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aus RVGreport 2016, 82

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport“ auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

 Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Die Nebenklage spielt in der strafverfahrensrechtlichen Praxis eine große Rolle. Das zeigt auch die auf der Homepage des BGH veröffentlichte BGH-Rechtsprechung, in der die häufig um Nebenklägerrevisionen und/oder auch um mit dem Adhäsionsverfahren zusammenhängende Fragen geht. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, dass der RA bei der Abrechnung seiner Tätigkeiten in diesen Bereichen keine Gebühren übersieht. Dabei wird davon ausgegangen, dass der RA als (Voll)Vertreter i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG tätig wird, also nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Die mit einer ggf. übernommenen Einzeltätigkeit und deren Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG zusammenhängenden Fragen werden also nicht behandelt.

I. Allgemeines

a) Anwendung der allgemeinen Regeln

Die Abrechnung des Nebenklägervertreters richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu II ff. ). Der RA verdient also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen) Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, die (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr. Daneben können grds. auch die zusätzlichen Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG anfallen. Im Rechtsmittelverfahren spielen dann die ggf. sich aus der Rücknahme eines Rechtsmittels ergebenden Probleme mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG eine Rolle (vgl. III, 4). Besondere Bedeutung hat für den als Nebenklägervertreter/Opferanwalt tätigen RA die Gebühr Nr. 4143 VV RVG, wenn für den Mandanten als Verletzten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. II, 5).

b) Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG

Auch der Nebenklägervertreter kann mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen. Insoweit gelten hinsichtlich des Zustandekommens und/oder des Inhalts keine Besonderheiten, so dass auf (die im Wesentlichen) für den Verteidiger geltenden Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, RVG. 4. Aufl., Teil A: Vergütungsvereinbarung [§ 3a RVG]. Rn. 2170 ff., verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der Höhe eines ggf. vereinbarten Stundensatzes kann auf die für den Verteidiger geltenden Stundensätze verwiesen werden (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Vergütungsvereinbarung [§ 3a RVG]. Rn. 2224 ff.). Ein Stundensatz von (mindestens) 250 EUR dürfte derzeit angemessen sein und nicht beanstandet werden.

Ist der RA als Nebenklägerbeistand beigeordnet worden, kann auch er eine Vergütungsvereinbarung schließen: Es gelten die Ausführungen zum Pflichtverteidiger entsprechend (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Vergütungsvereinbarung [§ 3a RVG]. Rn. 2184 ff. und Burhoff RVGreport 2015, 406, 407).

c) Kostentragung

Die Kostentragungspflicht für die Kosten der Nebenklage regelt § 472 StPO. Danach gilt: Wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die den Nebenkläger betrifft, werden nach § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten die Kosten des Nebenklägers auferlegt. Ist das unbillig, kann davon nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen werden. § 472 Abs. 2 StPO regelt die Kostentragungspflicht in den Fällen der Einstellung des Verfahrens. Für die Rechtsmittelverfahren gilt § 473 StPO.

Wird der Angeklagte frei gesprochen, trägt nach § 467 StPO die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. In diesem Fall muss der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst tragen.

II. Gebührentatbestände

Für die Tätigkeiten des RA im erstinstanzlichen Verfahren können folgende Gebühren anfallen:

1. Voller Auftrag/Einzeltätigkeit

Hat der RA von vornherein den vollen Auftrag seinen Mandanten als Verletzten, der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., VV 4301 Rn. 23;). Der RA ist dann Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (zu den Gebührentatbeständen II, 2). Die Ausführungen zur Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren (vgl. Burhoff, a.a.O.) gelten dann entsprechend. Für den RA/Vertreter entsteht dann auch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG.

Hat der RA nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern wird für den Antragsteller nur im Rahmen von Einzeltätigkeiten tätig, so z.B. für die Stellung einer Strafanzeige oder im sog. Klageerzwingungsverfahren, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (Burhoff RVGreport 2016, 2). Die insoweit entstandenen Gebühren sind, wenn der RA später dann den vollen Auftrag erhält, gem. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG auf die für die volle Vertretung anfallenden Gebühren anzurechnen.

2. Grundgebühr/ Verfahrensgebühr/Terminsgebühr

a) Grundgebühr

Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln (vgl. zur Grundgebühr die Kommentierung bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV und bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 4100, siehe auch Burhoff RVGreport 2014, 42). Die Grundgebühr honoriert auch für dem Nebenklägervertreter die im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats entstehenden besonderen Tätigkeiten der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. zum neuen Recht OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80). Damit ist der besonderes Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 24 ff. m.w.N.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., 2013, VV 4100-4101 Rn. 14). Das ist neben der ersten Information des RA durch den Mandanten insbesondere die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Jena RVGreport 205, 103 = StraFo 2005, 172 = JurBüro 2005, 258-259; OLG Hamm RVGreport 205, 68 = StraFo 2005, 130 = JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117). Alle über die erste Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten werden nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG honoriert, sondern werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Dazu gehört z.B. auch die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359).

Für die Bemessung der Grundgebühr gelten die allgemeinen Kriterien bei der Bemessung der Rahmengebühren für die Vertretung des Nebenklägers (vgl. dazu II, 3) und die allgemeinen Kriterien zur Bemessung der Grundgebühr (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014, 42 u. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 55 ff.).

b) Verfahrensgebühren

 

Neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstehen die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Verfahrensgebühren, und zwar: Wird der RA für den Nebenkläger auch schon im Ermittlungsverfahren tätig (s. oben II, 1), bevor die Anklage beim (Amts)Gericht eingegangen ist, entsteht (auch) die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG. Im gerichtlichen Verfahren entstehen die gerichtliche Verfahrensgebühr Nrn. 4106, 4112, 4118 VV RVG. Für die Verfahrensgebühren gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln zu Verfahrensgebühren (s. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 32 ff. m.w.N.). Sie entstehen also für das „Betreiben des Geschäfts“ (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Nach Übernahme des Mandats entsteht die erste Verfahrensgebühr, die anfällt (immer) immer neben der Grundgebühr bzw. diese immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (wegen Rechtsprechungsnachweise s. Burhoff RVGreport 2015, 282, 283). Der früher darüber in Rechtsprechung und Literatur geführte Streit ist durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 erledigt (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2014, 42 ff.; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 25 ff. m.w.N.).

Für die Bemessung der Verfahrensgebühren ist ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 42 ff.). Maßgeblich ist also vor allem der (zeitliche) Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten, also die Frage, wie viel Besprechungen ggf. mit dem Mandanten geführt worden sind und wie lange die gedauert haben. Auch im Nebenklagemandat kann sich die Frage nach der Abrechnung von Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren stellen (vgl. dazu II, 2). Hinsichtlich der Frage, inwieweit sich die Tätigkeit des Nebenklägervertreters aus der Akte ergeben muss, wird auf die Ausführungen bei Burhoff RVGreport 2015, 282, 283 verwiesen.

c) Terminsgebühren
aa) Hauptverhandlungsterminsgebühren

Die (Hauptverhandlungs)Terminsgebühren Nr. 4108, 4114, 4120 VV RVG erhält der RA nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für seine Teilnahme an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen (zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 60 ff ). Dazu gilt das bei Burhoff RVGreport 200282, 283 f: Ausgeführte entsprechend. Das gilt auch für die Bemessung der Terminsgebühr (vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 65 ff. m.w.N.).

bb) Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102 VV RVG).

Auch im Nebenklagemandat kann die (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG entstehen. Dabei wird e sich häufig um eine (richterliche) Vernehmung des Mandanten handeln, an der der RA teilnimmt. Für die dann entstehende Gebühr Nr. 4102  Nr. 1 und 2 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 10 ff.).

In der Praxis wird darüber hinaus die Teilnahme des RA an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs von Bedeutung sein. Für die dann entstehende Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG gilt: Nr. 4 sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Gemeint ist damit u.a. die Teilnahme an (Verhandlungs)Terminen in den (förmlichen) Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Ausreichend ist aber auch ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung verhandelt wird. Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG setzt nämlich kein institutionalisiertes Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahrens nach § 155a StPO voraus; vielmehr ist es ausreichend, dass Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden haben, in welcher Form auch immer (LG Kiel RVGreport 2010, 147 = AGS 2010, 295= RVGprofessionell 2010, 59; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 183 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 276; eingehend zur Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG Gerhold JurBüro 2010, 172 ff.). Auch der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, so dass auch ein "Spontan-Termin", der aus einem zunächst mit einer anderen Zweckbestimmung begonnenen Termin entsteht, zur Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG führen kann (LG Saarbrücken, a.a.O.). Es reicht aber nicht aus, wenn der Verteidiger (nur) beim Opfer oder dessen Vertreter anruft, um die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu erkunden (AG Schwäbisch-Hall Justiz 2011, 347). Anders als in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ist dafür eine Terminsgebühr nicht vorgesehen (a.A. wohl Madert AGS 2005, 277, der die körperliche Anwesenheit des Rechtsanwalt bei der Vernehmung nicht voraussetzt).

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG sind Verhandlungen. Darunter sind mündliche Besprechungen zwischen den Beteiligten des Täter-Opfer-Ausgleich, in denen es inhaltlich um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausgleichs geht. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten (LG Saarbrücken RVGreport 2015, 183 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 276). Es muss sich aber nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben, in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Auch das Ergebnis des Termins ist ohne Bedeutung für das Entstehen der Gebühr. Nach der Gesetzesbegründung soll für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.; vgl. auch AG Schwäbisch-Hall Justiz 2011, 347). Das erscheint zweifelhaft, wenn das „Telefonat“ etwa in Form einer Videokonferenz terminiert war (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Nr. 4102 VV Rn. 41; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4102, 4103 Rn. 16).

d) Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG)

Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG erhält der Verteidiger/RA die Gebühr in den im Vergütungsverzeichnis bestimmten Fällen mit Zuschlag, wenn der Mandant nicht auf freiem Fuß ist (eingehend zu dieser Regelung Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 104 ff.; Burhoff StRR 2007, 54; Burhoff RVGreport 2011, 242). In Haft muss der Mandant sein. D.h.: Befindet sich der Angeklagte in Haft, entstehen nur für den Verteidiger die Gebühren mit Zuschlag, nicht aber auch z.B. für den Nebenklägervertreter (so jetzt auch OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 389 = AGS 2006, 435 m. abl. Anm. N. Schneider; zuletzt OLG Hamm Rpfleger 2007, 502 = JurBüro 2007, 528; LG Flensburg AGS 2008, 340 und OLG Köln RVGreport 2010, 146 = AGS 2010, 72). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln (vgl. die o.a. Nachweise).

2. Abrechnung von Beschwerden

Für die Abrechnung von Beschwerden, wie z.B. gegen die Ablehnung des Zulassungsantrags oder eines Antrags auf Akteneinsicht, gelten im Nebenklagemandat keine Besonderheiten. Es entsteht also – entsprechend den allgemeinen Regeln – keine besondere Gebühr. Nach § 19 Abs. 1 Satz  2 Nr. 10a RVG gehören die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug. Das führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren in Strafsachen (Teil 4 VV RVG) aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten sind (zur Abrechnung von Beschwerdeverfahren Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 570 ff.; Burhoff RVGreport 2012, 12).

3. Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 RVG)

Für die allgemeine Bemessung der Rahmengebühren nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG ist zunächst auf die allgemeinen Regeln zu verweisen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit für den Nebenkläger uneingeschränkt gelten (vgl. eingehend zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1547 ff.). Auszugehen ist also auch beim Nebenkläger bei der Gebührenbemessung grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine Erwägungen unberücksichtigt (Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren (§ 14), Rn. 1562 ff. m.w.N.; AnwKomm/ N. Schneider, § 14 Rn. 24). Das bedeutet, dass beim Nebenklägervertreter nicht grundsätzlich deshalb von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen werden kann, weil er „nur“ neben dem Staatsanwalt tätig geworden ist (vgl. ähnlich OLG Hamm AGS 1998, 138 = StV 1998, 618 = AnwBl. 1998, 612). Ein erhebliches persönliches Interesse des Mandanten/Nebenklägers als Angehöriger eines Verstorbenen/Verletzten kann gebührenerhöhend zu berücksichtigen sein, was allerdings durch einen eher durchschnittlichen Umfang der Verfahrens (zwar 10 HV-Tage, aber nur rund 600 Blatt Akten) aufgewogen werden kann (OLG Köln RVGreport 2012, 98 = NStZ-RR 2011, 360). Nach Auffassung des OLG Nürnberg (RVGreport 2015, 213 = StRR 2015, 195) ist die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Nebenkläger als Opfer eines versuchten Mordes bei den Gebühren Nrn. 4118, 4120 VV RVG bereits berücksichtigt ist.

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG

Hinsichtlich des Anfalls der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG (vgl. allgemein dazu Burhoff RVGreport 2015, 3 und 42) kann sich für den RA als Nebenklägervertreter eine „Mitwirkungsproblematik“ (vgl. dazu auch N. Schneider DAR 2014, 764) ergeben. Die Gebühr der Nr. 4141 VV RVG entsteht grds. auch für den Nebenklägervertreter oder den Vertreter des Verletzten, wenn sie an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Das folgt schon aus dem Wortlaut – „anwaltliche Mitwirkung“ und aus Vorbem. 4 Abs. 1 Verteidiger (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn.  3; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 Rn. 6 mit Beispiel bei Rn. 7).

Im Fall der Rücknahme der eigenen Berufung oder eigenen Revision des Nebenklägers entsteht ggf. die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG. Handelt es sich um die Rücknahme eines Rechtsmittels eines anderen Verfahrensbeteiligten, muss der RA daran mitgewirkt haben (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 36).

5. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG kann für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen grds. auch für den Nebenklägervertreter entstehen. In der Praxis wird das aber, da dieser im Zweifel kaum eine solche Tätigkeit erbringt, die Ausnahme sein.

6. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG

Gerade im Nebenklagemandat spielt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG für Tätigkeiten des RA im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten, i.d.R. im Adhäsionsverfahren, eine nicht unerhebliche, so z.B., wenn es um Schadensersatzansprüchen des Verletzten gegenüber dem Angeklagten geht. Die damit zusammenhängenden komplexen Fragen werden in einem gesonderten Beitrag vorgestellt (vgl. zur Nr. 4143 VV RVG im Übrigen Burhoff/Burhoff, RVG, oder Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt allerdings nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab. Vielmehr entsteht entsprechend der Vorbemerkung 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des RA, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = RVGprofessionell 2010, 4 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = StraFo 2014, 37 = NStZ-RR 2014, 63 = JurBüro 2014, 135 = RVGprofessionell 2014, 97; LG Braunschweig, RVGreport 2012, 299  = JurBüro 2014, 135).

III. Nebenklägerbeistand/Verletztenbeistand

1. Beiordnung/PKH

Für die Beiordnung eines RA/PKH ist zu unterscheiden (vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 3925 ff.): Für den „normalen“ Nebenkläger verweist § 397a Abs. 2 StPO auf die Voraussetzungen der PKH. Ausreichend für eine Beiordnung ist., dass der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Nach den Änderungen durch das 2. OpferRRG v. 29.7.2009 (BGBl I, S. 2280) ist darüber hinaus nicht mehr eine schwierige Sach- oder Rechtslage erforderlich. Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage wird aber i.d.R. eine Beiordnung vorzunehmen sein. Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 397a Abs. 2 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349; KG RVGreport 2011, 142. Sie muss also jeweils neu beantragt werden.

In § 397a Abs. 1 StPO sind bestimmte Nebenkläger (vgl. zum Katalog Burhoff, EV, Rn. 3926) privilegiert. Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand zu bestellen, auch wenn sie nicht bedürftig i.S.d. PKH sind, und ohne Rücksicht darauf, ob ihnen eine Eigenwahrnehmung zuzumuten ist oder ob sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. Die Beiordnung nach § 397a Abs. 1 geht der nach Abs. 2 vor (BGH NJW 1999, 2380). Die Beiordnung nach Abs. 1 gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349).

2. Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren

Für den Nebenklägerbeistand gilt: Ist der RA dem Nebenkläger/Verletzten im Wege der PKH beigeordnet worden, kann er, wenn er für den Nebenkläger auch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten, z.B. im Adhäsionsverfahren, geltend mache gesetzliche Gebühren gegenüber der Staatskasse nur geltend machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von PKH gem. §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich auch gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (BGH StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370; NStZ-RR 2009, 253 = StraFo 2009, 349; KG RVGreport, 2011, 142 = JurBüro 2011, 254 [LS]; OLG Dresden AGS 2007, 404; OLG Hamm JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565 = NStZ-RR 2001, 351 = AGS 2002, 252; OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455). Das gilt auch für den Abschluss eines Vergleichs (OLG Jena, a.a.O.). Der RA darf also nicht vergessen, ausdrücklich seine Beiordnung auch für das Adhäsionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung der Beiordnung ist nach §§ 114 ff. ZPO, dass der Nebenkläger die insoweit entstehenden Kosten nicht, auch nicht teilweise, aufbringen kann und die Geltendmachung der Ansprüche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. aber § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO!).

3. Pauschgebühr (§ 51 RVG)

Die Regelung in § 51 RVG gilt auch für den Nebenklägerbeistand. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl.im Übrigen oben II, 3 und Burhoff RVGreport 2015, 4016, 410).

4. Gebühren vom Mandanten (§ 53 RVG)

Die Frage, ob der beigeordnete/Bestellte RA von seinem Mandanten Gebühren verlangen kann ist in § 53 RVG geregelt. Dazu kann auf die Ausführungen bei Burhoff RVGreport 2015, 406, 410 verwiesen werden.   


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