aus RVGreport 2014, 330
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Wir haben in RVGreport 2014, 210 über die Bedeutung des Begriff der Angelegenheit und den Begriff derselben Angelegenheit i.S. des § 16 RVG berichtet und in RVGreport 2014, 290 über die verschiedenen bzw. besonderen Angelegenheiten i.S. der §§ 17, 18 TBG. Wir schließen die Reihe ab mit den Fragen des Rechtszug (§ 19 RVG), so weit diese in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4und 5 VV RVG) von Bedeutung sind.
Der (gebührenrechtliche) Begriff des Rechtszugs wird vom RVG nicht definiert. Er ist vom verfahrensrechtlichen Begriff des Rechtszugs zu unterscheiden. Letzterer beginnt mit einem (verfahrenseinleitenden) Antrag und/oder Rechtsmittel und endet mit der jeweiligen verfahrensabschließenden Entscheidung. Der gebührenrechtliche Rechtszug ist weiter. Er beginnt bereits mit der Beauftragung des RA und/oder der Entgegennahme der Information und endet mit der Erbringung von sog. Nacharbeiten (vgl. zu allem AnwKomm-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, RVG. 7. Aufl. 2013, § 19 Rn. 5).
In § 19 Abs. 1 RVG ist allgemein geregelt, was alles zum Rechtszug gehört. Das sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG enthält eine nicht abschließende Aufzählung aller wesentlichen Tätigkeiten, die zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören sollen. Die Vorschrift hat im Wesentlichen Bedeutung für die in Teil 3 VV RVG geregelten bürgerlichen und sonstigen Streitigkeiten. Die Bedeutung für das Strafverfahren ist insbesondere wegen des Pauschalcharakters der anwaltlichen Vergütung in diesem Bereich (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG., Vorbem. 4.1. VV Rn. 33 ff.) gering.
Die Regelung ergänzt § 15 Abs. 1 und 2 RVG und im Grunde auch die §§ 16, 17 RVG. Denn: Gehört eine vom RA/Verteidiger erbrachte Tätigkeit zum Rechtszug, entstehen keine besonderen Gebühren. Vielmehr wird die Tätigkeit durch die für den Rechtszug entstehenden Gebühren mit abgegolten. Andererseits handelt es sich bei unterschiedlichen Rechtszügen um verschiedene Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG (vgl dort die Nr. 1), so dass in Rechtzügen Berufung/Revision die Gebühren für den RA gesondert anfallen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zum alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten. Die erwähnten Tätigkeiten sind nicht abschließend aufgezählt. das folgt aus der Formulierung insbesondere. Zu den Tätigkeiten auch im Strafverfahren - gehören:
Strafverfahrensrechtlichen Bezug im Katalog des Satz 2 hat vor allem § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der die Einlegung von Rechtsmitteln regelt. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs grds. noch durch die Verfahrensgebühr der (Vor-)Instanz abgegolten (OLG Jena JurBüro 2006, 365; OLG Schleswig, SchlHA 2006, 299).
Die Nr. 10 gilt für alle in Straf- und Bußgeldsachen tätigen RA, also sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger. Das gilt auch für den Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Privatklägers oder eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten (s. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 23 ff.), soweit diese berechtigt sind, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gilt allerdings nur für den (Voll-)Verteidiger, der seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG erhält. Sie gilt nicht für den RA, der nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt war und dessen Vergütung sich nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG richtet (wegen der Einzelh. s. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV Ziff. 1 VV Rn. 4).
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG gilt nur für den RA, der für den Mandanten in der unmittelbaren Vorinstanz tätig war. Sie gilt nicht, wenn der Verteidiger den Mandanten im ersten Rechtszug verteidigt hat, in der Berufungsinstanz jedoch nicht und er nun gegen das Berufungsurteil Revision einlegen soll (AnwKomm-RVG/ Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, a.a.O., § 19 Rn. 104). Er gilt auch nicht für einen neuen Verteidiger. Für den neuen Verteidiger gehört die Einlegung des Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels (s. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Halbs. 2 RVG; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn. 1768).
Beispiel 1:
A ist vom LG verurteilt worden. Er ist in dem Verfahren von RA R verteidigt worden. Dieser legt gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein.
Lösung:
R erhält für die Einlegung der Revision noch nicht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG. Die Einlegung der Revision ist vielmehr noch durch die Verfahrensgebühr des landgerichtlichen Verfahrens nach Nrn. 4112 f. VV RVG abgegolten. Die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens entsteht erst mit der ersten nach der Revisionseinlegung von R im Revisionsverfahren erbrachten Tätigkeit (vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn. 12 ff.). Die Begründung des Rechtsmittels gehört aber auf jeden Fall zum neuen Rechtszug und wird mit der dort entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 194; KG RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; OLG Hamm RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72; StraFo 2006, 433 ; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 Rn. 13 ff.).
Beispiel 2:
A ist vom LG verurteilt worden. Er ist in dem Verfahren von RA R 1 verteidigt worden. Er beauftragt nun aber RA R 2 mit seiner Verteidigung im Revisionsverfahren. Dieser legt gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein.
Lösung
R 2 erhält nun für die Einlegung der Revision schon die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG.
Beispiel 3:
A ist vom LG verurteilt worden. Er wurde in dem Verfahren von RA R 1 verteidigt. A will sich nun aber ggf. von RA R 2 verteidigen lassen. Diesem erteilt er aber zunächst nur den Auftrag, gegen das landgerichtliche Urteil Revision einzulegen. Erst nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils erhält R 2 den (vollen) Verteidigungsauftrag.
Lösung:
R 2 erhält für die Einlegung der Revision die Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG. Diese ist nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG, die für die (volle) Verteidigung dann anfällt, anzurechnen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG muss das Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Das ist bei Berufung und Revision nach §§ 314, 341 StPO grds. immer der Fall (zur Einlegung der Berufung s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 508; Kotz in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 1691 ff.; zur Einlegung der Revision Burhoff, HV, Rn. 2348; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 2581 ff.). Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise auch die Einlegung beim Rechtsmittelgericht in Betracht kommt. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag und das Rechtsmittel gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO gemeinsam beim Rechtsmittelgericht eingereicht werden (AnwKomm-RVG/ Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn. 109). Dann wäre mit der Einlegung des Rechtsmittels bereits die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz verdient. Allerdings wird diese Konstellation in der Praxis nicht sehr häufig sein, da i.d.R. Rechtsmittel und Wiedereinsetzungsantrag beim judex ad quem nicht zusammen eingereicht werden. Zu Recht weisen Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel (AnwKomm-RVG, a.a.O.) darauf hin, dass der Verteidiger sich in diesem Fall schadensersatzpflichtig macht, da er bei der Vorgehensweise den kostengünstigsten Weg verlässt. Deshalb wird er die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz nur insoweit geltend machen dürfen, wie durch den Wiedereinsetzungsantrag über § 14 RVG eine Erhöhung des Betragsrahmens in Betracht kommt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG gehört das Verfahren über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und die Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) für den Verteidiger der Instanz zum Rechtszug, und zwar auch im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Verteidiger erhält für die anfallenden Tätigkeiten also keine gesonderte Vergütung (AnwKomm-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn. 64 ff., Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn. 1774 ff.). Er muss die insoweit für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG Gebühren erhöhend geltend machen (vgl. zur Rahmengebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1571). Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. im Rahmen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.
Ist der RA nur mit der Anhörungsrüge oder der Nachholung des rechtlichen Gehörs beauftragt, was in der Praxis allerdings selten vorkommen dürfte, werden die Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG abgerechnet (vgl. wegen der Einzelh. auch Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil A Rn. 61 ff.). Eine der Nr. 3330 VV RVG vergleichbare spezielle Vorschrift gibt es in den Teilen 4 und 5 VV RVG nicht.
Ist der RA nach als Einzeltätigkeit durchgeführter erfolgreicher Anhörungsrüge weiter für den Mandanten im (fortgesetzten) Verfahren tätig, wird die Gebühr für die Einzeltätigkeit auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG; Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG).
Beispiel 4
A ist vom AG verurteilt worden. Er legt gegen das Urteil durch seinen Verteidiger R 1 Sprungrevision ein. Im Revisionsverfahren wird dem R 1 nicht der nach § 349 Abs. 2 StPO gestellte Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Nach Revisionsverwerfung beauftragt A den R 2 mit der Einlegung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Diese hat Erfolg. A lässt sich nun von R 2 weiter verteidigen.
Lösung
RA R 2 erhält für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG. Für seine Verteidigungstätigkeiten im Revisionsverfahren nach erfolgreicher Anhörungsrüge entstehen die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Auf diese Gebühren wird die Gebühr Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG angerechnet.
Nach N. Schneider (AnwKomm-RVG, a.a.O., VV 3330 Rn. 3) sollen, wenn in Strafsachen ausnahmsweise nach den Nrn. 4142, 4143 f. VV RVG und nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, die Nrn. 3330, 3332 VV RVG als spezielle Regelung der Abrechnung nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG vorgehen, da bei der Neufassung der Nr. 3330 VV RVG offenbar übersehen worden sei, dass auch in Straf- und Bußgeldsachen nach dem Wert abgerechnet werden könne. M.E. ist das systemwidrig. Teil 3 VV RVG gilt nach seiner Überschrift ausdrücklich (u.a. nur) für Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten .... Das schließt m.E. eine Anwendung in den Teilen 4 und 5 VV RVG aus, zumal völlig ungeklärt wäre, wie Mischfälle abzurechnen wären. Es verbleibt daher in den in der Praxis seltenen Fällen der Einzeltätigkeit Anhörungsrüge in einem Verfahren nach Teilen 4 und 5 VV RVG bei der Abrechnung nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn. 1777).
Das 2. KostRMoG hat in § 17 RVG eine neue Nr. 1 eingefügt, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind. Es sind also jeder Rechtszug und die übrigen Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten. Folge dieser Änderung ist die ausdrückliche Klarstellung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG, wonach die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren u.a. nach den Teilen 4 und 5 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug gehören. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren (in Nebensachen) in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG und Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind (zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren eingehend Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 570 ff.; Burhoff RVGreport 2012, 12; ders., RVGreport 2014, ¢¢¢).