aus RVGreport 2015, 282
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen ist für viele RAe tägliches Brot, d.h.: Diese Verfahren gehören zum Alltagsgeschäft, und zwar i.d.R. auch derjenigen RAe, die sonst nicht oder kaum in Strafverfahren als Verteidiger tätig sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, dass der Verteidiger bei der Abrechnung seiner Verteidigungstätigkeiten in Verkehrsstrafsachen keine Gebühren übersieht. Dabei wird davon ausgegangen, dass der RA als (Voll)Verteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG tätig wird, also nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Die mit einer ggf. übernommenen Einzeltätigkeit und deren Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG Fragen werden also nicht behandelt.
Die Abrechnung der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu II). Das gilt auch für die mit Verbindung und Trennung von Verfahren zusammenhängenden Fragen (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2008, 405 und 444; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Trennung von Verfahren, Rn, 1892, und Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn. 2068).
Der Verteidiger verdient also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen) Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, die (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr. Daneben können die zusätzlichen Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG anfallen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob in Verfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, für insoweit erbrachte Tätigkeiten ggf. auch die Nr. 4142 VV RVG anfällt (vgl. dazu II, 7). Im Rechtsmittelverfahren spielen dann die sich aus der Rücknahme eines Rechtsmittels ergebenden Probleme mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG eine Rolle (Vgl. III, 2). Häufig übersehen wird von Verteidigern in Verkehrsstrafsachen, dass sie nicht nur im Erkenntnisverfahren tätig sind, sondern ggf. auch noch darüber hinaus im Strafvollstreckungsverfahren und dafür dann ggf. Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG entstehen können (vgl. IV).
Für die Verteidigungstätigkeiten des RA im erstinstanzlichen verkehrsstrafrechtlichen Verfahren können folgende Gebühren anfallen:
Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln (vgl. zur Grundgebühr die Kommentierung bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV und bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 4100, siehe auch Burhoff RVGreport 2014, 42). Die Grundgebühr honoriert also auch im verkehrsstrafrechtlichen Mandat die im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats entstehenden besonderen Tätigkeiten der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. zum neuen Recht OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80). Damit ist der besonderes Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 24 ff. m.w.N.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, RVG, 7. Aufl., 2013, VV 4100-4101 Rn. 14). Das ist neben der ersten Information des RA durch den Mandanten insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Jena RVGreport 205, 103 = StraFo 2005, 172 = JurBüro 2005, 258-259; OLG Hamm RVGreport 205, 68 = StraFo 2005, 130 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117). Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte, Akteneinsichten werden dann nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Alle über die erste Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten werden nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG honoriert, sondern werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Dazu gehört z.B. auch die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359).
Gerade in Verkehrsstrafsachen kann die Frage des Rechtsfalls von Bedeutung sei. Nicht selten sind verschiedene Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten anhängig, so z.B. beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wenn der Mandant zu verschiedenen Zeitpunkt gefahren und aufgefallen ist. Insoweit gilt, dass jedes dieser Ermittlungsverfahren so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG ist, wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Auch allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall (AG Braunschweig RVGreport 2010, 69; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359 = StRR 2011, 39). Daran ändert sich auch nichts, wenn mehrere Taten zufällig am gleichen Tage begangen worden sind, wenn wegen dieser Taten unterschiedliche Verfahren geführt werden (LG Hamburg AGS 2008, 545).
Für die Bemessung der Grundgebühr gilt (zu den allgemeinen Kriterien bei der Bemessung der Rahmengebühren in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren s. II, 5): Von Bedeutung sind neben der Dauer des ersten (Information)Gesprächs der Umfang der Akte, in die der RA Einsicht nehmen musste, und auch der Umfang des Prozessstoffs, in den er sich erstmalig einarbeitet, von Belang (AnwKomm-RVG/N.Schneider, Nr. 4100-4101, Rn. 7; zur Bemessung auch KG RVGreport 2007, 180 = StV 2006, 198 = AGS 2006, 278). Das kann bei den häufig überschaubaren Akten und den abgegrenzten Tatvorwürfen ggf. zu einer Minderung der Gebührenhöhe führen. Die Frage der Ordnung des Gerichts bleibt bei der Bemessung der konkreten Gebühr außer Betracht (LG Karlsruhe, Beschl. v. 2. 11. 2005, 2 Qs 26/05). Das ist insofern von Bedeutung, weil es sich bei den verkehrsstrafrechtlichen Verfahren häufig (nur) um (spätere) amtsgerichtliche Verfahren handelt. Dieser Umstand führt also nicht zu einer Gebührenreduzierung und erst recht nicht dazu, dass die Grundgebühr grundsätzlich dem unteren Gebührenrahmen zuzuordnen wäre (AG Pirna VRR 2009, 323 [Ls.]).
Neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstehen die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Verfahrensgebühren, und zwar: Wird der RA tätig, bevor die Anklage beim (Amts)Gericht eingegangen ist, entsteht (auch) die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG. Im gerichtlichen Verfahren i.d.R. beim AG entsteht die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG. Für die Verfahrensgebühren gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln zu Verfahrensgebühren (s. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 32 ff. m.w.N.). Sie entstehen also für das Betreiben des Geschäfts (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Nach Übernahme des Mandats entsteht die erste Verfahrensgebühr, die anfällt (immer) immer neben der Grundgebühr bzw. diese immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; a.A. ohne nähere Begründung - OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118 = NStZ-RR 2015, 95 [Ls.]; LG Saarbrücken StRR 2015, 119; Beschl. v. 21. 1. 2015 6 Qs 190/14). Der insoweit früher bestehende Streit in Rechtsprechung und Literatur ist durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 erledigt (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014, 42 ff.; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 25 ff. m.w.N.).
Für die Bemessung der Verfahrensgebühren ist ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 42 ff.). Maßgeblich ist also vor allem der (zeitliche) Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten, also die Frage, wie viel Besprechungen ggf. mit dem Mandanten geführt worden sind und wie lange die gedauert haben. Von besonderer Bedeutung sind dabei die mit der Abrechnung der Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren, wie z.B. § 111a-StPO-Beschwerden zusammenhängenden Fragen (vgl. dazu II, 4). Eine Rolle spielt auch, welchen Einfluss darüber hinaus Tätigkeiten des RA haben, die er in Zusammenhang mit der in Verkehrsstrafsachen ja nicht seltenen Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) erbringt. Für diese entsteht ja nicht die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV (vgl. II, 7). Sie sind vielmehr bei der Bemessung der Verfahrensgebühr(en) in deren Rahmen mit anzusetzen. Schließlich wird über die Verfahrensgebühren auch die Teilnahme des RA an solchen außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Terminen honoriert, die nicht zum Katalog der Nr. 4102 VV RVG gehören (vgl. II, 3 b).
Kommt es zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens und macht der RA über die §§ 52, 55 RVG die dem Mandanten entstandenen notwendigen Auslagen geltend, muss er ggf. bei der Bemessung der Verfahrensgebühr mit dem Einwand der Staatskasse rechnen, dass sich eine Tätigkeit des RA in einem Verfahrensabschnitt nicht aus der Akte ergebe und deshalb eine Verfahrensgebühr, z.B. die Nr. 4104 VV RVG, nicht entstanden sei. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG nicht eine Tätigkeit gegenüber dem Gericht voraussetzt, sondern für jedes auch außergerichtliches Betreiben des Geschäfts entsteht (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 36 m. zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn. 12).
Die (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr beim AG die Nr. 4108 VV RVG, beim LG die Nr. 4114 VV RVG - erhält der RA nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für seine Teilnahme an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen (zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 60 ff ). Neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung erfasst die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins (OLG Jena RVGreport 2006, 423 = StV 2006, 204 = JurBüro 2005, 470; s. aber OLG Jena RVGreport 2008, 56; vgl. auch OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung eines Beweisantrages]; OLG München AGS 2014, 174 =StRR 2014, 271; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103 ; LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343; a.A. OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278; AG Koblenz RVGreport 2009, 340 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319 = RVGreport 2009, 340). Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist allein die Anwesenheit des Verteidigers im Termin (LG Bremen RVGreport 2013, 232 = VRR 2012, 357 = StRR 2012, 479 = DAR 2013, 58 = AGS 2013, 279; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 64 m.w.N.), der Umfang der erbrachten Tätigkeiten ist ohne Bedeutung.
Wesentliches Kriterium für die Bemessung der Gebühr ist die Terminsdauer (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 65 ff. m.w.N.), wobei Wartezeiten und Pausen grds. zu berücksichtigen sind (KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 78 = RVGreport 2007, 180 = StV 2007, 476 [Ls.]; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103). Die Terminsdauer ist aber nicht das einzige Kriterium (OLG Jena RVGreport 2008, 56). Vielmehr ist auch die Vorbereitung des (konkreten) Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen (vgl. z.B. LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343). Eine umfangreiche Vorbereitung der Hauptverhandlung kann also eine überdurchschnittliche Hauptverhandlungsgebühr rechtfertigen, auch wenn die Kriterien für die Hauptverhandlung selbst nur unterdurchschnittlich sind. Das folgt auch schon aus dem Rechtsgedanken der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG.
Auch in Verkehrsstrafsachen kann sich die Problematik ergeben, ob der Verteidiger ggf. eine (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG abrechnen kann, wenn er an einem (gerichtlichen) Termin außerhalb der Hauptverhandlung teilnimmt, der nicht im Katalog der Nr. 4102 VV RVG erwähnt ist. Es stellt sich dann die Frage, ob die Nr. 4102 VV RVG ggf. analog angewendet werden kann. Das wird von der h.M. in Rechtsprechung und Literatur zutreffend verneint. Die Nr. 4102 VV RVG ist schon eine Ausnahmeregelung ist, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich (vgl. u.a. KG RVGreport 2006, 151; 2012, 298; OLG Köln RVGreport 2015, 108 = NStZ-RR 2014, 392 [Ls.]; OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483 = NStZ-RR 2011, 391; AG Oschatz StRR 2012, 240 = VRR 2012, 239). Die Gebühr haben z.B. daher LG Düsseldorf (AGS 2011, 430) und das LG Zweibrücken (JurBüro 2013, 35) für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz. abgelehnt. Zum Teil wird die analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG in der Rechtsprechung aber auch bejaht. So hat z.B. das LG Braunschweig (RVGreport 2011, 383 = StraFo 2011, 377) eine Gebühr Nr. 4102 VV RVG gewährt für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem Sachverständigen durchgeführten Crash-Test (s. auch noch a.A. LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = StV 2007, 478; AG Freiburg RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123 = AGS 2011, 69; AG Oschatz StRR 2012, 280 = VRR 2012, 280). Zutreffend ist die h.M. Für die vom Verteidiger in dem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten entsteht also keine Gebühr Nr. 4102 VV RVG: Die Tätigkeiten sind vielmehr gebührenerhöhend im Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr geltend zu machen (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 47 ff.).
Für die Abrechnung von Beschwerden i.d.R. wird es sich um Beschwerden gegen § 111a-Beschlüsse handeln gelten in Verkehrsstrafsachen keine Besonderheiten. Es entsteht also entsprechend den allgemeinen Regeln keine besondere Gebühr. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG gehören die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug. Das führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren in Strafsachen (Teil 4 VV RVG) aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind (zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 570 ff.; Burhoff RVGreport 2012, 12). Der Verteidiger muss seine Tätigkeiten hinsichtlich der Beschwerde also bei der Bemessung der Verfahrensgebühr geltend machen. Die Gerichts sind hier recht restriktiv. So hat z.B. das LG Detmold für die Beschwerde gegen eine § 111a-Entscheidung einen Aufschlag von (nur) 10 % auf die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr gewährt, was nach altem Recht einem Betrag von 14,00 entsprach (LG Detmold StRR 2008, 363 (Ls.) = VRR 2008, 363 (Ls.).
Für die allgemeine Bemessung der Rahmengebühren nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG ist zunächst auf die allgemeinen Regeln zu verweisen, die in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren uneingeschränkt gelten (vgl. eingehend zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1547 ff.). Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen (vgl. a. N. Schneider DAR 2014, 765).
Auszugehen ist bei der Gebührenbemessung grundsätzlich von der Mittelgebühr (grundlegend zur Gebührenbemessung KG RVGreport 2007, 180 = StV 2006, 198 = AGS 2006, 278). Entscheidendes Kriterium für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat (KG, a.a.O ). Das ist vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung (KG, a.a.O.). Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine Erwägungen unberücksichtigt (Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren (§ 14), Rn. 1562 ff. m.w.N.; AnwKomm/ N.Schneider, § 14 Rn. 24). Das gilt in Verkehrsstrafsachen insbesondere für eine ggf. tätigen Nebenklägervertreter, bei dem nicht grundsätzlich von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen werden kann, weil er nur neben dem Staatsanwaltschaft tätig wird (vgl. die ähnlichen Überlegungen in OLG Hamm AGS 1998, 138 = StV 1998, 618 = AnwBl. 1998, 612 für die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, der neben dem federführend verteidigenden Wahlanwalt verteidigt hat). Auch beim ihm daher grds. von der Mittelgebühr auszugehen.
Zutreffend weist N. Schneider (DAR 2014, 764, 765) in Zusammenhang mit der Abrechnung von Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) darauf hin, dass das Kriterium der Bedeutung der Sache für den Mandanten i.d.R. überdurchschnittlich anzusetzen sein dürfte (vgl. auch LG Koblenz, JurBüro 2010, 34). Zum einen sei zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung grundsätzlich ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) zur Folge habe (vgl. AG Bensheim NZV 2008, 108 zum Fahrverbot nach § 44 StGB). Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei einer Verurteilung - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - und i.d.R. auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO der Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung entfalle (zum versicherungsrechtlichen Aspekt bei der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren AG Meißen RVGreport 2002015, 136).
Diese Überlegungen gelten für andere Verkehrsstrafverfahren entsprechend. So kann die Antwort auf die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, zum Entfallen des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen. Auch hat die Entscheidung des Strafverfahrens nicht selten Auswirkungen auf nachfolgende Zivilverfahren, wenn es um Unfallfolgen geht (AG Bensheim, a.a.O.). Auch die berufliche Tätigkeit des Mandanten, der ggf. zu deren Ausübung, z.B. als Berufskraft- oder Busfahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit führen (vgl. für das Bußgeldverfahren LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39; ASG Grimma VRR 2012, 323 [Ls.]; AG Friedberg VRR 2013, 203 [Ls.]; weitere Nachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn. 71). Das gilt vor allem nach der Änderungen im StVG durch die zum 1. 5. 2014 in Kraft getretene Punktereform.
Hinsichtlich des Anfalls der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG (vgl. allgemein dazu Burhoff RVGreport 2015, 3 und 42) stellt sich im vorbereitenden und gerichtlichen Verfahren 1. Instanz ggf. eine Mitwirkungsproblematik (vgl. dazu auch N. Schneider DAR 2014, 764). Kommt es nämlich zur Einstellung des Verfahrens, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte und hat sich der beschuldigte Mandant auf sein Schweigerecht (§§ 163a, 136 StPO) berufen, stellt sich Frage, ob der Rat des Verteidigers zur Aussageverweigerung der sog. Rat zum Schweigen ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 ist und dadurch die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden ist. Insoweit gilt: Zutreffend geht die h.M. inzwischen davon aus, dass das auf Anraten des Verteidigers erfolgende gezielte Schweigen als Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG anzusehen ist (BGH RVGreport 2011, 182 = AGS 2011, 128 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 201 [für Nr. 5115 VV]; AG Charlottenburg StraFo 2007, 307 = RVGreport 2009, 273 = VRR 2007, 199; AG Hamburg-Barmbek RVGreport 2012, 109 = RVGprofessionell 2011, 86 = VRR 2011, 199; s. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 47; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. VV 4141 Rn. 6; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 12; Bischof/Uher, RVG, 6. Aufl., Nr. 5115 5116 VV Rn. 30b; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 5100 5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44, Aufl. 2014; Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, 2. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 10; N. Schneider DAR 2014, 765). Denn für die Mitwirkung i.S. der Nr. 4141 VV RVG reicht jeder Rat des Verteidigers. Das ist dann selbstverständlich auch der Rat an den Mandanten zu schweigen. Nicht ausreichend ist aber der nur interne Rat zum Schweigen (AG Hamburg-Barmbek RVGreport 2012, 109 = VRR 2011, 199 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, a.a.O.). Deshalb sollte der Verteidiger die Entscheidung des Mandanten, dass er sich nicht zur Sache einlassen wird, den Ermittlungsbehörden/dem Gericht mitteilen (vgl. dazu auch AG Bremen AGS 2003, 29 m. zust. Anm. Schneider und AG Charlottenburg RVGreport 2007, 273 = StraFo 2007, 307; zu den Problemen der Nr. 4141 VV RVG im Rechtsmittelverfahren s. III.).
Auch Verkehrsstrafsachen werden ggf. im Strafbefehlsverfahren erledigt, und zwar nicht selten Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB. In den Verfahren kann die Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 4 VV RVG, die durch das 2. KostRMoG in das RVG eingeführt worden ist, Bedeutung erlangen. Danach steht dem Verteidiger, der nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet (Verfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 zu (so schon für das frühere Recht Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 30; AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 107 ff.; AG Darmstadt AG 2008, 344; a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2008, 428 = AGS 2008, 487 = StRR 2009, 159 = VRR 2009, 80, jeweils m. abl. Anm. Burhoff; wegen weiterer Nachw. s. Burhoff/Burhoff, a.a.O.). Offen ist aber auch nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG immer noch die Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen, so dass gegen den dann erlassenen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird (befürwortet u.a. von Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 54).
Auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG kann in Verkehrsstrafsachen entstehen. Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen. In Betracht kommen kann hier insbesondere eine Einziehung des bei der Verkehrsstraftat benutzten Kraftfahrzeuges nach §§ 74 ff. StGB oder in den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 3 StVG. Für den Anfall der Gebühr gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu die Kommentierung der Nr. 4124 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG; s. auch noch Burhoff RVGreport 2006, 412). Die Wertgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Maßgeblich ist also, wenn ein Kraftfahrzeug eingezogen wird, dessen objektiver Wert (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 44; Burhoff RVGreport 2011, 282; zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 1 Ws 654/09).
Für die Anwendung der Gebühr ist deren Wortlaut zu beachten. Ausreichend ist eine Tätigkeit, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechte ... bezieht. Die Gebühr erfasst also jede im Hinblick auf die Einziehung erbrachte Tätigkeit (LG Kiel StraFo 2007, 307; vgl. auch OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373). Es genügt, dass die Einziehung nach Lage der Sache (nur) in Betracht kommt (ähnlich OLG Koblenz StV 2008, 372 und OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009, III-1 Ws 654/09). Nicht ausreichend soll es sein, dass die Einziehung nur in Betracht gekommen ist, wenn aufgrund der Verfahrenslage das Entstehen der Gebühr jetzt ausgeschlossen ist (KG RVGreport 2009, 74 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30 = AGS 2009, 224). Die Einziehung muss nicht etwa ausdrücklich beantragt worden sein (LG Berlin RVGreport 2005, 193). Unter den Gebührentatbestand fällt schließlich auch, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt oder der Verteidiger den Angeklagten nur über die (außergerichtliche) Einziehung berät (KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006 - 3 Ws 80/06; LG Essen AGS 2006, 501; LG Chemnitz, Beschl. v. 25. 9. 2006, 2 Qs 59/06).
Fraglich ist, ob die Gebühr Nr. 4142 VV RVG auch anfällt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der RA/Verteidiger im Hinblick darauf Tätigkeiten erbracht hat. Das wurde nach der BRAGO ggf. mit einem Überschreiten des Gebührenrahmens honoriert (s. § 88 S. 3 BRAGO). Eine Nachfolgevorschrift für diesen Fall gibt es im RVG nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Nr. 4142 VV RVG, der an sich die Nachfolgevorschrift des § 88 BRAGO darstellt, nicht geregelt. Entziehung ist auch nicht Einziehung. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG auch zutreffend abgelehnt (OLG Koblenz RVGreport 2006, 191 = VRR 2006, 238 = AGS 2006, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; AG Weilburg AGS 2007, 561; Burhoff RVGreport 2006, 191; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn. 8 m.w.N; Volpert VRR 2006, 238; s. auch N.Schneider RVGprofessionell 2007, 99; ders., DAR 2014, 765; AnwKomm/N.Schneider, VV 4142 Rn. 14; Henke AGS 2007, 545; a.A. Krause JurBüro 2006, 118;). Der RA/Verteidiger muss die insoweit entfalteten Tätigkeiten vielmehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bei Anwendung des § 14 RVG in Ansatz bringen. Diskutieren wird man allerdings können, ob nicht die Einziehung der eigentlichen Fahrerlaubnis/des Führerscheins zum Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG führt. Insoweit steht auch nicht der Wortlaut entgegen. Das Führerscheinformular, in dem sich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verkörpert, hat auch einen Vermögenswert. Allerdings ist hier dann fraglich, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist. In Ermangelung konkreter Bemessungsumstände, wird man auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG für das Verwaltungsrecht, also auf 5.000 , zurückgreifen können/müssen (s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, Anhang VII Rn. 70 VV 4142 Rn. 20).
Auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG für Tätigkeiten des RA im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten, i.d.R. im Adhäsionsverfahren, kann in Verkehrsstrafsachen entstehen, so z.B., wenn es um die Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Verletzten aus einem vom Mandanten verursachten Verkehrsunfall geht. Hier gelten keine Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zur Nr. 4143 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG, oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., verwiesen werden kann.
Die Tätigkeiten des RA im Rechtsmittelverfahren Berufung und/oder Revision werden nach den allgemeinen Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Unterabschnitt 3 VV RVG abgerechnet. Es entstehen also ggf. die Nrn. 4124, 4126 VV RVG und/oder die Nrn. 4130, 4132 VV RVG. Wird der Verteidiger im Rechtsmittelverfahren erstmals tätig entsteht auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. die Anm. 1 zur Nr. 4100 VV RVG).
Für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr vorliegen müssen als nach dem Wortlaut erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 66 ff. und auf Burhoff RVGreport 2015, 42, 49).
Von Verteidigern häufig übersehen wird gerade auch im verkehrsstrafrechtlichen Mandat die Abrechnung von Tätigkeiten in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Zur Strafvollstreckung zählt i.d.R. die Tätigkeit des RA, die er nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erbringt (OLG Hamm StRR 2009, 39; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn. 5 ff. m.w.N.). Das kann seine Tätigkeit in einem Verfahren wegen des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung sein (vgl. Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG) aber auch ein Antrag auf Ratenzahlung einer Geldstrafe (§§ 450a StPO; 42 StGB; Nr. 4204 VV RVG) oder auf Abkürzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69a Abs. 7 StGB; Nr. 4204 VV RVG; Burhoff/Volpert, Nr. 4204 VV Rn. 3; Volpert VRR 2005, 179)
Es entstehen Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr (Nr. 4200 ff, 4204 ff. VV RVG). Wenn der RA erst im Strafvollstreckungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt wird, erhält er keine Grundgebühr (KG RVGreport 2008, 463; OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206; LG Berlin AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280; unzutreffend a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277). Es entsteht nach Vorbem. 4.2 VV RVG aber ggf. eine Beschwerdegebühr, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt wird (vgl. Burhoff RVGreport 2012, 12).
Im verkehrsstrafrechtlichen Mandat stellt sich insbesondere immer wieder auch die Frage nach der Abrechnung von Tätigkeiten, die der Verteidiger/RA im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG erbracht hat. Das gilt vor allem, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen war, dann aber nicht endgültig entzogen worden ist. Die Frage der Abrechnung dieser Tätigkeiten ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Die h.M. in der Literatur wendet die Nr. 4143 VV RVG entsprechend an (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV Rn. 10; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4143 4144 Rn. 72 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 Rn. 5; Burhoff RVGreport 2007, 372; a.A. Uher, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 5. Aufl., VV 4143, 4144; wohl auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn. 22 ff.). A.A. ist die Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007, 223 = AGS 2007, 619; OLG Köln AGS 2009, 483 = NStZ-RR 2010, 64 [Ls.] und 128 [Ls.]; AG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2010 2060 Js 29642/09.25 LS; vgl. auch verneinend zur BRAGO OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 869). Sie lehnt eine planwidrige Regelungslücke ab (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.) und will den Aufwand des RA in Zusammenhang mit Verfolgung/Abwehr von vermögensrechtlichen Ansprüchen über § 14 Abs. 1 RVG erfassen und ggf. nach den §§ 42, 51 RVG Pauschgebühren gewähren. M.E. ist der Literatur-Auffassung der Vorzug zu geben (s.a. Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.). Der Streit gilt im Übrigen nur für das sog. Grundverfahren (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4143 4144 Rn. 72 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4143, 4144 Rn. 9). Wird der Verteidiger/RA im sog. Betragsverfahren tätig, richtet sich seine Vergütung vorgerichtlich nach Nrn. 2300 ff. Verteidiger Muss der RA nach §§ 13 ff. StrEG den Klageweg beschreiten, ist Teil 3 VV RVG anwendbar (zu allem auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem 4.3 VV Rn. 22 ff. und Nr. 4302 VV Rn. 35 ff. für den nicht als Verteidiger tätigen RA; s. auch Volpert, BRAGOprofessionell 2003, 91; vgl. auch Teil I Buchst. B Ziff. II Nr. 2g der bundeseinheitlichen Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen [Anlage C zu den RiStBV; abgedruckt bei Meyer-Goßner/Schmitt, Anhang 12, wo noch immer auf § 118 BRAGO verwiesen wird).
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