aus RVGreport 2013, 298
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Tätigkeiten in Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen bei den anwaltlichen Tätigkeiten i.d.R. nicht an erster Stelle. Sie nehmen aber an Bedeutung zu. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher die Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren vorstellen.
Die Gebühren des RA in Verfahren vor den Verfassungsgerichten sind in § 37 RVG geregelt. Erfasst sind alle Arten von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit im Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder. § 37 RVG regelt zwei Arten von Verfahren.
§ 37 Abs. 1 RVG erfasst die sog. strafprozessualen Verfahren. Dies sind z.B. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten (vgl. § 13 Nr. 1 BVerfGG) oder Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder einen Richter (§ 13 Nr. 4 und 9 BVerfGG). Diese Verfahren, in denen sich die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG richtet, werden im nachfolgenden nicht behandelt (zu den Einzelheiten dieser Abrechnung s. Burhoff/Burhoff, RVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 6 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 4 ff.).
In § 37 Abs. 2 werden die sog. verwaltungsprozessähnlichen Verfahren behandelt. Das sind neben Verfassungsstreitigkeiten auch die Verfassungsbeschwerden. Der RA erhält in diesen Verfahren Gebühren wie im Verwaltungsrechtsstreit. Die Abrechnung der Verfassungsbeschwerde wird nachfolgend unter II ff.. dargestellt.
Von § 37 RVG nicht erfasst werden die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese sind im RVG (derzeit) nicht geregelt, und zwar auch nicht durch § 38 RVG, der nur Vorabentscheidungsverfahren erfasst. Das 2. KostRMoG sieht aber in einen neuen § 38a RVG-E vor, der diese Lücke demnächst schließen soll (vgl. dazu BT-Drucksache 17/11471, S. 269; Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rdn. 397; wegen der Einzelh. demnächst Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., § 38a).
Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 RVG gilt vornehmlich für den Wahlanwalt.
Sie gilt aber auch für den im Wege der PKH beigeordneten RA, da in Verfahren vor dem BVerfG nämlich vor allem für Verfahren über Verfassungsbeschwerden PKH bewilligt werden kann. Beigeordnet werden kann jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene RA, auch im schriftlichen Verfahren (BVerfG NJW 1995, 1415 = JurBüro 1996, 145 = AnwBl. 1997, 233). Insoweit gelten dann die Vorschriften der §§ 45 ff. RVG entsprechend (s. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 3 44, 45, 50], Rn. 1469). War der RA für ein (Straf)Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt, sind die Tätigkeiten, die im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde erbracht werden, nicht von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst (OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137). Er muss also ggf. für die Verfassungsbeschwerde PKH unter seiner Beiordnung beantragen.
Jedes Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 9). Erlässt das Verfassungsgericht eine einstweilige Anordnung (vgl. z.B. für das BVerfG nach § 93d Abs. 2 BVerfGG) handelt es sich nach § 17 Nr. 4b RVG um verschiedene Angelegenheiten. Die Änderung des § 17 Nr. 4b durch das 2. KostRMoG bringt insoweit keine Änderung.
Verfassungsbeschwerdeverfahren laufen prozessual i.d.R. ähnlich wie Verfahren vor den VG ab. Daher sind die Gebühren des RA wie im Verfahren vor den VG sinngemäß nach den für den Zivil-/Verwaltungsprozess vorgesehenen Vorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG bemessen worden. Der RA erhält also in solchen Verfahren eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr.
I.d.R. fällt in der Praxis in Verfassungsbeschwerdeverfahren allerdings nur eine Verfahrensgebühr an, da die Verfassungsgerichte nur ausnahmsweise aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG (so auch AnwKomm-RVG/Wahlen, 6. Aufl., § 37 Rn. 17). Diese kann eine Stundenhonorarvereinbarung enthalten, aber auch eine Pauschalvergütung. Möglich ist auch die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswertes, als er vermutlich vom Verfassungsgericht festgesetzt wird (AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O.).
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG entstehen im Verfassungsbeschwerdeverfahren die (Verfahrens-) Gebühren für die Revision nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG entsprechend. Verwiesen wird damit zwar pauschal auf alle Gebührentatbestand in dem Unterabschnitt, also die Nr. 3206 3213 VV RVG. Die überwiegende Meinung sieht in dem Verweis jedoch nur eine Verweisung auf die Nrn. 3206, 3207 VV RVG (BVerfG AGS 2012, 568 = RVGreport 2013, 15 m. Anm. Hansens; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = Rpfleger 2012, 583 = JurBüro 2012, 470 (Ls.) (Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 12 ff.; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 16; Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 14; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 10; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 37 RVG Rn. 5; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, § 37 Rn. 11). Das entspricht dem Wortlaut der Regelung der Nr. 3208 VV RVG und dem gesetzgeberischen Willen (BVerfG a. a. O. unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Literatur vertretenen a.A.). Die Nrn. 3212, 3213 VV RVG, aber auch die Nrn. 3208, 3209 VV RVG sind Spezialregelungen, die bestimmte Verfahren oder bestimmte persönliche Eigenschaften der RA voraussetzen (vgl. dazu in Zusammenhang mit § 38 RVG BGH, a.a.O., und BVerfG, a.a.O.).
Es entsteht also eine 1,6 Verfahrensgebühr. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3206 Rn. 2; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O. VV 3206 Rn. 5). Die Verfahrensgebühr entsteht mit Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Endet der Auftrag des RA vorzeitig, entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV RVG. Auch insoweit wird auf die Erläuterungen u.a. bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3207 verwiesen. Nach der Anm. zur Nr. 3207 VV RVG gilt die Anmerkung zur Nr. 3201 VV RVG entsprechend. Insoweit wird daher verwiesen auf die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3201 bzw. auf AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 3201 Rn. 4 ff.
Entscheidet das Verfassungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, wenn der RA daran teilnimmt. Auf diese Terminsgebühr ist nach der Anm. zu Nr. 3210 VV RVG auch die Anm. der Nr. 3104 VV RVG anzuwenden. Das bedeutet, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 25, 94 Abs. 5 BVerfGG), im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ist die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, wie z.B. bei Verfassungsbeschwerden, ist Nr. 3104 VV RVG nicht anzuwenden (BVerfGE 35, 34 = Rpfleger 1973, 243; 41, 228; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 10; Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 16, jew. m.w.N.).
Die Abrechnung von Verfasssungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs. 2 RVG ist, da es sich bei den Gebühren, auf die wegen der Abrechnung verwiesen wird, um Wertgebühren handelt, vom Gegenstandswert abhängig. In § 37 Abs. 2 Satz. 2 RVG ist für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten eine eigenständige Regelung aufgenommen worden. Der Gegenstandswert wird in diesen Verfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, insbesondere also des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 17 ff.; u.a. BVerfG, Beschl. v. 28. 9. 2010 1 BvR 1179/08, JurionRS 2010, 25407). Gemeint ist damit eine Bestimmung im Einzelfall. Deshalb ist es verfehlt, wenn bei der Bemessung grds. von dem Mindestwert ausgegangen wird (so aber VerfG Brandenburg AGS 2012, 249 m. abl. Anm. N. Schneider). In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu.
Im Fall einer einstweiligen Anordnung kann der Gegenstandswert deutlich unter dem des Hauptsachverfahrens festgesetzt werden. I.d.R. wird ein Rahmen von 1/10 bis 5/10 des Wertes der Hauptsache angenommen (vgl. BVerfG AGS 2000, 222 = NVwZ-RR 2001, 281).
In Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen der RA mehrere Auftraggeber hat, ist die Nr. 1008 VV RVG nicht anwendbar. Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber haben, auch wenn sie sich gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt richten, also im Auftrag übereinstimmen, nicht denselben Gegenstand i.S. der Nr. 1008 VV RVG (BVerfGE 96, 251, 257; BVerfG AGS 2011, 428 = RVGreport 2011, 59). Mit der Verfassungsbeschwerde wird nämlich nur die subjektive Beschwer des jeweiligen Beschwerdeführers geltend gemacht. Diese bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (BVerfG, a.a.O.). Die Tätigkeit des RA für mehrere Auftraggeber im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kann damit nur bei der Bemessung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden (BVerfG, a.a.O.; AGS 2000, 239; vgl. dazu nachfolgend 3).
Für die Bemessung des Gegenstandswertes ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 17 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 12):
· Der Gegenstandswert beträgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 (derzeit) mindestens 4.000,00 ; das KostRMoG sieht eine Erhöhung auf 5.000 vor.
Dieser Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen. Insoweit scheint das BVerfG von einem Gegenstandswert von 8.000,00 auszugehen (vgl. die Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 12 Fn. 31, 32). Allgemeine Anhaltspunkte zur Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren können sein, welche subjektive Bedeutung der Auftraggeber der Sache beimisst, und auf der objektive Seite, ob eine bindende Wirkung der Entscheidung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder besteht oder ob die Entscheidung Gesetzeskraft hat, wenn ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird (s. BVerfG NJW 1989, 2047; vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 15; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 22).
Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, wird vom BVerfG i.d.R. der gesetzliche Mindestwert nicht überschritten (BVerfG NJW 2000, 1399; BVerfG, Beschl. v. 28. 9. 2010 1 BvR 1179/08, JurionRS 2010, 25407).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat nach §§ 32, 33 RVG durch das Verfassungsgericht zu erfolgen. Dieses ist an einen Antrag des RA nicht gebunden; es gilt vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswertes (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 11). Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist aber eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 7. 12. 2011 - 1 BvR 748/06). Unzulässig ist also ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung eines anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Vorfeld der Beschwerdeerhebung (BVerfG, a.a.O.). Im Übrigen besteht nach der Rspr. des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts, wenn vom Mindestgegenstandswert auszugehen ist (vgl. BVerfGE 79, 365; BVerfG, NJW 2000, 1399; BVerfG, Beschl. v. 28. 9. 2010 1 BvR 1179/08, JurionRS 2010, 25407).
Der RA hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG entstehenden/entstandenen Auslagen. Es gelten die allgemeinen Regeln. Zu den Auslagen gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG, da es sich bei den Verfassungsbeschwerdeverfahren um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt (inzidenter OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137; LG Neubrandenburg, RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137; Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 13).
Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sieht § 34a Abs. 2 BVerfGG vor, dass dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten sind. In den übrigen Fällen kann das BVerfG nach § 34a Abs. 3 BVerfGG volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Von dieser Befugnis macht das BVerfG allerdings nur sehr zurückhaltend Gebrauch (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121; 18, 133; 20, 119; 22, 118; NJW 1977, 751; 1992, 816 [Erledigung der Verfassungsbeschwerde, die Erfolg gehabt hätte]). Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde nach § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird oder aus einem sonstigen Grund nicht erfolgreich ist, kann aus Billigkeitsgründen die Auslagenerstattung angeordnet werden (BVerfGE 36, 89; 39, 169; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 15).
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden ist inzwischen die Frage, ob die Kosten eines RA, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht nur beraten hat, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden zu sein, erstattungsfähig sind. Der VerfGH Berlin sieht diese Kosten grds. als notwendig i.S. von. § 34 Abs. 2 BerlinerVerfGHG (wortgleich mit § 34a Abs. 2 BVerfGG) und daher als erstattungsfähig an (Rpfleger 2011, 568 = RVGreport 2011, 265 = JurBüro 2011, 370 [Ls.]; wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn. 22). Ein Anspruch auf Erstattung der Zeitversäumnis des Beschwerdeführers infolge der Ausarbeitung und Abfassung der Verfassungsbeschwerde besteht hingegen nicht (VerfGH Berlin, a.a.O.).
Für die Kostenfestsetzung zuständig ist nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber ist zulässig; zuständig ist der Rechtspfleger des Verfassungsgerichts (§ 21 Nr. 2 RPflG). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach § 21 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung zulässig. Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Verfassungsgericht selbst (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 15).
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