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aus RVGreport 2013, 90

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen  4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2012 – Teil 1

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Ich habe in RVGreport 2012, 87 ff., 132 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2012 berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung zum §§-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über die werden wir gesondert berichten. Der Beitrag hat den Stand von Februar 2013.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

 

OLG München AGS 2012, 377 = RVGprofessionell 2013, 4

1. Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht sittenwidrig, wenn die vereinbarten Gebühren nur das 3,2-fache der gesetzlichen Gebühren betragen.

2. Der formularmässige Hinweis in einer Vergütungsvereinbarung, wonach "die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist“ entspricht den Vorgaben von § 3a Abs. 1 RVG. Der Wortlaut "unter Umständen“ ist dabei nicht als irreführend anzusehen.

 

OLG München AGS 2012, 271 m. Anm. Schons AGS 2012, 273 = JurBüro 2012, 425

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, muss der Anwalt zwar die gesetzliche Vergütung abrechnen; allerdings ist es ihm i.d.R. nach Treu und Glauben verwehrt, einen höheren Betrag geltend zu machen, als sich nach der (unwirksamen) Vereinbarung ergeben hätte.

§ 9 RVG

LG Karlsruhe AGS 2012, 122 m. Anm. Schons

Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

§ 10 RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 143

Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 143

§ 10 RVG gilt  auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 337 = zfs 2012, 527 = JurBüro 2012, 586 = AGS 2012, 513 = RVGprofessionell 2012, 150

Eine i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäße Berechnung der anwaltlichen Vergütung liegt nur vor, wenn die Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lässt. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

 

LG Hagen RVGreport 2012, 353 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 593

Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 10 RVG ist keine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Mandanten auf Ersatz seiner Kosten von einem Dritten.

           

LG Mannheim AGS 2012, 324

Hat ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus , dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

 

OLG Schleswig RVGreport 2012, 339 = AGS 2012, 381

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung jedenfalls aus einem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergibt.

§ 11 RVG

LG Cottbus RVGreport 2013, 52 = AGS 2013, 18 m. Anm. N. Schneider

Als Zustimmung zur Höhe der zur Festsetzung nach § 11 RVG gegenüber dem eigenen Auftraggeber angemeldeten Betragsrahmengebühren aus der Verteidigung in einer Strafsache reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber zur Beginn des Mandats mit dem Rechtsanwalt vereinbart hat, dass in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart gilt.  

§ 15 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2013, III-5 RVGs 108/12;

LG Zweibrücken JurBüro 2013, 35

Strafverfahren; vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind dieselbe Angelegenheit

 

BGH, Urt. v. 19. 12. 2012 – IV ZR 186/11, JurionRS 2012, 31137

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.

 

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 527 Js 14594/09

Auch dann, wenn in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beantragt wird, mehrere Anhörungstermine stattfinden, aber keine Beschlussfassung erfolgt, liegt nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor.

 

KG, Beschl. v. 26. 11. 2011 – 1 Ws 52/10, JurionRS 2011, 36594;

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 454 m. Anm. Volpert = StRR 2013, 79 = RVGprofessionell 2012, 169;

a.A. OLG Stuttgart StRR 2010, 357 = RVGreport 2010, 340 = Justiz 2011, 367

Die Vergütung des gem. § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts bemisst sich nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Da sich die Beiordnung auf „die Dauer der Vernehmung des Zeugen“ (§ 68b StPO) erstreckt, löst sie den Gebührentatbestand der Nr. 4301 Ziff. 4 RVG nur einmal aus, auch wenn sich die Vernehmung über mehrere Tage erstreckt. Das gilt nach der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG auch dann, wenn die Vernehmung des Zeugen zunächst beendet und später in derselben Instanz unter Mitwirkung des Rechtsanwalts fortgesetzt wird. Aus dieser Rechtslage resultierende unzumutbare Härten für den Rechtsanwalt sind im Verfahren über die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG auszugleichen.

 

LG Bonn RVGreport 2012, 219 = StRR 2012, 200 = RVGprofessionell 2012, 62 = AGS 2012, 176 = VRR 2012, 238

Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, so handelt es bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass in jedem Verfahren Gebühren und Auslaugenpauschale gesondert entstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt jeweils nur ein einziges Schreiben verfasst, in dem er auf alle Verfahren einheitlich Bezug nimmt.

 

KG AGS 2012, 392

Im Fall der Verbindung von Verfahren bleiben dem Verteidiger in den verbundenen Verfahren bereits vor der Verbindung entstandene Gebühren erhalten.

 

AG Kiel, Beschl. v. 12. 11. 2012 – 41 Ls 8/12, JurionRS 2012, 28372;

a.A. OLG Dresden RVGreport 2009, 62 = wistra 2009, 80 (Ls.) = NStZ-RR 2009, 128 = AGS 2009, 223

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger eine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen.

 

AG Kiel, Beschl. v. 12. 11. 2012 – 41 Ls 8/12, JurionRS 2012, 28372

Verbindet das Gericht die Sache erst nach Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zumindest stillschweigend mit weiteren Sachen, indem es auf die Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins verzichtet, so hat in jeder der Sachen eine Hauptverhandlung begonnen, und steht dem Pflichtverteidiger in jeder Sache eine Terminsgebühr zu.

 

AG Lemgo RVGreport 2012, 346 m. abl. Anm. Burhoff = AGS 2012, 335 = RVGprofessionell 2012, 130 = StRR 2012, 439

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr) fällt nicht doppelt an, wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann wiederaufgenommen und angeklagt wird, vom Gericht dann aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 454 m. Anm. Volpert = RVGprofessionell 2012, 169

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grundsätzlich erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.

§ 16 RVG

AG Viechtach AGS 2012, 467 m. Anm. N. Schneider

Mehrere Antragsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren stellen dieselbe Angelegenheit dar.

§ 33 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2012 – III 3 RVs 31/12, RVGreport 2013, 31

Zur Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adhäsionsverfahren im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

 

OLG Nürnberg RVGreport 2012, 382 = AGS 2012, 473 = NJW-RR 2012, 382  

Richten sich die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Im Hinblick auf § 62 RVG, § 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. Nr. 6300 ff. VV RVG kommt die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht in Betracht.

§ 37 RVG

BVerfG RVGreport 2013, 15 = AGS 2012, 568

1. In Verfahren vor den Verfassungsgerichten fällt dem Verfahrensbevollmächtigten die 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG an.

 2. Da in Verfahren vor dem BVerfG gem. § 22 Abs. 1 BVerfGG eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist, entsteht nicht die 2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG.  

§ 38 RVG

BGH NJW 2012, 2118 = RVGreport 2012, 462 = AGS 2012, 281 = Rpfleger 2012, 583 = JurBüro 2012, 470 (L)

In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des BGH geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH steht einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, der seine Partei auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, für diese Tätigkeit eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3206 VV RVG zu. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine 1,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG beanspruchen.

§ 42 RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54

Auch der Pflichtverteidiger kann im Fall des Freispruchs des Mandanten einen Pauschgebührantrag nach § 42 RVG stellen.  

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 378 = AGS 2012, 566 = NStZ-RR 2012, 263 = JurBüro 2012, 424

1. Bei Unzumutbarkeit der Wahlverteidigerverteidigergebühren kann dem Verteidiger in Kartellbußgeldverfahren stattdessen eine Pauschgebühr gewährt werden.

2. Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit. Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend.

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind.

 

OLG Düsseldorf Beschl. v. 19. 10. 2012 - III-3 RVGs 48/11, RVGreport 2013, 54;

OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2012, III-5 RVGs 80/12

Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat

 

BGH, Beschl. v. 19. 12. 2012 – 1 StR 158/08

940 € für die Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung (ohne nähere Angaben zu den erbrachten Tätigkeiten; Verfahren BGHSt 53, 145)

§ 43 RVG

LG Würzburg RVGreport 2013, 55 = StraFo 2013, 40

Es ist i.S. des § 43 Satz. 2 RVG ausreichend wenn der Rechtsanwalt eine von dem Beschuldigten/Betroffenen  unterschriebene Erklärung zu den Akten gibt, dass Ansprüche auf Erstattung an den Rechtsanwalt abgetreten sind. Der Beschuldigte muss diese Anzeige nicht selbst zur Akte geben.

§ 45 RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. 5. 2012 – III 1 Ws 126/12, JurionRS 2012, 20128

Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts ist in den Fällen, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, von der Behörde festzusetzen, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat. Das ist, wenn der Rechtsanwalt von der Staatsanwaltschaft einem Zeugen beigeordnet worden ist, die Staatsanwaltschaft.

            

LG Düsseldorf, StRR 2012, 400 = RVGprofessionell 2013, 9;

inzidenter auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.2012 – III 1 Ws 126/12, JurionRS 2012, 20128

Auch dem von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand stehen in analoger Anwendung von § 45 Abs. 3 RVG ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.

§ 46 RVG

LG Essen JurBüro 2011, 474;

LG Leipzig R & P 2010, 100;

AG Essen, Beschl. v. 21.11.2011, 50 Ls-6 Js 778/09-119/11;

teilweise  a.A. OLG Köln RVGreport 2012, 427 = NStZ-RR 2012, 392

Bei der Beurteilung der Frage, welche Ablichtungen durch den Verteidiger aus der amtlichen Ermittlungsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist auf kleinliche Differenzierungen zu verzichten. Es begegnet auch mit Blick auf die spätere Erstattung von Auslagen keinen Bedenken, wenn der Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergibt und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter ablichten lässt.

 

OLG Celle RVGreport 2012, 417 = StraFo 2012, 338 = NStZ-RR 2012, 32 = JurBüro 2012, 528 = StRR 2012, 437

Die Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise (§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unanfechtbar.

§ 48 RVG

OLG Hamburg RVGreport 2012, 457 = NStZ-RR 2012, 390

1. Der Vergütungsanspruch des zum notwendigen Verteidiger bestellten Rechtsanwalts bestimmt sich auch in Strafsachen nach den Maßgaben der §§ 45, 48 RVG.

2. Die Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 5 RVG stellt eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz der strukturellen Korrespondenz von Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsakts nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch dar.

3. Vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst wird der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.

 

LG Braunschweig RVGreport 2012, 299

Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, führt zwar zur Gebühr Nr. 4143 VV RVG, darauf erstreckt sich der Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers jedoch nicht.

 

OLG Bremen StRR 2012, 436 = RVGreport 2013, 14 = RVGprofessionell 2012, 186

Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG stellt sich nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt

 

OLG Koblenz StRR 2012, 319 = StraFo 2012, 290 = AGS 2012, 390

Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R., wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war, erforderlich.

 

LG Cottbus, Beschl. v. 13.11.2012 - 24 Qs 399/11, JurionRS 2012, 27601

Die Erstreckung hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab

 

LG Cottbus, Beschl. v. 13.11.2012 - 24 Qs 399/11, JurionRS 2012, 27601

Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.

§ 51 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 - III - 5 RVGs 93/12, JurionRS 2012, 27687

Der Begriff der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren i.S. des § 51 RVG ist bei einem Hochschullehrer, der zum Verteidiger bestellt worden ist, angesichts der regelmäßigen Einkünfte als Hochschullehrer und des im Vergleich zu einem Rechtsanwalt fehlenden entsprechenden Kostenapparates wesentlich strenger auszulegen als bei einem Rechtsanwalt.

 

OLG Karlsruhe StraFo 2012, 290

Zuzahlungen des Angeklagten oder dritter Personen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschgebühr. Sie sind im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 17. 01. 2012 - III-5 RVGs 38/11, JurionRS 2012, 27751;

OLG Hamm, Beschl. v. 19.01.2012 - III-5 RVGs 54/11, JurionRS 2012, 27752;

OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2012 – III-5 RVGs 101/12, JurionRS 2012, 27117

Anderweitige Zahlungen an den Pflichtverteidiger, die diesem nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei verbleiben, sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12, JurionRS 2012, 28501

Zur Nichtgewährung einer Pauschgebühr, wenn der Pflichtverteidiger objektiv sachwidrige Anträge stellt.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2009 - 5 (s) Sbd. X - 65/09, JurionRS 2009, 45650

Der Verzicht auf höhere gesetzliche Gebühren schließt nicht aus, dass diese dem Pflichtverteidiger dem Grunde nach zustehenden, aber aufgrund eines Verzichts nicht zu beanspruchenden Gebühren bei der Bemessung einer Pauschgebühr und deren Berechtigung gleichwohl Berücksichtigung finden können.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2011 - III-5 RVGs 109/10, JurionRS 2011, 35476

Zwar sieht § 51 RVG vor, dass auf Antrag auch für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr gewährt werden kann, allerdings ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht, dass sich die Zumutbarkeitsprüfung auch nur auf diese Verfahrensabschnitte bzw. auf die durch die Gebührenzugehörigkeit sich ergebenden Unterabschnitte beschränken darf.

 

OLG Hamm RVGreport 2012, 458 = StraFo 2012, 161 m. Anm. Burhoff = = StRR 2012, 359

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein Verfahrensabschnitt, für den ein Pflichtverteidiger eine gesetzliche Gebühr nicht verlangen kann – sei es, dass eine solche Gebühr gar nicht entstanden ist oder sei es, dass auf eine entsprechende Gebühr verzichtet worden ist –, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden kann (ggf. Aufgabe von OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2009 - 5 (s) Sbd. X – 65/09, JurionRS 2009, 45650).

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 12.03.2012 – 1 AR 43/11, JurionRS 2012, 21151

Der Pflichtverteidiger muss die für die Bewilligung einer Pauschgebühr maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, darlegen

 

BGH NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101

1. Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.

2. Wenn sich der Rechtsanwalt für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem BGH zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen hatte, kann ihm für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen sein.

 

BGH NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101

Pauschgebühr von 2.600 € anstelle der gesetzlichen Gebühr von 228 € für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung; das Schwergewicht der Tätigkeit lag in der Vorbereitung des Plädoyers, für das sich der Verteidiger mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen hatte.

 

BGH RVGreport 2012, 344 = AGS 2012, 221 = RVGprofessionell 2012, 112

1.300 € für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung

 

BGH, Beschl. v. 19. 12. 2012 – 1 StR 158/08

940 € für die Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung (ohne nähere Angaben zu den erbrachten Tätigkeiten; Verfahren BGHSt 53, 145)

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2012 - III-3 RVGs 24/11, JurionRS 2011, 37061;

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.05.2012 – III 3 RVGs 31/11

Zuerkennung einer Pauschgebühr in Umfangverfahren  (bei rund 560 Stehordner Akten das nahezu 20-Fachen der gesetzlichen Grund-und Verfahrensgebühren; die Teilnahme an einer ganztägigen BKA-Vernehmung wird einem VH-Termin gleich gestellt; die aktive Teilnahme der Verteidigers an der Abkürzung des Verfahrens führt zur Erhöhung der HV-Terminsgebühr um jeweils 50 €).

§ 53 RVG

OLG Hamm StRR 2012, 438 = RVGreport 2013, 71 m. Anm. Hansens

Der gem. § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten gem. § 126 ZPO selbst beitreiben und gem. § 464b StPO selbst festsetzen lassen.

§ 55 RVG

KG, Beschl. v. 04.11.2011 – 1 Ws 133/10, JurionRS 2011, 36549

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG dient nicht der Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen – hier: Verteilung der anwaltlichen Vergütung auf der Grundlage eines Sozietätsvertrages nach dem Ausscheiden eines der Sozien.

2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem vereinfachten Betragsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG lediglich zu prüfen, ob der Rechtsanwalt, der die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung geltend macht, antragsberechtigt ist, weil er aufgrund der Bestellung bzw. Beiordnung in seiner Person den Vergütungsanspruch erworben hat. Macht eine andere Person im eigenen Namen den Anspruch geltend, muss sie die Rechtsnachfolge nachweisen, wobei sich hier eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO aufdrängt. Vorzulegen sind daher je nach Fallgestaltung beispielsweise eine Abtretungsurkunde gem. § 410 Abs. 1 BGB i.V.m. § 49b Abs. 4 BRAO, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein Erbschein.

§ 56 RVG

OLG Rostock JurBüro 2012, 197

Das Erinnerungsrecht der Staatskasse gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung mit dem Ziel der Rückforderung von Teilen der Vergütung ist verwirkt, wenn die Erinnerung erst nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Jahres eingelegt wird.

 

KG, Beschl. v. 26.09.2011 – 1 Ws 52/10, JurionRS 2011, 36594

Entscheidet das Gericht gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 RVG und legt der Festsetzungsgegner sodann „Anschlusserinnerung“ ein, ist dieser Rechtsbehelf in eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung umzudeuten.


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