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aus RVGreport 2013, 454

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Die veröffentliche Rechtsprechung beweist: Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nehmen deutlich zu, und zwar in allen Verfahrensbereichen. Deshalb erlangen auch die Fragen, die mit der Vergütung des RA, der einen Mandanten in einem Verfahren vor dem EuGH vertritt, immer mehr Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Abrechnung dieser Tätigkeiten vor.

I. Allgemeines/Anwendungsbereich

Der EuGH wird in (Klage)Rechtsstreitigkeiten im sog. Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage von Gerichten der Mitgliedsstaaten tätig (vgl. dazu Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [Amtsblatt der Europäischen Union v. 9. 5. 2008 – C 115/47]; früher Art. 234 EGV AEUV; zum Vorabentscheidungsverfahren s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 2). Die Gebühren des (deutschen) RA, der (auch) in einem solchen Verfahren für seinen Mandanten tätig wird, sind in § 38 RVG geregelt. Die Vorschrift befasst sich aber – entgegen ihrer weiter gehenden Überschrift – nur mit den Gebühren des RA, der in einem Vorabentscheidungsverfahren tätig wird. Die Tätigkeit des RA im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) wird seit Einfügung der Vorschrift des § 38a RVG durch das 2. KostRMoG am ■ ■ ■ von dieser honoriert. Darüber werden wir gesondert berichten-

In § 38 RVG wird hinsichtlich der entstehenden Gebühren unterschieden: Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen grundsätzlich die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG (vgl. dazu II). Handelt es sich hingegen um ein Verfahren nach den VV Teilen 4, 5 und 6  VV RVG (Straf-, Bußgeld- und sonstige Verfahren) sind nach § 38 Abs. 2 RVG ausnahmsweise die Nrn. 4130, 4132 VV RVG anzuwenden (vgl. dazu III). Das bedeutet also, dass in allen anderen Verfahren, also in Zivil -, familienrechtlichen, Verwaltungs- arbeitsrechtlichen-, steuer- und sozialrechtlichen Verfahren die Gebühren nach Teil 3 VV RVG entstehen.

II. Anwendung von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG

1. Anwendbare Gebühren

In § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG wird für die Abrechnung in allen Verfahren, in denen sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach Teil 4 – 6 VV RVG richten, auf „Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2“ VV RVG verwiesen. Damit ergibt sich die Anwendung der Revisionsvorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG (jetzt) unmittelbar aus dem Gesetz.

Bis zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG am ¢¢¢ wurde - anders als in § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG - nur auf die Vorschriften in „Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG“ verwiesen, ohne den zur Anwendung kommenden Unterabschnitt konkret zu benennen, was z.T. für ein gesetzgeberisches Versehen gehalten worden ist (vgl. für AnwKomm-RVG/Wahlen, 6. Aufl., 2012, § 38 Rn. 7). Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist aber auch schon zu dieser Regelung davon ausgegangen, dass für das Vorabentscheidungsverfahren nicht etwa die Regelungen über die Berufung in Unterabschnitt 1, sondern die für die Revision in Unterabschnitt 2 anzuwenden sind. Dazu wurde auf die Regelung in Abs. 2, wonach in den nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG abzurechnenden Verfahren die für die Revision in Strafsachen geltenden Vorschriften Nrn. 4130, 4132 VV RVG anwendbar sind, verwiesen. Zudem ist darauf verwiesen worden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit im Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nicht geringer bewerten/honorieren wollte als Verfahren vor den innerstaatlichen Verfassungsgerichten (vgl. zu § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 m.w.N.; s. auch noch Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 5. Aufl., § 38 Rn. 12 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn. 7).

2. Verfahrensgebühr/Terminsgebühr

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen somit folgende Gebühren: Es entstehen zunächst die Verfahrensgebühren nach Nrn. 3206, 3207 VV RVG. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3206 Rn. 2; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O. VV 3206 Rn. 5). Es entsteht also eine 1,6 Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des RA im Vorabentscheidungsverfahren. Endet der Auftrag des RA vorzeitig, entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV RVG. Auch insoweit wird auf die Erläuterungen u.a. bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3207 verwiesen. Nach der Anm. zur Nr. 3207 VV RVG gilt die Anmerkung zur Nr. 3201 VV RVG entsprechend. Insoweit wird daher verwiesen auf die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3201 bzw. auf AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 3201 Rn. 4 ff. Handelt es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren, das seinen Ausgang in einem Rechtsstreit der Sozialgerichtsbarkeit i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG hat, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV RVG.

Die Verweisung in § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasst nicht auch die Nr. 3208 VV RVG (BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass einem beim BGH zugelassenen RA in einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des BGH geführten Vorabentscheidungsverfahren für die Vertretung des Mandanten auch im Vorabentscheidungsverfahren nur eine 1,6-fache Verfahrensgebühr zusteht (BGH, a.a.O.; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 38 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O., 38 Rn. 13; a.A. Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., § 38 Rn. 10).

Es entsteht ggf. auch die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG bzw. in einem Rechtsstreit der Sozialgerichtsbarkeit i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3213 VV RVG (AnwKomm-RVG/Wahlen, § 38 Rn. 9, 11). Findet im Vorabentscheidungsverfahren die in Art. 104 § 4 S. 1 VerfO EuGH vorgesehene mündliche Verhandlung nicht statt, entsteht ebenfalls die Nr. 3210 VV RVG. Insoweit wird die Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsprechend angewendet (BGH a. a. O..; Schneider/Wolf/Wahlen § 38 Rn. 10).

3. Gegenstandswert

Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 RVG nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird, obwohl die Bedeutung des Urteils des EuGH weit über die Bedeutung für den Einzelfall, in dem die Vorlage erfolgt ist, hinausgehen kann (BFHE 119, 397; zur Bestimmung des Gegenstandswertes s. Meyer, Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, 263). Er kann sogar unter dem Wert des Ausgangsverfahrens liegen, z. B. wenn die Vorlage nur wegen eines Teilkomplexes erfolgt ist (BFH a. a. O.). Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach Satz 3 durch das vorlegende Gericht. Gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 gilt § 33 Abs. 2 bis 9 RVG entsprechend.

III. Betragsrahmengebühren in Verfahren nach VV Teil 4, 5 und 6

In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, in welchem sich die Gebühren im Ausgangsrechtsstreit nach den Vorschriften in Teil 4, 5 oder 6 VV, also für Straf- und Bußgeldsachen sowie für die sonstigen in VV Teil 6 aufgeführten Verfahren, wie z. B. Disziplinarverfahren richten, sind Nrn. 4130 und 4132 VV RVG entsprechend anzuwenden.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Regelung gilt für den Wahlanwalt. Sie gilt aber auch für den im Wege der PKH beigeordneten bzw. bestellten RA. Beim Pflichtverteidiger, der für das Straf-/Bußgeldverfahren bestellt ist, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wird, sind die Tätigkeiten, die er im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren erbringt, von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst. Denn anders als die Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479 = RVGprofessionell 2010, 137; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 10, 479 = RVGprofessionell 10, 137) ist das Vorabentscheidungsverfahren Teil des Strafverfahrens, auf dessen Einleitung der Angeklagte keinen Einfluss hat (So auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, § 38 Rn. 8 und Burhoff/Volpert , RVG, Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs (§ 48 Abs. 1) Rn. 1397). Der Pflichtverteidiger sollte aber dennoch zur Sicherheit ausdrücklich die Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung oder Klarstellung dahin beantragen, dass diese auch das Vorabentscheidungsverfahren umfasst. Die Tätigkeiten sind aber nicht durch die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren abgegolten. Das ergibt sich aus der sonst überflüssigen Regelung des § 38 Abs. 2 RVCG.

2. Gebührentatbestände

Kommt es in Verfahren nach den Teilen 4, 5 oder 6 VV RVG zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, sind für die Gebühren des Verteidigers die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG entsprechend anzuwenden. Für den Abgeltungsbereich der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 33 ff. und 58 ff., jeweils m.w.N.). Die Verfahrensgebühr deckt alle mit dem Vorabentscheidungsverfahren zusammenhängenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab. Die Verfahrensgebühr erfasst auch eine ggf. erforderliche Einarbeitung des Rechtsanwalts, der bislang noch nicht mit der Sache befasst. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 2 RVG nämlich nicht.

Der RA verdient eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 Verteidiger i.H.v. 120,00 – 1.110,00 €; die Mittelgebühr beträgt 615,00 €. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 Verteidiger ist ggf. eine erforderliche Einarbeitung des Rechtsanwalts, der den Angeklagten/Betroffenen bisher noch nicht vertreten hat, zu berücksichtigen. I.Ü. ist bei der Bemessung der Gebühren über das Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit“ gebührenerhöhend darauf abzustellen, dass eine Vorlage zum EuGH erfolgt ist. Das verdeutlicht den objektiven Wert der Angelegenheit. Im Zweifel wird der Betragsrahmen auszuschöpfen sein (so auch AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 38 Rn. 16; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn. 17). Die Terminsgebühr Nr. 4132 Verteidiger beträgt 120,00 – 560,00 €, die Mittelgebühr 340,00 € je Verhandlungstag.

Die Gebühren entstehen, wenn sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet, jeweils mit Haftzuschlag gem. Vorbem. 4 Abs. 4 Verteidiger (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.). Zwar wird in § 38 Abs. 2 RVG ausdrücklich nur auf die Tatbestände der Nr. 4130, 4132 Verteidiger und nicht auch auf die Nr. 4131, 4133 Verteidiger verwiesen. Diese sind aber auch keine eigenen Gebührentatbestände, sondern sie enthalten nur die jeweilige „Grundgebühr“, die wertmäßig um den sich aus Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG ergebenden Zuschlag erhöht ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn. 16; Burhoff/Burhoff, RVG, § 38 Rn. 13). Es entstehen danach nach Nr. 4131 Verteidiger eine Gebühr von 120,00 € bis 1.387,50 € (Mittelgebühr 753,75 €) und nach Nr. 4133 VV RVG eine Gebühr von 120,00 € bis 700,00- € (Mittelgebühr 410,00 €). Für den Pflichtverteidiger entstehen mit Zuschlag nach VV 4131 603,00 €und als Terminsgebühr nach VV 4133 328,00 €. Entsprechendes gilt für die so. Längenzuschläge des Pflichtverteidiger, so dass dieser für eine Verhandlung von mehr als 5 Stunden bis zu 8 Stunden den Längenzuschläge nach Nr. 4134 VV RVG (136,00 €) bzw. für eine Verhandlung von mehr als 8 Stunden den nach Nr. 4135 VV RVG (272,00 €) erhält.

IV. Anrechnung der Verfahrensgebühr

In § 38 Abs. 3 ist eine besondere Anrechnungsregelung enthalten. Danach wird die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in welchem vorgelegt worden ist, auf die Verfahrensgebühr des Vorabentscheidungsverfahrens angerechnet, wenn der RA nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben hat. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der RA nach Zustellung des Vorlagebeschlusses des vorlegenden Gerichts durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften innerhalb der zwei Monate umfassenden Frist nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen Schriftsatz oder eine schriftliche Erklärung abgegeben hat. Die Versäumung dieser Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung führt zur Anrechnung der Verfahrensgebühr des Ausgangsrechtsstreits auf die Verfahrensgebühr des Vorabentscheidungsverfahrens (AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 38 Rn. 17; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn. 18). Die Anrechnung gilt für alle Verfahren, also auch für die, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. oben III).

V. Auslagen

Der RA hat auch im Vorabentscheidungsverfahren Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG entstehenden Auslagen. Dazu gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG, da es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt (inzidenter OLG Rostock RVGreport 1010, 380 = StRR 2010, 479 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2010, 137). Dafür spricht i.Ü. auch schon die Anrechnungsregelung in Abs. 3.

VI. Kostenentscheidung/Kostenerstattung

Die in den Vorentscheidungsverfahren ergehenden Urteile des EuGH enthalten folgende Entscheidung: „Die Auslagen der Regierung der . . ., des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt da­her diesem Gericht.“ Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens sind somit Bestandteil der Kosten(grund)entscheidung des Gerichts des Ausgangsverfahrens nach Abschluss des Vorentscheidungsverfahrens. Nach dieser Entscheidung richtet sich auch die Frage der Kostenerstattung der im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Aufwendungen der Parteien; sie treffen also – zumindest teilweise den Unterlegenen (AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 38 Rn. 18 f.; Burhoff/Burhoff, RVG, § 38 Rn. 16; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462; a.A. Mohsseni JurBüro 2012, 340, wonach jede Partei ihre Kosten selbst übernehmen muss).


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