des Rechtsmittels und endet mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 19). Die Einlegung der Beschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 RVG aber noch zum Abgeltungsbereich der Gebühren Nrn. 4137, 4138 VV RVG. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG kommt es nicht darauf an, ob sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig oder als unbegründet richtet (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 31; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 17; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4139 VV Rn. 4). Sie entsteht für alle Beschwerdeverfahren, in der Nr. 4139 VV RVG wird nicht hinsichtlich der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unterschieden. Das folgt auch aus dem Klammerzusatz „(§ 372)“ (Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.).

Mit der Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG wird das Betreiben des Geschäfts im Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO abgegolten. Sie erfasst alle Tätigkeiten des RA im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine im Wiederaufnahmeverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung (vgl. den Tätigkeitskatalog bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4139 Rn. 8).

Die Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG kann mehrfach entstehen, so z.B., wenn zunächst Beschwerde gegen einen Beschluss eingelegt wird, durch den der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und später dann noch gegen einen Beschluss, der den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet angesehen hat. Jedes Beschwerdeverfahren ist eine eigene Angelegenheit i. S. des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG (Burhoff/Burhoff, RVG; Teil A, Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 99; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 37; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 18).

7. Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG

Nimmt der RA im Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG. Dabei wird es sich i. d. R. um einen Termin nach § 369 Abs. 1 StPO, in dem nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die angetretenen Beweise aufgenommen werden, handeln. Die Gebühr setzt aber keine „Vernehmung“ voraus (vgl. den insoweit anderen Wortlaut der Gesetzesbegründung vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 227). Die „Beweisaufnahme nach § 369 Abs. 1 StPO“ ist in der Begründung zu Nr. 4140 VV RVG nur beispielhaft aufgeführt (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 22; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4140 VV Rn. 4). Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG und deren Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln.

Finden im Wiederaufnahmeverfahren Haftprüfungen statt, entsteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift dafür grds. die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG. Die Gebühr Nr. 4102 VV RVG entsteht jedoch nicht, wenn in einem Vernehmungstermin, für den eine Gebühr nach Nr. 4140 VV RVG anfällt, auch über die Fortdauer der Haft des Verurteilten verhandelt wird; dann entsteht nur die Gebühr Nr. 4140 VV RVG (S. a. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4140 VV Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136 – 4140 VV Rn. 23; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 43).

8. Zusätzliche Gebühren Nr. 4141 ff. VV RVG

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG kann entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die umfangreiche Begründung eines Wiederaufnahmeantrags dazu führt, dass das Gericht später nach § 371 StPO vorgeht und den Verurteilten ohne neue Hauptverhandlung frei spricht (LG Dresden StraFo 2006, 475).

Die zusätzlichen Gebühren nach den Nrn. 4142, 4143 VV für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung und auf vermögensrechtliche Ansprüche können im Wiederaufnahmeverfahren hingegen nicht entstehen. Verfahrensgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist nur die Frage, ob Gründe für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegen. Die Sache selbst wird nicht geprüft, sodass auch keine der in den Nrn. 4142, 4143 VV erfassten zusätzlichen Tätigkeiten vom RA erbracht werden müssen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens können im wiederaufgenommenen Verfahren die zusätzlichen Gebühren der Nrn. 4142, 4143 VV hingegen (wieder) entstehen.

9. Bemessung der Gebühren

Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG (s. oben IV, 3) und die Verfahrensgebühren Nrn. 4137 – 4139 VV RVG (s. oben IV, 4 ff.) entstehen jeweils in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Es bestimmt also die Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug des vorangegangenen Verfahrens entschieden hat, die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Maßgebend sind damit die Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 45. Wird also gegen ein landgerichtliches Berufungsurteil ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, richten sich die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren nach den Nrn. 4106  VV RVG ff. und nicht nach Nr. 4124 ff. (Burhoff/Burhoff , RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 9 f. mit Beispielen). Für die Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG (s. oben Rn. ) ist der Gebührenrahmen ebenfalls „in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug“ bestimmt.

Die Gebühren für das Tätigwerden im Wiederaufnahmeverfahren sind zuzüglich (Haft)Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) zu gewähren ist, wenn der Verurteilte sich in dem Verfahrensabschnitt, für den die Gebühr anfällt, nicht auf freiem Fuß befindet (dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4136 VV; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4136–4140 Rn. 47; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1.4 VV Rn. 12; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4136-4140 Rn. 28; Mayer/Kroiß/Kroiß Nrn. 4136–4140 VV Rn. 1). Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu zuletzt Burhoff RVGreport 2011, 242).

Für die Bemessung der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Es sind beim Wahlanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger erhält den jeweiligen Festbetrag. Ggf. muss er eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.

V. Bußgeldrechtliches Wiederaufnahmeverfahren

1. Pauschgebührencharakter

Die Gebühren des im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren tätigen RA, der den vollen Auftrag erhalten hat, richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG. Auch insoweit gilt der Pauschgebührencharakter der Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG; s. auch noch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 24 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1 Rn. 4 ff. und VV Vorb. 5.1 Rn. 2). Die Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit des RA im Wiederaufnahmeverfahren und decken die gesamte erbrachte Tätigkeit ab (wegen der Einzelh. s. die Rn.  ff.).

2. Einzeltätigkeit

Hat der RA nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern ist er nur mit einer Einzeltätigkeit im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, wie z.B. der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, rechnet er nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG ab. Mehrere Einzeltätigkeit – z.B. Stellung des Wiederaufnahmeantrags und Einlegung der Beschwerde gegen den eine Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss des AG (§ 85 OWiG i.V.m. § 372 StPO) -sind verschiedene Angelegenheiten, so dass die Nr. 5200 VV RVG dann nach Nr. 5200 Anm. 2 S. 1 VV RVG mehrfach anfallen kann. Es ist aber Nr. 5200 Anm. 2 S. 2 VV RVG zu beachten. Der verweist auch auf § 15 Abs. 6 RVG.

Erhält der RA später den vollen Auftrag den Betroffenen im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren zu verteidigen, werden die für die Einzeltätigkeiten entstandenen Gebühren auf die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG) angerechnet.

3. Grundgebühr

In Vorbem. 4.1.4 VV RVG ist ausdrücklich bestimmt, dass im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren eine Grundgebühr nicht entsteht (OLG Köln NStZ 2006, 410 = RVGreport 2007, 304; s. oben IV, 3). Für das Bußgeldverfahren fehlt eine entsprechende Regelung. Zutreffend ist es jedoch in dem Verweis in Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG auf „die Gebühren dieses Abschnitts“ nur einen Verweis auf die Gebühren aus Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG zu sehen. Damit ist die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG aus Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG nicht erfasst (a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.3 Rn. 69). I.Ü. gelten die Ausführungen zur Grundgebühr oben bei IV, 3 entsprechend.

3. Verfahrensgebühr

Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG verdient der RA im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Unterabschnitt 3. Diese deckt alle in den Verfahrensabschnitten des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 85 OWiG von ihm erbrachten Tätigkeiten ab. Sie erfasst das gesamte Wiederaufnahmeverfahren von der ersten Einarbeitung an. Von ihr werden daher auch alle Tätigkeiten im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Wiederaufnahmeantrag erfasst. Wegen der Einzelh. kann verwiesen werden auf IV, 4 ff. Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 3 Hs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn der RA von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät.

Im Bußgeldverfahren ist – anders als im Strafverfahren in Nr. 4139 VV RVG - für eine Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren keine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen. Das bedeutet, dass die Verfahrensgebühr entsprechend den allgemeinen Regeln auch die mit einer ggf. eingelegten Beschwerde zusammenhängenden Tätigkeiten abgilt.

4. Terminsgebühr

Nimmt der RA im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3. Insoweit kann ebenfalls verwiesen werden auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei IV, 7.

5. Zusätzliche Gebühren

Für die zusätzlichen Gebühren der Nrn. 5115 f. VV RVG gilt: Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu den zusätzlichen Gebühren im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden (vgl. dazu IV, 8).

6. Gebührenhöhe/-bemessung

Bei den entstehenden Gebühren handelt es sich beim Wahlanwalt um Betragsrahmengebühren. Die Rahmen sind abhängig von der Höhe der Geldbuße, die in dem Urteil festgesetzt worden ist, das im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden soll (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.3 Rn. 11, 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 5.1.3 Rn. 10, 14). Für die Bemessung der konkreten Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Es sind beim Wahlanwalt also die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen (und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger erhält den jeweiligen Festbetrag. Ggf. muss er eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.

VI. Auslagen

Der RA erhält im Wiederaufnahmeverfahren auch seine Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG. Eine Sonderregelung gilt für Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Diese werden dem Pflichtverteidiger nach § 46 Abs. 3 RVG nur vergütet, wenn der RA nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat. Das gilt nach § 46 Abs. 3 S. 2 RVG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 OWiG).

Da es sich bei den Verfahrensabschnitten, in die das strafverfahrensrechtliche Wiederaufnahmeverfahren unterteilt ist, gebührenrechtlich jeweils um eigene Angelegenheiten i. S. des § 15 Abs. 1 RVG handelt (vgl. oben II), entsteht in jedem dieser Verfahrensabschnitte die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1.4. Rn. 3 m.w.N.).

VII. Beispielsfälle

Beispiel 1

A ist vom AG wegen Diebstahls verurteilt worden. Er hat die Tat von Anfang an bestritten. 2 Jahre nach der Verurteilung ermittelt er einen neuen Zeugen, der das Alibi des A bestätigt. A beauftragt RA R mit seiner Verteidigung/Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren. RA R führt ein Gespräch mit diesem Zeugen und stellt dann den Wiederaufnahmeantrag. Dieser wird vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. RA R legt dagegen sofortige Beschwerde ein, die beim LG erfolglos bleibt.

Lösung

R erhält keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, und zwar unabhängig davon, ob der den A bereits im Ursprungsverfahren verteidigt hat oder nicht (vgl. Vorbem. 4.1.4 VV RVG; s. oben V, 3).

Entstanden sind aber eine Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG und eine Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG. Für die Beschwerde erhält R dann noch eine  (Beschwerde)Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG.

Beispiel 2

Im Beispiel 1 hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Das LG hebt die Entscheidung des AG auf und verweist die Sache an das AG zurück. Dort werden nun die von A angetretenen Beweise aufgenommen. An diesem Vernehmungstermin nimmt RA R teil. Das AG weist danach den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung legt RA R erneut sofortige Beschwerde ein, die nun allerdings beim LG erfolglos bleibt.

Lösung

Wird die Entscheidung über die Zulässigkeit aufgehoben und die Sache vom Beschwerdegericht zurückverwiesen, stellt das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit da (§ 21 Abs. 1 RVG).

Zusätzlich zu den Gebühren aus Beispiel 1 erhält R nun noch einmal die Gebühr Nr. 4137 VV RVG. Für die zweite sofortige Beschwerde entsteht auch noch einmal die Beschwerdegebühr Nr. 4139 VV RVG i.V.m. 4106 VV RVG. Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV-RVG ist hingegen nicht noch einmal entstanden. Der Verfahrensabschnitt, der durch sie abgegolten worden ist, ist bereits erledigt.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".