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aus RVGreport 2015, 322

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren ist – ebenso wie die in Verkehrsstrafsachen (vgl. dazu RVGreport 2015, 282 ff.) – für viele RAe/Verteidiger „tägliches Brot“. Hinzu kommt, dass hier häufig auch RAe tätig sind, die sonst nicht oder kaum in Straf- oder Bußgeldsachen als Verteidiger tätig sind. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, dass – vor allem auch diese – Verteidiger bei der Abrechnung ihrer Tätigkeiten keine Gebühren übersehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der RA als (Voll-)Verteidiger i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG tätig wird, die Vergütung also nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Die mit einer ggf. übernommenen Einzeltätigkeit und deren Abrechnung nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG Fragen werden also nicht behandelt.

I. Allgemeines

Die Abrechnung der Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu III.). Das gilt auch für die mit Verbindung und Trennung von Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen (vgl. dazu anschaulich LG Bonn RVGreport 2012, 219 = AGS 2012, 176; Burhoff RVGreport 2008, 405 und 444; Burhoff , RVG, 4. Aufl., Teil A: Trennung von Verfahren, Rn. 1892, und Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn. 2068).

Der Verteidiger verdient also i.d.R. die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen) Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlung stermin stattfindet, die ( Hauptverhandlung s-)Terminsgebühr(en). Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang der Anknüpfungspunkt für die Höhe der Gebühren (s. die Stufenregelung in Vorbem. 5.1 Anm. 2 VV RVG; vgl. dazu III. 1) und die allgemeine Frage, wie die Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zu bemessen sind (vgl. dazu III. 2).

Neben Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr können die zusätzlichen Verfahrensgebühren aus Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG – Nr. 5115, 5116 VV RVG – anfallen (vgl. IV. 4 und 5). Im Rechtsmittelverfahren spielen dann die sich aus der Rücknahme eines Rechtsmittels ergebenden Probleme mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 4 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG eine Rolle (vgl. IV. 4). Häufig übersehen wird von Verteidigern in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren, dass sie nicht nur im Erkenntnisverfahren tätig sind, sondern ggf. auch noch darüber hinaus im Vollstreckungsverfahren und dafür dann ggf. Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG, also eine Gebühr nach Abs. 4 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG, entstehen kann (vgl. VI.).

II. Die einzelnen Angelegenheiten

1. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren/OWi-Verfahren

Zur BRAGO war bis zuletzt umstritten, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich ggf. anschließendes Bußgeldverfahren eine oder verschiedene Angelegenheiten waren (vgl. wegen der Lit. und Rspr.-Nachw. zum alten Recht AnwKomm-BRAGO/ N. Schneider , 3. Aufl., § 105 Rn. 91 ff.). Die Frage ist im RVG inzwischen ausdrücklich geregelt, und zwar nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 10b RVG. Es handelt sich um verschiedene Angelegenheiten. Folge davon ist, dass der RA unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 15 RVG sowohl für das Strafverfahren als auch für das OWi-Verfahren Gebühren erhält.

Im OWi-Verfahren entsteht aber, da bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG keine Grundgebühr mehr, da beide Verfahren im Zweifel „dieselbe Tat“ i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand haben. Da das Strafverfahren endgültig eingestellt ist, fällt dort aber auch die zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG an (vgl. Burhoff , RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 123 ff.). Die Frage ist in der Vergangenheit vom BGH (vgl. RVGreport 2010, 70 = StRR 2010, 109) – gegen die h.M. – unzutreffender Weise verneint worden. Der Streit hat sich aber inzwischen erledigt, nachdem durch das 2. KostRMoG in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG der Begriff „Strafverfahren“ aufgenommen worden ist (vgl. auch Burhoff RVGreport 2013, 330 und RVGreport 2015, 3 und 42).

2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde/gerichtliches Verfahren

Die Frage, ob im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das sich anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG sind, war in Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 heftig umstritten ( Burhoff RVGreport 2007, 161; ders. RENOpraxis 2008, 2). Der BGH ist dann später von derselben Angelegenheit ausgegangen (BGH RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens und abl. Anm. N. Schneider DAR 2013, 175). Diese Frage ist durch das 2. KostRMoG in § 17 Nr. 11 RVG für das Bußgeldverfahren – gegen die Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) – jetzt ausdrücklich dahin entschieden, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Der frühere Streit hat sich damit erledigt (so auch AG Kempen JurBüro 2014, 303 = AGS 2014, 332). Folge dieser Neuregelung ist, dass der RA nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG in jeder dieser Angelegenheit ohne Probleme die Postentgeltpauschale verlangen kann.

III. Gebührenbemessung

1. Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen

a) Gesetzliche Regelung

Sicherlich einer der wesentlichsten Besonderheiten der Abrechnung von (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren ist die vom RVG 2004 eingeführte Abhängigkeit der Höhe der anwaltlichen Vergütung von der Höhe der (verhängten) Geldbuße. Hintergrund dieser Neuregelung war die Überlegung des Gesetzgebers, dass insb. die anwaltlichen Gebühren bei Bagatellgeldbußen als zu hoch angesehen worden sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 230). Deshalb hat das RVG eine Dreiteilung der Gebühren vorgenommen, und zwar jetzt in folgender Stufeneinteilung:

  • ·Stufe 1: Geldbuße weniger als 60 €,
  • Stufe 2: Geldbuße von 60 € bis 5.000 € und
  • Stufe 3: Geldbuße von mehr als 5.000 €.

Die „Eingangsgebührenstufe“ ist von 40 € auf 60 € angehoben werden soll. Damit wird gebührenrechtlich die Anhebung der Eintragungsgrenze in das FAER durch die Punktereform zum 1.5.2014 nachvollzogen (vgl. „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ v. 17.7.2015m BGBl I, S. 1332; dazu Burhoff RVGreport 2015, 328 [in diesem Heft]).

b) Anwendungsbereich

Diese Stufen finden Anwendung sowohl im „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ (Nr. 5101 ff. VV RVG) als auch im „Verfahren vor dem Amtsgericht“ (Nr. 5107 ff. VV RVG). Sie gelten für alle dort ggf. anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Gebühren im Rechtsbeschwerde verfahren (Nr. 5113 ff. VV RVG) sind von der Höhe der Geldbuße unabhängig.

c) Unterschiedliche und mehrere Geldbußen

In Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG ist geregelt, welche Geldbuße für die Bemessung der Gebühren maßgebend ist. Der Grundsatz ist in Satz 1 enthalten. Danach ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der anwaltlichen Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße ausschlaggebend. Anknüpfungspunkt ist also nicht etwa die später oder sogar bei Abschluss des Verfahrens letztlich rechtskräftig festgesetzte Geldbuße (AG Stuttgart RVGreport 200 8, 430 = VRR 2008, 400 = AGS 2008, 547). Spätere Änderungen hinsichtlich der Gebührenhöhe in einem Verfahrensabschnitt sind also für die Höhe der anwaltlichen Vergütung ohne Belang.

Wird der RA mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zugrunde zu legen (Beispiele bei Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 13 ff.). Eine während des Abgeltungsbereichs der Gebühr eingetretene Erhöhung der Geldbuße, die zum Überschreiten der Grenze zur nächsten Stufe führt, wird von der Regelung in Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV RVG nicht erfasst. Hier bleibt nur die Möglichkeit, diesen Umstand beim Wahlanwalt über § 14 Abs. 1 RVG im Rahmen der Bemessung der konkreten Gebühren zu berücksichtigen. Deshalb ist für die gerichtlichen Gebühren in diesen Fällen i.d.R. dann mehr als nur die Mittelgebühr angemessen ( Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 16, 24, 31). Mehrere Geldbußen werden nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 4 VV RVG zusammengerechnet (vgl. die Beispiele bei Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 17 ff.).

d) Noch keine Geldbuße festgesetzt

Vorbem. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 VV RVG regelt den Fall, dass eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der RA mit der Verteidigung des Betroffenen bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden ist. Dann richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach der in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Das gilt also z.B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BußgeldkatalogVO (wegen der Einzelheiten Burhoff , RVG, Vorbem. 5. 1 VV RVG Rn. 21 ff.).

2. Bemessung der Rahmengebühren

Einer der Hauptstreitpunkte der Abrechnung von straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist die Frage nach der Bemessung der Rahmengebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Hier bestehen zwei Hauptprobleme:

a) Keine Berücksichtigung der Höhe der Geldbuße

Fraglich ist in dem Zusammenhang zunächst, ob nach Einführung der Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen (vgl. III. 1) (auch) noch die Höhe der (verhängten) Geldbuße für die konkrete Bemessung der Verfahrens- bzw. Terminsgebühr herangezogen werden kann. Diese allgemeine Frage ist zu verneinen. Die Höhe der Geldbuße ist nämlich schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der RA seine Gebühren berechnet. Das Kriterium „Höhe der Geldbuße“ ist damit verbraucht, es besteht ein „gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“ (s.a. Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 33 sowie Rn. 62; Gerold/Schmidt/Burhoff , RVG, 21. Aufl., Einleitung Vorbem. 5 VV RVG Rn. 19; Jungbauer DAR 2007, 56; Burhoff RVGreport 2005, 361; ders . VRR 2006, 333; ders . RVGreport 2007, 252; ders . RVGreport 2009, 85; ders . RVGreport 2010, 204; ders . VRR 2010, 416; ders . RVGreport 2011, 202; Hansens RVGreport 2006, 210; AnwKomm-RVG/ N. Schneider, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn. 6; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653 f.; auch LG Deggendorf RVGreport 2006, 341; LG Dortmund RVGreport 2005, 465; LG Göttingen RVGreport 2007, 454 = VRR 2006, 239; AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226 = VRR 2014, 276).

b) Gebührenbemessung in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen

Das zweite Problem ist ein „straßenverkehrsrechtlich-spezifisches“ Problem, nämlich die Frage nach der konkreten Gebührenbemessung in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen dar (vgl. dazu eingehend Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 58 ff., mit Checkliste und Rechtsprechungs-ABC sowie Gerold/Schmidt/Burhoff , a.a.O., Einleitung Vorbem. 5 VV RVG Rn. 20 ff.; Burhoff RVGreport 2007, 252; ders . VRR 2006, 333). Die damit zusammenhängenden Fragen lassen sich aus Platzgründen hier nicht im Einzelnen darstellen.

aa) Grundsätzlich Mittelgebühr angemessen

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s.a. Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 58 ff. m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Verfahren, bei denen die Stufe 2 – Geldbuße von 60 € bis 5.000 € – gilt. Allein mit deren weiten Rahmen und der nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die i.d.R. geringeren Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sache grds. nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt ist ( Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 62 und die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Rn. 85). Dabei wird nämlich übersehen, dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fälle handelt (AG Cloppenburg RVGreport 2011, 295 = VRR 2011, 478; AG Bad Segeberg VRR 2010, 240).

bb) Umstände des Einzelfalls maßgeblich

Insgesamt ist festzustellen, dass die (amtsgerichtliche) Rechtsprechung zutreffend zunehmend auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalles abstellt und deren Gewicht im Einzelnen berücksichtigt (LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214; LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm.  Hansens = RVGreport 2007, 24; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39 = StRR 2013, 315; AG München DAR 2013, 733; AG Tauberbischofsheim RVGreport 2015, 62 = VRR 2014, 397; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239; und die im „Rechtsprechungs-ABC“ bei Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 67 ff. zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen). Insoweit lässt sich aber zu der jeweiligen Bewertung der einzelnen Kriterien keine allgemeine Aussage treffen, da diese in den Entscheidungen unterschiedlich gewichtet werden. Der Verteidiger hat daher keine andere Möglichkeit als die vorliegende Rechtsprechung auszuwerten und auf der gefundenen Grundlage den von ihm als angemessen angesehenen Gebührenbetrag zu begründen (vgl. z.B. instruktiv AG München AGS 2007, 81 und AG Grimma, Beschl. v. 18.7.2012 – 9 OWi 14/11).

IV. Tätigkeiten im ersten Rechtszug

Für die Verteidigungstätigkeiten des RA im erstinstanzlichen Bußgeldverfahren können folgende Gebühren anfallen:

1. Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)

a) Abgegoltene Tätigkeiten

Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln ( Burhoff RVGreport 2014, 42). Die Grundgebühr honoriert also auch im Bußgeldverfahren die im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats entstehenden besonderen Tätigkeiten der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. zum neuen Recht – allerdings für das Strafverfahren – OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80). Damit ist der besondere Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (wegen der Einzelheiten Burhoff , RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 24 ff. m.w.N.; AnwKomm-RVG/ N. Schneider , RVG, 7. Aufl. 2013, Nr. 4100–4101 VV RVG Rn. 14). Das ist neben der ersten Information des RA durch den Betroffenen insb. eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Jena RVGreport 2005, 103 = StraFo 2005, 172 = JurBüro 2005, 258; OLG Hamm RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117).

b) Nicht abgegoltene Tätigkeiten

Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden dann nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Alle über die erste Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten werden somit nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG honoriert, sondern werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Dazu gehört z.B. auch die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359). Auch das Einlegen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gehört (schon) zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr und nicht mehr zu dem der Grundgebühr (LG Düsseldorf VRR 2006, 357).

c) Gebührenbemessung

Für die Bemessung der Grundgebühr gilt (zu den allgemeinen Kriterien bei der Bemessung der Rahmengebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren s. III. 2): Von Bedeutung sind neben der Dauer des ersten (Information-)Gesprächs der Umfang des Prozessstoffs, in den sich der Verteidiger erstmalig einarbeitet und vor allem auch der Umfang der Akten, in die der RA erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung, allerdings zu Nr. 4100 VV RVG, ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 281). Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird die Grundgebühr ausfallen müssen. Dabei ist für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren allerdings darauf zu achten, dass diese i.d.R. keinen sehr erheblichen Umfang haben werden, vor allem, wenn der RA noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht nimmt. Dies ist bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen (unzutreffend daher LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119, wo auf einen Aktenumfang von nur neun Seiten bzw. AG München, Beschl. v. 26.1.2007 – 132 C 2248/06, wo auf einen Aktenumfang von nur 16 Seiten abgestellt worden ist; zutreffend anderseits AG München AGS 2007, 81: 26 Seiten).

Daneben haben aber auch andere Umstände Bedeutung. So kann trotz eines geringen Aktenumfangs (24 Blatt zum Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigung) sowie eines leicht erfassbaren Sachverhalts wegen einer aber durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, einem angeordneten Fahrverbot sowie dem drohenden Eintrag von drei Punkten im VZR die Annahme einer jedenfalls durchschnittlichen Bedeutung für den Betroffenen zutreffend sein und zu einer Mittelgebühr führen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 22.3.2012 – 517 Qs 5/12).

2. Verfahrensgebühren

a) Abgegoltene Tätigkeiten

Neben der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entstehen die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Verfahrensgebühren, und zwar:

  • Wird der RA tätig, bevor die Akten – nach Einspruchseinlegung – beim AG eingegangen sind, entsteht (auch) die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG. Dazu gehören also auch die Tätigkeiten des RA im Verwarnungsverfahren und im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG; s. Vorbem. 5.1.2. Abs. 1 VV RVG; zum Verwarnungsverfahren Burhoff/Volpert , RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn. 2312 ff.).
  • Im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug – i.d.R. beim AG – entstehen die gerichtlichen Verfahrensgebühren Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG. Für die Verfahrensgebühren gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln zu Verfahrensgebühren (s. dazu Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 32 ff. m.w.N.). Sie entstehen also für das „Betreiben des Geschäfts“ (vgl. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG). Nach Übernahme des Mandats entsteht die erste Verfahrensgebühr, die anfällt (immer) neben der Grundgebühr bzw. diese immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80; LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.4.2015, RVGreport 2015, 221 unter Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Beschl. v. 3.2.2015, RVGreport 2015, 182; a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Nürnberg StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118). Der insoweit früher bestehende Streit in Rechtsprechung und Literatur ist durch das 2. KostRMoG auch für das Bußgeldverfahren erledigt (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014, 42 ff.; Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 25 ff. m.w.N.).
b) Gebührenbemessung

Für die Bemessung der Verfahrensgebühren ist ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen (vgl. dazu Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 32 ff.). Maßgeblich ist also vor allem der (zeitliche) Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten, also die Frage, wie viele Besprechungen ggf. mit dem Mandanten geführt worden sind und wie lange diese gedauert haben. Von besonderer Bedeutung sind dabei die mit der Abrechnung der Tätigkeiten in besonderen Rechtsbehelfsverfahren, wie z.B. Verfahren nach § 62 OWiG, zusammenhängenden Fragen (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2013, 212; ders . StRR 2012, 172 ). Eine Rolle spielt auch, welchen Einfluss darüber hinaus Tätigkeiten des RA haben, die er in Zusammenhang mit Fahrverbotsfragen (§§ 25 StVG, 4 BKatV) erbracht hat). Schließlich wird über die Verfahrensgebühren auch die Teilnahme des RA an solchen außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Terminen honoriert, die nicht zum Katalog der Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG gehören (vgl. IV. 3 b). Auch im Bußgeldverfahren setzt die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG nicht eine Tätigkeit gegenüber dem Gericht voraus, sondern entsteht für jedes – auch außergerichtliches – Betreiben des Geschäfts (vgl. Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 36 m. zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; Gerold/Schmidt/Burhoff , a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 12; Burhoff RVGreport 2015, 282,283).

3. Terminsgebühren

a) Hauptverhandlungsterminsgebühren

Die ( Hauptverhandlung s-)Terminsgebühren Nr. 5108, 5110, 5112 VV RVG erhält der RA nach Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für seine Teilnahme an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen (zur Terminsgebühr allgemein Burhoff , RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn. 44 ff. m.w.N.). Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 60 ff.). Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist allein die Anwesenheit des Verteidigers im Termin (LG Bremen RVGreport 2013, 232 = DAR 2013, 58 = AGS 2013, 279; Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 64 m.w.N.). Der Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Wesentliches Kriterium für die Bemessung der Gebühr ist die Terminsdauer ( Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 65 ff. m.w.N.; vgl. dazu LG Aurich RVGreport 2011, 464; LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427; LG Hannover RVGreport 2008, 182 und RVGreport 2012, 26 = VRR 12, 79; LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214; LG Koblenz RVGreport 2009, 97; LG Leipzig RVGreport 2009, 33 und RVGreport 2010, 182; LG Mühlhausen RVGreport 2009, 187 = VRR 2009, 320; LG Osnabrück JurBüro 2008, 143; LG Potsdam RVGreport 2014, 18 = VRR 2014, 117; LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Koblenz RVGreport 2000, 340).

b) Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung

In Vorbem. 5.1.2. Abs. 2 und Vorbem. 5.1.3. Abs. 1 VV RVG sind in Bußgeldsachen für (Vernehmungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung ebenfalls Terminsgebühren vorgesehen. Entstehen können diese für (Vernehmungs-)Termine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht nur für gerichtliche Vernehmungstermine (vgl. die Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG), sondern nach Vorbem. 5.1.2. Abs. 2 VV RVG auch für Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Gebühren nach Vorbem. 5.1.3. VV RVG für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. Burhoff , RVG, Vorbem. 5.1.3. VV RVG Rn. 2). Es muss sich aber um Vernehmungstermine handeln, bloße Besprechungen des Verteidigers mit der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht fallen nicht unter diese Gebührentatbestände. Beschränkungen wie in der Anm. zur Nr. 4102 VV RVG sind nicht vorgesehen.

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Hinsichtlich des Anfalls der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG (vgl. allgemein dazu Burhoff RVGreport 2015, 82) stellt sich auch im Bußgeldverfahren ggf. die „Mitwirkungsproblematik“. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH RVGreport 2011, 182 = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 199, jew. m. Anm. Burhoff = AGS 2011, 128 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider ) soll der (bloße) Rat zum Schweigen nämlich jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (zur Kritik an dieser s. die Anmerkungen zu der BGH-Entscheidung; vgl. zur Mitwirkung im Übrigen Burhoff RVGreport 2015, 282, 285 ).

Hinzuweisen ist darauf, dass in der Nr. 5115 VV RVG – insoweit abweichend von der für das Strafverfahren geltenden Nr. 4141 VV RVG – zwei besondere Tatbestände vorgesehen sind.

  • In Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Fall vorgesehen, dass der Verteidiger gegen einen neuen Bußgeldbescheid, der von der Bußgeldbehörde erlassen worden ist, nachdem sie den ursprünglichen Bußgeldbescheid zurückgenommen hat, nicht (wieder) Einspruch einlegt (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff , RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 27 ff.).
  • Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG erhält der RA/Verteidiger eine zusätzliche Gebühr auch dann, wenn er der Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widerspricht und so eine Hauptverhandlung entbehrlich macht (wegen der Einzelheiten Burhoff , RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 50 ff.; Burhoff RVGreport 2015, 282, 285 f.). Die Gebühr entsteht aber nur, wenn das AG im Beschlusswege nach § 72 OWiG entscheiden kann. Das ist nur möglich, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene dieser Verfahrensweise widersprechen (vgl. auch LG Düsseldorf AGS 2010, 601 = VRR 2010, 440). Macht der Verteidiger Einwendungen gegen das Verfahren geltend und kommt es deshalb zur Hauptverhandlung, greift Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV nicht ein. Die Vorschrift gilt i.Ü. auch nicht, wenn das Rechtsbeschwerdegericht – wie üblich – nach § 79 Abs. 5 OWiG im Beschlusswege entscheidet (AG Düsseldorf RVGreport 2014, 232 = AGS 2014, 180 = VRR 2013, 276 = DAR 2014, 433). D ie Gebühr entsteht aber auch, wenn der Übergang in das Beschlussverfahren nach einem bereits durchgeführten und ausgesetzten Hauptverhandlungstermin erfolgt (LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; AG Saarbrücken AGS 2010, 20).

5. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG

Für das Bußgeldverfahren ist in der Nr. 5116 VV RVG eine der zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG für das Strafverfahren vergleichbare zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen. Diese kann grds. auch in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen entstehen. Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen. In Betracht kommen können hier insb. Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Verfallsentscheidungen nach § 29a OWiG. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu Nr. 5116 VV RVG bzw. zu Nr. 4142 VV RVG (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2015, 282,286; s. auch zu Nr. 5116 VV RVG Fromm JurBüro 2008, 507 ff.).

Ist der RA im (selbstständigen) Verfallsverfahren (§ 29a OWiG) als Vertreter des Verfallsbeteiligten tätig, entstehen für ihn die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht also nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG, sondern auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren (LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff  = AGS 2013, 173). Die Nr. 5116 VV RVG ist eine „zusätzliche“ Gebühr, die zusätzlich zu sonstigen Gebühren des RA entsteht (OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 = StRR 2012, 158 für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG im Berufungsverfahren, wenn die Berufung auf die Fragen des Verfalls/der Einziehung beschränkt ist).

V. Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Die Tätigkeiten des RA im Rechtsbeschwerde verfahren werden nach den allgemeinen Vorschriften des Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG Unterabschnitt 4 VV RVG abgerechnet. Es entstehen also ggf. die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5114 VV RVG, deren Höhe nicht von der Höhe der Geldbuße abhängig ist (vgl. oben III. 1.). Wird der Verteidiger im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals tätig, entsteht auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (vgl. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG).

Auch für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 4 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr vorliegen müssen als nach dem Wortlaut erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff , RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 41 ff. und auf Burhoff RVGreport 2015, 282, 287).

VI. Tätigkeiten in der Vollstreckung (Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG)

1. In Betracht kommende Tätigkeiten

Auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren kann der RA/Verteidiger in der Vollstreckung für den Betroffenen tätig werden. Zu denken sind dabei z.B. an Ratenzahlungsanträge hinsichtlich einer verhängten Geldbuße oder Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Fahrverbotes oder sonstige Tätigkeiten, die er nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erbringt.

2. Gebührenregelung

Während im Strafverfahren für derartige Tätigkeiten ein eigener Abschnitt in Teil 4 VV RVG vorgesehen ist, nämlich die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – die Nr. 4200 ff. VV RVG – ist die Gebührenfrage im Bußgeldverfahren anders geregelt. Dieses sieht für die Vollstreckung keine besondere Gebühr vor. Vielmehr muss der RA/Verteidiger seine Tätigkeiten nach Abs. 4 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG als Einzeltätigkeit abrechnen. Wenn der RA erst im Vollstreckungsverfahren mit der Verteidigung beauftragt wird, erhält er keine Grundgebühr (für das Strafverfahren: KG RVGreport 200 8, 463; OLG Schleswig RVGreport 200 5, 70 = StV 2006, 206; LG Berlin AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280; unzutreffend a.A. OLG Frankfurt RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277). Es entsteht – anders als im Strafverfahren nach Vorbem. 4.2 VV RVG – auch keine gesonderte Beschwerdegebühr, wenn der RA/Verteidiger ggf. Beschwerde eingelegt . Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden vielmehr von der Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG mitabgegolten. Wegen der geringen Gebührenhöhe – die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG entsteht nur aus einem Rahmen von 20 € bis 110 € – wird es sich für den RA/Verteidiger hier wahrscheinlich dringend empfehlen, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.


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